Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Text
Berufungsbescheid
betreffend den Diabasabbau „Tagbau 21 – Schönangerl“
in Saalfelden und Leogang
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Spruch
A. Bürgerinitiative Erholungsraum Biberg 1
B. Hartsteinwerk Kitzbühel GesmbH / Dkfm Ing. Richard
Cervinka 4
Begründung
1. Feststellungsverfahren 4
1.1. Feststellungsantrag 4
1.2. Bescheid der Sbg LRg 4
2. Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Sbg LRg 5
2.1. Antrag des Diabaswerks auf Genehmigung des
Abbauprojekts
„Tagbau 21“; Verfahren bis zum Bescheid vom 15. März 2004 5
2.1.1. Antrag, Umweltverträglichkeitserklärung (=UVE) und
Umweltverträglichkeitsgutachten (= UV-GA) 5
2.1.2. Verhandlung am 20./21. Jänner 2004 in Saalfelden5
2.1.3. Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft vom 10.
Febr. 2004 6
2.1.4. Wasserwirtschaftliches Planungsorgan 7
2.1.5. BMWA als Montanbehörde 7
2.1.6. Nochmaliges Parteiengehör zwischen Verhandlung und
Bescheid 7
2.2. Verleihung einer Bergwerksberechtigung für die
Überschar „Schönangerl“ 7
2.3. Genehmigungsbescheid der Sbg LRg vom 15. März 2004..7
2.3.1. Spruch 7
2.3.2. Begründung 8
3. Berufungen der BI sowie HWK / Dkfm. Ing. Cervinka..9
4. Verfahrensgang beim Umweltsenat 10
A. Zur Berufung der Bürgerinitiative 11
5. Rechtliche Würdigung 11
5.1. Berufungsanträge der BI 11
5.2. Begründung zu den Änderungen im Spruch 12
5.3. Inhaltliche Prüfung der Berufung 13
5.3.1. „Generelle“ Aufrechterhaltung aller bisherigen
Einwendungen 13
5.3.2. Raumplanung 14
5.3.3. Öffentliches Interesse, Alternativen,
Wirtschaftlichkeit und Bedarf 15
5.3.3.1. Öffentliches Interesse am Diabasabbau 15
5.3.3.2. Alternative Standorte 18
5.3.3.3. Wirtschaftlichkeit und Ersetzbarkeit von Diabas 20
5.3.3.4. Bedarfsfrage 21
5.3.4. Zur Alpenkonvention und zu den Protokollen 22
5.3.4.1. Präklusion? 22
5.3.4.2. Die Rechtswirkungen der Protokolle 23
5.3.4.3. Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Protokolle 24
5.3.4.3.1. Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung
24
5.3.4.3.2. Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege 25
5.3.4.3.3. Protokoll Bodenschutz 25
5.3.4.3.4. Protokoll Bergwald 26
5.3.5. Natur- und Landschaftsschutz 26
5.3.5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes
27
5.3.5.2. Zum Vorwurf des „Denkfehlers“ 30
5.3.5.3. Zum Erk des VwGH vom 23. Okt. 1995 32
5.3.5.4. Landschaftsbild, Charakter der Landschaft, Naturhaushalt
32
5.3.5.4.1. Verlegung „Schönangerl“ 36
5.3.5.4.2. Pflanzen- und Tierartenschutz 39
5.3.5.4.3. Zum Auerwild 40
5.3.5.4.4. Zur Verlegung des Saalachtaler Höhenweges und zum Tourismus 42
5.3.5.5. Verkehrsemissionen und Luftreinhaltung 43
5.3.5.6. Zum UV-GA 45
5.3.5.7.Interessenabwägung nach dem Naturschutzgesetz 46
5.3.6. Geologie und Wasserrecht 51
5.3.7. Forstrecht 52
5.3.7.1. Protokoll Bergwald 52
5.3.7.2. Widerspruch zum Waldentwicklungskonzept? 55
5.3.7.3. Schutzwald iS des ForstG? 55
5.3.7.4. Forstrechtliche Interessenabwägung 57
5.3.8. Worst-case Szenario und Sicherheitsleistung 60
5.3.9. Zur Zusammenfassung der Berufung 64
5.3.9.1. „Abweisung nach § 116 MinroG“ 645.3.9.1. „Abweisung nach Paragraph 116, MinroG“ 64
5.3.9.2. „Abweisung nach § 17 Abs. 5 UVP-G“ 655.3.9.2. „Abweisung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G“ 65
B. Berufung HWK/Cervinka – Rechtliche Würdigung 68
Betrifft:
Diabaswerk Saalfelden; Tagbau 21 – Schönangerl
Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Josef Demmelbauer als Vorsitzenden sowie
Dr. Helga Stöger als Berichterin und Dr. Franz Cutka als
weiteres
Mitglied über die Berufung der
A Bürgerinitiative Erholungsraum Biberg, vertreten durch Rechtsanwaltgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG., Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, und der
B Hartsteinwerk Kitzbühel GesmbH und von Dkfm Ing. Richard Cervinka, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Hanifle, Schillerstrasse 22, 5700 Zell am See,
gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. März 2004, Zl 20502-20.667/124-2004, zu Recht erkannt:
Spruch
A. Bürgerinitiative
I. Die Berufung der Bürgerinitiative Erholungsraum Biberg wird abgewiesen, soweit ihr nicht in den folgenden Punkten stattgegebenrömisch eins. Die Berufung der Bürgerinitiative Erholungsraum Biberg wird abgewiesen, soweit ihr nicht in den folgenden Punkten stattgegeben
wird:
Pkt 1:
In den Spruchteil „A Mineralrohstoffrecht“ des angefochtenen Bescheides wird auf
S. 3 nach „1. Gewinnungsbetriebsplan“ die folgende Z. 1a eingefügt:S. 3 nach „1. Gewinnungsbetriebsplan“ die folgende Ziffer eins a, eingefügt:
-„1a) Sicherheitsleistung
-Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung iS des § 116 Abs. 11 MinroG wird im Zusammenhang mit dem „Vorschreibungsvorbehalt“ nach Spruchteil-Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung iS des Paragraph 116, Absatz 11, MinroG wird im Zusammenhang mit dem „Vorschreibungsvorbehalt“ nach Spruchteil
„D Naturschutzrecht“ dem dort angeführten gesonderten Bescheid vorbehalten.“
Pkt 2:
-Im Spruchteil „B Forstrecht“ wird auf S 12 oben vor „Rodungszweck und zeitliche Bindungen“ die Ziffer „2“ eingefügt und auf S 13 wird nach „3. Bannlegung“, endend mit „vorgeschrieben“, eine neue Ziffer 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„4. Sicherheitsleistung
Gemäß § 18 Abs. 6 ForstG 1975 hat der Genehmigungswerber als Sicherstellung für die Rekultivierungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen im Bereich der befristeten Rodungsflächen für das Abbaugebiet bei der Behörde eine Bankgarantie zu hinterlegen. Deren Höhe wird aufgrund der angeschätzten Rekultivierungs- und Wiederaufforstungskosten mitGemäß Paragraph 18, Absatz 6, ForstG 1975 hat der Genehmigungswerber als Sicherstellung für die Rekultivierungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen im Bereich der befristeten Rodungsflächen für das Abbaugebiet bei der Behörde eine Bankgarantie zu hinterlegen. Deren Höhe wird aufgrund der angeschätzten Rekultivierungs- und Wiederaufforstungskosten mit
€
1,80/m² angesetzt. Für die durchschnittlich offenen Rodungsflächen
von 8 ha betragen die Kosten der Rekultivierung € 146.000,--. Über diesen Betrag ist die Bankgarantie zu hinterlegen, und zwar erstmals vor Baubeginn und mindestens für die Dauer der Geltung des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG. Im Zuge
der Erneuerung des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Kosten der
Rekultivierung neu bewertet oder vorgeschrieben und es ist dann eine Bankgarantie für die Rekultivierung für die nächste Gewinnungsperiode zu hinterlegen. Die Beträge der Bankgarantien sind zweckgebunden für die Rekultivierung und Begrünung sowie für
die Aufforstung (Bepflanzung) entsprechend dem Wiederaufforstungsplan im Fachgutachten Waldökologie und Forstwirtschaft zu verwenden.“
-Ziffer 6 „Sicherstellung für die Rekulitivierungsmaßnahmen“ aus „V 5) Fachbereich Forsttechnik“ der forstrechtlichen Nebenbestimmungen auf S 33/34 wird aufgehoben.
Pkt 3:
Im Spruchteil „D Naturschutzrecht“ werden geändert:
-Bei „Vorschreibungsvorbehalt“ auf S 14 des Bescheides wird dem ersten Satz angefügt:
„Dies gilt insbesondere für die Bestimmung der Höhe der Sicherstellung der naturschutzrechtlichen Vorschreibungspunkte, die gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG einem gesonderten Bescheid„Dies gilt insbesondere für die Bestimmung der Höhe der Sicherstellung der naturschutzrechtlichen Vorschreibungspunkte, die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG einem gesonderten Bescheid
vorbehalten wird.“
-Die Z 19 und 20 der Vorschreibungen unter V 6 auf Seite 36f des Bescheides werden aufgehoben.-Die Ziffer 19 und 20 der Vorschreibungen unter römisch fünf 6 auf Seite 36f des Bescheides werden aufgehoben.
Pkt 4:
Z 2 von Spruchteil VI „Abspruch über Forderungen und Einwendungen“Ziffer 2, von Spruchteil römisch sechs „Abspruch über Forderungen und Einwendungen“
(S 45 des Bescheides) hat zu lauten:
-„Die Einwendungen der Bürgerinitiative Erholungsraum Biberg werden als unbegründet abgewiesen.“
II. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt geändert:römisch zwei. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt geändert:
1. Auf S 13 des Bescheides ist bei den „Rechtsgrundlagen“ des Forstrechts nach „... BGBl. Nr. 440/1975“ zu ergänzen: „zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 83/2004“ und: „Protokoll Bergwald BGBl III Nr. 233/2002“.1. Auf S 13 des Bescheides ist bei den „Rechtsgrundlagen“ des Forstrechts nach „... BGBl. Nr. 440/1975“ zu ergänzen: „zuletzt geändert mit BGBl römisch eins Nr. 83/2004“ und: „Protokoll Bergwald BGBl römisch drei Nr. 233/2002“.
2. Auf S 13 wird die „Feststellung“ unter „D Naturschutzrecht“ aufgehoben.
3. Auf S 14 lauten die „Rechtsgrundlagen“:
„§§ 3a Abs. 2 und 4, 24, 25, 26, 34, 44 und 50 Abs. 1 – 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 109/2003;„§§ 3a Absatz 2 und 4, 24, 25, 26, 34, 44 und 50 Absatz eins, – 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2003,;
Protokoll Bodenschutz BGBl III Nr. 235/2002 und Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege BGBl III Nr. 236/2002.“Protokoll Bodenschutz Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002, und Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2002,.“
4. Auf S 16 wird bei den „Rechtsgrundlagen“ des Wasserrechts „§ 54 Abs. 2“ durch „§ 54 Abs. 3“ und „BGBl. I Nr. 156/2002“ durch „BGBl I Nr. 82/2003.“ ersetzt.4. Auf S 16 wird bei den „Rechtsgrundlagen“ des Wasserrechts „§ 54 Absatz 2, durch „§ 54 Absatz 3 und „BGBl. römisch eins Nr. 156/2002“ durch „BGBl römisch eins Nr. 82 aus 2003,.“ ersetzt.
5. Auf S 16 lautet im ersten Halbsatz unter F) die Zitierung des Eisenbahngesetzes: „..Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 106/2004“.5. Auf S 16 lautet im ersten Halbsatz unter F) die Zitierung des Eisenbahngesetzes: „..Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert mit BGBl römisch eins Nr. 106/2004“.
6. Auf S 20 lauten die „Hinweise des sprengtechnischen Amtssachverständigen“:
a)„Allgemeine Bergpolizeiverordnung BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 358/2004, weiters dera)„Allgemeine Bergpolizeiverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, weiters der
b) Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, BGBl II Nr. 358/2004 (kurz: Sprengarbeitenverordnung – SprengV)“ ...b) Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004, (kurz: Sprengarbeitenverordnung – SprengV)“ ...
c)„§ 163 Abs. 1 und 2 ABPV sowie §§ 20 und 21 der SprengV“ wird durch „§§ 16 und 17 der SprengV BGBl II Nr. 358/2004“ ersetzt.c)„§ 163 Absatz eins und 2 ABPV sowie Paragraphen 20 und 21 der SprengV“ wird durch „§§ 16 und 17 der SprengV BGBl römisch zwei Nr. 358/2004“ ersetzt.
7. Auf S 21 ist unten bei „Hinweis“ der zitierten Fundstelle der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung anzufügen:
„zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 358/2004“;„zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei Nr. 358/2004“;
Bei der Sprengarbeitenverordnung ist die Fundstelle „BGBl 77/1954“ durch die Fundstelle „BGBl II Nr. 358/2004“ zu ersetzen.Bei der Sprengarbeitenverordnung ist die Fundstelle „BGBl 77/1954“ durch die Fundstelle „BGBl römisch zwei Nr. 358/2004“ zu ersetzen.
Bei der Arbeitsmittelverordnung ist „BGBl 313/2003“ durch „BGBl II 309/2004“ zu ersetzen.Bei der Arbeitsmittelverordnung ist „BGBl 313/2003“ durch „BGBl römisch zwei 309/2004“ zu ersetzen.
Bei der Steinbruchverordnung ist „idgF“ durch „BGBl. II Nr. 164/2000“.Bei der Steinbruchverordnung ist „idgF“ durch „BGBl. römisch zwei Nr. 164/2000“.
Rechtsgrundlagen:§ 66 Abs. 4 AVG, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 10/2004;Rechtsgrundlagen:§ 66 Absatz 4, AVG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,;
§ 17 UVP-G 2000, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 153/2004;Paragraph 17, UVP-G 2000, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,;
§§ 112 sowie 116 und 119 MinroG, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 112/2003;Paragraphen 112, sowie 116 und 119 MinroG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,;
§§ 1 Abs. 2 und 16 Abs. 2 lit. b Salzburger Raumordnungs-gesetz LGBl Nr. 44/1998, zuletzt geändert mitParagraphen eins, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Litera b, Salzburger Raumordnungs-gesetz Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1998,, zuletzt geändert mit
LGBl. Nr. 65/2004; Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Sept. 2003 zur Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms, LGBl. Nr. 94/2003;Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004,; Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Sept. 2003 zur Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2003,;
§§ 17, 18, 21, 23, 27 und 28 ForstG 1975, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 83/2004; Verordnung über den Waldentwicklungsplan BGBl. Nr. 582/1977;Paragraphen 17, 18, 21, 23, 27 und 28 ForstG 1975, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,; Verordnung über den Waldentwicklungsplan Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1977,;
§§ 3a Abs. 2 und 4, 24, 25, 26, 34, 44 und 50 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr. 73, zuletzt geändert mit LGBl Nr.Paragraphen 3 a, Absatz 2 und 4, 24, 25, 26, 34, 44 und 50 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr.
109/2003; Salzburger Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung LGBl. Nr. 18/2001;109 aus 2003,; Salzburger Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2001,;
Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, BGBl III Nr. 232/2002;Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2002,;
Protokoll Bergwald, BGBl III Nr. 233/2002;Protokoll Bergwald, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 233 aus 2002,;
Protokoll Bodenschutz BGBl III Nr. 235/2002;Protokoll Bodenschutz Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,;
Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege, BGBl III Nr. 236/2002;Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2002,;
§§ 4 Abs. 8, 9, 10, 11 – 15, 21, 26, 32 ff, 38, 41, 42, 54 Abs. 3,Paragraphen 4, Absatz 8, 9, 10, 11, – 15, 21, 26, 32 ff, 38, 41, 42, 54 Absatz 3,,
72, 111, 112, 120 und 132 WRG 1959, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 82/2003;72, 111, 112, 120 und 132 WRG 1959, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,;
§§ 51 ff in Verbindung mit §§ 32 ff Eisenbahngesetz 1957,Paragraphen 51, ff in Verbindung mit Paragraphen 32, ff Eisenbahngesetz 1957,
zuletzt
geändert mit BGBl I Nr. 106/2004;geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,;
§ 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 34/2003 in Verbindung mit § 116 Abs. 2 MinroG.Paragraph 3, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz 2, MinroG.
B. Die gemeinsame Berufung der Hartsteinwerk Kitzbühel GesmbH und
von
Dkfm Ing. Richard Cervinka wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 AVG;Rechtsgrundlagen: Paragraph 66, Absatz 4, AVG;
§ 8 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall UVP-G 2000 sowie mit § 34 Abs. 1 Z 2 und § 119 Abs. 4 Z 4 MinroG.Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall UVP-G 2000 sowie mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 119, Absatz 4, Ziffer 4, MinroG.
Begründung:
1. Feststellungsverfahren
1.1.Antrag der Diabaswerk Saalfelden GmbH (in der Folge: Diabaswerk) auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G1.1.Antrag der Diabaswerk Saalfelden GmbH (in der Folge: Diabaswerk) auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G
-
Am 15. Jän. 2001 beantragte das Diabaswerk bei der Salzburger Landesregierung (in der Folge: Sbg LRg) als UVP-Behörde die Feststellung, sie möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass für das geplante Abbauprojekt „Tagbau 21“ in den Gemeinden Saalfelden und Leogang eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und der Änderungstatbestand Z 25b im Anhang 1 zum UVP-G 2000 gegeben sei.Am 15. Jän. 2001 beantragte das Diabaswerk bei der Salzburger Landesregierung (in der Folge: Sbg LRg) als UVP-Behörde die Feststellung, sie möge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass für das geplante Abbauprojekt „Tagbau 21“ in den Gemeinden Saalfelden und Leogang eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und der Änderungstatbestand Ziffer 25 b, im Anhang 1 zum UVP-G 2000 gegeben sei.
1.2. Bescheid der Sbg LRg
Mit Bescheid vom 8. Feb. 2001, Zl. 5/02-20.608/6-2001, stellte die
Sbg LRg fest, dass dieses Projekt in den vorgelegten drei Varianten (20 bis 41 ha) gemäß Z 25b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Damit war der Rahmen für dasSbg LRg fest, dass dieses Projekt in den vorgelegten drei Varianten (20 bis 41 ha) gemäß Ziffer 25 b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Damit war der Rahmen für das
folgende UVP-Verfahren (unter 2.) abgesteckt
(vgl VwGH 17.5.2001, Zl 99/07/0064).vergleiche VwGH 17.5.2001, Zl 99/07/0064).
2. Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Sbg LRg
2.1. Antrag des Diabaswerks auf Genehmigung des Abbauprojekts „Tagbau 21“; Verfahren bis zum Bescheid vom 15. März 2004
*2.1.1. Antrag, Umweltverträglichkeitserklärung (= UVE) und Umweltverträglichkeitsgutachten (= UV-GA)
Am 16. Mai 2003 beantragte das Diabaswerk unter Vorlage einer umfangreichen Umweltverträglichkeitserklärung die Genehmigung des
Abbauprojekts „Tagbau 21“ nach § 17 UVP-G 2000. Die Sbg LRg übermittelte den Gemeinden Saalfelden und Leogang die bezüglichenAbbauprojekts „Tagbau 21“ nach Paragraph 17, UVP-G 2000. Die Sbg LRg übermittelte den Gemeinden Saalfelden und Leogang die bezüglichen
Unterlagen und machte das Vorhaben gemäß § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 und – als Großverfahren – nach den §§ 44a und 44b AVG kund. Das Edikt wurde zeitgleich im redaktionellen Teil der Salzburger Nachrichten, der Salzburg Krone und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, jeweils vom 8. Juli 2003, verlautbart. Innerhalb der Auflagefrist vom 10. Juli 2003 bis inkl. 22. Aug. 2003 wurden Einwendungen erhoben, von denen die derUnterlagen und machte das Vorhaben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 und – als Großverfahren – nach den Paragraphen 44 a und 44 b AVG kund. Das Edikt wurde zeitgleich im redaktionellen Teil der Salzburger Nachrichten, der Salzburg Krone und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, jeweils vom 8. Juli 2003, verlautbart. Innerhalb der Auflagefrist vom 10. Juli 2003 bis inkl. 22. Aug. 2003 wurden Einwendungen erhoben, von denen die der
Stadtgemeinde Saalfelden, der Bürgerinitiative Biberg (in der Folge: BI) vom 21. Juli 2003 und vom 21. Aug. 2003 sowie der Hartsteinwerk Kitzbühel GmbH (in der Folge: HWK) und des Herrn Dkfm. Ing. Richard Cervinka vom 21. Aug. 2003 bis zur Erledigung des Antrags durch den Bescheid der Sbg LRg aufrecht blieben und ausgebaut wurden, während sich die durch
361 Personen unterstützte Bürgerinitiative „Anrainerbeirat Saalfelden West“ nach entsprechenden Verhandlungen grundsätzlich mit dem Projekt einverstanden erklärte.
Die in mehreren Mappen, welche die einzelnen Schutzgüter und Themenbereiche betreffen, zusammengefasste UVE ist im UV-GA S 17
–
28 aufgelistet. Das UV-GA ist in vier Abschnitte gegliedert: Die an seine Spitze gestellte Zusammenfassung
(S 3 – 16) bringt u.a. in der Matrix auf S 9 eine übersichtliche „Beurteilung der möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens“. Der zweite Abschnitt enthält den „Befund“ (S 17 – 209), der dritte Abschnitt das „Gutachten“ (S 210 – 382); Grundlage hiefür war der im Rahmen des Verfahrens ausgearbeitete Prüfkatalog (Näher zum Aufbau: S 210). Das mit 27.
Nov. 2003 datierte UV-GA wird durch eine fachliche Auseinandersetzung mit Stellungnahmen abgeschlossen (S 383 – 416). Auf der S 417 sind die Namen der Gutachter verzeichnet.
*2.1.2. Verhandlung am 20./21. Jänner 2004 in Saalfelden
Die gemäß § 16 UVP-G 2000 obligatorische mündliche Verhandlung wurde durch das in den Ausgaben der Salzburger Nachrichten und derDie gemäß Paragraph 16, UVP-G 2000 obligatorische mündliche Verhandlung wurde durch das in den Ausgaben der Salzburger Nachrichten und der
Salzburger Krone sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, jeweils
am
11. Dez. 2003, kundgemachte Edikt vom 4. Dez. 2003 auf den 20./21. Jän. 2004 anberaumt. Damit war die
gemäß
§ 13 Abs. 2 UVP-G 2000 gebotene Kundmachung verbunden, dass das UV-GA „samt den dazu erteilten Auskünften und vorgelegten Unterlagen der Projektwerberin“ vom 19. Dez. 2003 bis 19. Jän. 2004 zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Sbg LRg, dem Stadtgemeindeamt Saalfelden und beim Gemeindeamt Leogang während der angegebenen Amtsstunden aufliegt. Bei der mündlichen Verhandlung am 20. und 21. Jän. 2004, deren Verlauf die Verhandlungsschrift auf 165 Seiten wiedergibt, ergänzte die BI niederschriftlich ihre bisher schon vorgebrachten Einwendungen, die – weil durch den Bescheid abgewiesen – in der nun vom Umweltsenat zu beurteilenden 117seitigen Berufung wiederholt und näher ausgeführt sind. Die weiteren Berufungswerber, HWK und Dkfm. Ing. Richard Cervinka brachten eine schriftliche Stellungnahme (vom 18. Jän. 2004) ein, begehrten darin wie schon in der Verhandlung abermals die förmliche Feststellung ihrer Parteistellung und erhoben, diese vorwegnehmend, ebenfalls ergänzende Einwendungen. Die Stadtgemeinde Saalfelden rügte insbesondere den Widerspruch des Vorhabens zur Raumplanung des Landes Salzburg und zum örtlichen Flächenwidmungsplan. Der Landesumweltanwalt von Salzburg ersuchte bei der Verhandlung „aufParagraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000 gebotene Kundmachung verbunden, dass das UV-GA „samt den dazu erteilten Auskünften und vorgelegten Unterlagen der Projektwerberin“ vom 19. Dez. 2003 bis 19. Jän. 2004 zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Sbg LRg, dem Stadtgemeindeamt Saalfelden und beim Gemeindeamt Leogang während der angegebenen Amtsstunden aufliegt. Bei der mündlichen Verhandlung am 20. und 21. Jän. 2004, deren Verlauf die Verhandlungsschrift auf 165 Seiten wiedergibt, ergänzte die BI niederschriftlich ihre bisher schon vorgebrachten Einwendungen, die – weil durch den Bescheid abgewiesen – in der nun vom Umweltsenat zu beurteilenden 117seitigen Berufung wiederholt und näher ausgeführt sind. Die weiteren Berufungswerber, HWK und Dkfm. Ing. Richard Cervinka brachten eine schriftliche Stellungnahme (vom 18. Jän. 2004) ein, begehrten darin wie schon in der Verhandlung abermals die förmliche Feststellung ihrer Parteistellung und erhoben, diese vorwegnehmend, ebenfalls ergänzende Einwendungen. Die Stadtgemeinde Saalfelden rügte insbesondere den Widerspruch des Vorhabens zur Raumplanung des Landes Salzburg und zum örtlichen Flächenwidmungsplan. Der Landesumweltanwalt von Salzburg ersuchte bei der Verhandlung „auf
Grund der anlässlich der Verhandlung eingebrachten umfangreichen Gutachten um eine 14tägige Frist zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme“.
*2.1.3. Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft vom 10. Feb. 2004
Diese Stellungnahme vom 10. Feb. 2004, die – sh oben – erst nach der Verhandlung abgegeben wurde und daher nicht in der Verhandlungsschrift enthalten ist, gliedert sich in fünf Abschnitte. Im Abschnitt „I. Geologie“ wird „die hohe Qualität der
Alternativenprüfung .. expressis verbis hervorgehoben“, sie sei im
Stande, „das verfahrensrechtlich notwendige ‚öffentliche Interesse’ an eben diesem konkreten Abbaustandort mitzubegründen“.
„In Summe“, so heißt es hiezu abschließend, „stellt sich aus geologischer Sachverständigensicht das geplante Vorhaben als umweltverträglich dar …“
Im II. Abschnitt stuft die Landesumweltanwaltschaft (in der FolgeIm römisch zwei. Abschnitt stuft die Landesumweltanwaltschaft (in der Folge
LUA) das Vorhaben bei projektsgemäßer Ausführung (inklusive Realisierung der Anschlussbahn vor Inbetriebnahme von Tagbau 21) sowie bescheidmäßiger Vorschreibung und Umsetzung der von den Amtssachverständigen empfohlenen Auflagen bzw. Maßnahmen zur Eingriffsminimierung hinsichtlich Schallemission, Luftschadstoffen, Meteorologie und Gesundheitsmedizin „in Bezug auf die Schutzgüter Mensch, Luft und Klima als umweltverträglich ein“.
Im III. Abschnitt betont die LUA die günstigen Auswirkungen ihrerIm römisch drei. Abschnitt betont die LUA die günstigen Auswirkungen ihrer
frühzeitigen Einbindung bei der Projektsplanung - sh ihre 17seitige Stellungnahme vom 14. Juli 2003. Sie betont weiter u.a., dass die von der BI bekämpfte Verlegung des dystrophen Weihers „Schönangerl“ heutiger
Stand der Technik sei und kommt zum Schluss, dass das Vorhaben im
Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen aus ihrer Sicht als umweltverträglich einzustufen sei.
Im IV. Abschnitt, betreffend das Schutzgut Landschaft, das durch Gesteinsabbau im Tagbau „einen plakativen technischen Eingriff“ erleide, hält die LUA „die in Summe angebotenen ErsatzmaßnahmenIm römisch vier. Abschnitt, betreffend das Schutzgut Landschaft, das durch Gesteinsabbau im Tagbau „einen plakativen technischen Eingriff“ erleide, hält die LUA „die in Summe angebotenen Ersatzmaßnahmen
…
grundsätzlich für geeignet, den langfristigen Eingriff in die Kammlandschaft des Biberges auszugleichen.“ (Zur Klärung der für
Landschaftsschutzfragen nicht förderlichen Verwendung unterschiedlicher Begriffe wird der Umweltsenat bei der rechtlichen Beurteilung der Naturschutzbelange später noch eingehen; sh unten 5.3.5.1).
Schließlich hält die LUA, gemäß § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 ein Organ, das besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, im V. Abschnitt „Zusammenfassung“ das Vorhaben bei projekts- und bescheidgemäßer Ausführung für umweltverträglich iS des § 17 UVP-G 2000 und hält an dieser Beurteilung in ihrer Stellungnahme vom 16. Nov. 2004 (sh unten 4.) fest.Schließlich hält die LUA, gemäß Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 ein Organ, das besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, im römisch fünf. Abschnitt „Zusammenfassung“ das Vorhaben bei projekts- und bescheidgemäßer Ausführung für umweltverträglich iS des Paragraph 17, UVP-G 2000 und hält an dieser Beurteilung in ihrer Stellungnahme vom 16. Nov. 2004 (sh unten 4.) fest.
*2.1.4. Wasserwirtschaftliches Planungsorgan
Auch das gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 UVP-G 2000 Parteistellung genießende wasserwirtschaftliche Planungsorgan erhob gegen die Bewilligung des Vorhabens keinen Einwand (sh S 66/67 des Bescheides).Auch das gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000 Parteistellung genießende wasserwirtschaftliche Planungsorgan erhob gegen die Bewilligung des Vorhabens keinen Einwand (sh S 66/67 des Bescheides).
*2.1.5. BMWA als Montanbehörde
Der Vertreter des BMWA als mitwirkende Behörde gemäß § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 bejahte sowohl die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MinroG über bergfreie mineralische Rohstoffe als auch das öffentliche Interesse am Diabasabbau (Bescheid S 195/196).Der Vertreter des BMWA als mitwirkende Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 bejahte sowohl die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MinroG über bergfreie mineralische Rohstoffe als auch das öffentliche Interesse am Diabasabbau (Bescheid S 195/196).
*2.1.6. Nochmaliges Parteiengehör zwischen Verhandlung und Bescheid
Die Verhandlungsschrift wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht.
Daraufhin übermittelte die BI den „Fragenkatalog“ vom 24. Feb. 2004 (sh. hiezu Bescheid S 246) und legte zwei „Schriftstücke“ zur Alpenkonvention vor.
Die HWK und Dkfm. Ing. Cervinka erhoben am 1. März 2004 „Einwendungen zur Stellungnahme der LUA vom 10. Feb. 2004“ und beantragten neuerlich die Versagung der Genehmigung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im stufenförmigen Verfahren
bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides stets Parteiengehör
gewährt wurde und die Einwendungen im Bescheid behandelt wurden.
2.2. Verleihung einer Bergwerksberechtigung für die Überschar „Schönangerl“
Diese Verleihung mit Bescheid des BMWA vom 1. März 2004, Zl 63.040/52-IV/9/04, liegt zeitlich zwei Wochen vor dem unter 2.3. angeführten UVP-Bescheid. Sie wird unter 5.3.3. und 5.3.5. bei den
rechtlichen Erwägungen zum Verhältnis von bergrechtlicher Planung
und Landes- bzw. Gemeindeplanung einerseits und Naturschutz anderseits erörtert werden.
2.3. Genehmigungsbescheid der Sbg LRg vom 15. März 2004
* 2.3.1. Spruch
Der Genehmigungsbescheid basiert auf § 17 UVP-G 2000 und inkludiert die im Spruchteil III angeführten Projektunterlagen undDer Genehmigungsbescheid basiert auf Paragraph 17, UVP-G 2000 und inkludiert die im Spruchteil römisch drei angeführten Projektunterlagen und
das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20./21. Jän. 2004 (Spruchteil I), enthält die Beschreibung des Vorhabens (Spruchteil II), die mitangewendeten bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, nämlich MinroG, Forstgesetz, das Salzburger Naturschutzgesetz, das WRG und das Eisenbahngesetz (Spruchteil IV,das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20./21. Jän. 2004 (Spruchteil römisch eins), enthält die Beschreibung des Vorhabens (Spruchteil römisch zwei), die mitangewendeten bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, nämlich MinroG, Forstgesetz, das Salzburger Naturschutzgesetz, das WRG und das Eisenbahngesetz (Spruchteil römisch vier,
A bis F = S 3 – 16) und die Nebenbestimmungen nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 (Spruchteil V, V 1. bis V 12.), S 16 – 44) betreffend die Fachbereiche Bergbautechnik, Luftschadstoffe, Lärm, Wasser, Geologie/Hydrologie, Forsttechnik, Naturschutz, Eisenbahntechnik,A bis F = S 3 – 16) und die Nebenbestimmungen nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 (Spruchteil römisch fünf, römisch fünf 1. bis römisch fünf 12.), S 16 – 44) betreffend die Fachbereiche Bergbautechnik, Luftschadstoffe, Lärm, Wasser, Geologie/Hydrologie, Forsttechnik, Naturschutz, Eisenbahntechnik,
Elektrotechnik/Energie, Bodenschutz und Landwirtschaft, Umweltmedizin, Wild und Jagd sowie Sachgüter und kulturelles Erbe.
Im Spruchteil VI (S 45) werden unter 1. die Einwendungen der HWK und vonIm Spruchteil römisch sechs (S 45) werden unter 1. die Einwendungen der HWK und von
Dkfm. Ing. Cervinka mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen der Bürgerinitiative werden unter
2., soweit sie die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht beinhalten, als unbegründet abgewiesen, „darüber
hinausgehend als unzulässig zurückgewiesen“.
Gegen diese Ab- bzw. Zurückweisungen haben die davon Betroffenen rechtzeitig Berufung erhoben (dazu unten 3). Die Abweisung der Forderungen der Stadtgemeinde Saalfelden unter 3., soweit ihnen nicht ohnehin Rechnung getragen wurde, blieb unbekämpft.
* 2.3.2. Begründung
Sie beginnt auf S 45 mit der Anführung des hier eingangs der Begründung dieses Bescheides unter 1.2. zitierten Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (vom 8. Feb. 2001), schildert in weiterer Folge den hier oben unter 2.1. gerafft zusammengefassten ÜberblickSie beginnt auf S 45 mit der Anführung des hier eingangs der Begründung dieses Bescheides unter 1.2. zitierten Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (vom 8. Feb. 2001), schildert in weiterer Folge den hier oben unter 2.1. gerafft zusammengefassten Überblick
über den Verfahrensgang und gibt die Einwendungsschriftsätze (§ 9 Abs. 4 UVP-G 2000) der nunmehrigen Berufungswerber wieder ( S 46über den Verfahrensgang und gibt die Einwendungsschriftsätze (Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000) der nunmehrigen Berufungswerber wieder ( S 46
–
48). Daran schließen sich die Resultate des UV-GA einschließlich der Ergänzungen bis zur mündlichen Verhandlung vom
20./21. Jän. 2004 (S 49 – 53). Die Erstbehörde hielt es – wohl der
leichteren Lesbarkeit und der erschöpfenden Wiedergabe des Sachverhalts halber – für nötig, die Befunde und Gutachten, die in
dieser Verhandlung erstellt wurden, in wörtlicher Übernahme aus der Verhandlungsschrift in den Bescheid als Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens iS des § 60 AVG zu integrieren (S 53 – 192 des Bescheides, ergänzende Gutachten und Stellungnahmen S 195 – 202, darunter auch die des Vertreters der Montanbehörde als mitwirkende Behörde iS des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000). Diese Vorgangsweise mag auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, sie habe damit die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht klar und übersichtlich genug iS des § 60 AVG zusammengefasst (vgl VwGH 16. April 2004, Zl 2001/10/0156), doch werden spätestens,dieser Verhandlung erstellt wurden, in wörtlicher Übernahme aus der Verhandlungsschrift in den Bescheid als Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens iS des Paragraph 60, AVG zu integrieren (S 53 – 192 des Bescheides, ergänzende Gutachten und Stellungnahmen S 195 – 202, darunter auch die des Vertreters der Montanbehörde als mitwirkende Behörde iS des Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000). Diese Vorgangsweise mag auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, sie habe damit die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht klar und übersichtlich genug iS des Paragraph 60, AVG zusammengefasst vergleiche VwGH 16. April 2004, Zl 2001/10/0156), doch werden spätestens,
beginnend auf S 216
(sh sogleich unten), ihre bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage im Großen und Ganzen
ersichtlich.
Mit den (ergänzenden) Einwendungen der HWK und Dkfm. Ing. Cervinkas einerseits (S 193 – 195, 215/216) und der BI anderseits
(S 202 – 214) setzt sich der angefochtene Bescheid in seinen „Erwägungen“ nach Anführung der Bestimmungen der §§ 17 und 19(S 202 – 214) setzt sich der angefochtene Bescheid in seinen „Erwägungen“ nach Anführung der Bestimmungen der Paragraphen 17 und 19
UVP-G 2000 auseinander; zunächst mit jenen der BI, und zwar
gegliedert
hinsichtlich
a1) des behaupteten Widerspruchs zur Raumordnung (S 218 – 220),
a2) des behaupteten Widerspruchs zum Waldentwicklungskonzept (S 220 – 222),
a3) der Gefährdung geschützter Tier- und Pflanzenbestände (S
222
– 226),
a4) des Eingriffs in absolut geschützte Lebensräume (S 226/227),
a5) eines de facto-Vogelschutzgebietes (S 227 – 229),
(a6 wurde wohl versehentlich ausgelassen und weiternummeriert
zu)
a7) massiver Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (S 230/213),
a8) der Verlegung des Wanderweges (S 231 – 234),
a9) irreversibler Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft
(S 234 – 237), das versehentlich als „a10“ bezeichnet ist,
a10) wirtschaftlicher Schädigung des Tourismus (S 237/238),
a11) ausreichender Bemessung der ökologischen Ersatzmaßnahmen (S 238/239),
(a12 fehlt),
a13) eines gewichtigen öffentlichen Interesses am Diabasabbau (S 239/240),
a14) des Transportkonzepts (S 240/241),
a15) einer Standort-Vergleichs-UVP mit dem Projekt Glemmtal (vgl US 9A/2003/19-30 vom 26. Jän. 2004) sowiea15) einer Standort-Vergleichs-UVP mit dem Projekt Glemmtal vergleiche US 9A/2003/19-30 vom 26. Jän. 2004) sowie
a16) der Frage, ob es sich um ein neues Vorhaben oder um einen Änderungstatbestand iS der Z 25b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 handelt (S 241/242).a16) der Frage, ob es sich um ein neues Vorhaben oder um einen Änderungstatbestand iS der Ziffer 25 b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 handelt (S 241/242).
Spezielle Einwendungen der BI bezogen sich auf die Verletzung der
Alpenkonvention und dreier Protokolle zu ihr, nämlich der für die
Bereiche Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenschutz sowie Bergwald (S 203/204), die der angefochtene Bescheid (S 244 – 246)
als unbegründet qualifiziert, ebenso die Kritik an der Art der Durchführung der mündlichen Verhandlung (S 213/214), die der Bescheid als Verkennung des Instituts der mündlichen Verhandlung im Großverfahren nicht gelten lässt (S 246).
Abschließend merkt der Bescheid (S 246) noch an, dass die von der
BI zuletzt erstatteten Schriftsätze, insbesondere der ca. 1 Monat
nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Fragenkatalog (vom
24.
Feb. 2004) keine neuen inhaltlichen Aspekte aufzuzeigen vermochte,
weshalb eine neuerliche Beweisführung entbehrlich gewesen sei.
Auf S 242/243 begründet der Bescheid die Unzulässigkeit der Einwendungen der HWK und von Dkfm. Ing. Cervinka, und zwar wegen mangelnder Parteistellung.
Die Abweisung der Einwendungen der Stadtgemeinde Saalfelden ist auf S 242/243 begründet.
3. Berufungen der BI sowie der HWK/Dkfm. Ing. Cervinka
Die BI, die ihrer 117 Seiten umfassenden Berufung ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt hat, weist zu den bisherigen Berufungs- und Einwendungsgründen im „Dritten Teil der Berufungsbegründung“ (S 45 ff) weitere Berufungsgründe aus und rügt darin abschließend auch das Übergehen ihres Fragenkatalogs vom
24. Feb. 2004 (sh oben).
Im „Vierten Teil“ wird auf den S 92 – 97 das UV-GA als
mangelhaft
bezeichnet.
Der „Fünfte Teil“ behauptet auf S 98 – 103 neben der Wiederholung
der Verletzung von Raumordnungsvorschriften durch die Erstbehörde
einen Widerspruch des angefochtenen Bescheides zum Waldentwicklungsplan und die Gefährdung geschützter Tier- und Pflanzenbestände.
Im Schlussteil (S 104 – 117) vertritt die BI nach wiederholender Auflistung der Auswirkungen des Vorhabens den Standpunkt, diese seien so schwerwiegend, dass sie auch durch Auflagen etc iS des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht auf ein erträgliches Maß vermindertIm Schlussteil (S 104 – 117) vertritt die BI nach wiederholender Auflistung der Auswirkungen des Vorhabens den Standpunkt, diese seien so schwerwiegend, dass sie auch durch Auflagen etc iS des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht auf ein erträgliches Maß vermindert
werden könnten. Daher hätte der Antrag „auch gem. § 17 Abs. 5 UVP-G abgewiesen werden müssen.“werden könnten. Daher hätte der Antrag „auch gem. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G abgewiesen werden müssen.“
Zur Berufung HWK/Dkfm. Ing. Cervinka sh unten B, S 68.
4. Verfahrensgang beim Umweltsenat
Beim Umweltsenat sind die beiden Berufungen am 17. Mai 2004 mit einem Vorlagebericht der Sbg LRg eingelangt. Die Durchführung einer Verhandlung wurde weder in der Berufung der BI noch in der der HWK/Dkfm Ing. Cervinka beantragt
(vgl § 67d Abs. 3 erster Satz AVG). Gemäß § 65 AVG wurden am 27. Mai 2004 die Berufungen dem Berufungsgegner Diabaswerk übermitteltvergleiche Paragraph 67 d, Absatz 3, erster Satz AVG). Gemäß Paragraph 65, AVG wurden am 27. Mai 2004 die Berufungen dem Berufungsgegner Diabaswerk übermittelt
und ihm Gelegenheit gegeben, längstens innerhalb von zwei Wochen hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Unter einem wurde ihm mitgeteilt, dass die Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben, dass es ihm – ebenfalls längstens binnen zwei Wochen – frei stehe, selbst einen
Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen (vgl § 67d Abs. 3 zweiter Satz AVG).Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 3, zweiter Satz AVG).
Der Berufungsgegner hat unter Hinweis auf die bisherige ausführliche Erörterung des unverändert gebliebenen Sachverhaltes,
zu dem keine neuen Argumente vorgetragen worden seien, keine Verhandlung beantragt, aber in einem „Fundstellenregister zu den Berufungen“ seine Gegenargumente vorgebracht und jene Fundstellen
in den Projektunterlagen sowie in den im Verfahren erster Instanz
erstatteten Gutachten angeführt, in denen die Entkräftung der Berufungsargumente zu finden seien. Dieses „Fundstellenregister“ ist eine prozessuale Berufungsbeantwortung, nicht aber eine Beweisaufnahme iS des § 45 AVG, weshalb der Umweltsenat den Parteien hiezu nicht gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat; weil sie aber vom Recht auf Akteneinsicht umfasst ist, wurde sie den Berufungswerbern über ihrerstatteten Gutachten angeführt, in denen die Entkräftung der Berufungsargumente zu finden seien. Dieses „Fundstellenregister“ ist eine prozessuale Berufungsbeantwortung, nicht aber eine Beweisaufnahme iS des Paragraph 45, AVG, weshalb der Umweltsenat den Parteien hiezu nicht gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat; weil sie aber vom Recht auf Akteneinsicht umfasst ist, wurde sie den Berufungswerbern über ihr
Ersuchen zur Kenntnis übermittelt. Eine Beweisaufnahme ist dagegen
die über Ersuchen des Umweltsenates erstattete Stellungnahme der Montanbehörde vom 3. Aug. 2004. Sie wurde den Parteien am 16. Aug. 2004 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Stellungnahmen haben die Berufungswerber und der Antragsteller abgegeben.die über Ersuchen des Umweltsenates erstattete Stellungnahme der Montanbehörde vom 3. Aug. 2004. Sie wurde den Parteien am 16. Aug. 2004 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Stellungnahmen haben die Berufungswerber und der Antragsteller abgegeben.
Am 13. Juli 2004 hatten die Mitglieder der Kammer 9B des Umweltsenates einen Ortsaugenschein iS des § 54 AVG auf dem Projektsgelände durchgeführt und anschließend den Standort des geplanten Abbaues des HWK in Maishofen besichtigt. An diesem Ortsaugenschein nahmen der Antragsteller, die Berufungswerber, die LUA Salzburg und die Bürgermeister teil. BürgermeisterAm 13. Juli 2004 hatten die Mitglieder der Kammer 9B des Umweltsenates einen Ortsaugenschein iS des Paragraph 54, AVG auf dem Projektsgelände durchgeführt und anschließend den Standort des geplanten Abbaues des HWK in Maishofen besichtigt. An diesem Ortsaugenschein nahmen der Antragsteller, die Berufungswerber, die LUA Salzburg und die Bürgermeister teil. Bürgermeister
Günther
Schied von Saalfelden und Bürgermeisterin Helga Hammerschmied von
Leogang erklärten hiebei dem Kammervorsitzenden ihre Zustimmung zum Projekt.
Der Umweltsenat ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung
von Stellungnahmen der dem erstbehördlichen Verfahren beigezogenen
Amtssachverständigen Dipl.Ing. Luckel, Mag. Fischer-Colbrie, Dr. Braunstingl und des Vertreters der Montanbehörde, Dipl.Ing. Mag. Maurer. Dazu haben die vorhin genannten Parteien wiederum Stellung genommen. Das ergänzte Ermittlungsverfahren bezieht auch
den unter 2.3.2. erwähnten Fragenkatalog der BI vom 24. Feb. 2004
ein, sodass das behauptete Übergehen durch die Erstbehörde saniert
ist (sh hiezu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen
Verwaltungsverfahrens6, in der Folge: Hauer/Leukauf6, § 37 AVGVerwaltungsverfahrens6, in der Folge: Hauer/Leukauf6, Paragraph 37, AVG
E
62a und 63 zitierte Judikatur). Daher muss auf die Berechtigung dieses Vorwurfes nicht weiter eingegangen werden.
Weitere Verfahrensergänzungen sind dem Akt zu entnehmen; ihre Ergebnisse sind in diesem Bescheid an betreffender Stelle, insbes.
bei Naturschutz- und Forstrecht, beurteilt.
Nach der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch den Umweltsenat, bei dem den Parteien stets Parteiengehör iS des § 45 Abs. 3 AVG gewährt wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt nun geklärt (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht³, in der Folge Thienel3, 173 mit Verweis auf die ständige Rsp.). Dazu kommt, dassNach der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch den Umweltsenat, bei dem den Parteien stets Parteiengehör iS des Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt nun geklärt vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht³, in der Folge Thienel3, 173 mit Verweis auf die ständige Rsp.). Dazu kommt, dass
das Recht auf – ein gleichsam endloses – Parteiengehör kein abstraktes ist, sondern ein solches, das den ordentlichen Gang des
Ermittlungsverfahrens in Richtung der Erforschung der materiellen
Wahrheit gewährleisten soll; folglich umfaßt es nicht mehr solche
Verfahrensergebnisse, die keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens haben (vgl VwGH 19. Dez. 1984, Zl 85/02/0272 = Hauer/Leukauf6 § 45 AVG E 79 S 536).Verfahrensergebnisse, die keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens haben vergleiche VwGH 19. Dez. 1984, Zl 85/02/0272 = Hauer/Leukauf6 Paragraph 45, AVG E 79 S 536).
Die Berufungswerber HWK/Dkfm. Ing. Cervinka haben im Rahmen des Parteiengehörs lediglich in einer Stellungnahme vom 30. Aug. 2004
ihre Argumente betreffend die Abbauwürdigkeit des Diabas wiederholt.
Der Umweltsenat hält es nicht für erforderlich, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 67d Abs. 1Der Umweltsenat hält es nicht für erforderlich, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 67 d, Absatz eins
AVG).
A. Zur Berufung der Bürgerinitiative
5. Rechtliche Würdigung
Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig. Die mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Novelle zum UVP-G, BGBl I Nr. 153/2004, hat keine Auswirkungen auf dieses Verfahren.Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig. Die mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Novelle zum UVP-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, hat keine Auswirkungen auf dieses Verfahren.
5.1. Berufungsanträge der BI
Die BI stellt zunächst Berufungsanträge auf Versagung der beantragten
UVP-G-Genehmigung, weil die Genehmigungsvoraussetzungen der gemäß
§ 17 Abs. 1 UVG-G 2000 anzuwendenden Materiengesetze, nämlich demParagraph 17, Absatz eins, UVG-G 2000 anzuwendenden Materiengesetze, nämlich dem
-Salzburger Naturschutzgesetz (fälschlich zitiert: „1993“, gemeint aber wohl „1999“),
-Salzburger ROG iVm dem Salzburger BauPolG,-Salzburger ROG in Verbindung mit dem Salzburger BauPolG,
-Forstgesetz, insbes § 17,-Forstgesetz, insbes Paragraph 17,,
WRG, insbes §§ 30ff wegen Grundwassergefährdung, verstandenWRG, insbes Paragraphen 30 f, f, wegen Grundwassergefährdung, verstanden
als „Bergwässer im Inneren des Bibergs“ und
-MinroG, insbes § 116 Abs. 1 Z 7 iVm § 119 Abs. 5 (gemeint wohl:-MinroG, insbes Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 5, (gemeint wohl:
§ 119 Abs. 3 Z 4 iVm § 119 Abs. 5 bezüglich Bergbauanlagen)Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 5, bezüglich Bergbauanlagen)
nicht gegeben seien.
Als weitere Versagungsgründe führt die BI solche auf Grund des Widerspruchs des Vorhabens „zu unmittelbar anwendbaren Bestimmungen“ der Alpenkonvention und dreier auf S 3 / 4 der Berufungsschrift bezeichneter Protokolle hiezu an.
Außerdem hätte die Genehmigung zufolge Fehlens der zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 UVP-G, insbes. dessenAußerdem hätte die Genehmigung zufolge Fehlens der zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G, insbes. dessen
Z 1 und Z 2 lit. b, nicht erteilt werden dürfen.Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b,, nicht erteilt werden dürfen.
Schließlich hätte die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G zur Versagung der Genehmigung führen müssen. Als Eventualantrag wird die Behebung des angefochtenen Bescheides und die ZurückverweisungSchließlich hätte die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G zur Versagung der Genehmigung führen müssen. Als Eventualantrag wird die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung
der Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides iS des § 66 Abs. 2 AVG gestellt. In ihrer letzten Stellungnahme vom 14. Dez. 2004 stelltder Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides iS des Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestellt. In ihrer letzten Stellungnahme vom 14. Dez. 2004 stellt
die BI „Ergänzende Anträge“, deren Inhalt aber bereits in der Berufung selbst enthalten ist.
Die Berufung „macht geltend, dass sämtliche .. angeführten oder im
Rahmen der Berufungsbegründung noch zitierten Rechtsvorschriften solche sind, welche dem Schutz der Umwelt dienen und daher gem. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 von der BI als subjektives Recht .. geltend gemacht werden dürfen ..“ Solche „Umweltschutzvorschriften“ hat die Behörde daher inhaltlich zu prüfen.Rahmen der Berufungsbegründung noch zitierten Rechtsvorschriften solche sind, welche dem Schutz der Umwelt dienen und daher gem. Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 von der BI als subjektives Recht .. geltend gemacht werden dürfen ..“ Solche „Umweltschutzvorschriften“ hat die Behörde daher inhaltlich zu prüfen.
5.2. Begründung zu den Änderungen im Spruch:
Zu A) I Pkt 1 – 3Zu A) römisch eins Pkt 1 – 3
Die Begründung hiefür findet sich in den Ausführungen über die Sicherheitsleistung unten 5.3.8.
Pkt 4:
Im – nun abgeänderten – Spruchteil waren die Einwendungen der BI,
„soweit sie die Einhaltung von Umweltvorschriften als subjektives
Recht beinhalten“, als unbegründet abgewiesen worden, „darüber hinaus gehend als unzulässig zurückgewiesen“. Was im einzelnen als
„Umweltschutzvorschrift“ qualifiziert wurde und was nicht, ist aus
diesem Spruchteil nicht zu entnehmen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides wird aber ersichtlich, dass die Erstbehörde den Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ in Übereinstimmung mit der Judikatur
(vgl. VwGH 18. Okt. 2001, 2000/07/0221) weit ausgelegt hat und letztlich alle Einwendungen der BI inhaltlich behandelt und abgewiesen hat. Für die Interessenabwägung im Forst- und Naturschutzrecht, beides unzweifelhaft Umweltschutzvorschriften, sind alle von der BI vorgebrachten Einwendungen relevant. Dem warvergleiche VwGH 18. Okt. 2001, 2000/07/0221) weit ausgelegt hat und letztlich alle Einwendungen der BI inhaltlich behandelt und abgewiesen hat. Für die Interessenabwägung im Forst- und Naturschutzrecht, beides unzweifelhaft Umweltschutzvorschriften, sind alle von der BI vorgebrachten Einwendungen relevant. Dem war
durch Änderung des bezüglichen Spruchteils Rechnung zu tragen, weil in einem Bescheid grundsätzlich unmißverständlich klarzustellen ist, was ab- oder zurückgewiesen wird (vgl. VwGHdurch Änderung des bezüglichen Spruchteils Rechnung zu tragen, weil in einem Bescheid grundsätzlich unmißverständlich klarzustellen ist, was ab- oder zurückgewiesen wird vergleiche VwGH
18.
Sept. 2002, Zl. 98/07/0096). Im Übrigen wird eine Partei ohnedies
nicht in ihren Rechten verletzt, wenn eine Einwendung zu Unrecht inhaltlich behandelt und nicht zurückgewiesen wird
(vgl US 4B/2004/3-7 vom 14. Juni 2004). Außerdem bedarf es seit dervergleiche US 4B/2004/3-7 vom 14. Juni 2004). Außerdem bedarf es seit der
AVG-Nov 1998 zur Erledigung der Einwendungen nicht mehr eines förmlichen Abspruches; freilich ist er nach wie vor zulässig (vgl Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 60; Wiederin, Die Miterledigung von Einwendungen, ZfV 1999, 684).AVG-Nov 1998 zur Erledigung der Einwendungen nicht mehr eines förmlichen Abspruches; freilich ist er nach wie vor zulässig vergleiche Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 60; Wiederin, Die Miterledigung von Einwendungen, ZfV 1999, 684).
Zu A) II.Zu A) römisch zwei.
Die dort vorgenommenen Spruchänderungen dienen teils der Berichtigung von Versehen bei der Zitierung von angewendeten Gesetzesstellen, teils der Anpassung an zwischenzeitig eingetretene Änderungen der Rechtslage. Zur Aufhebung der „Feststellung“ unter „D Naturschutzrecht“ sei auf die Begründung in diesem Bescheid unter Pkt 5.3.5. hingewiesen.
Die Entfernung des § 18 aus den Naturschutz-Rechtsgrundlagen war erforderlich, weil er sich auf Landschaftsschutzgebiete bezieht. Im angefochtenen BescheidDie Entfernung des Paragraph 18, aus den Naturschutz-Rechtsgrundlagen war erforderlich, weil er sich auf Landschaftsschutzgebiete bezieht. Im angefochtenen Bescheid
(S 156 = S 109 der Verhandlungsschrift) steht dagegen – im Verfahren unwidersprochen geblieben – folgendes:
„Das Projektsgebiet auf dem Kamm des Bibergs berührt kein Schutzgebiet (Natur-, Landschaftsschutzgebiet ...) und kein Schutzobjekt (Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde ...) im Sinne
des Salzburger Naturschutzgesetzes und auch kein Gebiet, das für das Schutzgebiets-Netz „NATURA 2000“ der EU nominiert wurde.“
5.3. Inhaltliche Prüfung der Berufung
*5.3.1. „Generelle“ Aufrechterhaltung aller bisherigen Einwendungen
Im zweiten Teil der Berufungsbegründung A) I (= S 5/6) hält die Berufung ihre „Einwendungen und Einwendungsargumente .. gemäß ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 21. Juli 2003, 21. Aug. 2003 sowie gemäß Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung“ aufrecht. Diese „Aufrechterhaltung“ wird in der Stellungnahme vom 31. Aug. 2004 wiederholt. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit den Einwendungen ordnungsgemäß und nachvollziehbar auseinander zu setzen. Eine Begründung für diese Behauptung wird unter A 1 allerdings nicht geliefert, diese wird aber unter B I – VI (= S 6 – 28) nachgeholt. (Diese Berufungsgründe werden in der Folge einzeln erörtert werden.) Schon jetzt ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtene Bescheid mit den Einwendungen der BI (Niederschrift 153 – 165 = Bescheid 202 – 215) auf den S 218 – 242 des BescheidesIm zweiten Teil der Berufungsbegründung A) römisch eins (= S 5/6) hält die Berufung ihre „Einwendungen und Einwendungsargumente .. gemäß ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 21. Juli 2003, 21. Aug. 2003 sowie gemäß Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung“ aufrecht. Diese „Aufrechterhaltung“ wird in der Stellungnahme vom 31. Aug. 2004 wiederholt. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit den Einwendungen ordnungsgemäß und nachvollziehbar auseinander zu setzen. Eine Begründung für diese Behauptung wird unter A 1 allerdings nicht geliefert, diese wird aber unter B römisch eins – römisch sechs (= S 6 – 28) nachgeholt. (Diese Berufungsgründe werden in der Folge einzeln erörtert werden.) Schon jetzt ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtene Bescheid mit den Einwendungen der BI (Niederschrift 153 – 165 = Bescheid 202 – 215) auf den S 218 – 242 des Bescheides
auseinandersetzt; sh dazu bereits oben 2.3.2.
Zur begrifflichen Klarstellung sei bemerkt:
Einwendungen richten sich gegen den Antrag der Hauptpartei. Sie gelten gemäß § 59 Abs. 1 AVG mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages als miterledigt oder sind – wie imEinwendungen richten sich gegen den Antrag der Hauptpartei. Sie gelten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages als miterledigt oder sind – wie im
angefochtenen Bescheid – als die Hauptfrage betreffende Parteianträge im Spruch des Bescheides zu erledigen.
Damit ist das Verfahren erster Instanz beendet (vgl Thienel³ 193 ff). Im III. Teil des AVG (§§ 56 – 62) weist § 58 Abs. 1 durchDamit ist das Verfahren erster Instanz beendet vergleiche Thienel³ 193 ff). Im römisch drei. Teil des AVG (Paragraphen 56, – 62) weist Paragraph 58, Absatz eins, durch
die Verpflichtung zur Aufnahme einer – in § 61 näher umschriebenendie Verpflichtung zur Aufnahme einer – in Paragraph 61, näher umschriebenen
– Rechtsmittelbelehrung in den Bescheid auf den IV. Teil „Rechtsschutz“ mit der Berufung hin. Hier wird die Einwendung im Verfahren der Erstinstanz durch die Berufungsbegründung innerhalb– Rechtsmittelbelehrung in den Bescheid auf den römisch vier. Teil „Rechtsschutz“ mit der Berufung hin. Hier wird die Einwendung im Verfahren der Erstinstanz durch die Berufungsbegründung innerhalb
des Berufungsantrages ersetzt. Sie muss erkennen lassen, aus welchen Gründen der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid für
rechtswidrig hält, etwa warum die erhobenen Einwendungen zu Unrecht nicht zum Anlass genommen wurden, die beantragte Genehmigung zu verweigern oder ob bzw. inwiefern sich die Erstbehörde mit ihnen ausreichend auseinander gesetzt hat oder nicht. Darüber hinaus ist im Berufungsverfahren die neuerliche Behandlung der erstinstanzlichen „Einwendungen“, über die der angefochtene Bescheid abgesprochen hat, nicht vorgesehen, die Berufungsbehörde hat sich vielmehr nun mit dem Berufungsgründen zu
befassen, es sei denn, sie hält Umstände für wesentlich, denen die
Erstbehörde keine Bedeutung zugemessen hat (Hauer/Leukauf6 § 45 Abs. 3 AVG E 64). Soweit solche vorgebracht wurden, hat der Umweltsenat der Verfahren ergänzt. Dies dürfte auch die Berufung so sehen, indem sie eingangs ihres zweiten Teils (S 5) von „Berufungsbegründung zu einzelnen Einwendungsargumenten in Form sogenannter Berufungsgründe“ spricht. – Soweit diese Begriffstrennung.Erstbehörde keine Bedeutung zugemessen hat (Hauer/Leukauf6 Paragraph 45, Absatz 3, AVG E 64). Soweit solche vorgebracht wurden, hat der Umweltsenat der Verfahren ergänzt. Dies dürfte auch die Berufung so sehen, indem sie eingangs ihres zweiten Teils (S 5) von „Berufungsbegründung zu einzelnen Einwendungsargumenten in Form sogenannter Berufungsgründe“ spricht. – Soweit diese Begriffstrennung.
*5.3.2. Raumplanung
Das „Bergwesen“ (Art 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) ist ein „starker“ Kompetenztatbestand des Bundes, der zwar nicht die für den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des WRG, des ForstG,Das „Bergwesen“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) ist ein „starker“ Kompetenztatbestand des Bundes, der zwar nicht die für den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des WRG, des ForstG,
des EisenbahnG oder des Salzburger Naturschutzgesetzes (in der Folge: Sbg NSchG) verdrängt, wohl aber die Landes-Raumplanungskompetenz. Dies ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, soweit es nicht um die grundeigenen mineralischen Rohstoffe geht (vgl. etwa Rill/Madner, ZfV 1996, 209 ff, oder Raschauer/Wessely, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. (2001), 210; VfSlg 2674/1954, 13.299/1992 und VwSlg 14.099/A/1994). Um diedes EisenbahnG oder des Salzburger Naturschutzgesetzes (in der Folge: Sbg NSchG) verdrängt, wohl aber die Landes-Raumplanungskompetenz. Dies ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, soweit es nicht um die grundeigenen mineralischen Rohstoffe geht vergleiche etwa Rill/Madner, ZfV 1996, 209 ff, oder Raschauer/Wessely, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. (2001), 210; VfSlg 2674 aus 1954,, 13.299 aus 1992, und VwSlg 14.099/A/1994). Um die
geht es aber hier nicht, sondern um den Abbau eines Minerals, das
§ 3 Abs. 1 Z 4 MinroG zu den bergfreien mineralischen Rohstoffen zählt. „Bestimmte mineralische Rohstoffe, deren Vorkommen im Verhältnis zu ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung seltenParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG zu den bergfreien mineralischen Rohstoffen zählt. „Bestimmte mineralische Rohstoffe, deren Vorkommen im Verhältnis zu ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung selten
sind“, hat das MinroG in den Katalog der bergfreien mineralischen
Rohstoffe aufgenommen, damit nicht – wie bei den grundeigenen mineralischen Rohstoffen – die Bindung an landes- und gemeindeplanerische Vorgaben zum Tragen kommt (so die bei Mihatsch, MinroG² 11 abgedruckten Materialien). Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehören zum „klassischen“ Bergbau, zum „Bergwesen“ gemäß Art 10 Abs. 1 Z 10 B-VG. Dieses gibt dem Bund das Recht, dem Bergbau entgegenstehende andere Nutzungen auszuschließen. An der verfassungsrechtlichen Lage hat sich nach der Ersetzung des BergGRohstoffe aufgenommen, damit nicht – wie bei den grundeigenen mineralischen Rohstoffen – die Bindung an landes- und gemeindeplanerische Vorgaben zum Tragen kommt (so die bei Mihatsch, MinroG² 11 abgedruckten Materialien). Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehören zum „klassischen“ Bergbau, zum „Bergwesen“ gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG. Dieses gibt dem Bund das Recht, dem Bergbau entgegenstehende andere Nutzungen auszuschließen. An der verfassungsrechtlichen Lage hat sich nach der Ersetzung des BergG
1975 durch das MinroG nichts geändert. Somit kann die Montanbehörde die Situierung des Bergbaus festlegen, sie muss sich
hiefür nicht eines Planes nach der Art der Flächenwidmungspläne bedienen, sondern kann dies durch die Verleihung einer Bergwerksberechtigung – hier für eine Überschar – besorgen (sh oben 2.2.). Das führt dazu, dass bergrechtliche Standortregelungen
gegenüber einer entgegenstehenden Widmung im Flächenwidmungsplan Vorrang haben. Diese verliert ihre sonstige bindende Kraft, soweit
sie mit der bergrechtlichen Standortfestlegung durch eine Bergwerksberechtigung im Widerspruch steht. Das „Bergwesen“ verdrängt nämlich die Raumplanungskompetenz der Länder und Gemeinden (vgl. Rill/Madner, ZfV 1996, 214 – 216; vgl. ebenfalls VfGHsie mit der bergrechtlichen Standortfestlegung durch eine Bergwerksberechtigung im Widerspruch steht. Das „Bergwesen“ verdrängt nämlich die Raumplanungskompetenz der Länder und Gemeinden vergleiche Rill/Madner, ZfV 1996, 214 – 216; vergleiche ebenfalls VfGH
28. Feb. 2004, B 1156/03, „Traiskirchen“).
Der in der Berufung vertretene Rechtsstandpunkt (S 20), in einem UVP-Verfahren seien alle Materiengesetze zu beachten, ist im Hinblick auf die Verdrängung des ROG durch den bergrechtlichen Planungsakt nicht haltbar. Die Erstbehörde ist bei ihrer Bescheidbegründung S 218/219 entgegen den Ausführungen auf S 20 der Berufung keineswegs von einer falschen Rechtsauffassung ausgegangen.
Da gemäß § 1 Abs. 2 des Salzburger ROG 1998 (Text bis zur Nov LGBl 75/2002 bei Liehr/Riegler/Kannonier, Raumordnungsrecht, S 229Da gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Salzburger ROG 1998 (Text bis zur Nov Landesgesetzblatt 75 aus 2002, bei Liehr/Riegler/Kannonier, Raumordnungsrecht, S 229
ff)
die Zuständigkeiten des Bundes durch das ROG nicht berührt werden,
ordnet es in § 16 Abs. 2 lit. b folgerichtig die bloße Kenntlichmachung von Bergbaugebieten im Flächenwidmungsplan an. Aber auch der behauptete Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm 2003 in B.V 3 (= S 21) der Berufung istordnet es in Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, folgerichtig die bloße Kenntlichmachung von Bergbaugebieten im Flächenwidmungsplan an. Aber auch der behauptete Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm 2003 in B.V 3 (= S 21) der Berufung ist
nicht zielführend: Im Gegenteil dazu hat die Sbg LRg in ihrer Stellungnahme im „Überscharverfahren“ des BMWA (sh dessen Bescheid, zitiert unter 2.2., S 8 – 13 insbes. S 10/11) die Übereinstimmung des beantragten Abbaues mit dem Kapitel „Rohstoffgewinnung“ in diesem mit Verordnung der Sbg LRg vom 30. Sept. 2003, LGBl. Nr. 94, für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogramm 2003 betont. In dieselbe Richtung gehtnicht zielführend: Im Gegenteil dazu hat die Sbg LRg in ihrer Stellungnahme im „Überscharverfahren“ des BMWA (sh dessen Bescheid, zitiert unter 2.2., S 8 – 13 insbes. S 10/11) die Übereinstimmung des beantragten Abbaues mit dem Kapitel „Rohstoffgewinnung“ in diesem mit Verordnung der Sbg LRg vom 30. Sept. 2003, Landesgesetzblatt Nr. 94, für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogramm 2003 betont. In dieselbe Richtung geht
das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung,
Erholung und Fremdenverkehr zum Umweltgutachten S 355, mit dem er
die obige Verbindlicherklärung nachholt, im Bescheid auf S
199/200
wiedergegeben.
Nichts zu gewinnen ist für die Berufung aus der Umweltprüfung, die
in Umsetzung der RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), mit Wirkung vom 1. Mai 2004, also nach Erlassung des
angefochtenen Bescheides in § 4 Salzburger ROG eingeführt wurde (LGBl. Nr. 13/2004). Sie wendet sich nämlich an die Ersteller bestimmter Planungen wie Entwicklungsprogramme oder Flächenwidmungspläne, also an das Land, die Regionalverbände und Gemeinden, und ist vom „Bergwesen“ überlagertes Landesraumordnungsrecht. Auch die Novelle LGBl. Nr. 65/2004 hat keine Auswirkungen auf den gegenständlichen Fall.angefochtenen Bescheides in Paragraph 4, Salzburger ROG eingeführt wurde Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2004,). Sie wendet sich nämlich an die Ersteller bestimmter Planungen wie Entwicklungsprogramme oder Flächenwidmungspläne, also an das Land, die Regionalverbände und Gemeinden, und ist vom „Bergwesen“ überlagertes Landesraumordnungsrecht. Auch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004, hat keine Auswirkungen auf den gegenständlichen Fall.
*5.3.3. Öffentliches Interesse, Alternativen, Wirtschaftlichkeit und Bedarf
*5.3.3.1.Öffentliches Interesse am Diabasabbau
Zunächst ist zu klären, ob ein über das private Interesse des Projektwerbers hinausgehendes besonders wichtiges öffentliches Interesse an diesem Diabasabbau besteht. Dies bestreitet nämlich die Berufung unter Wiederholung der diesbezüglichen Einwendungen im Verfahren erster Instanz, denen die Erstbehörde nicht gefolgt ist (Bescheid S 239/240). Nochmals geht sie darauf in ihrer Stellungnahme vom 14. Dez. 2004 ein. Der Umweltsenat schließt sich
aus den folgenden Erwägungen dem Ergebnis an, zu dem die Erstbehörde gelangt ist, und zwar auch nach Prüfung der Ausführungen in der Stellungnahme der BI vom 14. Dez. 2004, S 3-7:
Mit „Kompetenzfeststellung in Bezug auf § 3 Abs. 1 Z 4 MinroG, Diabaswerk, Lagerstätte Tagbau 21“ vom 6. März 2003 hat die Montanbehörde gutachtlich festgestellt:Mit „Kompetenzfeststellung in Bezug auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG, Diabaswerk, Lagerstätte Tagbau 21“ vom 6. März 2003 hat die Montanbehörde gutachtlich festgestellt:
„Aus den vorgelegten Unterlagen geht eindeutig hervor, dass es sich bei dem begehrten Rohstoff im Bereich der geplanten Abbaufelder des „Tagbau 21“ um einen als Festgestein vorliegenden
Diabas handelt. Die Untersuchungen belegen, dass der Diabas-Anteil
im Vergleich zum Nebengestein (Quarzit, Grauwacke, Tonschiefer) rund 72 – 84 % beträgt. Zum überwiegenden Teil kommt somit in der
Lagerstätte Diabas vor. Es handelt sich daher um einen bergfreien
mineralischen Rohstoff gemäß den Anforderungen des § 3 MinroG.“mineralischen Rohstoff gemäß den Anforderungen des Paragraph 3, MinroG.“
Die Einstufung von Diabas unter die bergfreien mineralischen Rohstoffe hebt diesen Rohstoff auf eine höhere bergrechtliche Stufe, als es die Massenrohstoffe wie Schotter udgl. sind, was die
schon angeführte Verdrängung der Landesraumordnung zeigt; freilich
ist bei der Verleihung einer Bergwerksberechtigung hiefür auf diese ebenso Bedacht zu nehmen wie auf andere öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes. Dies hat das BMWA als Montanbehörde im Verleihungsverfahren für die Überschar „Schönangerl“ insbesondere durch Anhörung des gemäß § 37 Abs. 2 MinroG Parteistellung besitzenden Landes Salzburg auch getan. Dessen insgesamt zustimmende Stellungnahme ist in dem bereits unter 2.2. zitierten Verleihungsbescheid der Montanbehörde vom 1.ist bei der Verleihung einer Bergwerksberechtigung hiefür auf diese ebenso Bedacht zu nehmen wie auf andere öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes. Dies hat das BMWA als Montanbehörde im Verleihungsverfahren für die Überschar „Schönangerl“ insbesondere durch Anhörung des gemäß Paragraph 37, Absatz 2, MinroG Parteistellung besitzenden Landes Salzburg auch getan. Dessen insgesamt zustimmende Stellungnahme ist in dem bereits unter 2.2. zitierten Verleihungsbescheid der Montanbehörde vom 1.
März 2004 S 9 – 14 wörtlich wiedergegeben. Darin wird u.a. betont,
die Sicherung des Abbaues der heimischen Rohstoffe wie Diabas am Standort „Schönangerl“ sei - „auch volkswirtschaftlich gesehen“
–
im öffentlichen Interesse gelegen. Die Geologische Bundesanstalt,
der gemäß § 1 des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, im Interesse der einheimischen Wirtschaft in Zusammenarbeit mit der Montanbehörde die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbarender gemäß Paragraph eins, des Lagerstättengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1947,, im Interesse der einheimischen Wirtschaft in Zusammenarbeit mit der Montanbehörde die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren
Lagerstätten und die Sammlung und Bearbeitung der Ergebnisse dieser Untersuchungen obliegt, sieht in ihrer Stellungnahme vom 23. Sept. 2003 (im Bescheid der Montanbehörde S 2/3) „in der begehrten Überschar ein natürliches und abbauwürdiges Vorkommen von Diabas“, begründet dies anschließend näher und erhebt gegen die Verleihung der Überschar „Schönangerl“ keinen Einspruch. Aus bergrechtlichen Bewilligungen ergibt sich ein gewichtiges öffentliches Interesse am Abbau. Das wurde in der Judikatur für die bergrechtlich niederrangigen Massenrohstoffe wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl etwa VwGH 12. Nov. 2001, Zl 99/10/0145).Lagerstätten und die Sammlung und Bearbeitung der Ergebnisse dieser Untersuchungen obliegt, sieht in ihrer Stellungnahme vom 23. Sept. 2003 (im Bescheid der Montanbehörde S 2/3) „in der begehrten Überschar ein natürliches und abbauwürdiges Vorkommen von Diabas“, begründet dies anschließend näher und erhebt gegen die Verleihung der Überschar „Schönangerl“ keinen Einspruch. Aus bergrechtlichen Bewilligungen ergibt sich ein gewichtiges öffentliches Interesse am Abbau. Das wurde in der Judikatur für die bergrechtlich niederrangigen Massenrohstoffe wiederholt zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa VwGH 12. Nov. 2001, Zl 99/10/0145).
Im
Forstrecht ist der Bergbau sogar ausdrücklich als anderes öffentliches Interesse angeführt (§ 17 Abs. 4 Forstgesetz). Die Naturschutzbehörde – im vorliegenden Fall die UVP-Behörde – hat das in einem bergrechtlichen Widmungsakt dokumentierte Bundesinteresse – ähnlich einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz (vgl. VwSlg 15.237/A/1999) – bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.Forstrecht ist der Bergbau sogar ausdrücklich als anderes öffentliches Interesse angeführt (Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz). Die Naturschutzbehörde – im vorliegenden Fall die UVP-Behörde – hat das in einem bergrechtlichen Widmungsakt dokumentierte Bundesinteresse – ähnlich einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz vergleiche VwSlg 15.237/A/1999) – bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Auf den – rechtskräftigen – „Überscharbescheid“ der Montanbehörde
nimmt die Berufung keinen Bezug. Ihre allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen die Aussagen in ihm in ihrer Überzeugungskraft nicht zu entkräften. In ihrer Stellungnahme vom
31. Aug. 2004 verlangt die BI von der Berufungsbehörde zu prüfen,
„ob dieser Bescheid des BMWA als Vorwegnahme eines wesentlichen Teiles des UVP-Verfahrens rechtlich zulässig ist“.
Diese Prüfung ergibt:
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 unterliegen bestimmte umweltrelevanteGemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 unterliegen bestimmte umweltrelevante
Vorhaben der UVP-Pflicht. Was ein „Vorhaben“ ist, definiert § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, und zwar als die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter EinschlussVorhaben der UVP-Pflicht. Was ein „Vorhaben“ ist, definiert Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, und zwar als die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss
sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Damit ein insgesamt UVP-pflichtiges Vorhaben
unter Umgehung der UVP nicht schrittweise durch einzelne Genehmigungen realisiert wird, sieht § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 eine sog. Sperrwirkung vor (vgl Raschauer, Kommentar zum UVP-G, in derunter Umgehung der UVP nicht schrittweise durch einzelne Genehmigungen realisiert wird, sieht Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 eine sog. Sperrwirkung vor vergleiche Raschauer, Kommentar zum UVP-G, in der
Folge: Kommentar, § 3 Rz 16 ff). Auch den Begriff der GenehmigungFolge: Kommentar, Paragraph 3, Rz 16 ff). Auch den Begriff der Genehmigung
definiert das UVP-G 2000: Gemäß seinem § 2 Abs. 3 gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für diedefiniert das UVP-G 2000: Gemäß seinem Paragraph 2, Absatz 3, gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die
Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Festlegungen.
Von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 wäre im vorliegenden Fall die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen, die sich gemäß § 112 Abs. 1 MinroG auf den Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen – wie hier Diabas – beziehen, und dieVon der Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 wäre im vorliegenden Fall die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen, die sich gemäß Paragraph 112, Absatz eins, MinroG auf den Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen – wie hier Diabas – beziehen, und die
Bewilligung von Bergbauanlagen erfasst. Über beide Genehmigungen hat aber die LRg als UVP-Erstbehörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen (A.1. auf S 3 / 4).
Nicht von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 erfasst sindNicht von der Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 erfasst sind
Bewilligungen, die nicht auf die Ausführung des Vorhabens bezogen
sind (vgl Raschauer, Kommentar § 3 Rz 18 und 19). Zu diesensind vergleiche Raschauer, Kommentar Paragraph 3, Rz 18 und 19). Zu diesen
zählt
die mit Bescheid des BMWA vom 1. März 2004 erfolgte Verleihung der Bergwerksberechtigung für
die
Überschar „Schönangerl“ an das Diabaswerk Eine Bergwerksberechtigung berechtigt gemäß § 22 MinroG zwar zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, nicht aber, wie durch die Zitierung des § 112 MinroG gezeigt, zu deren Aufschluss und Abbau. Dafür bedarf esÜberschar „Schönangerl“ an das Diabaswerk Eine Bergwerksberechtigung berechtigt gemäß Paragraph 22, MinroG zwar zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, nicht aber, wie durch die Zitierung des Paragraph 112, MinroG gezeigt, zu deren Aufschluss und Abbau. Dafür bedarf es
eines – von der UVP-Behörde genehmigten – Gewinnungsbetriebsplanes.
Die von der BI angemeldeten Bedenken sind somit unbegründet.
Da den Berufungswerbern bei der Verhandlung der Bescheid der Montanbehörde vom 1. März 2004 nicht bekannt sein konnte und sie die Stellungnahme des Vertreters der Montanbehörde in dieser Verhandlung (Bescheid S 195/196) in Zweifel zogen, wurde dieser um
Stellungnahme zu den Berufungen und um Erläuterung seiner Stellungnahme in der Verhandlung ersucht, dies zum besseren Verständnis insbesondere hinsichtlich des unterschiedlichen Diabasanteils.
Der Stellungnahme des Vertreters der Montanbehörde vom 3. Aug. 2004 zufolge sei nicht der Prozentanteil des bergfreien mineralischen Rohstoffes am Gesamtvorkommen maßgeblich für die Feststellung, ob es sich bei einem Vorkommen um einen bergfreien oder einen grundeigenen mineralischen Rohstoff handelt, sondern die Frage, ob der bergfreie mineralische Rohstoff technisch und wirtschaftlich abgebaut werden kann. Als einleuchtendes Beispiel dafür wird hiebei der Abbau eines Goldvorkommens angeführt (S 2 der Stellungnahme). Schließlich erfülle die im Projekt vorgesehene
Nutzung des Gesteinskomplexes („Obere Diabaslage“, „Zwischenlage“
und „Untere Diabaslage“) eindeutig das Ziel der optimalen und nachhaltigen Nutzung einer Lagerstätte und damit die Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 3 MinroG.und „Untere Diabaslage“) eindeutig das Ziel der optimalen und nachhaltigen Nutzung einer Lagerstätte und damit die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, MinroG.
Diese Sicht teilt auch die Geologische Bundesanstalt, deren Stellungnahme dem Bescheid der Montanbehörde vom 1. März 2004 zu entnehmen ist.
Das gegenläufige Vorbringen der BI zuletzt vom 14. Dez. 2004 und des Konkurrenten HWK/Cervinka ist von dem – verständlichen – Bemühen getragen, die höherrangige Bergfreiheit herunterzustufen und ihr bei der Interessenabwägung nach Naturschutz- und Forstrecht Gewicht zu nehmen.
Allerdings sind die wiedergegebenen unterschiedlichen Beurteilungen aus folgenden Erwägungen nicht entscheidungsrelevant:
Ob es sich beim Abbauprojekt „Tagbau 21“ um bergfreie oder grundeigene mineralische Rohstoffe handelt, ist – so wie schon für
die Verdrängung der Raumplanungsvorschriften (sh 5.3.2.) – für die
Interessenabwägung im Naturschutz- und Forstrecht von Belang.
Die
bergrechtliche Einstufung ist aber von der – wie vorhin gezeigt
–
hiefür zuständigen Behörde, das ist der BMWA, mit dem Bescheid vom
1. März 2004 entschieden. Die durch diesen Bescheid verliehene Bergwerksberechtigung für die Überschar „Schönangerl“ setzt bergfreie mineralische Rohstoffe voraus (vgl §§ 22, 23, 33 und 341. März 2004 entschieden. Die durch diesen Bescheid verliehene Bergwerksberechtigung für die Überschar „Schönangerl“ setzt bergfreie mineralische Rohstoffe voraus vergleiche Paragraphen 22, 23, 33 und 34
MinroG). Liegt aber eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vor, so ist die UVP-Behörde daran gebunden. Mißachtet sie diese Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl zuletzt Thienel³ 219 und Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht² Rz 292). Für eine selbstständige Beurteilung nach § 38 AVG bleibt also kein Raum. Dies ist einhellige Ansicht von Lehre und Rechtsprechung, wofür exemplarisch für die Rechtsprechung die E 48 und 54 bei § 38 AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² (in der Folge:MinroG). Liegt aber eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vor, so ist die UVP-Behörde daran gebunden. Mißachtet sie diese Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche zuletzt Thienel³ 219 und Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht² Rz 292). Für eine selbstständige Beurteilung nach Paragraph 38, AVG bleibt also kein Raum. Dies ist einhellige Ansicht von Lehre und Rechtsprechung, wofür exemplarisch für die Rechtsprechung die E 48 und 54 bei Paragraph 38, AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² (in der Folge:
Walter/Thienel I2) angeführt seien, wonach ein allgemeiner Grundsatz besteht, dass rechtskräftige behördliche Entscheidungen
für andere behördliche Organe maßgeblich und somit bindend sind und eine eigene Beurteilung durch die Behörde nicht mehr zulässig
ist.
Als Literaturbeispiel diene Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³ 88: „Bescheide erzeugen nicht nur Berechtigungen
und Verpflichtungen zwischen den Parteien und der bescheiderlassenden Behörde, es gibt auch Rechtswirkungen im Außenverhältnis. Rechtskräftige Bescheide – Gleiches gilt für Urteile – schaffen eine verbindliche Rechtslage im Einzelfall, die
als solche von anderen Behörden (Gerichten und Verwaltungsbehörden) zu beachten ist, wenn deren Entscheidung davon abhängt.“
Damit ist klargestellt, dass der Umweltsenat von „bergfreien mineralischen Rohstoffen“ auszugehen hat.
*5.3.3.2. Alternative Standorte
Die Berufung wirft der Erstbehörde vor, dass sie die Alternativenprüfung „voll und ganz der Betreiberin selbst“ in deren „Bericht zur Standort-UVP-Mappe A.10.
Variantenuntersuchung“
überlassen habe.
Dazu sei zunächst die maßgebliche Rechtslage wiedergegeben:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit u.a. die umweltrelevanten VorundGemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit u.a. die umweltrelevanten Vorund
Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften
Standortvarianten darzulegen. Hiefür muss die UVE gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standortvarianten enthalten. Das UV-GA hat sodann gemäßStandortvarianten darzulegen. Hiefür muss die UVE gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standortvarianten enthalten. Das UV-GA hat sodann gemäß
§ 12 Abs. 4 Z 4 leg.cit. „Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten“ (Zur Z 3, die auch die „Nullvariante“ erfasst, sh unten). Darauf aufbauend hat die Behörde auf der Grundlage des § 17 UVP-G 2000 ihre Entscheidung zu treffen, wobei gemäß Abs. 4 insbesondere die UVE und das UV-GA zu beachten sind.Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 4, leg.cit. „Darlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu enthalten“ (Zur Ziffer 3,, die auch die „Nullvariante“ erfasst, sh unten). Darauf aufbauend hat die Behörde auf der Grundlage des Paragraph 17, UVP-G 2000 ihre Entscheidung zu treffen, wobei gemäß Absatz 4, insbesondere die UVE und das UV-GA zu beachten sind.
Auf den obigen Vorwurf angewendet bedeutet dies:
Das UVP-G 2000 bietet dem Projektwerber Gelegenheit, durch eine qualitätsvolle UVE sein Vorhaben darzulegen, verpflichtet aber gleichzeitig die Behörde, sie zu überprüfen und zu bewerten. Es bürdet in Form der UVE dem Projektwerber die Verpflichtung auf, dass er detaillierte Angaben beizubringen hat und hält ihn dazu an, Standortvarianten zu prüfen. Dies deckt sich mit der Spruchpraxis des Umweltsenates (US 6A/2002/5-12 vom 9. Okt. 2002 und US 5A/2004/5-4 vom 14. Mai 2004), wonach dem Projektwerber eine spezifische Ermittlungspflicht auferlegt ist, die über die im
Anlagenrecht übliche hinausgeht, indem er hier wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung zu leisten hat, die sonst der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Befundaufnahme der Sachverständigen zuzuzählen wäre. Dies ist eine Facette der in der
systembildenden Literatur als „Einbeziehung Privater in Rechtsetzung und Kontrolle“ bezeichneten Entwicklungstendenzen im
Umweltrecht. Auf der anderen Seite steht das einer Bürgerinitiative zufolge
§ 19 Abs. 4 UVP-G 2000 unabhängig von der subjektiven Betroffenheit ihrer Mitglieder gewährte Recht zur Geltendmachung von UmweltschutzvorschriftenParagraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 unabhängig von der subjektiven Betroffenheit ihrer Mitglieder gewährte Recht zur Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften
(vgl Merli, Umweltrecht, in: Holoubek/Lienbacher, Rechtspolitikvergleiche Merli, Umweltrecht, in: Holoubek/Lienbacher, Rechtspolitik
der Zukunft .... 353 ff, hier 360 f).
Dieses Verhältnis zwischen UVE und UV-GA, das Raschauer für die gesamte UVP als systemprägend bezeichnet (Kommentar § 6 Rz 1), findet in der Bescheidbegründung (S 219/220) seinen irrtumsfreienDieses Verhältnis zwischen UVE und UV-GA, das Raschauer für die gesamte UVP als systemprägend bezeichnet (Kommentar Paragraph 6, Rz 1), findet in der Bescheidbegründung (S 219/220) seinen irrtumsfreien
Niederschlag, wobei auf die Beurteilung im UV-GA (S 49 – 53) zu verweisen ist. Demnach ist die Variantenuntersuchung zu dem Schluss gekommen, „dass das Abbaufeld „Schönangerl“ am Biberg der
bestgeeignete Standort für die Realisierung des Projektes ..
ist“
(S 220 des Bescheides).
Das UVP-G 2000 selbst räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert ein (sh hiezu den vom VwGH 18. Okt. 2001, Zl. 2000/07/0229, bestätigten Bescheid des Umweltsenats vom 3. Aug. 2000, US 3/1999/5-109, Kurzfassung Pkt 6). Auch § 17 Abs. 3 ForstG (vor der Nov BGBl I Nr. 59/2002: Abs. 2) gebietet sie nicht (so das vorzitierte Erk des VwGH 18. Okt. 2001). Es verlangt sie jedoch der durch die Nov LGBl Nr. 1/2002 inDas UVP-G 2000 selbst räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert ein (sh hiezu den vom VwGH 18. Okt. 2001, Zl. 2000/07/0229, bestätigten Bescheid des Umweltsenats vom 3. Aug. 2000, US 3/1999/5-109, Kurzfassung Pkt 6). Auch Paragraph 17, Absatz 3, ForstG (vor der Nov BGBl römisch eins Nr. 59/2002: Absatz 2,) gebietet sie nicht (so das vorzitierte Erk des VwGH 18. Okt. 2001). Es verlangt sie jedoch der durch die Nov Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002, in
das Sbg NSchG eingefügte § 3a (sh unten 5.3.5. 1.), der diese Prüfung zur Amtspflicht der Behörde macht. § 3a Abs. 2 schreibt für die naturschutzrechtliche Interessenabwägung nämlich zusätzlich zum Vorrang der „anderen öffentlichen Interessen“ vor den Interessen des Naturschutzes das nachweisliche Fehlen einer geeigneten, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigenden Alternativlösung vor. Diesen Nachweis liefern die oben angeführtendas Sbg NSchG eingefügte Paragraph 3 a, (sh unten 5.3.5. 1.), der diese Prüfung zur Amtspflicht der Behörde macht. Paragraph 3 a, Absatz 2, schreibt für die naturschutzrechtliche Interessenabwägung nämlich zusätzlich zum Vorrang der „anderen öffentlichen Interessen“ vor den Interessen des Naturschutzes das nachweisliche Fehlen einer geeigneten, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigenden Alternativlösung vor. Diesen Nachweis liefern die oben angeführten
Stellen des UV-GA und der Bescheidbegründung. Selbstverständlich kann die Behörde auch die vom Projektwerber in seiner UVE plausibel dargestellte Alternativenprüfung in ihre Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Z 2 Sbg NSchG einbeziehen. Dies gebietet sowohl der verfahrensrechtliche Grundsatz der materiellen Wahrheit (§§ 37 und 39 Abs. 2 AVG) als auch jener derStellen des UV-GA und der Bescheidbegründung. Selbstverständlich kann die Behörde auch die vom Projektwerber in seiner UVE plausibel dargestellte Alternativenprüfung in ihre Interessenabwägung nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, Sbg NSchG einbeziehen. Dies gebietet sowohl der verfahrensrechtliche Grundsatz der materiellen Wahrheit (Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG) als auch jener der
Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG), sind doch selbst Beweise aus anderen Verfahren zulässig (Thienel³ 175).Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG), sind doch selbst Beweise aus anderen Verfahren zulässig (Thienel³ 175).
Eine Nullvariante scheidet aus den im UV-GA S 53/54 und 391 angeführten Gründen aus.
In der Berufung wird weiters vorgebracht:
„In besonderer Weise hätte der alternative Standort, der von den HWK in Maishofen betrieben wird, untersucht und als Alternative geprüft werden müssen.“
„Dass z.B. die Lagerstätte Maishofen-Atzing um vieles mächtiger ist“, weshalb eine „richtige“ Interessenabwägung zur Versagung der
Genehmigung des Projekts „Tagbau 21 – Schönangerl“ wegen dessen niedrigeren Diabasanteils zu führen habe, wiederholt die BI in ihrer Stellungnahme vom 14. Dez. 2004.
Dem ist zu entgegnen, dass diese Alternative im UV-GA S 391 ohnedies geprüft wurde, freilich mit dem für diesen Standort negativen Ergebnis, dass für ihn keine rechtskräftige Bewilligung
vorliegt und dass selbst „im Stadium des Genehmigungsverfahrens befindliche andere Projekte“ nicht vergleichbar sind, kommt es doch bei der Beurteilung des Bedarfes nach dem beantragten Diabasabbau „Schönangerl“ und seiner Umweltverträglichkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in erster und zweiter Instanz an (sh VwGH vom 18. Okt. 2001).
*5.3.3.3. Wirtschaftlichkeit und Ersetzbarkeit von Diabas
Soweit die Berufung die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Zweifel zieht (B III), ist ihr zu entgegnen, dass dies nicht Gegenstand einer „Umweltverträglichkeitsprüfung ist (vgl. Raschauer, Kommentar § 1 Rz 5). Die in einem sog. Umweltmanifest aus 1986 geforderte behördliche Prüfung, ob ein Projekt notwendigSoweit die Berufung die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Zweifel zieht (B römisch drei), ist ihr zu entgegnen, dass dies nicht Gegenstand einer „Umweltverträglichkeitsprüfung ist vergleiche Raschauer, Kommentar Paragraph eins, Rz 5). Die in einem sog. Umweltmanifest aus 1986 geforderte behördliche Prüfung, ob ein Projekt notwendig
ist, wird in der Lehre als marktwirtschaftlich problematisch beurteilt. „Nach der derzeit geltenden Verfassungsrechtslage und ihrer Interpretation durch den Verfassungsgerichtshof würde eine solche umfassende Bedarfsprüfung zweifellos den Wesenskern des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit verletzen.“ Für eine solche Prüfung würde auch das BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl Nr. 491/1984, keine rechtliche Deckung bieten (K. Weber in: Pernthaler/Weber/Wimmer, Umweltpolitik durch Recht 1992, S 70).ist, wird in der Lehre als marktwirtschaftlich problematisch beurteilt. „Nach der derzeit geltenden Verfassungsrechtslage und ihrer Interpretation durch den Verfassungsgerichtshof würde eine solche umfassende Bedarfsprüfung zweifellos den Wesenskern des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit verletzen.“ Für eine solche Prüfung würde auch das BVG über den umfassenden Umweltschutz, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1984,, keine rechtliche Deckung bieten (K. Weber in: Pernthaler/Weber/Wimmer, Umweltpolitik durch Recht 1992, S 70).
Die Wirtschaftlichkeit ist aber eine Facette der besonders wichtigen öffentlichen Interessen bei der Interessenabwägung nach
den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften; daher lässt sie sich zu den „Umweltschutzvorschriften“ des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 rechnen. Allerdings darf einem bisher erfolgreich wirtschaftendenden anzuwendenden Verwaltungsvorschriften; daher lässt sie sich zu den „Umweltschutzvorschriften“ des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 rechnen. Allerdings darf einem bisher erfolgreich wirtschaftenden
Unternehmen wie dem Diabaswerk nicht unterstellt werden, sich mit
hohen Planungskosten auf ein UVP-Verfahren einzulassen, wenn nicht
eine positive Wirtschaftlichkeitsprognose vorläge. Eine mit Berechnungen untermauerte Darlegung des Wertschöpfungseffektes liegt in der UVE Mappe A 2/2 Kap 11.6. vor.
Dasselbe gilt für das Folgende: Nicht zu überzeugen vermögen die Berufung (S 10) und die Stellungnahme der BI vom 31. Aug. 2004 (Pkt B 5.1./5.2.) hinsichtlich der Ersetzbarkeit von Diabas, wohl
aber vermag dies das UV-GA (S 361), wonach Diabas „aufgrund seiner
gesteinstechnischen Eigenschaft nicht oder nur sehr beschränkt durch andere natürlich vorkommende Gesteine für Verschleißschutzschichten im Straßenbau und Gleisschotter ersetzt
werden (kann). Bei Nichtzustandekommen des Vorhabens würde sich dadurch bei unverändert hohem Bedarf an hochwertigen Natursteinprodukten die Transportentfernung für Hartgesteine wesentlich erhöhen. Daraus würde weiters ein Anstieg der Verkehrsleistung im Regionalverkehr und eine Erhöhung der Produktpreise resultieren.“
*5.3.3.4. Bedarfsfrage
Auch diese ist nicht Gegenstand einer „Umweltverträglichkeitsprüfung (sh hiezu das zu 5.3.3.3. Gesagte).
Sie kann aber in die Interessenabwägung nach dem Naturschutzund
Forstrecht einbezogen werden. Für das Vorliegen eines Bedarfes liefert das UV-GA (S 46 – 49) überzeugende Argumente, denen die Berufung
(S 9/10) den Boden dadurch zu entziehen versucht, dass die auch die von ihr implizit eingeräumte Bedarfssteigerung dann nicht gegeben sei, „wenn das Hartsteinwerk Kitzbühel weiterhin als Diabas-Lieferant auftritt, was nach der jüngsten Entscheidung des
Umweltsenates in Wien für das Diabas-Vorkommen in Maishofen als gesichert gelten kann“.
Mit der „jüngsten Entscheidung“ ist der Bescheid des Umweltsenats
vom
26. Jän. 2004, US 9A/2003/19-30, gemeint, mit dem gemäß § 3 Abs. 726. Jän. 2004, US 9A/2003/19-30, gemeint, mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 7
UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass für den geplanten Diabasabbau
der HWK in Maishofen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Von einem durch diesen Bescheid „gesicherten“ Abbau in der KG Atzing der Gemeinde Maishofen kann aber keine Rede
sein, wie der im Folgenden zitierte Pkt 7 dieses Bescheides (S 16)
zeigt:
„Auf Grund der grundsätzlichen Einwendungen gegen das vorliegende Vorhaben und der Tendenz, das gegenständliche Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht des Vorhabens zu einer Entscheidung über den Abbau selbst werden zu lassen, sei grundsätzlich festgehalten, dass die gegenständliche Entscheidung lediglich die Feststellung über die UVP-Pflicht des Vorhabens betrifft und auf der Basis des gegenständlichen modifizierten Projektes erfolgt und zukünftige Verfahren über die Bewilligung des Vorhabens selbst nicht präjudiziert.
Dieser Bescheid entscheidet somit nicht darüber, ob in Atzing auf Grund der bisher vorgelegten Projektsunterlagen ein Abbau von Diabas bewilligt wird oder nicht, sondern lediglich darüber, dass für das Vorhaben in der Form, wie es im Spruch beschrieben ist, (allfällige) Bewilligungsverfahren nach den einzelnen Materiengesetzen allein abzuführen sein werden und nicht auch nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000.“
Im Gegensatz zur Behauptung des „gesicherten“ Abbaues in Maishofen
in der Berufung der BI steht das Vorbringen des Konkurrenten des Diabaswerks, HWK/Dkfm. Ing. Cervinka, wonach die dem Diabaswerk erteilte Genehmigung nach dem UVP-G 2000 den von der HWK geplanten
Abbau in Maishofen verhindern werde: „Es ist offensichtlich, dass
ein Bedarfsnachweis für den Markt des HWK nicht mehr erbracht werden kann, weil er nun durch den Tagbau 21 gedeckt und vereinnahmt werden soll.“ (S 5 der Berufung HWK/Dkfm. Ing. Cervinka.) Diese Frage ist in Verfahren über Antrag der HWK zu entscheiden. Im Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung liegt jedenfalls keine Genehmigung für Maishofen vor. Damit geht auch das in der Stellungnahme vom 14. Dez. 2004 gerügte Unterbleiben einer Plausibilitätsprüfung der im Projekt angegebenen Bedarfsmengen und Bedarfssteigerung ins Leere.
Es ist somit vom Vorliegen eines Bedarfes nach einem Diabasabbau auszugehen; die dagegen angemeldeten Zweifel in der Stellungnahme
vom 31. Aug. 2004
(Pkt B 4.1. und 4.2.) stellen interessengerichtete Vermutungen
dar.
*
*5.3.4. Zur Alpenkonvention und zu den Protokollen
*5.3.4.1. Präklusion?
Erstmals in der gemäß § 16 Abs. 1 UVP-G obligatorischen Verhandlung vomErstmals in der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UVP-G obligatorischen Verhandlung vom
20./21. Jän. 2004 hat die BI Einwendungen erhoben, die sich auf die Alpenkonvention „samt den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (Protokollen)“ stützen (Pkt 2.4,
2.4.1.
– 2.4.3. auf S 154 – 156 der Verhandlungsschrift). Wie oben aus
2.1. dieses Bescheides zu ersehen, war das gegenständliche UVP-Verfahren als Großverfahren nach den §§ 44a und 44b AVG kundgemacht worden. Die BI hat innerhalb der Auflagefrist (sh wieder 2.1.) zwar schriftliche Einwendungen erhoben, hiebei aber2.1. dieses Bescheides zu ersehen, war das gegenständliche UVP-Verfahren als Großverfahren nach den Paragraphen 44 a und 44 b AVG kundgemacht worden. Die BI hat innerhalb der Auflagefrist (sh wieder 2.1.) zwar schriftliche Einwendungen erhoben, hiebei aber
–
anders als in der Verhandlung vom 20./21. Jän. 2004 - die Alpenkonvention und ihre Protokolle nicht erwähnt. Auf S 2 der Verhandlungsschrift vom 20./21. Jän. 2004 findet sich unter „Rechtsbelehrung“ der Hinweis, dass eine Partei, die Einwendungen
innerhalb der Auflagefrist nicht schriftlich eingebracht hat, die
Parteistellung verloren habe, somit präkludiert sei.
Auf den ersten Blick scheinen somit die Einwendungen, die auf die
Alpenkonvention und die auf S 154 – 156 unter 2.4.1. – 2.4.3. angeführten Protokolle gestützt sind, präkludiert, erst recht die
Berufung, insoweit darin erstmals mit dem Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung argumentiert wird.
Dieser Anschein ist indes trügerisch:
§ 44b AVG enthält die – für die Beurteilung des vorliegenden Falles - dem § 42 Abs. 1 AVG entsprechende Präklusionsregelung für Großverfahren. Die zum § 42 Abs. 1 AVG ergangene Judikatur ist daher auf § 44b AVG übertragbar. Demnach beziehen sich die einander entsprechenden Präklusionsfolgen nur auf das Recht selbst, dessen Verletzung geltend gemacht wird, nicht aber auf die Begründung, auf die sichParagraph 44 b, AVG enthält die – für die Beurteilung des vorliegenden Falles - dem Paragraph 42, Absatz eins, AVG entsprechende Präklusionsregelung für Großverfahren. Die zum Paragraph 42, Absatz eins, AVG ergangene Judikatur ist daher auf Paragraph 44 b, AVG übertragbar. Demnach beziehen sich die einander entsprechenden Präklusionsfolgen nur auf das Recht selbst, dessen Verletzung geltend gemacht wird, nicht aber auf die Begründung, auf die sich
diese Behauptung stützt (Hauer/Leukauf6 § 42 AVG E 31a). Schon gardiese Behauptung stützt (Hauer/Leukauf6 Paragraph 42, AVG E 31a). Schon gar
nicht gefordert ist die Angabe, auf welche Norm sich die Einwendung stützt (Walter/Thienel I² § 42 AVG E 37). Da also nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von dennicht gefordert ist die Angabe, auf welche Norm sich die Einwendung stützt (Walter/Thienel I² Paragraph 42, AVG E 37). Da also nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von den
Präklusionsfolgen erfasst ist, darf die Begründung für eine rechtzeitig (und im Fall des § 44b AVG: in Schriftform) erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt oder geändert werden (Hauer/Leukauf6 § 42 AVG E 31b und US 4B/2004/3-7). So beziehen sich die in der Berufung ausgebauten Einwendungen in derPräklusionsfolgen erfasst ist, darf die Begründung für eine rechtzeitig (und im Fall des Paragraph 44 b, AVG: in Schriftform) erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt oder geändert werden (Hauer/Leukauf6 Paragraph 42, AVG E 31b und US 4B/2004/3-7). So beziehen sich die in der Berufung ausgebauten Einwendungen in der
Verhandlung vom 20./21. Jän. 2004 betreffend
-Protokoll Naturschutz- und Landschaftspflege auf die umfangreichen Naturschutzeinwendungen vom 21. Juli 2003;
-Protokoll Bodenschutz insbes. auf Pkte 5 und 13 vom 21. Juli 2003;
-Protokoll Bergwald auf Pkt 3 vom 21. Juli 2003
-Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, erstmals in der Berufung angeführt, insbes. auf den Pkt 1 und 2 vom 21. Juli 2003.
Weitere Ausführungen zum Präklusionsthema sind somit entbehrlich,
zumal es auch vom Projektwerber nicht releviert wurde.
Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit den in der Berufung wiederholten und ergänzten Argumenten betreffend Alpenkonvention und den Protokollen hiezu.
Der angefochtene Bescheid hält – so wie die BI – die Protokolle grundsätzlich für unmittelbar anwendbar und zitiert dafür das Erk des VfGH vom 30. Nov. 1990, Zl V 78/90 = VfSlg 12.558. Er sieht aber (S 244f) in ihnenDer angefochtene Bescheid hält – so wie die BI – die Protokolle grundsätzlich für unmittelbar anwendbar und zitiert dafür das Erk des VfGH vom 30. Nov. 1990, Zl römisch fünf 78/90 = VfSlg 12.558. Er sieht aber (S 244f) in ihnen
keinen
Versagungsgrund, insbes weil ihnen teils das Projekt bereits Rechnung getragen habe, teils sonst kein Widerspruch zu ihnen bestehe, teils die von „§ 2 Abs. 9“, recte: Art 9 Abs. 2 des Protokolls Naturschutz und Landschaftspflege „geforderte Interessenabwägung auf allen Planungsebenen durchgeführt und in der Genehmigung umgesetzt (wurde)“.Versagungsgrund, insbes weil ihnen teils das Projekt bereits Rechnung getragen habe, teils sonst kein Widerspruch zu ihnen bestehe, teils die von „§ 2 Absatz 9,, recte: Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls Naturschutz und Landschaftspflege „geforderte Interessenabwägung auf allen Planungsebenen durchgeführt und in der Genehmigung umgesetzt (wurde)“.
Bevor die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid in dieser Frage erörtert wird, ist auf die maßgebliche Rechtslage einzugehen:
*5.3.4.2. Die Rechtswirkungen der Protokolle
Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Alpen, der Alpenkonvention BGBl III Nr. 477/1995. Diese – gemäß ihrem Art. 2 Abs. 3 selbst nicht unmittelbar anwendbare - Rahmenkonvention wird durch neun Durchführungsprotokolle, die sog. Protokolle, ausgeführt, die in BGBl III Nr. 230 – 239/2002 kundgemacht sind. Jedes dieser Protokolle wurde als StaatsvertragÖsterreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Alpen, der Alpenkonvention Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 477 aus 1995,. Diese – gemäß ihrem Artikel 2, Absatz 3, selbst nicht unmittelbar anwendbare - Rahmenkonvention wird durch neun Durchführungsprotokolle, die sog. Protokolle, ausgeführt, die in BGBl römisch drei Nr. 230 – 239 aus 2002, kundgemacht sind. Jedes dieser Protokolle wurde als Staatsvertrag
mit gesetzänderndem bzw. gesetzesergänzendem Inhalt angesehen und
vom Nationalrat genehmigt. Die Protokolle regeln in wesentlichem Umfang Angelegenheiten, die in den selbstständigen Wirkungsbereich
der Länder fallen; daher war gemäß Art 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VGder Länder fallen; daher war gemäß Artikel 50, Absatz eins, zweiter Satz B-VG
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Von der im Art 50 Abs. 2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit, anlässlich der Genehmigung zu beschließen, dass diese Staatsverträge oder einige von ihnen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind, wurde kein Gebrauchdie Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Von der im Artikel 50, Absatz 2, B-VG vorgesehenen Möglichkeit, anlässlich der Genehmigung zu beschließen, dass diese Staatsverträge oder einige von ihnen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind, wurde kein Gebrauch
gemacht. Dies hat aber noch nicht zwingend zur Folge, dass die Protokolle innerstaatlich unmittelbar anwendbar sind. Wie der VfGH
und die Lehre betonen
(vgl VfSlg 12.281/1990, 12.558/1990 und 13.952/1994; Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Bd 1, Rz 16.012, und Öhlinger in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 76 zu Art 50) ist vielmehr an Hand desvergleiche VfSlg 12.281 aus 1990,, 12.558 aus 1990, und 13.952 aus 1994,; Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Bd 1, Rz 16.012, und Öhlinger in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 76 zu Artikel 50,) ist vielmehr an Hand des
Vertragsinhalts, insbes. auf Grund des Adressatenkreises und der Konkretheit seiner Regelungen zu prüfen, ob eine unmittelbare Anwendung in Betracht kommt.
Ob eine Bestimmung eines Protokolls unmittelbar anwendbar ist, hängt also davon ab, ob sie hinreichend bestimmt iS des Art 18Ob eine Bestimmung eines Protokolls unmittelbar anwendbar ist, hängt also davon ab, ob sie hinreichend bestimmt iS des Artikel 18
B-VG ist, was die Behörde nur im Einzelnen beurteilen kann. Aus der
unmittelbaren Anwendbarkeit scheiden jedenfalls jene Bestimmungen
aus, die sich an die Gesetzgebung richten oder die Vertragsparteien zur Schließung neuer Verträge verpflichten.
Dies
gilt auch für Bestimmungen, die so unbestimmt sind, dass sie lediglich als Programmsätze angesehen werden können sowie für jene
Bestimmungen, die keine eindeutige Auslegung zulassen.
Insbesondere ist aber zu untersuchen, ob der Inhalt der Protokolle
bereits dem Rechtsbestand von Bundes- und/oder Landesgesetzen, zB
dem MinroG, dem Forstgesetz, dem Sbg NSchG oder auch dem UVP-G 2000 angehört. Ist dies nicht der Fall, sind die Protokollbestimmungen, sofern sie hinreichend bestimmt sind, unmittelbar anzuwenden; bei widersprüchlichem Inhalt zu bestehenden Vorschriften sind die üblichen Auslegungsregeln heranzuziehen. Schließlich äußert das BMLFUW (Die Alpenkonvention-Umsetzung der Protokolle in Österreich, Stand Dezember 2003, S
3)
in seiner einführenden Darstellung der Protokolle die Meinung, dass der Großteil der Bestimmungen der Protokolle deklaratorischen
Charakter hat und allenfalls als Maßstab für
Interessenabwägungen
heranzuziehen ist.
*5.3.4.3. Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Protokolle
Auf Grund dieser Rechtslage sind nun die in der Berufung vorgebrachten Argumente betreffend die – unmittelbare – Anwendbarkeit der Protokolle zu prüfen.
5.3.4.3.1. Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung
Auf S 22 vertritt die Berufung die Auffassung, das Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung BGBl III Nr. 232/2002 seiAuf S 22 vertritt die Berufung die Auffassung, das Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2002, sei
als Grundlage für die Versagung der beantragten Genehmigung heranzuziehen. Hiefür führt sie insbesonders die „dortigen Bestimmungen in Art 1 lit. b, Art 2 lit. e, Art 3 und Art 8“ ins Treffen.als Grundlage für die Versagung der beantragten Genehmigung heranzuziehen. Hiefür führt sie insbesonders die „dortigen Bestimmungen in Artikel eins, Litera b,, Artikel 2, Litera e,, Artikel 3 und Artikel 8, ins Treffen.
Dazu ist zu sagen:
Art 1 lit. b gehört zum Zielkatalog. Vergleichbar den Zielkatalogen etwa der Raumordnungsgesetze (vgl Rill/Schäffer, Investitionsplanung und Raumordnung,Artikel eins, Litera b, gehört zum Zielkatalog. Vergleichbar den Zielkatalogen etwa der Raumordnungsgesetze vergleiche Rill/Schäffer, Investitionsplanung und Raumordnung,
S 103) betrifft der Zielkatalog des Protokolls BGBl III Nr. 232/2002 die Gestaltung des Alpenraums in so gut wie allen Aspekten: In ihm hat – in Art 1 lit. e – auch die Förderung der Wirtschaftsentwicklung gleichrangigen Platz.S 103) betrifft der Zielkatalog des Protokolls Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2002, die Gestaltung des Alpenraums in so gut wie allen Aspekten: In ihm hat – in Artikel eins, Litera e, – auch die Förderung der Wirtschaftsentwicklung gleichrangigen Platz.
Art 2 und 3 verpflichten die Vertragsparteien, also die einzelnenArtikel 2 und 3 verpflichten die Vertragsparteien, also die einzelnen
Staaten, zur Schaffung von Rahmenbedingungen, die den Zielen des Art 1 entsprechen, und zu einer rechtzeitigen Harmonisierung derStaaten, zur Schaffung von Rahmenbedingungen, die den Zielen des Artikel eins, entsprechen, und zu einer rechtzeitigen Harmonisierung der
wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes, insbesondere auch – so Art 3 lit c – zur sparsamen und umweltverträglichen Nutzung der natürlichen Ressourcen und – so Art 3 lit g – zur umwelt- und landschaftsgerechten Erstellung der für die Entwicklung notwendigen Bauten und Anlagen.wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes, insbesondere auch – so Artikel 3, Litera c, – zur sparsamen und umweltverträglichen Nutzung der natürlichen Ressourcen und – so Artikel 3, Litera g, – zur umwelt- und landschaftsgerechten Erstellung der für die Entwicklung notwendigen Bauten und Anlagen.
Art 8 schreibt das Ausarbeiten von Plänen und/oder Programmen „imArtikel 8, schreibt das Ausarbeiten von Plänen und/oder Programmen „im
Rahmen der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien“ zur Verwirklichung der Ziele des Protokolls vor,
verweist also auf die nationale Rechtsordnung. Den Inhalt dieser Pläne und/oder Programme gibt Art 9 vor. An seiner Spitze steht die regionale Wirtschaftsentwicklung, genannt sind Maßnahmen, welche die ansässige Bevölkerung mit zufriedenstellenden Erwerbsmöglichkeiten versorgen. Beim Natur- und Landschaftsschutzverweist also auf die nationale Rechtsordnung. Den Inhalt dieser Pläne und/oder Programme gibt Artikel 9, vor. An seiner Spitze steht die regionale Wirtschaftsentwicklung, genannt sind Maßnahmen, welche die ansässige Bevölkerung mit zufriedenstellenden Erwerbsmöglichkeiten versorgen. Beim Natur- und Landschaftsschutz
ist u.a. vorgesehen die Ausweisung von Gebieten hiefür oder von Gebieten, in denen Bauten und Anlagen eingeschränkt oder untersagt
sind, d.h. von Natur- und Landschaftsschutzgebieten und anderen Institutionen wie sie allen Naturschutzgesetzen zu eigen sind (vgl die Übersicht bei Bußjäger, Naturschutzrecht, in der Folge:sind, d.h. von Natur- und Landschaftsschutzgebieten und anderen Institutionen wie sie allen Naturschutzgesetzen zu eigen sind vergleiche die Übersicht bei Bußjäger, Naturschutzrecht, in der Folge:
Bußjäger, S 45 ff) und wie sie sich im Sbg NSchG in den §§ 6 – 38Bußjäger, S 45 ff) und wie sie sich im Sbg NSchG in den Paragraphen 6, – 38
finden.
Die von der Berufung angezogenen Bestimmungen des Protokolls sind,
wie dieses überhaupt, an die Vertragsparteien gerichtet. Das Protokoll hat Programmcharakter und enthält keine über die einschlägigen Gesetze hinausgehenden, zu ihnen im Widerspruch stehenden, unmittelbar von den Vollzugsbehörden anwendbaren Bestimmungen, zumal auch die Interessenabwägung fester Bestandteil
insbes. des Forst- und Naturschutzrechts ist. Mit den Worten von VfSlg 12.558/1990: Es ermangelt gänzlich der inhaltlichen Bestimmung des Vollzugshandelns und ist daher objektiv ungeeignet,
Grundlage eines Bescheides zu sein, ganz im Gegenteil zu Art 14 Abs. 1, dritter Teilstrich des Protokolls „Bodenschutz“, dem zufolge in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts (vgl VfGH 22. Sept. 2003, B 1049/03) Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in labilen Gebieten nicht erteilt werden dürfen (vgl US 6B/2003/8- 57).Grundlage eines Bescheides zu sein, ganz im Gegenteil zu Artikel 14, Absatz eins,, dritter Teilstrich des Protokolls „Bodenschutz“, dem zufolge in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts vergleiche VfGH 22. Sept. 2003, B 1049/03) Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in labilen Gebieten nicht erteilt werden dürfen vergleiche US 6B/2003/8- 57).
Selbst bei unmittelbarer Anwendbarkeit des Protokolls würde es – es steht im Rang eines einfachen Gesetzes – im Bereich der Landesraumordnung von dem auf der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung fußenden Planungsakt „Überscharbewilligung“ verdrängt werden (sh. oben 5.3.3.1.).
5.3.4.3.2. Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege
Alle auf S 107 der Berufung angeführten Artikel des obigen
Protokolls
BGBl. III Nr. 236/2002 sind im Sbg NSchG, das auch die FFH-RL, dieBundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2002, sind im Sbg NSchG, das auch die FFH-RL, die
Vogelschutz-RL und das Konzept NATURA 2000 integriert hat, umgesetzt. Was im besonderen den – wie die anderen Artikel – an die „Vertragsparteien“ gerichteten Auftrag in Artikel 10 Abs. 1 zur Erhaltung von Biotopen anlangt, so hat die Erstbehörde dazu bereits zutreffend Stellung genommen (Bescheid S 245). Wenn die Berufung aus ihm ein absolutes Gebot zur Erhaltung an Ort und Stelle mit der Folge der Verhinderung des Projektes des Diabaswerkes herleitet, so ist ihr zu entgegnen:Vogelschutz-RL und das Konzept NATURA 2000 integriert hat, umgesetzt. Was im besonderen den – wie die anderen Artikel – an die „Vertragsparteien“ gerichteten Auftrag in Artikel 10 Absatz eins, zur Erhaltung von Biotopen anlangt, so hat die Erstbehörde dazu bereits zutreffend Stellung genommen (Bescheid S 245). Wenn die Berufung aus ihm ein absolutes Gebot zur Erhaltung an Ort und Stelle mit der Folge der Verhinderung des Projektes des Diabaswerkes herleitet, so ist ihr zu entgegnen:
Auch für Biotope sieht § 24 Abs. 5 Sbg NSchG eine Ausnahmebewilligung vor, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2Auch für Biotope sieht Paragraph 24, Absatz 5, Sbg NSchG eine Ausnahmebewilligung vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2
zutreffen, also nach Interessenabwägung. § 24 setzt auch den Art. 13 des Protokolls um, bei dem es primär um alpenweite Listen von Biotoptypen geht.zutreffen, also nach Interessenabwägung. Paragraph 24, setzt auch den Artikel 13, des Protokolls um, bei dem es primär um alpenweite Listen von Biotoptypen geht.
§ 24 Abs. 5 NSchG lässt die Verlegung des Biotops Schönangerl zu,Paragraph 24, Absatz 5, NSchG lässt die Verlegung des Biotops Schönangerl zu,
ebenso
Art. 10 Abs. 1 des Protokolls, da dieser der Erhaltung „soweitArtikel 10, Absatz eins, des Protokolls, da dieser der Erhaltung „soweit
erforderlich“ die Wiederherstellung von Biotopen u.ä. an die Seite
stellt.
5.3.4.3.3. Protokoll Bodenschutz
Auch mit diesem in BGBl III Nr. 235/2002 kundgemachten Protokoll hat sich die Erstbehörde mit im Wesentlichen zutreffender Begründung auseinandergesetzt (Bescheid S 245 in bezug auf die betreffenden zusammengefassten Einwendungen auf S 212).Auch mit diesem in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002, kundgemachten Protokoll hat sich die Erstbehörde mit im Wesentlichen zutreffender Begründung auseinandergesetzt (Bescheid S 245 in bezug auf die betreffenden zusammengefassten Einwendungen auf S 212).
Die BI stellt nun in ihrer die Berufung ergänzenden Stellungnahme
vom
31. Aug. 2004 dieses Protokoll neuerlich als
Genehmigungshindernis
in den Raum.
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten:
Das Bodenschutzrecht ist eine besonders ausgeprägte Querschnittmaterie im Bundes- und Landesrecht. So finden sich Vorschriften zum Schutz des Bodens gegen übermäßige Flächeninanspruchnahme im Raumordnungs- und Naturschutzrecht der
Länder. Bodenschützende Normen gegen die Gefährdung des Waldbodens
durch Erosion enthält vor allem das Forstrecht, Bodengefährdungen
durch Schadstoffeintrag begegnen Bestimmungen des Abfall-, Altlasten-, Düngemittel-, Pflanzenschutz- oder des Wasserrechts. Die Bundesländer haben in jüngerer Zeit eigene Bodenschutzgesetze
erlassen, für Salzburg siehe
LGBl Nr. 80/2001. Die Anhänge zum UVP-G 2000 machen zahlreiche Vorhaben, die erhebliche negative Auswirkungen auf den Boden habenLandesgesetzblatt Nr. 80 aus 2001,. Die Anhänge zum UVP-G 2000 machen zahlreiche Vorhaben, die erhebliche negative Auswirkungen auf den Boden haben
können, UVP-pflichtig. Daher führen die Erläuterungen,
Allgemeiner
Teil, zur Regierungsvorlage zum Prot. Bodenschutz (1096 der Beilagen XXI.GP.) im Abschnitt „Umsetzung“ zwar konkrete Umsetzungserfordernisse wie Forcierung flächensparender und bodenschonender Siedlungs- und Erschließungsformen, Kartierung erosionsgefährdeter Alpengebiete u.ä. an, nennen aber die Erlassung von Gesetzen hiefür nicht. Zum Rohstoffabbau - Art 8 wird in der Stellungnahme zitiert – merken sie u.a. an, dass „derzeit bestehende bergrechtliche Regelungen den im Protokoll angeführten Lagerstättenschutz bereits vorsehen“. Für eine unmittelbare Anwendung des Prot. kommen – im gegebenen und von derTeil, zur Regierungsvorlage zum Prot. Bodenschutz (1096 der Beilagen römisch 21 .Gesetzgebungsperiode im Abschnitt „Umsetzung“ zwar konkrete Umsetzungserfordernisse wie Forcierung flächensparender und bodenschonender Siedlungs- und Erschließungsformen, Kartierung erosionsgefährdeter Alpengebiete u.ä. an, nennen aber die Erlassung von Gesetzen hiefür nicht. Zum Rohstoffabbau - Artikel 8, wird in der Stellungnahme zitiert – merken sie u.a. an, dass „derzeit bestehende bergrechtliche Regelungen den im Protokoll angeführten Lagerstättenschutz bereits vorsehen“. Für eine unmittelbare Anwendung des Prot. kommen – im gegebenen und von der
Berufung relevierten Zusammenhang – in Betracht:
Art 13 Abs. 1 letzter Satz, der wörtlich mit Art 6 Abs. 1 letzter SatzArtikel 13, Absatz eins, letzter Satz, der wörtlich mit Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz
Prot. Bergwald übereinstimmt. Auf die dortigen Ausführungen ist zu verweisen;
Art 9 Abs. 1 erster Satz Prot. Bodenschutz, dem zufolge sich die Vertragsparteien verpflichten, Hoch- und Flachmoore zu erhalten. Diese Bestimmung wird wegen ihres Zusammenhanges mit dem Naturschutzrecht bei diesem behandelt, und zwar unter 5.3.5.4.1..Artikel 9, Absatz eins, erster Satz Prot. Bodenschutz, dem zufolge sich die Vertragsparteien verpflichten, Hoch- und Flachmoore zu erhalten. Diese Bestimmung wird wegen ihres Zusammenhanges mit dem Naturschutzrecht bei diesem behandelt, und zwar unter 5.3.5.4.1..
5.3.4.3.4. Protokoll Bergwald
Dieses Protokoll (BGBl. Nr. III Nr. 233/2002) wird wegen seines Zusammenhanges mit dem Forstrecht bei diesem behandelt (sh. 5.3.7.)Dieses Protokoll (BGBl. Nr. römisch drei Nr. 233 aus 2002,) wird wegen seines Zusammenhanges mit dem Forstrecht bei diesem behandelt (sh. 5.3.7.)
*5.3.5. Natur- und Landschaftsschutz
Außer Streit steht, dass die Landeskompetenz „Naturschutz“ durch die Bundeskompetenz „Bergwesen“ - anders als die „Landesraumordnung“ - nicht verdrängt wird. Daher hat sich die Erstbehörde mit Naturschutzfragen im weiten Sinn eingehend auseinandergesetzt, wobei ihr als Unterlagen insbesondere die Mappen C, D und F (jeweils 1 Ordner), das UV-GA (Übersicht S 19
–
21) und die Einbindung der LUA zur Verfügung standen. Der Kern des
von der UVP-Behörde mitanzuwendenden Naturschutzgesetzes ist im vorliegenden Fall die Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Sbg NSchG 1999 zwischen dem öffentlichen Interesse am geplanten Diabasabbau 5.3.3.1. und dem Natur- und Landschaftsschutz.von der UVP-Behörde mitanzuwendenden Naturschutzgesetzes ist im vorliegenden Fall die Interessenabwägung nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg NSchG 1999 zwischen dem öffentlichen Interesse am geplanten Diabasabbau 5.3.3.1. und dem Natur- und Landschaftsschutz.
Die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Natur- und Landschaftsschutz ist wohl der Kern dieses UVP-Verfahrens.
Vorweg ist hier die geltende Rechtslage darzustellen, zumal in der
Berufung mit Paragraphen argumentiert wird, die nicht mehr dem letzten Stand des Gesetzes entsprechen. Auch der Bescheid weist auf S 14 die letzte Fassung des Gesetzes mit „LGBl.Nr. 88/2002“ aus, einer belanglosen Druckfehlerberichtigung, anstatt mit „LGBl.Nr. 109/2003“, das immerhin den § 25 Abs. 3 an die Neufassung des § 3a durch LGBl. Nr. 1/2002 angepasst hat. Bei der „Feststellung gemäßBerufung mit Paragraphen argumentiert wird, die nicht mehr dem letzten Stand des Gesetzes entsprechen. Auch der Bescheid weist auf S 14 die letzte Fassung des Gesetzes mit „LGBl.Nr. 88/2002“ aus, einer belanglosen Druckfehlerberichtigung, anstatt mit „LGBl.Nr. 109/2003“, das immerhin den Paragraph 25, Absatz 3, an die Neufassung des Paragraph 3 a, durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002, angepasst hat. Bei der „Feststellung gemäß
§ 3a Abs. 4 Sbg NSchG“ (S13) handelt es sich bei „Abs. 4“ offenkundig um einen Schreibfehler, was bereits die folgende auf diesen Abs. 4 gestützte „Vorschreibung von Ersatzleistungen“ zeigt; gemeint war Abs. 2.Paragraph 3 a, Absatz 4, Sbg NSchG“ (S13) handelt es sich bei „Abs. 4“ offenkundig um einen Schreibfehler, was bereits die folgende auf diesen Absatz 4, gestützte „Vorschreibung von Ersatzleistungen“ zeigt; gemeint war Absatz 2,
Diese den Eindruck eines Feststellungsbescheides vermittelnde förmliche „Feststellung“ ist rechtstechnisch verfehlt (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht² Rz 937 ff; Thienel³ 197 mit Anm 702), richtig ist vielmehr, dass sie eine Voraussetzung für die Bewilligung sowohl nach § 24 als auch nach § 25 Sbg NSchGDiese den Eindruck eines Feststellungsbescheides vermittelnde förmliche „Feststellung“ ist rechtstechnisch verfehlt vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht² Rz 937 ff; Thienel³ 197 mit Anmerkung 702), richtig ist vielmehr, dass sie eine Voraussetzung für die Bewilligung sowohl nach Paragraph 24, als auch nach Paragraph 25, Sbg NSchG
ist. Doch wurde in der Begründung zutreffend das nach Ansicht der
Erstbehörde vorliegende Überwiegen der anderen besonders wichtigen
Interessen über das Interesse am Naturschutz dargelegt, so dass durch dieses Versehen Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Das Sbg NSchG sieht auch – anders als etwa die §§ 5 und 23 des ForstG 1975, 119 Abs. 13 MinroG oder § 4 Abs. 8 WRG (Bescheid S 16) - keinen Feststellungsbescheid mit konstitutiver Wirkung vor. Daher hebt der Umweltsenat diese „Feststellung“ auf; dies hat aber, weil es auf die Bewilligung oder deren Versagung ankommt, keine rechtlichen Auswirkungen. Dagegen konnte die seit der Wasserrechtsnovelle 1990 nicht mehr obligatorisch vorgeschriebeneDas Sbg NSchG sieht auch – anders als etwa die Paragraphen 5 und 23 des ForstG 1975, 119 Absatz 13, MinroG oder Paragraph 4, Absatz 8, WRG (Bescheid S 16) - keinen Feststellungsbescheid mit konstitutiver Wirkung vor. Daher hebt der Umweltsenat diese „Feststellung“ auf; dies hat aber, weil es auf die Bewilligung oder deren Versagung ankommt, keine rechtlichen Auswirkungen. Dagegen konnte die seit der Wasserrechtsnovelle 1990 nicht mehr obligatorisch vorgeschriebene
Feststellung gemäß § 54 Abs. 3 WRG (unter „E Wasserrecht“ S 15 unten des angefochtenen Bescheides) belassen werden, da sie als „nicht unzulässig“ beurteilt wird (Raschauer, Kommentar zum WRG, § 54 Rz 5). Die beiden anderen „Feststellungen“ (S 16 oben) sind ohnedies vom Gesetz geboten.Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, WRG (unter „E Wasserrecht“ S 15 unten des angefochtenen Bescheides) belassen werden, da sie als „nicht unzulässig“ beurteilt wird (Raschauer, Kommentar zum WRG, Paragraph 54, Rz 5). Die beiden anderen „Feststellungen“ (S 16 oben) sind ohnedies vom Gesetz geboten.
*5.3.5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes
Mit der Erstbehörde ist – anders als in der Berufung - von folgenden maßgeblichen Bestimmungen des Sbg NSchG 1999, LGBl. Nr. 75/1999, auszugehen.Mit der Erstbehörde ist – anders als in der Berufung - von folgenden maßgeblichen Bestimmungen des Sbg NSchG 1999, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1999,, auszugehen.
„Interessensabwägung
§ 3aParagraph 3 a
(1)Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. (2)Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn(1)Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. (2)Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (Paragraph 2, Absatz 3,) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
(3) ........
(4) Kommt nach einer Interessenabwägung gemäß Abs. 2 (oder 3) den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Abs. 6 - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.“(4) Kommt nach einer Interessenabwägung gemäß Absatz 2, (oder 3) den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Absatz 6, - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.“
Die Abs. 3, 5 und 6 sind für den vorliegenden Fall nicht relevant.Die Absatz 3, 5 und 6 sind für den vorliegenden Fall nicht relevant.
§ 3a wurde durch LGBl. Nr. 1/2002 eingefügt.Paragraph 3 a, wurde durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002, eingefügt.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Eingriffe in
geschützte Lebensräume (§ 24) und bewilligungspflichtige Maßnahmengeschützte Lebensräume (Paragraph 24,) und bewilligungspflichtige Maßnahmen
(§ 25) wurden durch LGBl. Nr. 109/2003 neu gefasst: So ist eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 5 dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen und so ist die Bewilligung gemäß § 25 Abs. 3 nur dann zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der(Paragraph 25,) wurden durch Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2003, neu gefasst: So ist eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen und so ist die Bewilligung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, nur dann zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der
Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. (Zur Ausnahmebewilligung nach § 34 Sbg NSchG sh. unten 5.3.5.4.2.)Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen. (Zur Ausnahmebewilligung nach Paragraph 34, Sbg NSchG sh. unten 5.3.5.4.2.)
Für beide Fälle gilt somit, dass bei einer für das Vorhaben positiven Interessenabwägung die Bewilligung zu erteilen ist. Während die Erstbehörde den Vorrang des Bergbaus als besonders wichtiges öffentliches Interesse gegenüber dem Naturschutz bejaht
und zu ihm keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativenlösung erkennen konnte (Bescheidspruch S 13), dafür aber in weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zum Ausgleich der durchund zu ihm keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativenlösung erkennen konnte (Bescheidspruch S 13), dafür aber in weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (Paragraph 2, Absatz 3,) zum Ausgleich der durch
die Eingriffe zu erwartenden Beeinträchtigungen Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs. 4 Sbg NSchG vorschrieb, sich gemäß § 50 Abs. 2 zweiter Satz Sbg NSchG spätere Vorschreibungen vorbehielt (S 14) und unter IV V 6 Pkt 1 – 20 (= S 34 – 36) auf § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 gegründete Nebenbestimmungen erließ, beharrt die Berufung aufdie Eingriffe zu erwartenden Beeinträchtigungen Ersatzleistungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, Sbg NSchG vorschrieb, sich gemäß Paragraph 50, Absatz 2, zweiter Satz Sbg NSchG spätere Vorschreibungen vorbehielt (S 14) und unter römisch vier römisch fünf 6 Pkt 1 – 20 (= S 34 – 36) auf Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 gegründete Nebenbestimmungen erließ, beharrt die Berufung auf
ihren Einwendungen im Verfahren erster Instanz, insbesondere auf der Rechtswidrigkeit der von der Erstbehörde vorgenommenen Interessenabwägung zugunsten des Diabasabbaues und bringt zu dieser zusätzlich vor:
„Der ASV für Naturschutz und die Erstbehörde sind nur deshalb aus der Warte des Salzburger Naturschutzgesetzes zu einer positiven Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens gelangt, weil sowohl der ASV als auch die Erstbehörde bei der Prüfung nach § 3 Abs. 3 1. Satz Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (sogenannte naturschutzrechtliche Interessensabwägung) einen grundlegenden Denkfehler begangen haben:„Der ASV für Naturschutz und die Erstbehörde sind nur deshalb aus der Warte des Salzburger Naturschutzgesetzes zu einer positiven Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens gelangt, weil sowohl der ASV als auch die Erstbehörde bei der Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, 1. Satz Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (sogenannte naturschutzrechtliche Interessensabwägung) einen grundlegenden Denkfehler begangen haben:
Dem naturschutzfachlichen ASV und der Erstbehörde ist nämlich dabei der Denkfehler unterlaufen, dass bei dieser Interessensabwägung das vermeintliche öffentliche Interesse an einem Diabas-Abbau auf dem gegenständlichen Standort „vermehrt“ wurde um die „positiven Wirkungen“, welche durch die Durchführung der in der zusammenfassenden Bewertung des Gutachtens des ASV für Naturschutz, Fauna und Flora / Biotope, Ökosystems, Landschaft auf S 126 der Verhandlungsschrift vom
20. und 21. Jän. 2004 aufgelisteten Ersatzmaßnahmen nach Auffassung des ASV für Naturschutz herbeigeführt werden könnten.
Eine derartige Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses am Naturschutz und an dem sich daraus ergebenden öffentlichen Interesse am Unterbleiben dieses Vorhabens auf der einen Seite mit „besonders wichtigen öffentlichen Interessen“, welchen das Vorhaben selbst dienen soll, in der Weise, dass dabei auf der Seite der für das Vorhaben sprechenden, angeblich „besonders wichtigen öffentlichen Interessen“ auch die im Bewilligungsfall auszuführenden, den Interessen des Naturschutzes dienenden Ersatzmaßnahmen als „Vorteil“ mitgewichtet werden, ist unzulässig, denkunmöglich und widerspricht eindeutig Inhalt und Sinn des § 3 Abs. 3 1. Satz des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999.Eine derartige Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses am Naturschutz und an dem sich daraus ergebenden öffentlichen Interesse am Unterbleiben dieses Vorhabens auf der einen Seite mit „besonders wichtigen öffentlichen Interessen“, welchen das Vorhaben selbst dienen soll, in der Weise, dass dabei auf der Seite der für das Vorhaben sprechenden, angeblich „besonders wichtigen öffentlichen Interessen“ auch die im Bewilligungsfall auszuführenden, den Interessen des Naturschutzes dienenden Ersatzmaßnahmen als „Vorteil“ mitgewichtet werden, ist unzulässig, denkunmöglich und widerspricht eindeutig Inhalt und Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, 1. Satz des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999.
Damit hat die Behörde 1. Instanz bei dieser Interessensabwägung genau den gleichen rechtlichen Denkfehler begangen, welcher auch zur Aufhebung der naturschutzbehördlichen Genehmigung der Errichtung eines Golfplatzes im Landschaftsschutzgebiet Siezenheimer Au, Salzburg-Kleßheim, durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Erkenntnis vom 23. Okt. 1995, Zahl 93/10/0128, geführt hat.“
Hier und in weiterer Folge zitiert die Berufung das Gesetz in der Fassung vor den Novellen LGBl. Nr. 1/2002 und 109/2003.Hier und in weiterer Folge zitiert die Berufung das Gesetz in der Fassung vor den Novellen Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002, und 109 aus 2003,.
Vorweg ist einzuräumen, dass die Begriffe im NSchG nicht einfach auseinander zu halten sind, sie wurden teilweise auch von den Sachverständigen und von der Erstbehörde vermengt:
-Gemäß § 3a Abs. 4 NSchG ist, wenn nach einer Interessenabwägung gemäß Abs. 2 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zukommt, die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen.-Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, NSchG ist, wenn nach einer Interessenabwägung gemäß Absatz 2, den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zukommt, die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen.
-Von ganz anderen Voraussetzungen geht der mit „Ausgleichsmaßnahmen“ überschriebene § 51 NSchG aus (vor der Wiederverlautbarung 1999: § 48).-Von ganz anderen Voraussetzungen geht der mit „Ausgleichsmaßnahmen“ überschriebene Paragraph 51, NSchG aus (vor der Wiederverlautbarung 1999: Paragraph 48,).
§ 51 ist nur anwendbar, wenn die Interessenabwägung den Vorrang des Naturschutzes ergibt, somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar.Paragraph 51, ist nur anwendbar, wenn die Interessenabwägung den Vorrang des Naturschutzes ergibt, somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
-Der von der Salzburger LUA im März 2003 erstellte und in der Praxis verwendete „Leitfaden über den Ausgleich von Eingriffen in Natur oder Landschaft nach § 3a und § 51 NSchG 1999“ bezeichnet „Ausgleich“ als Überbegriff sowohl für § 3a – Ersatzmaßnahmen (richtig: Ersatzleistungen) als auch für § 51 – Ausgleichsmaßnahmen.-Der von der Salzburger LUA im März 2003 erstellte und in der Praxis verwendete „Leitfaden über den Ausgleich von Eingriffen in Natur oder Landschaft nach Paragraph 3 a und Paragraph 51, NSchG 1999“ bezeichnet „Ausgleich“ als Überbegriff sowohl für Paragraph 3 a, – Ersatzmaßnahmen (richtig: Ersatzleistungen) als auch für Paragraph 51, – Ausgleichsmaßnahmen.
-Seit der UVP-G-Nov 2000 kennt § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 ebenfalls „Ausgleichsmaßnahmen“. Mit ihnen sind im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes etwa Ersatzpflanzungen, die Anlegung von Ersatzbiotopen und sonstige Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Lebensräume angesprochen. Wie bereits erwähnt, sind bei den auf § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 gegründeten Bescheidvorschreibungen (S 34 – 36) in der zusammenfassenden Übersicht (S 16) auch „Ausgleichsmaßnahmen“ angeführt.-Seit der UVP-G-Nov 2000 kennt Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ebenfalls „Ausgleichsmaßnahmen“. Mit ihnen sind im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes etwa Ersatzpflanzungen, die Anlegung von Ersatzbiotopen und sonstige Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Lebensräume angesprochen. Wie bereits erwähnt, sind bei den auf Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 gegründeten Bescheidvorschreibungen (S 34 – 36) in der zusammenfassenden Übersicht (S 16) auch „Ausgleichsmaßnahmen“ angeführt.
Soweit die Begriffsklärung.
Außerdem hat sich das Diabaswerk in der Vereinbarung vom 14. April 2004 mit der Stadtgemeinde Saalfelden für den Fall der Projektsrealisierung zur Durchführung ökologischer Maßnahmen im Hochwasserschutz für Saalfelden verpflichtet.
*5.3.5.2. Zum Vorwurf des „Denkfehlers“
Zunächst liegt im Gutachten (Bescheid S 171) tatsächlich insofern
ein Denkfehler vor, als das Vorhaben als „nicht ausgleichsfähig im
Sinne des Salzburger Naturschutzgesetzes (§ 51 Abs. 3 Z 4)“ bezeichnet wird. Denn, es kommt, wie schon gesagt, § 51 überhauptSinne des Salzburger Naturschutzgesetzes (Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 4,)“ bezeichnet wird. Denn, es kommt, wie schon gesagt, Paragraph 51, überhaupt
nur in Betracht, wenn die Interessenabwägung zu Ungunsten des Vorhabens ausgefallen wäre.
Dann kommen die Amtssachverständigen aber richtig zur Interessenabwägung (Bescheid S 173).
Der in der Berufung erhobene Vorwurf des rechtlichen Denkfehlers (S 24 ff) in bezug auf VwGH 23. Okt. 1995, Zl. 93/10/0128, besteht
nicht zu Recht, dies aus folgenden Gründen:
Sowohl die Amtssachverständigen als auch die Sbg LRg gehen von der
Interessenabwägung aus, bei der die Natur nicht Vorrang hat!
Daher
sind Ersatzleistungen vorzuschreiben. (Ausgleichsmaßnahmen, die überhaupt erst bei drohender Versagung der Bewilligung im laufenden Verfahren in Betracht kämen, werden von vornherein ausgeschlossen, sh Bescheid S 173/174 = S 125/126 der Verhandlungsschrift und S 238 des Bescheides.) Auf S 239 des Bescheides wird das „gewichtige öffentliche Interesse am Diabasabbau“ herausgestellt, das somit Vorrang gegenüber dem Naturschutz erhält, freilich wären – logisch – die Punkte a 11 und 13 zeitlich zu vertauschen gewesen, weil die „ausreichende Bemessung der ökologischen Ersatzmaßnahmen“, recte „Ersatzleistungen“ erst zum Tragen kommt, wenn die Interessenabwägung den Vorrang der „anderen öffentlichen Interessen“ (wie in a 13 = S 239 des Bescheides) ergeben hat.
Ganz anders geartet war die rechtliche Behandlung des dem Erk des
VwGH
23. Okt. 1995, Zl. 93/10/0128 (RdU 1996, H. 1, S 31 – 33, mit
Anm
Raschauer), zugrunde liegenden Sachverhalts: Dort sah die Berufungsbehörde (LRg) im Gegensatz zur Erstbehörde (BH) keinen Vorrang der „anderen öffentlichen Interessen“ (was bei einer Golfanlage – anders als beim Abbau wertvoller Mineralrohstoffe – einleuchtend ist) gegenüber dem Naturschutz, vermeinte aber, die
„anderen öffentlichen Interessen“ zum Überwiegen bringen zu können, indem sie Ausgleichsmaßnahmen vorschrieb, die die
Nachteile für die Natur vermindern. Mit anderen Worten: Die
öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens sollten um die Wirkung der gemäß § 48 (jetzt: § 51) NSchG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen „vermehrt“ werden, eine Vermengung vonöffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens sollten um die Wirkung der gemäß Paragraph 48, (jetzt: Paragraph 51,) NSchG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen „vermehrt“ werden, eine Vermengung von
§ 3 – Ersatzleistungen (= § 3a Abs. 2 neu) und AusgleichsmaßnahmenParagraph 3, – Ersatzleistungen (= Paragraph 3 a, Absatz 2, neu) und Ausgleichsmaßnahmen
nach
§ 51. Und das ist unzulässig, weil die Voraussetzungen hiefür unterschiedlich sind:Paragraph 51, Und das ist unzulässig, weil die Voraussetzungen hiefür unterschiedlich sind:
-Die Ersatzleistungen nach § 3a Abs. 4 setzen das Überwiegen anderer öffentlicher Interessen voraus und sollen die Nachteile für die Natur lindern.-Die Ersatzleistungen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, setzen das Überwiegen anderer öffentlicher Interessen voraus und sollen die Nachteile für die Natur lindern.
-Die Ausgleichsmaßnahmen nach § 51 sind bei einem zur Ver(Unter)sagung führenden Ergebnis der nach § 3a Abs. 2 vorzunehmenden Interessenabwägung Tatbestandsvoraussetzung dafür, „dass in den – auf anderem Abwägungsmaterial aufbauendem – Abwägungsvorgang-Die Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 51, sind bei einem zur Ver(Unter)sagung führenden Ergebnis der nach Paragraph 3 a, Absatz 2, vorzunehmenden Interessenabwägung Tatbestandsvoraussetzung dafür, „dass in den – auf anderem Abwägungsmaterial aufbauendem – Abwägungsvorgang
iSd § 48 Abs. 2 zweiter Satz (= § 51) NSchG eingetreten werden kann.“ Hiebei muss, um den Versagungsgrund zu beseitigen, eine „Insgesamt-Verbesserung“ (näher § 51 Abs. 3, insbes Z 1 und 2) eintreten.iSd Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz (= Paragraph 51,) NSchG eingetreten werden kann.“ Hiebei muss, um den Versagungsgrund zu beseitigen, eine „Insgesamt-Verbesserung“ (näher Paragraph 51, Absatz 3,, insbes Ziffer eins und 2) eintreten.
Im vorliegenden Fall ist die Reihenfolge die:
-Der Projektwerber begehrt die Bewilligung und belegt gemäß § 48 Abs. 1 lit. f NSchG, dass das Interesse an der Verwirklichung des Abbaus von Diabas Vorrang vor dem Naturschutz hat. Die Behörde nimmt bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung eines der in § 25 Abs. 3 erster Satzteil genannten Schutzgüter eine Interessenabwägung vor. (Ohne erhebliche Beeinträchtigung wäre die Bewilligung ohne Interessenabwägung schon mangels Vorliegens von Versagungsgründen zu erteilen: VwGH 4. Sept. 2000, 97/10/0140 = Bußjäger 130)-Der Projektwerber begehrt die Bewilligung und belegt gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera f, NSchG, dass das Interesse an der Verwirklichung des Abbaus von Diabas Vorrang vor dem Naturschutz hat. Die Behörde nimmt bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung eines der in Paragraph 25, Absatz 3, erster Satzteil genannten Schutzgüter eine Interessenabwägung vor. (Ohne erhebliche Beeinträchtigung wäre die Bewilligung ohne Interessenabwägung schon mangels Vorliegens von Versagungsgründen zu erteilen: VwGH 4. Sept. 2000, 97/10/0140 = Bußjäger 130)
-Ergibt die Interessenabwägung den Vorrang der Natur, ist die Bewilligung zu versagen:
Daraus gibt es den Ausweg des § 51 mit sehr strengen Abwägungskriterien, vor allem weit einschneidenderen als es die Ersatzleistungen nach § 3a Abs. 4 sind.Daraus gibt es den Ausweg des Paragraph 51, mit sehr strengen Abwägungskriterien, vor allem weit einschneidenderen als es die Ersatzleistungen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, sind.
-Ist die Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2, begleitet von Ersatzleistungen nach Abs. 4 und von den erforderlichen Nebenbestimmungen rechtsrichtig, insbes. vollständig, ist die Bewilligung gemäß § 3a Abs. 2 zu erteilen.-Ist die Interessenabwägung nach Paragraph 3 a, Absatz 2,, begleitet von Ersatzleistungen nach Absatz 4 und von den erforderlichen Nebenbestimmungen rechtsrichtig, insbes. vollständig, ist die Bewilligung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, zu erteilen.
Den – wie gezeigt unzutreffenden – Vorwurf der Berufung an die Erstbehörde, sie habe die Ausgleichsmaßnahmen in unzulässiger Weise (VwGH Zl 93/10/0128) in die Interessenabwägung nach § 3a einbezogen, haben ihr allerdings von der Verhandlungsleitung offenbar übersehene Sachverständigenaussagen erleichtert, die – soDen – wie gezeigt unzutreffenden – Vorwurf der Berufung an die Erstbehörde, sie habe die Ausgleichsmaßnahmen in unzulässiger Weise (VwGH Zl 93/10/0128) in die Interessenabwägung nach Paragraph 3 a, einbezogen, haben ihr allerdings von der Verhandlungsleitung offenbar übersehene Sachverständigenaussagen erleichtert, die – so
wie der Bescheid – „Ersatzmaßnahmen“ – diesen Ausdruck kennt das Gesetz gar nicht – mit „Ausgleichsmaßnahmen“ vermischen. Dazu kommen sinnstörende Schreibfehler im Bescheid: So zB auf S 238, wo
im letzten Satz des 4. Absatzes von a 11) vor „Vorrang“ das Wort „nicht“ fehlt, während in dessen letzter Zeile trotz der Zitierung des § 3 Abs. 4im letzten Satz des 4. Absatzes von a 11) vor „Vorrang“ das Wort „nicht“ fehlt, während in dessen letzter Zeile trotz der Zitierung des Paragraph 3, Absatz 4
- richtig: §3a Abs. 4 - an Stelle von „Ersatzleistungen“ – besonders verwirrend – „Ausgleichsmaßnahmen“ angeführt sind.- richtig: §3a Absatz 4, - an Stelle von „Ersatzleistungen“ – besonders verwirrend – „Ausgleichsmaßnahmen“ angeführt sind.
Diese Fehler sind aber als Versehen erkennbar und korrigierbar. Dass sie die Berufung für ihre Zwecke nutzt, ist verständlich. Sie vermag freilich nicht darzutun, dass die Erstbehörde Interessenabwägung und Ausgleichsmaßnahmen iSd § 51 vermengt habe;Diese Fehler sind aber als Versehen erkennbar und korrigierbar. Dass sie die Berufung für ihre Zwecke nutzt, ist verständlich. Sie vermag freilich nicht darzutun, dass die Erstbehörde Interessenabwägung und Ausgleichsmaßnahmen iSd Paragraph 51, vermengt habe;
die Unterscheidung nimmt sie u.a. – wie schon gesagt - ja bereits
im 1. Absatz von a 11) S 238 des Bescheides vor, allerdings wieder
unter Verwendung von „Ersatzmaßnahmen“ statt des verbum legale „Ersatzleistungen“.
Somit liegt der gerügte Denkfehler nicht vor.
*5.3.5.3. Zum Erk des VwGH vom 23. Okt. 1995
Diesem Erk lag ein Sachverhalt außerhalb eines UVP-Verfahrens zugrunde, der Rechtszug ging von der BH zur LRg. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein UVP-Verfahren. In diesem sind über die für den Bergbau positive Interessenabwägung nach § 3a NSchG mit den daraus folgenden Ersatzleistungen nach § 3a Abs. 4 NSchG hinaus auch die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 anzuwenden. Die BerücksichtigungDiesem Erk lag ein Sachverhalt außerhalb eines UVP-Verfahrens zugrunde, der Rechtszug ging von der BH zur LRg. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein UVP-Verfahren. In diesem sind über die für den Bergbau positive Interessenabwägung nach Paragraph 3 a, NSchG mit den daraus folgenden Ersatzleistungen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, NSchG hinaus auch die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 anzuwenden. Die Berücksichtigung
der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 – Abs. 3 ist hierder Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, – Absatz 3, ist hier
ohne Bedeutung – erfolgt in den gem. Abs. 1 „anzuwendenden Verwaltungsvorschriften“. Von diesen erfüllen die §§ 116 und 119 MinroG die Anforderungen des § 17 Abs. 2 Z 1-3 UVP-G 2000 und derohne Bedeutung – erfolgt in den gem. Absatz eins, „anzuwendenden Verwaltungsvorschriften“. Von diesen erfüllen die Paragraphen 116 und 119 MinroG die Anforderungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, UVP-G 2000 und der
Schutz der in Z 2 lit. b angeführten Schutzgüter ist in besondererSchutz der in Ziffer 2, Litera b, angeführten Schutzgüter ist in besonderer
Weise durch die einschlägigen Bestimmungen des Sbg NSchG, des ForstG, des WRG oder des EisenbahnG in Verbindung mit den zahlreichen Nebenbestimmungen im Bescheid der Sbg LRg gewährleistet. Gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 ist u.a. durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen, wie sie sich in den VorschreibungenWeise durch die einschlägigen Bestimmungen des Sbg NSchG, des ForstG, des WRG oder des EisenbahnG in Verbindung mit den zahlreichen Nebenbestimmungen im Bescheid der Sbg LRg gewährleistet. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ist u.a. durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen, wie sie sich in den Vorschreibungen
nach Pkt. V (Bescheid S 16) finden, zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Diese Akzentuierung entspricht dem integrativen Charakter der UVP.nach Pkt. römisch fünf (Bescheid S 16) finden, zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Diese Akzentuierung entspricht dem integrativen Charakter der UVP.
Auch
daraus ergibt sich, dass das Erk des VwGH vom 23. Okt. 1995 auf den vorliegenden UVP-Fall nicht übertragbar ist. Somit finden die
im Bescheid vorgeschriebenen Ersatzleistungen/-
Ausgleichsmaßnahmen
sogar eine zweifache gesetzliche Deckung.
Eine ähnliche Auslegung hat der Umweltsenat in seiner vom VwGH bestätigten Entscheidung US 3/1999/5-109, Zistersdorf, vom 3. Aug. 2000 vorgenommen.
Die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 wird am Schluss dieses Bescheides vorgenommen.Die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 wird am Schluss dieses Bescheides vorgenommen.
*5.3.5.4. Landschaftsbild, Charakter der Landschaft, Naturhaushalt
Auf die gesetzlichen Grundlagen hiefür ist bereits unter
5.3.5.1.
verwiesen. Die Berufung wirft der von der Erstbehörde vorgenommenen Entscheidung für den Nachrang des Naturschutzes zahlreiche Abwägungsfehler vor (S 22 bis 38). Der Vorwurf des „Denkfehlers“ (S 22 bis 28) ist oben unter 5.3.5.2. behandelt.
Die
unter Pkt. 10 (S. 38 – 40) aufgelisteten Vorwürfe wurden oben (5.3.3. – 5.3.3.4.) als nicht stichhältig beurteilt. Dasselbe gilt
für das Berufungsvorbringen zur Alpenkonvention und den Protokollen dazu (5.3.4. – 5.3.4.3.4.).
Zunächst zum Vorwurf, das Gutachten Bernard & Partner sei von der
Erstbehörde übergangen worden:
Dieses von der BI bei der mündlichen Verhandlung am 20./21. Jän. 2004 vorgelegte, in ihrem Auftrag erstellte Gutachten vom 19. Dez. 2003 hat die Erstbehörde den Naturschutz-Sachverständigen zugeleitet. Deren Stellungnahme vom 10. Feb. 2004, in der sie abschließend feststellen (S 5), dass sich daraus „keine Änderung an den bisherigen fachlich relevanten Befunden bzw. gutächtlichen
Schlussfolgerungen ergibt“, hat sie mit e-mail vom 25. Feb. 2004,
13:44, dem Vertreter der BI Ferdinand Salzmann übermittelt. (Das war einen Tag, nachdem dieser und Hans Bichler namens der BI am 24. Feb. 2004 der Erstbehörde den „Fragenkatalog“ übersendet hatten.) Das Parteiengehör wurde also gewahrt: Die Interessenabwägung ergab jedoch bei aller Eindeutigkeit eines erheblichen Eingriffs in das Landschaftsbild und in die anderen Schutzgüter des § 25 Abs. 3 NSchG den Vorrang für das Projekt.13:44, dem Vertreter der BI Ferdinand Salzmann übermittelt. (Das war einen Tag, nachdem dieser und Hans Bichler namens der BI am 24. Feb. 2004 der Erstbehörde den „Fragenkatalog“ übersendet hatten.) Das Parteiengehör wurde also gewahrt: Die Interessenabwägung ergab jedoch bei aller Eindeutigkeit eines erheblichen Eingriffs in das Landschaftsbild und in die anderen Schutzgüter des Paragraph 25, Absatz 3, NSchG den Vorrang für das Projekt.
In Auseinandersetzung mit dem „Landschafts“-Vorbringen auf S 29
–
38, 45 – 83 und dem Resümee auf S 104 – 106 der Berufung ist zu sagen:
Der angefochtene Bescheid hat sich auf S 230f nicht nur mit der Judikatur des VwGH zum Begriff „Landschaft“ (sh. auch VwGH 12. Nov. 2001, Zl. 99/10/0145, mit Vorjudikatur) auseinandergesetzt, sondern ist in weiterer Folge in der Frage der Einsehbarkeit des projektierten Abbaufeldes auf die Einwendungen der BI eingegangen.
Demnach kommt dem begrenzt einsehbaren Eingriff in das Landschaftsbild im Rahmen der Interessenabwägung ein geringeres Gewicht zu als z.B. ein von der Wohnbevölkerung der umliegenden Gemeinden einsehbarer offener Hangbruch.
Unbestritten ist, dass es im Lauf der Abbauphase zu einer kontinuierlichen Veränderung der Kammlinie des Bibergs kommen wird. Diese kontinuierliche Veränderung des Bergkammes wird auch von der Bevölkerung des Saalachtales und den Tourismusgästen (soweit ihnen Vergleichsmöglichkeiten durch regelmäßige Beobachtung der Kammlinie zur Verfügung stehen) wahrgenommen werden können.
Als unbestritten und mit den Denkgesetzen vereinbar muss angesehen
werden, dass das Vorhaben jedenfalls aus der Luft und von allen höhergelegenen Standorten der Umgebung eingesehen werden kann.
Der
angefochtene Bescheid hat sich im Rahmen der Interessenabwägung (nicht unmittelbare Einsichtsmöglichkeit mit kontinuierlicher Veränderung der Kammlinie für die Talbevölkerung und deren Gäste contra Einsichtsmöglichkeit aus höher gelegenen Standpunkten für einen weitaus kleineren Personenkreis) ausreichend auseinandergesetzt.
Den Einwendungen der Berufungswerber, die diese in der Berufung aufrechterhalten, dass im Gegensatz zu dem von ihnen vorgelegten Gutachten der Bernard+Partner ZT GmbH in den Einreichunterlagen Ansichtsdarstellungen und Schnittdarstellungen fehlen, ist entgegenzuhalten, dass Pläne mit Geländeqoten und Höhenschichtlinien in hoher Zahl vorhanden sind. Derartige Pläne sind als sicherer und nachvollziehbarer als eine Computeranimation
einzuschätzen. Dabei soll aber den Computerdarstellungen im Gutachten der Berufungswerber Seriosität nicht abgesprochen werden.
Die Einwendungen übersehen ebenso wie die Berufung, dass das Vorhaben auf einen Zeitraum von 45 Jahren ausgelegt ist und in drei Abbauabschnitten erfolgen soll. Die Amtssachverständigen haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Feb. 2004, die den Berufungswerbern vor Bescheiderstellung zugegangen ist (und somit das Parteiengehör beachtet worden ist),
darauf hingewiesen, dass es sich zweifelsohne um einen markanten Landschaftseingriff handelt. Dieser Eingriff kann wegen der fortschreitenden Rekultivierung im Zuge des Abbaufortschritts aber
nicht als dauerhaft angesehen werden, weil letzten Endes ein zwar
modifiziertes, jedoch wiederum bewaldetes Gebiet auf dem Höhenrücken des Bibergs entstehen wird. Verbleibende Abbaustufen werden je nach Steilheit mit humosen Oberboden abgedeckt und aufgeforstet; jedenfalls sind sie – weil ins Innere des Abbautrichters gerichtet – nur von höher gelegenen Standorten einsehbar. Ein Widerspruch in den Äußerungen des forsttechnischen
Amtssachverständigen Dipl.Ing. Luckel vom 1. Okt. 2004 und 29. Nov. 2004, den die BI in ihrer
Stellungnahme
vom
14. Dez. 2004 sehen will, ist für den Umweltsenat nicht
erkennbar.
Im Gegensatz zum Landschaftsbild definiert das Sbg NSchG die Begriffe „Charakter der Landschaft“ und „Naturhaushalt“:
Nach § 5 Z 7 Sbg NSchG gilt als Charakter der Landschaft das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische ZusammensetzungNach Paragraph 5, Ziffer 7, Sbg NSchG gilt als Charakter der Landschaft das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung
von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben
Relevant ist die lit. d:
Es ist unstrittig, dass eine Veränderung der Landschaftsform vor allem im Kammbereich des Bibergs vorliegt. Der Zeitraum dafür erstreckt sich allerdings über 45 Jahre und wird nur langsam fortschreitend zu beobachten sein. Eine generelle Veränderung ist
aufgrund der im Projekt vorgesehenen Abschrägung der Bruchflächen
und deren Abrundung samt Rekultivierung (Auflagen Bescheid S 35 Pkt. 9) nicht zu befürchten. Ein Böschungswinkel von 35° kann als
mit dem Charakter der Landschaft (Salzburger Grasberge) vereinbar
angesehen werden. In Erwiderung auch auf die Stellungnahme der BI
vom 25. Okt. 2004 vertritt der Umweltsenat die Auffassung, dass in
den Gutachten der Sachverständigen berücksichtigt wurde, dass nach
Abbauende durch die Rekultivierung die verbleibenden Stufen im Berg optisch in den Hintergrund treten werden.
Die im Hinterburgbruch verbleibende Fläche für Vorsortierung und Weitertransport des Gesteinsmaterials ist aus den Plänen ersichtlich, ebenso die Rekultivierung im Tagbau 21. Die Bruchflächen sollen auf eine Neigung von 35° vom Fuß weg verfüllt
und anschließend rekultiviert werden. Die Rekultivierung erstreckt
sich je nach Abbaustand auf den gesamten Bewilligungszeitraum.
Nach § 5 Z 21 gilt als Naturhaushalt das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein VorhabenNach Paragraph 5, Ziffer 21, gilt als Naturhaushalt das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;
b) den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder
c) eine völlige oder weitgehende Isolierung einzelner Bestände nach lit. a oder von Lebensräumen nach lit. b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.c) eine völlige oder weitgehende Isolierung einzelner Bestände nach Litera a, oder von Lebensräumen nach Litera b, oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.
Nach dem auch aus eigener Anschauung des Umweltsenats nachvollziehbaren UV-GA (S 185f) wird durch das Vorhaben kein Gebiet berührt, das besonders geschützt ist (vgl. 5.2. letzter Absatz dieses Bescheides). Als bemerkenswert werden innerhalb desNach dem auch aus eigener Anschauung des Umweltsenats nachvollziehbaren UV-GA (S 185f) wird durch das Vorhaben kein Gebiet berührt, das besonders geschützt ist vergleiche 5.2. letzter Absatz dieses Bescheides). Als bemerkenswert werden innerhalb des
ca 28 ha großen Abbaugebiets ein ca 0,1 ha großer Bereich („Schönangerl“) sowie zwei „Hang-Flachmoore“ (0,4 ha und 0,1 ha) in floristischer Hinsicht angeführt. Das UVP-GA geht noch von einem vollständigen Verlust dieser geschützten Arten im unmittelbaren Abbaubereich aus. Bereits vor der Verhandlung vom 20./21. Jän. 2004 wurde nach Beiziehung der LUA das Projekt hinsichtlich des Schönangerls geändert: An die Stelle des im UV-GA
noch in Kauf genommenen vollständigen Verlustes tritt nun seine Umbettung, die von der LUA in ihrer Stellungnahme vom 10. Feb. 2004 unter Verweis auf ihre vorhergegangene Stellungnahme vom 14.
Juli 2003 in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Naturschutz-Sachverständigen in der Verhandlung vom 20./21. Jän. 2004 als durchaus realisierbar bezeichnet wird; die Verlegung von
komplexen Ökosystemen bis zur Waldgrenze sei nämlich heute Stand der Technik (S 3 der Stellungnahme der LUA vom 10. Feb. 2004, neuerlich argumentativ bekräftigt in ihrer Stellungnahme vom 16. Nov. 2004). Dies bestätigt der Amtssachverständige für
Naturschutz
Mag. Fischer-Colbrie in seiner vom Umweltsenat veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom 16. Sept. 2004. Die LUA hält aufgrund ihrer Fach- und Ortskenntnis die von der BI behaupteten „überhöhten“ Auswirkungen der Schadstoff- und Staubeinträge auf das „Schönangerl neu“ sogar für vernachlässigbar (Stellungnahme vom 16. Nov. 2004, S 1 unten). Die von der BI in ihrer Stellungnahme vom 14. Dez. 2004 dagegen vorgebrachten Bedenken, das „Schönangerl“ werde bis zu seiner Verlegung durch Überschreitungen der Grenzwerte geschädigt werden, übersehen mit dem Hinweis auf den „Spielberg-Bescheid“ des Umweltsenats vom 3. Dez. 2004, US 5B/2004/11-18, Pkt. 2.2.3.2., wonach ein Vorhaben
..
nicht zu einer Überschreitung eines Grenzwertes führen darf, dass
Grenzwerte nach den Anlagen 1 und 2 des IG-L ausschließlich auf den „dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit …“ bezogen sind und im genannten Bescheid auch darauf bezogen wurden. Da es in der Umgebung des Vorhabens ausreichend ähnliche Vorkommen gibt,
liegt eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts nach § 5 Z 21liegt eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts nach Paragraph 5, Ziffer 21
NSchG
nicht vor (dazu anschließend 5.3.5.4.1.).
Gefährdungen von Sach- und Kulturgütern wird durch die im Bescheid
angeordnete ökologische Bauaufsicht (S 36 Pkt 14ff) entsprechend Rechnung getragen.
Zusammenfassend wird festgehalten:
-Der Hinweis in der Berufung (S. 31), selbst die Amtssachverständigen hätten das Vorhaben als erheblich beeinträchtigend auf das Landschaftsbild, den Naturhaushalt und den Charakter der Landschaft (§ 25 Abs. 3 erster bis dritter-Der Hinweis in der Berufung (S. 31), selbst die Amtssachverständigen hätten das Vorhaben als erheblich beeinträchtigend auf das Landschaftsbild, den Naturhaushalt und den Charakter der Landschaft (Paragraph 25, Absatz 3, erster bis dritter
Fall
NSchG) eingestuft, übersieht, dass sämtliche Eingriffe in Natur und Landschaft durch „Ausgleichsmaßnahmen“, recte:
Ersatzleistungen (vgl. 5.3.5.1.) kompensiert werden. Darüber hinaus wird auf die Stellungnahme der ASV für Naturschutz vom 10. Feb. 2004 verwiesen, wonach für die Avifauna und Flora einerseits entsprechende „Ausgleichsmaßnahmen“ vorgesehen seien und andererseits im Vorhabensgebiet kein ausschließliches Vorkommen gegeben sei. Ein Aussterben der Arten Raufußkauz und Sperlingskauz sei nicht zu befürchten: die ASV führen ergänzend aus, dass es zwar zu einem Habitatsverlust kommen werde; wegen derErsatzleistungen vergleiche 5.3.5.1.) kompensiert werden. Darüber hinaus wird auf die Stellungnahme der ASV für Naturschutz vom 10. Feb. 2004 verwiesen, wonach für die Avifauna und Flora einerseits entsprechende „Ausgleichsmaßnahmen“ vorgesehen seien und andererseits im Vorhabensgebiet kein ausschließliches Vorkommen gegeben sei. Ein Aussterben der Arten Raufußkauz und Sperlingskauz sei nicht zu befürchten: die ASV führen ergänzend aus, dass es zwar zu einem Habitatsverlust kommen werde; wegen der
Größe der umliegenden günstigen Lebensraumsituation, der üblicherweise bestehenden Reviergrößen von etwa 75 ha und der Entfernung der Revierabstände von 1-2 km im Zusammenhang mit den entsprechenden „Ausgleichsmaßnahmen“ (Herstellung von Altholzinseln) sei aus naturschutzfachlicher Sicht eine Zustimmung
nicht zu verweigern.
5.3.5.4.1. Verlegung „Schönangerl“
Ein wesentlicher wiederkehrender Angriffspunkt der Berufung ist die Erhaltung bzw. Verlegung des sog. „Schönangerl“. Das Vorhaben
wird ja laufend als „Tagbau 21 – Schönangerl“ bezeichnet, so
u. a.
im angefochtenen Bescheid und in der Berufung.
Das „Schönangerl“ ist ca. 0,1 ha groß und wurde nebst zwei anderen
„Hang-Flachmooren“ im Verfahren 1. Instanz stets als Moor bezeichnet. Erst im ergänzten Ermittlungsverfahren wurde in der Stellungnahme der Genehmigungswerberin vom 25. Okt. 2004 unter Vorlage einer fachlichen Beurteilung von Frau Dipl. Ing. Tiss die
Mooreigenschaft des „Schönangerl“ in Abrede gestellt, dies offenbar als Abwehr des Arguments der BI, ein Moor müsse zufolge Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Prot. Bodenschutz (sh dazu oben 5.3.4. – 5.3.4.3.4.) an Ort und Stelle erhalten werden.Mooreigenschaft des „Schönangerl“ in Abrede gestellt, dies offenbar als Abwehr des Arguments der BI, ein Moor müsse zufolge Artikel 9, Absatz eins, erster Satz des Prot. Bodenschutz (sh dazu oben 5.3.4. – 5.3.4.3.4.) an Ort und Stelle erhalten werden.
Gemäß § 5 Z 19 Sbg NSchG gelten als Moore an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müssen. Fehlt es dem „Schönangerl“ anGemäß Paragraph 5, Ziffer 19, Sbg NSchG gelten als Moore an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müssen. Fehlt es dem „Schönangerl“ an
Torf, wie in der genannten Beurteilung nachzuweisen behauptet wird, ist es kein Moor iS des Sbg NSchG, nach dessen § 24 Abs. 1 lit. a, „Moore, Sümpfe, Quellfluren …“ unter den „Schutz von Lebensräumen“ (9. Unterabschnitt des Gesetzes) fallen:Torf, wie in der genannten Beurteilung nachzuweisen behauptet wird, ist es kein Moor iS des Sbg NSchG, nach dessen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a,, „Moore, Sümpfe, Quellfluren …“ unter den „Schutz von Lebensräumen“ (9. Unterabschnitt des Gesetzes) fallen:
Maßnahmen,
die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Gemäß § 24 Abs. 5 sind ebenso wie bei den bewilligungsbedürftigen Maßnahmen nach § 25 das Landschaftsbild, der Naturhaushalt, der Charakter der Landschaft oder der Wert der Landschaft für die Erholung, dazu aber noch die Eigenart und ökologische Verhältnissedie Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, sind ebenso wie bei den bewilligungsbedürftigen Maßnahmen nach Paragraph 25, das Landschaftsbild, der Naturhaushalt, der Charakter der Landschaft oder der Wert der Landschaft für die Erholung, dazu aber noch die Eigenart und ökologische Verhältnisse
des Lebensraumes oder von Teilen desselben zu berücksichtigen.
In zwei Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmebewilligung: Der erste, „nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen“ auf die genannten Schutzgüter, scheidet nach den Ergebnissen bereits des erstinstanzlichen Verfahrens aus, der zweite, das im angefochtenen Bescheid angenommene Zutreffen der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2, wird in der Berufung bekämpft.In zwei Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmebewilligung: Der erste, „nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen“ auf die genannten Schutzgüter, scheidet nach den Ergebnissen bereits des erstinstanzlichen Verfahrens aus, der zweite, das im angefochtenen Bescheid angenommene Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2,, wird in der Berufung bekämpft.
Zunächst sei festgehalten, dass § 24 Abs. 1 lit. a Sbg NSchG Moore, Sümpfe u.ä. sowie „mindestens 20 und höchstens 2.000 m² oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen“ (lit c) gleichstellt. Ob das „Schönangerl“ ein Moor, ein SumpfZunächst sei festgehalten, dass Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Sbg NSchG Moore, Sümpfe u.ä. sowie „mindestens 20 und höchstens 2.000 m² oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen“ (Litera c,) gleichstellt. Ob das „Schönangerl“ ein Moor, ein Sumpf
(§ 5 Z. 28) oder ein stehendes Gewässer iS der lit c ist, macht keinen Unterschied nach § 24 Abs. 5 Sbg NSchG (vgl VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0002).(Paragraph 5, Ziffer 28,) oder ein stehendes Gewässer iS der Litera c, ist, macht keinen Unterschied nach Paragraph 24, Absatz 5, Sbg NSchG vergleiche VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0002).
Anzumerken bleibt noch, dass nach § 12 Abs. 1 Sbg NSchG „kleinräumige Landschaftsteile“, zu denen Abs. 2 „insbesondereAnzumerken bleibt noch, dass nach Paragraph 12, Absatz eins, Sbg NSchG „kleinräumige Landschaftsteile“, zu denen Absatz 2, „insbesondere
...
Teiche, kleinflächige Moore ...“ zählt, wenn sie wenigstens eine der in Abs. 1 Z 1 bis 7 aufgezählten Voraussetzungen erfüllen, durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden können. Diese hat dann die LRg gemäß § 37 Sbg NSchG im Naturschutzbuch in Evidenz zu halten. Im Verzeichnis der über 20 Moore im Naturschutzbuch findet sich aberTeiche, kleinflächige Moore ...“ zählt, wenn sie wenigstens eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 aufgezählten Voraussetzungen erfüllen, durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden können. Diese hat dann die LRg gemäß Paragraph 37, Sbg NSchG im Naturschutzbuch in Evidenz zu halten. Im Verzeichnis der über 20 Moore im Naturschutzbuch findet sich aber
aus dem Raum Saalfelden/Leogang nur das Grießener Moor in der Gemeinde Leogang.
Die Berufungswerberin behauptet weiters, aus Art. 9 Abs. 1 Prot. Bodenschutz ergebe sich die unmittelbare Verpflichtung zur Erhaltung des „Schönangerl“ an Ort und Stelle. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht zu bemerken:Die Berufungswerberin behauptet weiters, aus Artikel 9, Absatz eins, Prot. Bodenschutz ergebe sich die unmittelbare Verpflichtung zur Erhaltung des „Schönangerl“ an Ort und Stelle. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht zu bemerken:
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Prot. Bodenschutz verpflichten sich die Vertragsparteien, „Hoch- und Flachmoore“ zu erhalten. Dazu ist mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollständig zuGemäß Artikel 9, Absatz eins, Prot. Bodenschutz verpflichten sich die Vertragsparteien, „Hoch- und Flachmoore“ zu erhalten. Dazu ist mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollständig zu
ersetzen.
Zunächst ist zu untersuchen, ob sein 1. Satz unmittelbar anwendbar
ist. Sein 2. Satz deutet nämlich auf das Gegenteil hin:
„Dazu“, in der im BGBl. III Nr. 235/2004 enthaltenen französischen„Dazu“, in der im Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2004, enthaltenen französischen
Fassung: „A cet effet“, in der italienischen Fassung: „A questo scopo“, also jeweils „zu diesem Zweck“, haben die Vertragsparteien
mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollständig zu
ersetzen. Diese Formulierung enthält wohl einen Auftrag an die Gesetzgebung, sodass wegen des Zusammenhanges der beiden Sätze auch das Erhaltungsgebot des ersten Satzes nicht unmittelbar anwendbar ist. Der (Landes) Gesetzgeber von Salzburg hat so wie die anderen Bundesländer (sh den Abschnitt „Feuchtgebiete und Auwälder“ bei Bußjäger 74-78) die Moore, Sümpfe u.ä. in § 24 NSchG ausführlich geregelt. Mit der Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die Eingriffe in sie bewirken können, und den strengenersetzen. Diese Formulierung enthält wohl einen Auftrag an die Gesetzgebung, sodass wegen des Zusammenhanges der beiden Sätze auch das Erhaltungsgebot des ersten Satzes nicht unmittelbar anwendbar ist. Der (Landes) Gesetzgeber von Salzburg hat so wie die anderen Bundesländer (sh den Abschnitt „Feuchtgebiete und Auwälder“ bei Bußjäger 74-78) die Moore, Sümpfe u.ä. in Paragraph 24, NSchG ausführlich geregelt. Mit der Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die Eingriffe in sie bewirken können, und den strengen
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung entspricht er dem Auftrag des Art. 9 Abs. 1 Prot. Gegen die unmittelbare Anwendung des ersten Satzes spricht auch, dass, abgesehen von Entwässerungsmaßnahmen in Abs. 2, ein Hinweis auf Ausnahmebewilligungen fehlt; eine ausnahmslose Erhaltung von Mooren jeder Größe ist aber schwer vorstellbar.Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung entspricht er dem Auftrag des Artikel 9, Absatz eins, Prot. Gegen die unmittelbare Anwendung des ersten Satzes spricht auch, dass, abgesehen von Entwässerungsmaßnahmen in Absatz 2,, ein Hinweis auf Ausnahmebewilligungen fehlt; eine ausnahmslose Erhaltung von Mooren jeder Größe ist aber schwer vorstellbar.
Wenn man aber unterstellt, dass Art 9 Abs. 1 erster Satz Prot. Bodenschutz unmittelbar anwendbar ist, bedarf es der weiteren Prüfung, ob das „Schönangerl“, das nach dem Stand des ergänzten Ermittlungsverfahrens keine Torfschicht aufweist, überhaupt unterWenn man aber unterstellt, dass Artikel 9, Absatz eins, erster Satz Prot. Bodenschutz unmittelbar anwendbar ist, bedarf es der weiteren Prüfung, ob das „Schönangerl“, das nach dem Stand des ergänzten Ermittlungsverfahrens keine Torfschicht aufweist, überhaupt unter
die Moore iS des Art 9 Abs. 1 Prot. zu subsumieren ist:die Moore iS des Artikel 9, Absatz eins, Prot. zu subsumieren ist:
Die Bezugnahme auf die „Verwendung von Torf“ in Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz deutet darauf hin, dass für das Prot. Bodenschutz Moore eine Torfschicht haben. Wie gezeigt, geht davon § 5 Z 19Die Bezugnahme auf die „Verwendung von Torf“ in Artikel 9, Absatz eins, zweiter Satz deutet darauf hin, dass für das Prot. Bodenschutz Moore eine Torfschicht haben. Wie gezeigt, geht davon Paragraph 5, Ziffer 19
Sbg
NSchG aus, mit dem § 3 Z 9 des OÖ NSchG 2001, LGBl. Nr.129/2001, und die Gesetzesmaterialien zum Vorarlberger NSchG LGBl. Nr.22/1997 (vgl. ZfVB 2000/2/738 = VwGH 11. Mai 1998, Zl. 98/10/0035) übereinstimmen, ähnlich die Kärntner Rechtslage (Übersicht bei Bußjäger 74-78). Auch die vom Umweltbundesamt herausgegebene Publikation „Moore in Österreich …“ (2004) der AutorInnen Michael Jungmeier und Kathrin Werner verwendet, „vereinfacht nach Steiner (1992)“ auf S 11 die „Torf-Definition“,NSchG aus, mit dem Paragraph 3, Ziffer 9, des OÖ NSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr.129 aus 2001,, und die Gesetzesmaterialien zum Vorarlberger NSchG Landesgesetzblatt Nr.22 aus 1997, vergleiche ZfVB 2000/2/738 = VwGH 11. Mai 1998, Zl. 98/10/0035) übereinstimmen, ähnlich die Kärntner Rechtslage (Übersicht bei Bußjäger 74-78). Auch die vom Umweltbundesamt herausgegebene Publikation „Moore in Österreich …“ (2004) der AutorInnen Michael Jungmeier und Kathrin Werner verwendet, „vereinfacht nach Steiner (1992)“ auf S 11 die „Torf-Definition“,
und zwar:
„Moore sind Feuchtlebensräume mit unterschiedlich dicker Torfschicht, die von der Vegetation gebildet wurde.“
Der Moorbegriff wird allerdings in der Literatur über Moore durchaus unterschiedlich definiert. Dem Umstand, dass „nichttorfbildende Feuchtlebensräume genauso wertvoll sind wie die
Moore“ (Steiner, Österreichischer Moorschutzkatalog, Grüne Reihe des BM für Umwelt, Jugend und Familie Bd 1, S 21), trägt § 24Moore“ (Steiner, Österreichischer Moorschutzkatalog, Grüne Reihe des BM für Umwelt, Jugend und Familie Bd 1, S 21), trägt Paragraph 24
Sbg
NSchG durch die oben dargestellte Gleichbehandlung von Moor,
Sumpf
und den „stehenden Gewässern“ voll Rechnung.
Ob Art 9 Abs. 1 erster Satz Prot. Bodenschutz, dem zufolge sich die Vertragsparteien verpflichten, Hoch- und Flachmoore zu erhalten, im Verhältnis zuOb Artikel 9, Absatz eins, erster Satz Prot. Bodenschutz, dem zufolge sich die Vertragsparteien verpflichten, Hoch- und Flachmoore zu erhalten, im Verhältnis zu
§ 24 Abs. 1 lit a Sbg NSchG, der nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 ebenfalls Moore udgl schützt, eine eigenständige, von § 24 abweichende, unmittelbar anwendbare Bestimmung ist, kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben. Denn Art 9 Abs. 1 ersterParagraph 24, Absatz eins, Litera a, Sbg NSchG, der nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 ebenfalls Moore udgl schützt, eine eigenständige, von Paragraph 24, abweichende, unmittelbar anwendbare Bestimmung ist, kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben. Denn Artikel 9, Absatz eins, erster
Satz Prot. Bodenschutz gebietet nicht die Erhaltung eines Hoch- oder Flachmoors an Ort und Stelle, wie dies Art 13 Abs. 1 letzterSatz Prot. Bodenschutz gebietet nicht die Erhaltung eines Hoch- oder Flachmoors an Ort und Stelle, wie dies Artikel 13, Absatz eins, letzter
Satz für Bergwälder vorschreibt, die in hohem Maß den eigenen
Standort ... schützen. Nach nochmaliger – übrigens mit der
Stellungnahme der LUA vom 10. Feb. 2004 (sh 2.1.3.) übereinstimmender – Bestätigung des in der Verhandlung vom 20./21.
Jän. 2004 erstatteten Gutachtens und in dem zur „Fach-Stellungnahme“ von Bernard & Partner (5.3.2.) erstatteten neuerlichen Gutachten vom 10. Feb. 2004 hebt der ASV für Naturschutz, Mag. Josef Fischer-Colbrie in dem vom Umweltsenat ergänzten Ermittlungsverfahren in der Stellungnahme vom 16. Sept. 2004 hervor, dass die Verpflanzung des Biotops Schönangerl, „wie aktuelle Beispiele zeigen“, möglich sei, freilich mit entsprechend
großem Aufwand. Dies bestätigt er in der Stellungnahme vom 13. Dez. 2004. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich aber nichts, was den Berufungswerbern nicht längst bekannt ist, weshalb eine förmliche Verständigung nach § 45 Abs. 3 AVG nicht erforderlich ist. Der Sachverhalt, die Verlegung des „Schönangerl“, ist nämlichgroßem Aufwand. Dies bestätigt er in der Stellungnahme vom 13. Dez. 2004. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich aber nichts, was den Berufungswerbern nicht längst bekannt ist, weshalb eine förmliche Verständigung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht erforderlich ist. Der Sachverhalt, die Verlegung des „Schönangerl“, ist nämlich
unbestritten, strittig ist nur die rechtliche Beurteilung, für die
aber ein Recht auf Parteiengehör nicht besteht (Walter/Thienel
I²
§ 45 AVG E 389 und 416, 417). Keine Zweifel am Gelingen der Verlegung hegt die LUA in ihrer Stellungnahme vom 16. Nov. 2004, in der es – auszugsweise – heißt:Paragraph 45, AVG E 389 und 416, 417). Keine Zweifel am Gelingen der Verlegung hegt die LUA in ihrer Stellungnahme vom 16. Nov. 2004, in der es – auszugsweise – heißt:
„Wie bereits mehrfach dargetan, erachtet die LUA den projektierten
Ersatzstandort für das Schönangerl sehr wohl als geeignet. Die Nähe zum jetzigen Schönangerl, die Möglichkeit der Nutzung einer natürlichen Geländemulde und die vergleichbaren Bodenverhältnisse,
durch die ein Abdichten mittels Folie unnötig ist, schaffen ideale
Voraussetzungen für die Verlegung. Von der Geeignetheit des gewählten Ersatzstandortes konnte sich die LUA, die ausgebildete Botaniker und Zoologen zu ihrem Team zählt, im Rahmen mehrerer Lokalaugenscheine überzeugen.
In Salzburg wurden nachweislich bereits mehrere vergleichbare Biotope erfolgreich verlegt. Voraussetzung für einen Erfolg ist freilich die Bestellung einer fachkundigen ökologischen Bauaufsicht. Eine solche wurde bereits in 1. Instanz bescheidmäßig
vorgeschrieben (vgl. Auflagenpunkt V 6 Ziffern 14 und 15). Es istvorgeschrieben vergleiche Auflagenpunkt römisch fünf 6 Ziffern 14 und 15). Es ist
unverständlich, warum die BI zum wiederholten Male die unbegründete Behauptung aufstellt, dass sich derartige Biotope nicht verlegen ließen, und dabei die in der Praxis vorhandenen Beispiele ignoriert. Die Verlegung solcher Biotope ist mittlerweile Stand des ingenieurbiologischen Wissens.“
Die LUA, die auch keinen Widerspruch zu Art. 9 Prot. Bodenschutz sieht, weil das „Schönangerl“ verlegt wird, „sodass der BiotoptypDie LUA, die auch keinen Widerspruch zu Artikel 9, Prot. Bodenschutz sieht, weil das „Schönangerl“ verlegt wird, „sodass der Biotoptyp
und seine Funktion als Lebensraum für Flora und Fauna erhalten bleiben“, betont sodann, dass „durch die am gewählten Ersatzstandort vorhandenen Voraussetzungen und die Verlegungszeit
von 12 Jahren der Aufbau eines funktionierenden Ökosystems gewährleistet (ist)“. Damit werden auch die ökologischen Verhältnisse und der Naturhaushalt im Umgebungsbereich nicht so schwer beeinträchtigt, wie dies die Berufung darstellt. Schließlich weist die LUA hin „auf die mögliche Gefahr des Zuwachsens des Schönangerls und seiner Umgebung durch die natürliche Sukzession, sodass der Erhalt des Schönangerls im derzeitigen Zustand auch ohne das Projekt Tagbau 21 keineswegs gesichert ist“.
Daraus ergibt sich:
Selbst für den Fall, dass das „Schönangerl“ Moor iS des Art 9 Abs. 1 erster Satz Prot. Bodenschutz ist und diese Bestimmung unmittelbar anwendbar wäre, ist das darin statuierte Erhaltungsgebot erfüllt.Selbst für den Fall, dass das „Schönangerl“ Moor iS des Artikel 9, Absatz eins, erster Satz Prot. Bodenschutz ist und diese Bestimmung unmittelbar anwendbar wäre, ist das darin statuierte Erhaltungsgebot erfüllt.
Für die Anwendung des § 24 Sbg NSchG macht es keinen Unterschied,Für die Anwendung des Paragraph 24, Sbg NSchG macht es keinen Unterschied,
ob das „Schönangerl“ Moor, Sumpf oder stehendes Gewässer nach
Abs. 1 lit c iS dieses Gesetzes ist.Absatz eins, Litera c, iS dieses Gesetzes ist.
Wenn aber ohnedies die Erhaltung des „Schönangerl“ im derzeitigen
Zustand nicht gesichert ist, wie die LUA (16. Nov. 2004) und bereits der angefochtene Bescheid
(S 225 unten) betonen, kann der in diesem Bescheid vorgenommenen
Interessenabwägung zugunsten des Projekts nicht entgegengetreten werden.
*5.3.5.4.2. Pflanzen- und Tierartenschutz
Damit setzt sich der angefochtene Bescheid S 222 – 226 eingehend auseinander. Die Begründung zur dort vorgenommenen Interessenabwägung ist nachvollziehbar. Sie schränkt § 34 Sbg NSchG, der die Ausnahmebewilligung vom Artenschutz regelt, insoferne ein, als § 34 die Interessenabwägung „abweichend von § 3a Abs. 2“ nur für Maßnahmen zulässt, die bestimmten Zwecken dienen; gemäß Abs. 1 Z 9 zählen dazu auch Maßnahmen, die dem ZweckDamit setzt sich der angefochtene Bescheid S 222 – 226 eingehend auseinander. Die Begründung zur dort vorgenommenen Interessenabwägung ist nachvollziehbar. Sie schränkt Paragraph 34, Sbg NSchG, der die Ausnahmebewilligung vom Artenschutz regelt, insoferne ein, als Paragraph 34, die Interessenabwägung „abweichend von Paragraph 3 a, Absatz 2, nur für Maßnahmen zulässt, die bestimmten Zwecken dienen; gemäß Absatz eins, Ziffer 9, zählen dazu auch Maßnahmen, die dem Zweck
der Errichtung von Anlagen, hier: für das Projekt Tagbau 21 – Schönangerl, dienen. Die Interessenabwägung bewegt sich also im Rahmen der Z 9, ohne „andere überwiegende öffentlichen Interessen“der Errichtung von Anlagen, hier: für das Projekt Tagbau 21 – Schönangerl, dienen. Die Interessenabwägung bewegt sich also im Rahmen der Ziffer 9,, ohne „andere überwiegende öffentlichen Interessen“
iS der Z 10 heranziehen zu müssen. Die Sachverständigen gehen davon aus, dass die Eingriffe zu keiner Bestandsgefährdung führen,iS der Ziffer 10, heranziehen zu müssen. Die Sachverständigen gehen davon aus, dass die Eingriffe zu keiner Bestandsgefährdung führen,
teilweise kommt es sogar zu Verbesserungen (vgl S 223 des Bescheides), wodurch insgesamt der Voraussetzung des § 34 Abs. 3 Rechnung getragen wird, dass nämlich „der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten auch im Bereich des Eingriffes nicht verschlechtert wird“. Das Gutachten bezeichnet einzelne Tierarten als gefährdet iS der „Roten Liste Salzburg“, einer Darstellung des Entwicklungszustandes gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten zu Dokumentations- und Informationszwecken (vgl. § 36 Abs. 1 erster Satz Sbg NSchG und allgemein: Essl et al., Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs: Konzept, UBA – Monographien Bd 155).teilweise kommt es sogar zu Verbesserungen vergleiche S 223 des Bescheides), wodurch insgesamt der Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 3, Rechnung getragen wird, dass nämlich „der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten auch im Bereich des Eingriffes nicht verschlechtert wird“. Das Gutachten bezeichnet einzelne Tierarten als gefährdet iS der „Roten Liste Salzburg“, einer Darstellung des Entwicklungszustandes gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten zu Dokumentations- und Informationszwecken vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz Sbg NSchG und allgemein: Essl et al., Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs: Konzept, UBA – Monographien Bd 155).
Die Berufung scheint zu verkennen, dass das Sbg.
Naturschutzrecht
keinen absoluten Grund für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durch die Erklärung zur geschützten Tier- oder Pflanzenart statuiert (vgl VwGH 4. Sept. 2000, Zl 2000/10/0081, zur inhaltsgleichen Tiroler Rechtslage). Einer aufkeinen absoluten Grund für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durch die Erklärung zur geschützten Tier- oder Pflanzenart statuiert vergleiche VwGH 4. Sept. 2000, Zl 2000/10/0081, zur inhaltsgleichen Tiroler Rechtslage). Einer auf
§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zurückgreifenden Versagung würde es aber imParagraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zurückgreifenden Versagung würde es aber im
Hinblick auf die durch Vorschreibungen und eigeninitiative Maßnahmen der Genehmigungswerberin tolerierbare Eingriffsintensität an rechtlicher Deckung mangeln.
*5.3.5.4.3. Zum Auerwild
Vorweg ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid (S 222) festzuhalten, dass das Auerwild nicht den „besonderen Schutz
frei lebender Tiere“, an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, genießt, weil es
„Wild“ ist, das – so § 31 Abs. 1 Sbg NSchG – nicht den Gegenstand„Wild“ ist, das – so Paragraph 31, Absatz eins, Sbg NSchG – nicht den Gegenstand
der Sbger Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung LGBl. Nr. 18/2001 bilden kann. Die Projektwerberin hat aber „basierend auf den Forderungen der LUA“ ein langfristiges Auerhuhnmanagement-Projekt erstellen lassen, wozu die LUA in ihrer Stellungnahme vomder Sbger Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2001, bilden kann. Die Projektwerberin hat aber „basierend auf den Forderungen der LUA“ ein langfristiges Auerhuhnmanagement-Projekt erstellen lassen, wozu die LUA in ihrer Stellungnahme vom
12. Feb. 2004, S 3, u.a. anführt:
„Wichtig ist die Tatsache, dass bisher, d.h. ohne das Projekt Tagbau 21, im Zuge der Forstwirtschaft, Jagd- und Tourismus keine Rücksicht auf den Bestand des Auerwildes genommen wurde. Durch das Auerhuhnmanagement in Verbindung mit dem Tagbau 21 werden erstmals forstliche Maßnahmen zur Schaffung auerhuhngeeigneter Flächen durchgeführt, durch Besucherlenkung wird der Hauptlebensraum beruhigt. Überdies konnte ein Jagdverzicht ausgehandelt werden. Insgesamt beträgt allein die engere Ausgleichsfläche für das Auerwild fast 50 ha. Entscheidend für die Habitatsverbesserung ist zudem die geplante Vorlaufzeit von 5 bis 10 Jahren“.
Nun im Einzelnen zur Stellungnahme von Frau Dr. Storch vom 10. Nov. 2003:
Die Äußerungen der von der HWK/Dkfm Ing. Cervinka zu Rate gezogenen Frau
Dr. Storch in 3.1., wonach ihr die vorgeschlagenen Maßnahmen für einen Ausgleich unzureichend erscheinen, müssen als ihre subjektive Meinung angesehen werden, weil in weiterer Folge keine
konkrete Begründung für diese Meinung erfolgt. Dabei ist darauf zu
verweisen, dass sie das Vorhabensgebiet nicht aus eigener Anschauung kennt (sh dazu die Stellungnahme der LUA vom 10. Feb. 2004, S 3). Dr. Storch gesteht dem Gutachten Barbl (UVE Mappe C) ein methodisch richtiges Vorgehen zu (3.2.), Birk- und Haselhuhn sind vom Vorhaben offensichtlich nicht betroffen.
-Wenn im GA Dr. Storch (3.3) ausgeführt ist, dass das Auerhuhn einen Raumbedarf von 500 ha/Jahr hat, deckt sich dies mit dem GA Barbl, wonach für den im Gebiet vorkommenden Auerhuhnbestand ca 10.000 ha erforderlich sind: Der Eingriffsraum ist in beiden Gutachten mit dem Gebiet des gesamten Bibergs von NO bis SW betrachtet (ohne ha- und Lagenfestlegung), auch wenn im GA Dr. Storch eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen „Metapopulations-Zusammenhang“ fehlt.
Dr. Storch gesteht auch die Darstellung im „Großen und Ganzen als
stimmig“ zu (3.4.), auch wenn Ausgleichsmaße (x ha zerstört – x
ha
Ausgleich) fehlen.
Dr. Storch räumt dem GA Barbl über die Balzplätze Stimmigkeit ein,
auch wenn bekannt ist, dass einzelne Tiere durch den Verlust des bisherigen Balzplatzes Schaden nehmen können. Eine konkrete Aussage ist daraus aber nicht abzuleiten (3.5./6.).
Den Ausführungen Dr. Storchs in 3.7. hinsichtlich der Beurteilung
der Balzplätze im Gutachten Barbl ist entgegenzuhalten, dass die Balzplätze auf sämtlichen Höhenrücken des Gebiets (auch Durchenalm, Haiderbergkogel und Asitz) vorkommen, was auf die Grösse des Gesamtgebiets zurückzuführen ist. Aus der Wahrnehmung des Umweltsenats anlässlich des Ortsaugenscheins am 13. Juli 2004
finden sich am Biberg Heidelbeerbewuchs und eine Vielzahl von Ameisenhaufen (auch auf der Schattseite); Ameisen gelten als Nahrungsbasis für die Aufzucht der Kücken, wie dem unten angeführten Ergänzungsordner 5, S 16/17, zu entnehmen ist.
Zu den Ausführungen Dr. Storchs (3.10. und 3.12.) über das Verblenden von Zäunen gegen den Tiertod sowie den Einfluss der Beleuchtung wird auf die Auflagen (V.6.8. und V.11.4) verwiesen.Zu den Ausführungen Dr. Storchs (3.10. und 3.12.) über das Verblenden von Zäunen gegen den Tiertod sowie den Einfluss der Beleuchtung wird auf die Auflagen (römisch fünf.6.8. und römisch fünf.11.4) verwiesen.
Insgesamt steht wohl außer Streit, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Eingriff handelt, der zu einem Rückzug des Auerwilds aus
der jeweiligen Abbaufläche führen wird. Dr. Storch gesteht aber auch zu, dass wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen; selbst für die Auswirkungen des Steinbruchlärms auf Auerwild ist eine Studie erst in Planung (Radolfzell; 3.12. und 3.15.) Der Wirkungsmatrix im GA Barbl werde subjektiv zugestimmt, objektive Kriterien fehlten (3.15.).
Diese Äußerungen von Dr. Storch stehen im Widerspruch zu ihrem Fazit der unzureichenden Ausgleichbarkeit (5.). Der Umweltsenat vermag daher den Schlussfolgerungen Dr. Storchs „die auch für die
LUA keine neuen Erkenntnisse“ brachten, im Sinn einer Versagung der Genehmigung des Vorhabens nicht zu folgen.
Ein Grund für die Abweisung des Genehmigungsantrages ist auch nicht aus der erstmalig am 25. Okt. 2004 aufgestellten Behauptung
der BI zu gewinnen, wonach das Raufußhuhn-Management im überwiegenden Teil der sog. Sonnseite mangels Zustimmung des Grundeigentümers Gerhard Krahbichler gar nicht durchgeführt werden
könne. Die Antwort auf diese von der LUA (Stellungnahme vom 16. Nov. 2004, S. 3) als „schlichtweg unrichtig“ bezeichnete Behauptung ist bereits der UVE, Ergänzungsordner Teil 5, Register
„Stellungnahmen“ in der „Beantwortung der Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft vom 14. Juli 2003, Pkt III. 1 „Fachgutachten Wildökologie“, S 16 – 18, hinsichtlich der Ausdehnung auf der Sonnseite zu entnehmen. Demnach werden die Maßnahmen für das Raufuß-Management in den Abteilungen 2 und 6 der„Stellungnahmen“ in der „Beantwortung der Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft vom 14. Juli 2003, Pkt römisch drei. 1 „Fachgutachten Wildökologie“, S 16 – 18, hinsichtlich der Ausdehnung auf der Sonnseite zu entnehmen. Demnach werden die Maßnahmen für das Raufuß-Management in den Abteilungen 2 und 6 der
Agrargemeinschaft Oberweikersbach durchgeführt; die von der BI angeführten Grundstücke Krahbichlers werden, wie die LUA (16. Nov. 2004) festhält, „für die Umsetzung des Raufußhuhn-Managements nicht benötigt und waren auch nie Teil desselben“.
*5.3.5.4.4. Zur Verlegung des Saalachtaler Höhenweges und zum Tourismus
Zur Verlegung des Saalachtaler Höhenwegs und der behaupteten damit
verbundenen Vernichtung des Erholungswertes der Landschaft (§ 25 Abs. 3 vierter Fall Sbg NSchG) sowie zu den Auswirkungen auf den Tourismus stellt der Umweltsenat Folgendes fest:verbundenen Vernichtung des Erholungswertes der Landschaft (Paragraph 25, Absatz 3, vierter Fall Sbg NSchG) sowie zu den Auswirkungen auf den Tourismus stellt der Umweltsenat Folgendes fest:
Die Berufung vermag nicht darzutun, warum die Verlegung des Saalachtaler Höhenwegs um etwa 100 bis 150 Höhenmeter tiefer nachteilige Auswirkungen auf den Erholungswert haben sollte: Wie sich der Umweltsenat anlässlich des Augenscheins am 13. Juli 2004
überzeugen konnte, gibt es derzeit an mindestens zwei Stellen Tiefblick in das Saalachtal. Ein Tiefblick in Richtung Leogang ist
infolge des äußerst dichten Waldbestandes auf den Liegenschaften der (bayr.) Saalforste an keiner Stelle gegeben. Bei einer Verlegung des Höhenweges Richtung Südosten erscheint die Aussichtsmöglichkeit in das Saalachtal weiterhin gegeben. Die Einbeziehung des nach dem Vorhaben verlegten „Schönangerl“ sowie der bestehenden „Hirschlacke“ in den neuen Höhenweg ändert nichts
Wesentliches am Erholungswert. Die Berufung weicht sowohl vom Vorhaben als auch dem bekämpften Bescheid ab, wenn sie von einer
Vernichtung des Biotops „Schönangerl“ ausgeht: beim Biotop
„Schönangerl“ handelt es sich einerseits nicht um einen im Land Salzburg einzigartigen Standort, andererseits wird durch die Neu-Anlage eines adäquaten Biotops (mit Übersiedlung der bestehenden Fauna und Flora) das Schutzgut Fauna und Flora zumindest nicht wesentlich beeinträchtigt.
Die Entfernung zwischen dem Gasthof Biberg und dem Weikersbachkopf
beträgt nach der Österr. Karte 1:50.000 833 m, ohne Berücksichtigung der Höhendifferenz. Die Entfernung des Gasthofes
Biberg zum verfahrensgegenständlichen „Tagbau 21“ ist größer und zusätzlich sind mögliche Umweltauswirkungen durch eine Kulisse abgeschirmt. Der Umweltsenat ist bei dem angegebenen Augenschein zu der Überzeugung gelangt, dass der derzeit in Betrieb befindliche Steinbruch u.a. auf Grund seiner Nähe und offenen Abbauführung zumindest gleiche, wenn nicht größere Auswirkungen auf das Gasthaus Biberg hat. Die BI konnte in der Berufung nicht überzeugend darlegen, wodurch der Tagbau 21 im Vergleich zum bestehenden Steinbruch Hinterburg unter Berücksichtigung aller im
angefochtenen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen eine wesentliche Beeinträchtigung der Tourismusfunktion im Bereich des
Gasthofes Biberg bewirken würde.
Im Besonderen wird auf den Wertewandel im Bereich „Tourismus“ hingewiesen: Noch in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestand der Erholungsbegriff im Fremdenverkehr monokausal im Vorhandensein von „Landschaften mit hoher Attraktivität mit einer bestimmten Mindestgrösse“. Der Wertewandel
bei der Beurteilung von Reisemotiven von Touristen zeigt, dass „Ruhe und Erholung“ an Bedeutung verliert, hingegen „aktiv sein“,
„etwas erleben“, „im Urlaub etwas für Geist und Körper tun“ an Bedeutung erheblich zugenommen haben (Stellungnahme ASV Dr. Uitz vom 29. Jän. 2004).
Wie auch in dem Gutachten Bernard+Partner ZT Gesellschaft m.b.H ausgeführt wird, handelt es sich beim Großraum Saalfelden-Leogang,
Maria Alm/Sportwelt Amadé und Europasportregion Zell-am-See/Kaprun
um ein „sehr dicht mit Schiliften bzw. Schipisten, Winterrodelbahnen, Eislaufplätzen etc. ausgestattes Gebiet“, das auch für den Sommertourismus ein dichtes Angebot mit Wanderwegen,
Mountainbikerouten, Klettersteigen, Golfplätzen etc. bereitstellt.
Die Berufung vermag daher nicht darzutun, warum die Anlage eines Themenweges oder der Sommerrodelbahn dem Tourismus abträglich sein sollte.
Auf die kontinuierliche Veränderung der Kammlinie des Bibergs, die
wohl nur einem jährlich wiederkehrenden Touristen mit geschultem Auge auffallen wird, wurde bereits hingewiesen.
Der projektierte Themenweg wird je nach Abbaustand gelegt. Die Sicherheit der Benützer wird nach den Regeln des § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung) sowie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (hiezu Koziol/Welser, Grundriss des bürgerl. Rechtes 12 II 294) vom Betreiber schon im eigenen Interesse zu gewährleisten sein.Der projektierte Themenweg wird je nach Abbaustand gelegt. Die Sicherheit der Benützer wird nach den Regeln des Paragraph 1319 a, ABGB (Wegehalterhaftung) sowie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (hiezu Koziol/Welser, Grundriss des bürgerl. Rechtes 12 römisch zwei 294) vom Betreiber schon im eigenen Interesse zu gewährleisten sein.
*5.3.5.5. Verkehrsemissionen und Luftreinhaltung
Diese Themen gehören zwar nach der Kompetenzverteilung nicht zum Naturschutz. Das Sbg NSchG bezieht sich aber einerseits in § 3 Abs. 1 lit d auf den Straßenverkehr, anderseits sind beide ThemenDiese Themen gehören zwar nach der Kompetenzverteilung nicht zum Naturschutz. Das Sbg NSchG bezieht sich aber einerseits in Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, auf den Straßenverkehr, anderseits sind beide Themen
für die Interessenabwägung von Belang.
In Befund und GA des ASV für Luftreinhaltung inkl Verkehrsemissionen (S 139/140 des Bescheides) wird die Schaffung einer leistungsfähigen Verladeeinrichtung für den Bahntransport positiv eingestuft und darauf hingewiesen, dass der Anteil des Bahntransports naturgemäß von der Kooperation der Abnehmer des Diabas abhängig sei, aber auch, dass in Anbetracht sich ändernder
Randbedingungen wie z.B. Road-Pricing mit einer Verschiebung des Modal-Splits zugunsten der Bahn zu rechnen sei. Jedenfalls werden
durch die Anschlussbahn die Transporte mit LKW durch die Otto-Gruber-Strasse zur jetzigen Verladestelle am Bahnhof sowie der gesamte Feldbahnbetrieb durch das Wohngebiet obsolet (ca 210.000
t laut Tabelle vom 18. Jän. 2004 im Verkehrskonzept – UVE Mappe J/4). Bemerkt wird, dass bei einem von der BI bevorzugten Projekt
„Maishofen“ der gesamte Transport auf der Strasse erfolgen müsste.
Bei dem in der Berufung geltend gemachten Bereich „Lärm“ der Zubringerbahn wird übersehen, dass die derzeit durch das Wohngebiet führende Zubringerbahn (Schmalspur) zugunsten des direkten (Vollgleis-)Anschlusses an den Bahnhof Saalfelden aufgelassen wird, sodass die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung um
ein Vielfaches herabgesetzt werden wird. Für die Behauptung „Kurvenquietschen“ in der Berufung fehlt im Hinblick auf die vorgelegten Projektunterlagen, den Kurvenradius und die erfolgten
Auflagen (zeitliche Einschränkung, Lärmschutzmaßnahmen und begleitende Kontrolle; ASV Mag. Wolfgang Trattner
S 152 – 155 des Bescheides) im Zusammenhang mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jegliches Substrat.
In rechtlicher Hinsicht ist zu den „Auswirkungen des Transportes zum Verbraucher“ festzuhalten:
Gemäß § 74 Abs. 2 Z 4 GewO ist ein Tatbestand, bei dessen Vorliegen eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage gegeben ist, ihre Eignung, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mitGemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO ist ein Tatbestand, bei dessen Vorliegen eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage gegeben ist, ihre Eignung, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Der Betriebsanlage ist das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von
dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, und schon gar nicht ein allenfalls steigender Verkehr auf öffentlichen Straßen zuzurechnen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO², § 74 Rz 9). Die GewO ist auf das gegenständliche Vorhaben aber nicht anzuwenden. Eine Bestimmung dieser Art enthält das MinroG im Gegensatz zu dem für die sog. Massenrohstoffe geforderten „Verkehrskonzept“ für bergfreie mineralische Rohstoffe nicht. In naturschutzrechtlicherdieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, und schon gar nicht ein allenfalls steigender Verkehr auf öffentlichen Straßen zuzurechnen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO², Paragraph 74, Rz 9). Die GewO ist auf das gegenständliche Vorhaben aber nicht anzuwenden. Eine Bestimmung dieser Art enthält das MinroG im Gegensatz zu dem für die sog. Massenrohstoffe geforderten „Verkehrskonzept“ für bergfreie mineralische Rohstoffe nicht. In naturschutzrechtlicher
Hinsicht ist auf
§ 3 Abs. 1 lit. d Sbg NSchG zu verweisen: Demnach unterliegen diesem Gesetz nicht Auswirkungen von Maßnahmen auf das Verkehrsaufkommen auf bestehenden Straßen, die dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet sind. Folglich sind sie auchParagraph 3, Absatz eins, Litera d, Sbg NSchG zu verweisen: Demnach unterliegen diesem Gesetz nicht Auswirkungen von Maßnahmen auf das Verkehrsaufkommen auf bestehenden Straßen, die dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet sind. Folglich sind sie auch
nicht in die naturschutzrechtliche Interessenabwägung einzubeziehen (vgl. hiezu VwSlg 15.300 (A) 1999, Pkt 8.1.3.).nicht in die naturschutzrechtliche Interessenabwägung einzubeziehen vergleiche hiezu VwSlg 15.300 (A) 1999, Pkt 8.1.3.).
Allerdings erfasst der Vorhabensbegriff gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 neben der Anlage oder einem sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft auch alle damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen und deren Auswirkungen im RahmenAllerdings erfasst der Vorhabensbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 neben der Anlage oder einem sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft auch alle damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen und deren Auswirkungen im Rahmen
des § 17 UVP-G 2000 auf die Umwelt. Der vorhabensinduzierte Verkehr steht zweifellos in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Abbauvorhaben, daher sind seine Auswirkungendes Paragraph 17, UVP-G 2000 auf die Umwelt. Der vorhabensinduzierte Verkehr steht zweifellos in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Abbauvorhaben, daher sind seine Auswirkungen
zu berücksichtigen.
Die Projektwerberin hat dazu ein Verkehrskonzept vorgelegt, das von allen betroffenen Sachverständigen (SV für Verkehr und Luftreinhaltetechnik, SV für Verkehrslärm, SV für Straßenbau, Medizinische SV, Verkehrstechnischer Arbeitsinspektorat) in ihren
jeweiligen Gutachten bewertet und punktuell im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzt wurde. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Auflagen, die in den Bescheid der Sbg LRg übernommen wurden, hatte kein/e Sachverständige/r Bedenken aus fachlicher Sicht. Der Umweltsenat beurteilt die Ausführungen der Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar.
Da weder die anzuwendenden Materiengesetze einen Versagungsgrund auf Grund der vorhabensinduzierten Verkehrsauswirkungen vorsehen,
noch das Ermittlungsverfahren in erster und zweiter Instanz eine fachliche Grundlage für die Abweisung des Antrages gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ergaben, beurteilt der Umweltsenat das gegenständliche Vorhaben im Bereich der Verkehrsemissionen als umweltverträglich.noch das Ermittlungsverfahren in erster und zweiter Instanz eine fachliche Grundlage für die Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ergaben, beurteilt der Umweltsenat das gegenständliche Vorhaben im Bereich der Verkehrsemissionen als umweltverträglich.
Hinsichtlich der Immission von Luftschadstoffen (§ 1 Abs. 1 Z. 2 IG-L) ist festzuhalten:Hinsichtlich der Immission von Luftschadstoffen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IG-L) ist festzuhalten:
Zu einer kurzfristigen Überschreitung der Stickstoffdioxidgrenzwerte wird es im unmittelbaren Abbaubereich im Zusammenhang mit Sprengungen kommen. Während der Sprengungen muss der projektierte Themenweg gesperrt werden. Einer erhöhten Feinstaubbelastung ist durch Berieselung entgegenzuwirken.
Im Abbaubereich ist, wie die ASV Dr. Stierle auf S 130/131 des Bescheides angibt, trotz Befeuchtung punktuell mit Überschreitungen des Kurzzeitgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2 laut Anlage 1 zu § 3 IG-L 200µg/m3 Halbstundenmittelwert) ebenso wie mit deutlichen Überschreitungen des Grenzwertes für FeinstaubIm Abbaubereich ist, wie die ASV Dr. Stierle auf S 130/131 des Bescheides angibt, trotz Befeuchtung punktuell mit Überschreitungen des Kurzzeitgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2 laut Anlage 1 zu Paragraph 3, IG-L 200µg/m3 Halbstundenmittelwert) ebenso wie mit deutlichen Überschreitungen des Grenzwertes für Feinstaub
(PM10; IG-L 50µg/m3 Tagesmittelwert) zu rechnen. Dieser Grenzwert
erfasst von den in § 2 Abs. 6 IG-L aufgezählten Schutzgütern des I-GL, zu denenerfasst von den in Paragraph 2, Absatz 6, IG-L aufgezählten Schutzgütern des I-GL, zu denen
auch
der Tier- und Pflanzenbestand und ihre Lebensräume gehören, nur den Menschen. Er beträgt „zum dauerhaften Schutz der menschlichen
Gesundheit“ im Tagesmittelwert
50 mg/m³, darf aber von 2005 bis 2009 pro Kalenderjahr 30mal, ab
2010 25mal überschritten werden.
Gemäß § 116 Abs. 2 MinroG gelten die Anlagen 1 und 2 zum IG-L undGemäß Paragraph 116, Absatz 2, MinroG gelten die Anlagen 1 und 2 zum IG-L und
eine ImmissionsgrenzwerteV (vgl BGBl II Nr. 298/2001) für den Aufschluss und/oder Abbau nicht. Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen, auf die sich § 119 Abs. 3 letzter Satz MinroG bezieht, wurden im Verfahren nicht releviert; das Aufbereiten, d. i. das Verarbeiten zu verkaufsfähigen Produkten (vgl § 1 Z 3 MinroG), erfolgt in der bestehenden Aufbereitungsanlage im Steinbruch Hinterburg. Immissionen durch Luftschadstoffe in dem von der Behörde in Bann gelegten umgebenden Immissionsschutzbannwald machen dessen Funktion deutlich.eine ImmissionsgrenzwerteV vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2001,) für den Aufschluss und/oder Abbau nicht. Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen, auf die sich Paragraph 119, Absatz 3, letzter Satz MinroG bezieht, wurden im Verfahren nicht releviert; das Aufbereiten, d. i. das Verarbeiten zu verkaufsfähigen Produkten vergleiche Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG), erfolgt in der bestehenden Aufbereitungsanlage im Steinbruch Hinterburg. Immissionen durch Luftschadstoffe in dem von der Behörde in Bann gelegten umgebenden Immissionsschutzbannwald machen dessen Funktion deutlich.
Während
die Bewilligung für eine Anlage gemäß § 49 Abs. 4 ForstG jedenfalls zu versagen ist, wenn zu erwarten ist, dass in Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen dieser Anlage ein entsprechender forstlicher Immissionsgrenzwert überschritten wirddie Bewilligung für eine Anlage gemäß Paragraph 49, Absatz 4, ForstG jedenfalls zu versagen ist, wenn zu erwarten ist, dass in Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen dieser Anlage ein entsprechender forstlicher Immissionsgrenzwert überschritten wird
und diese Gefahr auch nicht durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen abgewendet werden kann, gilt dies nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gerade nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren bestimmt sind.
Außerhalb des Immissionsschutzbannwaldstreifens, also auch auf der
verlegten Wegtrasse des Saalachtaler Höhenwegs, ist nicht mit einer erhöhten Feinstaubbelastung zu rechnen (ASV Dr Stierle S 131 des Bescheides), weshalb mit keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Sommertourismus aus diesem Grund zu rechnen ist. Ein LKW-Transport des Abbruchmaterials ins Tal wurde in der Verhandlung ausdrücklich ausgeschlossen (S 139 des Bescheides).
Es
ist daher mit keiner Erhöhung der Staubbelastung durch den LKW-Transport zu rechnen. Dabei ist darauf zu verweisen, dass auch das
Arbeitsinspektorat, das über die Sicherheit der ständig im Abbaubereich beschäftigten Personen zu wachen hat, keine weiteren
Auflagen gefordert hat. Benützer des Themenwegs halten sich
nicht
ständig im Abbaubereich auf.
Ein Versagungsgrund ist somit auch in diesem Bereich nicht gegeben.
*5.3.5.6. Zum UV-GA
Für die Behandlung des fachüberspannenden Themas an dieser Stelle
gilt im Wesentlichen das in der Einleitung zu 5.3.5.5. Gesagte. Wenn in der Berufung die fehlende Gesamtschau im UVP-GA bemängelt
wird, so ist dem entgegenzuhalten:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass sich aus Sicht des Umweltsenates die integrative Bewertung aller Umweltauswirkungen eines Vorhabens durch den gesamten Verfahrensprozess zieht und neben dem UV-GA unter anderem auch durch die gesamthafte Bewertung
der Umweltauswirkungen in der UVE und durch die für alle Umweltbereiche gemeinsame mündliche Verhandlung gewährleistet wird.
Wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist, hat die Sbg LRg im gegenständlichen Verfahren einen Prüfkatalog erstellt und mit den
Fachgutachtern im Juni 2003 diskutiert. Der Prüfkatalog war von allen Sachverständigen zu beantworten. Einzelne Fachgutachten wurden den Sachverständigen anderer Bereiche übermittelt, damit die Aussagen aus anderen Fachbereichen – soweit sie relevant waren
- jeweils berücksichtigt werden konnten. Ein eigener Sachverständigen-Koordinator hat die einzelnen Fachbereiche zu einem in sich konsistenten, vollständigen und widerspruchsfreien Gesamtgutachten zusammengefasst.
Das UV-GA trennt in nachvollziehbarer Weise die einzelnen Befunde
der jeweiligen Fachgebiete (S 17 bis S 209) von den daraus gezogenen Schlüssen (Gutachten S 210 bis S 382) und setzt sich in weiterer Folge mit den einzelnen Einwendungen (somit auch denen der Berufungswerberin) auseinander. Die von der Berufung vermisste Gesamtschau findet sich am Beginn des UVP-GA als Zusammenfassung (S 3 bis S 16) mit einer detaillierten Matrix, wobei die Auswirkungen des Vorhabens getrennt nach „bedeutend nachteilig“, „merklich nachteilig“ sowie
„vorteilhaft“ dargestellt werden. In der Zusammenschau wird auch auf die von den einzelnen Gutachtern geforderten Maßnahmen hingewiesen.
Die Berufung vermag nicht darzutun, warum die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme der Verpflanzung des Schönangerls als „hoch“ unrichtig und nicht nachvollziehbar sein soll: Aus dem naturschutzfachlichen Gutachten geht hervor (Ergänzung vom 16.9.2004), dass die Verpflanzung eines derartigen Biotopkomplexes
mit entsprechend großem Aufwand möglich ist, wie aktuelle Beispiele zeigen (Gewerbegebiet Urstein). Aus dem umweltmedizinischen Gutachten ergibt sich, dass die Staubbelastung
außerhalb des Immissionsschutzbannwaldstreifens unter den Grenzwerten des IG-L liegen wird. Da das Biotop auch vor seiner Verlegung außerhalb des Immissionsschutzbannwaldstreifens liegt (UVE Mappe D 2/2) und damit nicht den Staubimmissionen ausgesetzt
ist, sind, wie auch die LUA (Stellungnahme vom 16. Nov. 2004, S 1 unten) aufgrund ihrer Fach- und Ortskenntnis darlegt, die von der BI behaupteten „überhöhten“ Auswirkungen der
Schadstoff- und Staubeinträge auf das „Schönangerl neu“ vernachlässigbar.
Unter Berücksichtigung des geplanten Abbauzeitraums ist daher tatsächlich von einer geringen Restbelastung auszugehen. Wenn in der Berufung behauptet wird, dass die Verlegung des Biotops „Schönangerl“ der Zerstörung einer jahrtausendelang gewachsenen Struktur gleichkommt, wird darauf verwiesen, dass jedes Leben (Bios) Veränderungen unterworfen ist. Die Bewertung dieser Veränderung auch durch Verlegung mit „mittel bis langfristig gering“ ist daher nachvollziehbar.
*5.3.5.7. Interessenabwägung nach dem Naturschutzgesetz
Allgemeines
Das UVP-G 2000 selbst kennt eine Interessenabwägung nur in der Form einer Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Umweltbelastungen nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000. Sie steht, wie gesagt, aber am SchlussDas UVP-G 2000 selbst kennt eine Interessenabwägung nur in der Form einer Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Umweltbelastungen nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000. Sie steht, wie gesagt, aber am Schluss
der
Entscheidungsfindung.
Das MinroG sieht für den vorliegenden Fall eine Interessenabwägung
nicht vor; eine solche verlangt für die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen für grundeigene mineralische Rohstoffe der neben die Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 und 2 tretende § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG. Für die höherrangigen bergfreiennicht vor; eine solche verlangt für die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen für grundeigene mineralische Rohstoffe der neben die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 116, Absatz eins und 2 tretende Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG. Für die höherrangigen bergfreien
mineralischen Rohstoffe genügt für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes bereits das Vorliegen der in den Absätzen
1 und 2 des § 116 niedergelegten Voraussetzungen. Gleiches gilt für die Bergbauanlagen nach § 119 MinroG.1 und 2 des Paragraph 116, niedergelegten Voraussetzungen. Gleiches gilt für die Bergbauanlagen nach Paragraph 119, MinroG.
Das Eisenbahngesetz kennt eine Interessenabwägung. Nach seinem § 35 Abs. 3 sind Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben – dazu gehören etwa Naturschutzeinwendungen als Umweltschutzvorschriften durch die BIDas Eisenbahngesetz kennt eine Interessenabwägung. Nach seinem Paragraph 35, Absatz 3, sind Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben – dazu gehören etwa Naturschutzeinwendungen als Umweltschutzvorschriften durch die BI
– als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil größer ist
als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. Der Vorteil der Anschlussbahn ist für die Öffentlichkeit wegen der Entlastung der Straße vom LKW-Verkehr so
groß, dass die Stadtgemeinde Saalfelden ihre Verwirklichung vor Inbetriebnahme des Projekts gefordert hat (Bescheid S 48). Dem trägt der Bescheid durch folgende Auflage Rechnung:
„Spätestens bei Aufnahme des Betriebes im Tagbau 21 muss die Anschlussbahn inklusive Bahnverladung fertig gestellt und betriebsbereit sein.“ (Pkt 4 auf S 25.)
Die forstrechtliche Interessenabwägung wird gesondert vorgenommen
(sh unten 5.3.7.4.). Mehrere Abwägungskriterien werden sowohl für
Naturschutz und Forstrecht gelten, andere dagegen nicht. Vor allem
kommt – außerhalb eines UVP-Verfahrens mit seiner konzentrierten Entscheidung – einer naturschutzbehördlichen Bewilligung grundsätzlich keine konstitutive Wirkung für die Beurteilung eines
Vorhabens auf Grund des Forstgesetzes zu (VwGH 3. Sept. 2001, Zl. 2001/10/0073). Nicht anders ist das im UVP-Verfahren, da die UVP-Behörde gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 bei der Entscheidung über denVorhabens auf Grund des Forstgesetzes zu (VwGH 3. Sept. 2001, Zl. 2001/10/0073). Nicht anders ist das im UVP-Verfahren, da die UVP-Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 bei der Entscheidung über den
Antrag auch die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden hat.
-Nun zum Naturschutzgesetz selbst:
Bei der Interessenabwägung ist zunächst vom § 3a Abs. 1 Sbg NSchGBei der Interessenabwägung ist zunächst vom Paragraph 3 a, Absatz eins, Sbg NSchG
auszugehen. Er lautet:
„Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.“
Dieser Gesetzesauftrag ist an die Behörden adressiert, die für die
Erlassung von Verordnungen und Bescheiden zuständig sind.
Im vorliegenden Fall ginge es außerhalb eines UVP-Verfahrens um Bewilligungen nach den §§ 24, 25 und 34 Sbg NSchG. Im UVP-Verfahren sind sie als in den betreffenden VerwaltungsvorschriftenIm vorliegenden Fall ginge es außerhalb eines UVP-Verfahrens um Bewilligungen nach den Paragraphen 24, 25 und 34 Sbg NSchG. Im UVP-Verfahren sind sie als in den betreffenden Verwaltungsvorschriften
vorgesehene Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden: Arg. „...eingeräumt werden kann“ besteht also ex lege kein Vorrang des
Naturschutzes, es kann ihm aber in der Entscheidung Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden. Das gilt aber nicht nur für die Erlassung von Verordnungen, zB die Erklärung zu Landschaftsschutzgebieten, sondern – lege non distinguente – auch für Bewilligungen.
-Dienen aber Maßnahmen nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen, so muss sie die Behörde bewilligen, wenn ihnen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt (und keine geeignete Alternative besteht), sie muss dabei jedoch die Interessen des Naturschutzes
(§ 2 Abs. 3) weitgehend wahren.(Paragraph 2, Absatz 3,) weitgehend wahren.
Es ist unbestritten, dass die Verwirklichung des Projekts des Diabaswerkes zu einer erheblichen Beeinträchtigung i.S. des § 25 Abs. 3 und des § 24 Abs. 5 Sbg NSchG führen wird. Wären seine Auswirkungen nicht erheblich (§ 25 Abs. 3) oder wären sie nur unbedeutend abträglich (§ 24 Abs. 5), so bestünde von vornherein ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung. Unbestritten istEs ist unbestritten, dass die Verwirklichung des Projekts des Diabaswerkes zu einer erheblichen Beeinträchtigung i.S. des Paragraph 25, Absatz 3 und des Paragraph 24, Absatz 5, Sbg NSchG führen wird. Wären seine Auswirkungen nicht erheblich (Paragraph 25, Absatz 3,) oder wären sie nur unbedeutend abträglich (Paragraph 24, Absatz 5,), so bestünde von vornherein ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung. Unbestritten ist
auch der Eingriff in den Pflanzen- und Tierartenschutz (§§ 29 ff).auch der Eingriff in den Pflanzen- und Tierartenschutz (Paragraphen 29, ff).
Strittig hingegen ist, ob gem. § 3a Abs. 2Strittig hingegen ist, ob gem. Paragraph 3 a, Absatz 2
1. dem öffentlichen Interesse an dem Bergbauprojekt der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2. zum Projekt nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
Eine Alternativlösung besteht, wie unter 5.3.3.2. gezeigt, nicht,
sodass nur noch der „Vorrang“ im Sinne der Z 1 des § 3a Abs. 2 zusodass nur noch der „Vorrang“ im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 3 a, Absatz 2, zu
entscheiden ist. Ergibt diese Prüfung den „Nachrang“ der Natur, so
müssen – wie schon gesagt - die demnach unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden (§ 3a Abs. 2 einleitender Satzteil und § 2 Abs. 3). Konkretisiert wird dies durch bescheidmäßige Vorschreibung von Ersatzleistungen nachmüssen – wie schon gesagt - die demnach unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden (Paragraph 3 a, Absatz 2, einleitender Satzteil und Paragraph 2, Absatz 3,). Konkretisiert wird dies durch bescheidmäßige Vorschreibung von Ersatzleistungen nach
§ 3a Abs. 4 wie dies auch im angefochtenen Bescheid erfolgt ist.Paragraph 3 a, Absatz 4, wie dies auch im angefochtenen Bescheid erfolgt ist.
Das Vorhaben ist aus der Warte des Natur- u. Landschaftsschutzes in der Mappe A (1/2) der UVE einlässlich beschrieben und wird im UV-GA auf S 185 – 194 zusammengefasst. Kern des UV-GA zu dieser Frage ist die Aussage, dass unter Berücksichtigung der in der UVE
vorgeschlagenen sowie der zusätzlichen Maßnahmen in Verbindung mit
dem dreiphasigen Abbaukonzept auf dem von höher gelegenen Standorten nur teilweise, aus dem Talraum kaum bis gar nicht einsehbaren Projektsgebiet von einer vernachlässigbar nachteiligen
Auswirkung des Vorhabens gesprochen werden kann, wenn bestimmte
–
dann im Bescheid vorgeschriebene – Auflagen u.ä. eingehalten werden (S 244ff, hier: S 246, 247).
Der angefochtene Bescheid räumt bei der Interessenabwägung dem Projekt Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes ein. Hiebei baut er auf den Gutachten der Sachverständigen auf, nach deren übereinstimmender, auf UVE und UV-GA gegründeter Aussagen die Ersatzmaßnahmen die von der Projektsverwirklichung ausgehenden
Beeinträchtigungen der Natur weitgehend ausgleichen. Der Umweltsenat kann in der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung
im angefochtenen Bescheid eine zur Versagung der beantragten Genehmigung führende Rechtswidrigkeit aus folgenden Gründen nicht
erkennen.
Die Projektsunterlagen beinhalten bereits umfangreiche Maßnahmen zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen der Natur.
So sieht beispielsweise das ökologische Maßnahmenpaket (UVE
Mappe
I) vor:römisch eins) vor:
Verfüllung des bestehenden Steinbruchs „Oberbiberg – Hinterburg“ mit nicht verwertbaren Haufwerksanteilen, anschließend Rekultivierung bzw. Renaturierung
Aufweitung und Renaturierung der Alten Saalach
Verlegung des Weihers „Schönangerl“ und Anlage von
Stillgewässern am Biberg
Verlegung des Saalachtaler Höhenweges, Anlage eines Themenweges und Errichtung einer Touren-Rodelbahn
Weiters sind zum Fachbereich Landschaftsbild (UVE Mappe G Kap. 1)
folgende zusätzliche Maßnahmen enthalten:
Rekultivierung sowie Zwischenbegrünung der Abbaufläche Zug um
Zug
Aufschüttung eines ca. 2 m hohen Sicht- und Lärmschutzwalls Abtransport des gewonnenen Materials zunächst zur Gänze unter Tage und dann über die Anschlussbahn.
Die Verpflanzung des Weihers „Schönangerl“ wird in der UVE (Mappe D Kap. 1) auch als Ausgleichsmaßnahme für den Fachbereich Tiere und Pflanzen dargestellt. Darüber hinaus ist ein raufußhuhnorientiertes Waldmanagement vorgesehen.
Diese Vorhabensbestandteile wurden von den Amtssachverständigen für die Fachbereiche Naturschutz / Flora und Fauna / Biotope / Ökosysteme / Landschaft (UV-GA, S 244ff, Verhandlungsniederschrift vom 20. und 21. Jänner 2004, S 126ff) aus fachlicher Sicht beurteilt und die Auswirkungen des Vorhabens
unter Berücksichtigung dieser Ausgleichsmaßnahmen als vernachlässigbar nachteilig bezeichnet. Diese Aussagen wurden durch ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen, die der
Umweltsenat im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholt hat, weiter erhärtet.
Der Umweltsenat beurteilt die Aussagen der Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar. Die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Sbg NSchG sind erfüllt.Der Umweltsenat beurteilt die Aussagen der Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar. Die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 3, Sbg NSchG sind erfüllt.
Es besteht, wie bereits gesagt, ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung nach dem Sbg NSchG, wenn – wie hier – dem öffentlichen Interesse am Diabasabbau der Vorrang gegenüber den
–
weitgehend gewahrten – Interessen des Naturschutzes zukommt.
Nach den Ergebnissen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens zum Naturschutz, die den Anforderungen der Judikatur (vgl. Hauer/Leukauf6 § 60 AVG E 63a – 63g Rechnung tragen und die einschlägige Literatur berücksichtigen (etwa: Weber, JRP 1999, 176Nach den Ergebnissen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens zum Naturschutz, die den Anforderungen der Judikatur vergleiche Hauer/Leukauf6 Paragraph 60, AVG E 63a – 63g Rechnung tragen und die einschlägige Literatur berücksichtigen (etwa: Weber, JRP 1999, 176
ff; Stolzlechner, ZfV 2000, 214 ff; Bußjäger 138 ff), werden die für den Vorrang des Diabasabbaus sprechenden Gründe verknappt zusammengefasst.
Ein über das private Interesse des Projektwerbers hinausgehendes besonders wichtiges öffentliches Interesse an diesem Diabasabbau, einem bergfreien mineralischen Rohstoff, der, wie das UV-GA (S 361) nachvollziehbar betont, „aufgrund seiner gesteinstechnischen Eigenschaft nicht oder nur sehr beschränkt durch andere natürlich vorkommende Gesteine für Verschleißschutzschichten im Straßenbau und Gleisschotter ersetzt werden (kann). Bei Nichtzustandekommen des Vorhabens würde sich dadurch bei unverändert hohem Bedarf an hochwertigen Natursteinprodukten die Transportentfernung für Hartgesteine wesentlich erhöhen. Daraus würde weiters ein Anstieg der Verkehrsleistung im Regionalverkehr und eine Erhöhung der Produktpreise resultieren“. Begründet ist dies ausführlich oben unter 5.3.3.1. „Öffentliches Interesse am Diabasabbau“ und 5.3.3.3. „Wirtschaftlichkeit ...“
Da bei der Beurteilung des Bedarfes nach dem beantragten Diabasabbau auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung abzustellen ist (vgl VwGH 18. Okt 2001, Zl 2000/07/0229) und für den gegen das Vorliegen eines Bedarfes wiederkehrend ins Treffen geführten Konkurrenzbetrieb Maishofen-Atzing keine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, ist nach der im Verfahren bestätigten – vorhin zitierten – Aussage im UV-GADa bei der Beurteilung des Bedarfes nach dem beantragten Diabasabbau auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung abzustellen ist vergleiche VwGH 18. Okt 2001, Zl 2000/07/0229) und für den gegen das Vorliegen eines Bedarfes wiederkehrend ins Treffen geführten Konkurrenzbetrieb Maishofen-Atzing keine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, ist nach der im Verfahren bestätigten – vorhin zitierten – Aussage im UV-GA
(S 361) auch der Bedarf gegeben (sh dazu bereits 5.3.3.4. und die zwei letzten Absätze aus 5.3.3.2.).
Seit Jahrzehnten ist das Diabaswerk ein stabiler Arbeitgeber im Raum Saalfelden. Nach den glaubwürdigen Angaben der Geschäftsleitung sind durchschnittlich 27 Arbeiter und 8 Angestellte pro Jahr beschäftigt. Im Sommer werden zusätzliche Arbeitskräfte aufgenommen. In den Wintermonaten wird ein Betriebsurlaub von 4 bis 6 Wochen konsumiert, im Anschluss daran (bis zum Beginn der Frühjahrstätigkeit) werden Maschinen gewartet und repariert. Diese Arbeitsplätze bleiben, wie die Geschäftsleitung auf Anfrage des Umweltsenats glaubhaft versichert hat, erhalten, wenn das Vorhaben verwirklicht werden könne, andernfalls nach Auslaufen des bisherigen Betriebes Hinterburgbruch aber nicht. Es besteht kein Zweifel, dass bei den heutigen angespannten Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt, die auch den bisherigen Bahnschwerpunkt Saalfelden treffen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen zu den dem Naturschutz gegenüber zu stellenden öffentlichen Interessen zählt (vgl Bußjäger 140).Seit Jahrzehnten ist das Diabaswerk ein stabiler Arbeitgeber im Raum Saalfelden. Nach den glaubwürdigen Angaben der Geschäftsleitung sind durchschnittlich 27 Arbeiter und 8 Angestellte pro Jahr beschäftigt. Im Sommer werden zusätzliche Arbeitskräfte aufgenommen. In den Wintermonaten wird ein Betriebsurlaub von 4 bis 6 Wochen konsumiert, im Anschluss daran (bis zum Beginn der Frühjahrstätigkeit) werden Maschinen gewartet und repariert. Diese Arbeitsplätze bleiben, wie die Geschäftsleitung auf Anfrage des Umweltsenats glaubhaft versichert hat, erhalten, wenn das Vorhaben verwirklicht werden könne, andernfalls nach Auslaufen des bisherigen Betriebes Hinterburgbruch aber nicht. Es besteht kein Zweifel, dass bei den heutigen angespannten Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt, die auch den bisherigen Bahnschwerpunkt Saalfelden treffen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen zu den dem Naturschutz gegenüber zu stellenden öffentlichen Interessen zählt vergleiche Bußjäger 140).
-Gegen den Vorrang des Bergbaus können, wie unter 5.3.4. gezeigt, die Alpenkonvention und ihre den Verfahrensgegenstand betreffenden Protokolle nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, haben sie doch auch – sh etwa 5.3.4.3.1. – die regionale Wirtschaftsentwicklung zum Ziel.
*5.3.6. Geologie und Wasserrecht
Zu den Vorwürfen der Berufungswerberin, die Auswirkungen eines möglichen Wassereinbruchs in den Stollen oder Sturzschacht seien nicht ausreichend untersucht, hält der Umweltsenat Folgendes fest:
Im erstinstanzlichen Verfahren haben sich die Gutachter sowohl für
den Fachbereich Geologie/Hydrogeologie als auch für den Fachbereich Gewässerschutz mit diesem Thema beschäftigt. Nachfolgend werden auszugsweise einige Aussagen aus dem Bescheid der Sbg LRg. angeführt:
Aus dem Gutachten Fachbereich Geologie/Hydrogeologie (S. 68ff Bescheid): Die Errichtung und der Betrieb des Stollen und des Sturzschachtes haben hydrogeologisch kaum merkbare Auswirkungen; das in geringen Mengen erwartete Kluftwasser wird durch einen Spritzbetonausbau abgedichtet; über Retentionsbecken, flüssigkeitsdichte Mulden und Ölbindemittel sind Störfallszenarien gut beherrschbar und stellen eine geringe Gefahr dar; die projektsgegenständlichen Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik, eine begleitende Kontrolle ist im Projekt vorgesehen.
Aus dem Gutachten Fachbereich Gewässerschutz (S. 107, 113f Bescheid): Die Bergwässer aus dem Sturzschacht-Stollensystem werden vor ihrer Ableitung in den Beregnungskreislauf über einen Mineralölabscheider geführt; bei Unfällen dient diese Abscheideanlage auch als Auffangbehälter; für allfällige Störfälle ist im Projekt ein Beweissicherungs- und Kontrollprogramm vorgesehen, das als ausreichend betrachtet wird.
Auflage E) Hydrographie 5 (S. 32 Bescheid): Während der Erschließungs-phase ist eine quantitative Quellmessung 14- tägig vorzunehmen.
Der Umweltsenat hat dennoch eine ergänzende Stellungnahme des Landesgeologen Dr. Braunstingl zu dieser Frage eingeholt. In seiner Stellungnahme vom 24. Sept. 2004 hat der Sachverständige neuerlich bekräftigt, „durch die hydrogeologischen und hydrobiologischen Auflagen bezüglich des Gewässerschutzes ist gewährleistet, dass in einem Störfall alle Chemikalien und Mineralölprodukte, welche in den Wasserkreislauf gelangen könnten, auch messtechnisch im Beweissicherungsprogramm erfasst werden müssen.“ Weiters zu der Datengrundlage: „Die Projektsunterlagen sowie öffentlich zugängliche Kartenwerke und der Baugrundkataster des Geologischen
Dienstes 6/01 beim Amt der Sbg LRg bilden die fachliche Grundlage
für geologisch relevante Beurteilungen durch die Amtssachverständigen. Damit ist die Behauptung gemäß 2.2.3 des Anbringens der Bürgerinitiative widerlegt, Aussagen bezüglich des
Bergwasserkörpers beruhen auf „reinen Vermutungen, Mutmaßungen und
unzulässigen Annahmen“. Alle im Befundteil beschriebenen Details des hydrobiologischen, hydrogeologischen, bergtechnischen und geotechnischen Amtssachverständigen sind auf nachprüfbaren Fakten
und Tatsachen aufgebaut.“
Der Umweltsenat beurteilt auf Grund der vorhin angeführten Gutachten die Auswirkungen eines möglichen Wassereinbruchs in den
Stollen oder Sturzschacht als ausreichend untersucht und sieht keinen Anlass für weitere Untersuchungen oder Änderungen des angefochtenen Bescheides in dieser Frage.
*5.3.7. Forstrecht
*
*Das Vorhaben soll auf Grundstücken errichtet werden, die Wald iS des Forstgesetzes sind. Nach IV B und C des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde eine Bewilligung für*Das Vorhaben soll auf Grundstücken errichtet werden, die Wald iS des Forstgesetzes sind. Nach römisch vier B und C des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde eine Bewilligung für
24.960 m2 dauernde Rodung und
303.660 m2 befristete Rodung
erteilt. Die Detailflächenaufstellungen sind den S 4 – 11 des Bescheides zu entnehmen. Wegen des abschnittsweisen Abbaues und der kontinuierlichen Rekultivierung werden bei den befristeten Rodungsflächen aber jeweils nur ca. 8 ha waldfrei sein (Stellungnahme Dipl.Ing. Luckel vom 1.10.2004, S. 2 letzter Absatz).
Nach § 17 Abs. 1 Forstgesetz ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.Nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann nach § 17 Abs. 2 ForstGUnbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG
die Behörde – hier die UVP-Behörde – die Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Dieser Tatbestand liegt hier aber nicht vor, weil es sich nicht „um aus forstlicher Sicht unbedeutende und vernachlässigbare (Klein-)Flächen“ handelt (RV 970 Blg NR 21. GP, wiedergegeben bei Jäger,die Behörde – hier die UVP-Behörde – die Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Dieser Tatbestand liegt hier aber nicht vor, weil es sich nicht „um aus forstlicher Sicht unbedeutende und vernachlässigbare (Klein-)Flächen“ handelt Regierungsvorlage 970 Blg NR 21. GP, wiedergegeben bei Jäger,
Forstrecht3 114 f, in der Folge: Jäger).
Zunächst hat sich der Umweltsenat jedoch mit dem Berufungsvorbringen zum Protokoll Bergwald (sh. den Verweis unter
5.3.4.3.4.) zu befassen.
5.3.7.1. Protokoll Bergwald
Auf S 3, 4, 42 und 107 vertritt die Berufung die Auffassung, gemäß
Art. 6 Abs. 1 letzter Satz des Protokolls Bergwald BGBl. III Nr. 233/2002 sei die Genehmigung zu versagen. Tatsächlich ist diese Bestimmung inhaltlich so hinreichend umschrieben, dass sie Grundlage eines Bescheides sein kann: Bergwälder, die in hohem MaßArtikel 6, Absatz eins, letzter Satz des Protokolls Bergwald Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 233 aus 2002, sei die Genehmigung zu versagen. Tatsächlich ist diese Bestimmung inhaltlich so hinreichend umschrieben, dass sie Grundlage eines Bescheides sein kann: Bergwälder, die in hohem Maß
den eigenen Standort … schützen, sind nämlich an Ort und Stelle zu
erhalten; das schließt eine Rodungsbewilligung aus. Hier tut sich
eine Parallele zu dem schon angeführten Protokoll Bodenschutz auf.
So wie nach dessen Art. 14 Abs. 1 die Errichtung von Skipisten inSo wie nach dessen Artikel 14, Absatz eins, die Errichtung von Skipisten in
Schutzwäldern bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen zulässig, in
labilen Gebieten aber ausnahmslos verboten ist, beschränkt sich in
Art. 6 Abs. 1 letzter Satz Protokoll Bergwald das Rodungsverbot auf Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort schützen.Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz Protokoll Bergwald das Rodungsverbot auf Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort schützen.
Zur unmittelbaren Anwendung des Art 6 Abs. 1 Protokoll Bergwald gilt es jedoch, folgendes zu bedenken:Zur unmittelbaren Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Protokoll Bergwald gilt es jedoch, folgendes zu bedenken:
Das Protokoll Bergwald wurde anlässlich der 4. Tagung der Alpenkonferenz vom 26./27. Feb. 1996 in Brdo (Slowenien) angenommen und von Österreich im Rahmen der 6. Ministerkonferenz am 30./31. Okt. 2000 in Luzern unterzeichnet. Die – eingangs skizzierte – Genehmigung durch den Nationalrat erfolgte am 10. Juli 2002, die Kundmachung in BGBl III Nr. 233/2002 am 29. Okt. 2002. Das Protokoll ist am 18. Dez. 2002 in Kraft getreten. Am 1.Das Protokoll Bergwald wurde anlässlich der 4. Tagung der Alpenkonferenz vom 26./27. Feb. 1996 in Brdo (Slowenien) angenommen und von Österreich im Rahmen der 6. Ministerkonferenz am 30./31. Okt. 2000 in Luzern unterzeichnet. Die – eingangs skizzierte – Genehmigung durch den Nationalrat erfolgte am 10. Juli 2002, die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 233 aus 2002, am 29. Okt. 2002. Das Protokoll ist am 18. Dez. 2002 in Kraft getreten. Am 1.
Juni 2002 war die große ForstG-Nov BGBl I Nr. 59/2002 vom 12. Apr. 2002 in Kraft getreten. Darin kam es auch zu einer Änderung der den Schutzwald betreffenden §§ 21 und 22 ForstG. In der Regierungsvorlage zum Prot. Bergwald (1094 der Beilagen NR XXI. GP, Allgemeiner Teil, S 25/26) werden als spezifische Umsetzungserfordernisse die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen wie Waldwirtschaftspläne und die Begrenzung der Schalenwildbestände zwecks Ermöglichung der natürlichen VerjüngungJuni 2002 war die große ForstG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, vom 12. Apr. 2002 in Kraft getreten. Darin kam es auch zu einer Änderung der den Schutzwald betreffenden Paragraphen 21 und 22 ForstG. In der Regierungsvorlage zum Prot. Bergwald (1094 der Beilagen NR römisch 21 . GP, Allgemeiner Teil, S 25/26) werden als spezifische Umsetzungserfordernisse die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen wie Waldwirtschaftspläne und die Begrenzung der Schalenwildbestände zwecks Ermöglichung der natürlichen Verjüngung
standortgerechter Bergwälder ohne besondere Schutzmaßnahmen bezeichnet. „Allenfalls notwendig“ seien überdies auch „folgende Anpassungserfordernisse im Bereich des Forstgesetzes 1975“, nämlich
-die Anwendung natürlicher Waldverjüngungsverfahren (in § 13 ForstG in der Fassung der Novelle 2002 wurde dies bereits in Angriff genommen wurde),-die Anwendung natürlicher Waldverjüngungsverfahren (in Paragraph 13, ForstG in der Fassung der Novelle 2002 wurde dies bereits in Angriff genommen wurde),
-die weitere Einschränkung der Waldweide und
-die Förderung des verstärkten Einsatzes von Holz aus
nachhaltig bewirtschafteten Wäldern.
Wenn aber materielle Derogation – im vorliegenden Fall der nach Interessenabwägung zulässigen Rodung selbst von Schutzwald nach dem ForstG durch das Rodungsverbot des Art 6 Abs. 1 Protokoll Bergwald – u.a. nur dann eintritt, „wenn nichts gegen die AnnahmeWenn aber materielle Derogation – im vorliegenden Fall der nach Interessenabwägung zulässigen Rodung selbst von Schutzwald nach dem ForstG durch das Rodungsverbot des Artikel 6, Absatz eins, Protokoll Bergwald – u.a. nur dann eintritt, „wenn nichts gegen die Annahme
spricht, dass eine Derogation ‚gesollt‘ ist“ und der Wille des Gesetzgebers insbes in den Materialien zum Ausdruck kommen kann (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht² Rz 528 und 532), sind angesichts der Erläuterungen in der Regierungsvorlage an der unmittelbaren Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung Zweifel angebracht.
Die Klärung dieser Frage kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Wie sich zuletzt aus dem vom Umweltsenat ergänzten Ermittlungsverfahren ergibt, trifft nämlich der Tatbestand des Art 6 Abs. 1 letzter Satz Protokoll Bergwald, wonach für Bergwälder, die in hohem Maße den eigenen Standort schützen, ein Rodungsverbot gilt, trotz der eine hohe WertigkeitDie Klärung dieser Frage kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Wie sich zuletzt aus dem vom Umweltsenat ergänzten Ermittlungsverfahren ergibt, trifft nämlich der Tatbestand des Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz Protokoll Bergwald, wonach für Bergwälder, die in hohem Maße den eigenen Standort schützen, ein Rodungsverbot gilt, trotz der eine hohe Wertigkeit
für die Schutzfunktion ausdrückenden Wertziffer 3 im Waldentwicklungsplan - WEP (vgl. die VO über den Waldentwicklungsplan BGBl. Nr. 582/1977) gerade nicht zu.für die Schutzfunktion ausdrückenden Wertziffer 3 im Waldentwicklungsplan - WEP vergleiche die VO über den Waldentwicklungsplan Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1977,) gerade nicht zu.
Der bereits dem Verfahren erster Instanz beigezogene ASV Dipl.Ing.
Wilfried Luckel hat nämlich über Ersuchen des Umweltsenats in seiner Stellungnahme vom 1. Okt. 2004 überzeugend begründet, dass die Fläche der befristeten Rodung zwar Bergwald ist, nicht aber dem in der Vereinbarung der Staaten über das Protokoll Bergwald enthaltenen Begriff des „Bergwaldes, der in hohem Maß den eigenen Standort schützt“ entspricht:
„Die Waldbestände im Abbaugebiet (Fläche der befristeten Rodung) sind im Sinne des Bergwaldprotokolls kein Bergwald, der in hohem Maß den eigenen Standort schützt, da die Waldbestände zum Großteil erst in den letzten
40 Jahren durch natürliche Neubewaldung (Naturverjüngung) aus Alpsflächen hervorgegangen sind. Vor der Neubewaldung waren die Flächen allen Anzeichen nach über Jahrhunderte hinweg als Alpe genutzt. Trotz der Nutzung als Alpe sind die darunter liegenden Wälder auf Hangstandorten zu stabilen Altholzbeständen herangewachsen und haben ihre Funktionen auch über geschichtliche Zeiträume hinweg erfüllt.“
Der ASV kommt sodann zu folgendem Ergebnis:
„Ein Schutz des Waldstandortes „in hohem Maß“, wie es das Bergwaldprotokoll definiert, ist am gegenständlichen Standort (Fläche für die Rodung im Abbaugebiet) nicht zu erkennen. Der forstliche, natürliche Aufwuchs auf der vormaligen Alpsfläche erfolgte ohne menschliches Zutun, sodass die Wiederbewaldung auf den Standort ohne große menschliche Aufwendung erfolgen kann. Die Wälder im Abbaugebiet befinden sich in Kuppen- und Kammlagen. Die Geländeneigung ist gering. Dadurch besteht keine Gefährdung hinsichtlich des Abgleitens von Schneemassen, des Abgangs von Lawinen oder des Anbrechens von Muren. Es liegen auch keine Siedlungen oder Verkehrsanlagen oder landwirtschaftliche Kulturflächen unmittelbar unterhalb der gegenständlichen Waldbestände. Daher liegt keine „Schutzfunktion des Bergwaldes“ im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Bergwaldprotokoll vor. Die Rodungsflächen für die Infrastruktur (Zufahrt, Lager, Tunnelportal) liegen nicht in Kuppen- oder Kammlage wie das Abbaugebiet. Sie betreffen Waldflächen, die im WEP nicht in der Funktionsfläche mit der Kennzahl 322 zugeordnet sind. Die Vorrangfunktion in diesen Waldflächen ist die Nutzfunktion. Es sind somit keine Waldflächen, die der Definition des Bergwaldprotokolls hinsichtlich „Bergwälder, die in hohem Maße … schützen,…“ entsprechen.“„Ein Schutz des Waldstandortes „in hohem Maß“, wie es das Bergwaldprotokoll definiert, ist am gegenständlichen Standort (Fläche für die Rodung im Abbaugebiet) nicht zu erkennen. Der forstliche, natürliche Aufwuchs auf der vormaligen Alpsfläche erfolgte ohne menschliches Zutun, sodass die Wiederbewaldung auf den Standort ohne große menschliche Aufwendung erfolgen kann. Die Wälder im Abbaugebiet befinden sich in Kuppen- und Kammlagen. Die Geländeneigung ist gering. Dadurch besteht keine Gefährdung hinsichtlich des Abgleitens von Schneemassen, des Abgangs von Lawinen oder des Anbrechens von Muren. Es liegen auch keine Siedlungen oder Verkehrsanlagen oder landwirtschaftliche Kulturflächen unmittelbar unterhalb der gegenständlichen Waldbestände. Daher liegt keine „Schutzfunktion des Bergwaldes“ im Sinne des Artikels 6 Absatz eins, Bergwaldprotokoll vor. Die Rodungsflächen für die Infrastruktur (Zufahrt, Lager, Tunnelportal) liegen nicht in Kuppen- oder Kammlage wie das Abbaugebiet. Sie betreffen Waldflächen, die im WEP nicht in der Funktionsfläche mit der Kennzahl 322 zugeordnet sind. Die Vorrangfunktion in diesen Waldflächen ist die Nutzfunktion. Es sind somit keine Waldflächen, die der Definition des Bergwaldprotokolls hinsichtlich „Bergwälder, die in hohem Maße … schützen,…“ entsprechen.“
Dipl.Ing. Luckel bekräftigt diese Aussagen in seiner weiteren Stellungnahme vom 29. Nov. 2004.
Die dagegen vorgebrachten Argumente der BI vom 25. Okt. 2004 und 14. Dez. 2004 wurden inhaltlich geprüft, im Rahmen der auf § 45 Abs. 2 AVG gegründeten Beweiswürdigung vermögen sie aber den schlüssigen Fachgutachten nicht standzuhalten.Die dagegen vorgebrachten Argumente der BI vom 25. Okt. 2004 und 14. Dez. 2004 wurden inhaltlich geprüft, im Rahmen der auf Paragraph 45, Absatz 2, AVG gegründeten Beweiswürdigung vermögen sie aber den schlüssigen Fachgutachten nicht standzuhalten.
Auch in dem von der Genehmigungswerberin am 22. Nov. 2004 vorgelegten Gutachten von Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. Herbert Scheiring wird die Anwendbarkeit des Art 6 Abs. 1 letzter Satz Prot. Bergwald klar verneint. Auf dieses Gutachten, dem sich der ASV Dipl.Ing. Luckel in seiner Stellungnahme vom 29. Nov 2004 angeschlossen hat, wird verwiesen: Es spricht den von der Rodung betroffenen Waldflächen selbst die Schutzwaldeigenschaft iS des § 21 ForstG 1975 idF der Nov BGBl I Nr. 65/2002 (modifiziert durch BGBl I Nr. 83/2004) ab. Dies ist allerdings für den in Rede stehenden Tatbestand des Prot. Bergwald „..... in hohem Maß....“Auch in dem von der Genehmigungswerberin am 22. Nov. 2004 vorgelegten Gutachten von Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. Herbert Scheiring wird die Anwendbarkeit des Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz Prot. Bergwald klar verneint. Auf dieses Gutachten, dem sich der ASV Dipl.Ing. Luckel in seiner Stellungnahme vom 29. Nov 2004 angeschlossen hat, wird verwiesen: Es spricht den von der Rodung betroffenen Waldflächen selbst die Schutzwaldeigenschaft iS des Paragraph 21, ForstG 1975 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (modifiziert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,) ab. Dies ist allerdings für den in Rede stehenden Tatbestand des Prot. Bergwald „..... in hohem Maß....“
nicht entscheidungsrelevant.
Zum Prot. Bergwald ist abschließend noch zu bemerken:
Die auf S 42 der Berufung angeführten Ziele des Art. 1 Protokoll Bergwald sind – so die Regierungsvorlage, 1094 der Beilagen XXIDie auf S 42 der Berufung angeführten Ziele des Artikel eins, Protokoll Bergwald sind – so die Regierungsvorlage, 1094 der Beilagen römisch 21
GP
- „in den wesentlichen Punkten mit den Zielsetzungen des
Forstgesetzes ... identisch“ und somit Gegenstand der
forstrechtlichen Interessenabwägung. Soweit Umsetzungserfordernisse gegeben sind, gehören sie insbesondere in
den – nicht verfahrensgegenständlichen – Planungs- und Förderungsbereich (vgl. die zitierte Regierungsvorlage). Dem Art 1den – nicht verfahrensgegenständlichen – Planungs- und Förderungsbereich vergleiche die zitierte Regierungsvorlage). Dem Artikel eins
Prot. Bergwald ermangelt es als einer bloßen „Normwiederholung“ ohne derogatorische Absicht an unmittelbarer Anwendbarkeit (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht² Rz 528 – 531). Der an dieProt. Bergwald ermangelt es als einer bloßen „Normwiederholung“ ohne derogatorische Absicht an unmittelbarer Anwendbarkeit vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht² Rz 528 – 531). Der an die
Vertragsstaaten adressierte Art. 8 hat Programmcharakter; insbesondere die durch die ForstG-Nov. 2002 geänderten Schutzwald-Bestimmungen tragen ihm Rechnung.Vertragsstaaten adressierte Artikel 8, hat Programmcharakter; insbesondere die durch die ForstG-Nov. 2002 geänderten Schutzwald-Bestimmungen tragen ihm Rechnung.
Somit ist Art 6 Abs. 1 letzter Satz Protokoll Bergwald vom Tatbestand her nicht gegeben und es ist allein das ForstG maßgebende Beurteilungsquelle.Somit ist Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz Protokoll Bergwald vom Tatbestand her nicht gegeben und es ist allein das ForstG maßgebende Beurteilungsquelle.
5.3.7.2. Widerspruch zum Waldentwicklungskonzept?
Die Berufung wirft der Erstbehörde vor (S 98/99), sie habe sich in
„Widerspruch zum Waldentwicklungskonzept“ gesetzt, und führt hiefür den „WEP mit der hohen Funktionszahl 322“ ins Treffen.
Das
erweckt den Anschein einer Entscheidung contra eine dem Rechtsbestand angehörende Verordnung. Daher ist dem Rechtscharakter des Waldentwicklungsplanes (= WEP) als eines der Instrumente der forstlichen Raumpläne nachzugehen:
Gemäß § 9 des ForstG 1975 setzt sich der WEP aus Teilplänen zusammen. Diese sind an den jeweiligen tatsächlichen Stand der Entwicklung anzupassen. Im Teilplan sind die Waldwirkungen, u.a. auch forstlich relevante Sachverhalte, z.B. Belastbarkeit und Schäden, darzustellen. Der WEP ist gem. § 1 Abs. 3 der bereits zitierten Waldentwicklungsplan-Verordnung insbesondere eine Grundlage fürGemäß Paragraph 9, des ForstG 1975 setzt sich der WEP aus Teilplänen zusammen. Diese sind an den jeweiligen tatsächlichen Stand der Entwicklung anzupassen. Im Teilplan sind die Waldwirkungen, u.a. auch forstlich relevante Sachverhalte, z.B. Belastbarkeit und Schäden, darzustellen. Der WEP ist gem. Paragraph eins, Absatz 3, der bereits zitierten Waldentwicklungsplan-Verordnung insbesondere eine Grundlage für
a) die Planung und Durchführung von Maßnahmen der mit der Vollziehung des ForstG beauftragten Behördenorgane und
b) eine Entscheidungshilfe für die Sachverständigentätigkeit der Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörde.
Der WEP ist daher so wie ein Gefahrenzonenplan (§ 11 ForstG) keineDer WEP ist daher so wie ein Gefahrenzonenplan (Paragraph 11, ForstG) keine
Rechtsquelle, sondern „eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten
mit Prognosecharakter“ (VwGH 27. März 1995, Zl. 91/10/0090, in: Jäger³ Anm. 2 zu § 11). Als bloße „Entscheidungshilfe“ und nicht in den Rang einer Verordnung erhobenes verallgemeinertes Gutachtenmit Prognosecharakter“ (VwGH 27. März 1995, Zl. 91/10/0090, in: Jäger³ Anmerkung 2 zu Paragraph 11,). Als bloße „Entscheidungshilfe“ und nicht in den Rang einer Verordnung erhobenes verallgemeinertes Gutachten
kann er im individuellen behördlichen Verfahren entkräftet, u.U. sogar widerlegt, jedenfalls aber am Einzelfall ausgelegt werden (vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht Bd I 344).kann er im individuellen behördlichen Verfahren entkräftet, u.U. sogar widerlegt, jedenfalls aber am Einzelfall ausgelegt werden vergleiche Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht Bd römisch eins 344).
So
kann es sein, dass die im WEP ausgewiesenen Wertziffern nicht mit
den Wertigkeiten der Waldfunktionen übereinstimmen, die sich für eine Waldfläche aus sachverständiger Beurteilung ergeben. Ergibt ein begründetes schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen, wie
es die Gutachten von Dipl.Ing. Luckel und von
Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. Scheiring sind, eine geringere Wertigkeit, so folgt aus dem in den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG niedergelegten Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Behörde den wirklichen Sachverhalt festzustellen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. Jäger³ 116 und Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht² Rz 281 und 368).Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. Scheiring sind, eine geringere Wertigkeit, so folgt aus dem in den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG niedergelegten Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Behörde den wirklichen Sachverhalt festzustellen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat vergleiche Jäger³ 116 und Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht² Rz 281 und 368).
5.3.7.3. Schutzwald iS des ForstG ?
Unter 5.3.7.1. wurde klargestellt, dass es sich bei den Rodungsflächen nicht um einen Bergwald handelt, der in hohen Maß den eigenen Standort schützt, unter 5.3.7.2. wurde dargelegt, dass
die Wertziffern eines WEP im konkreten Fall nicht mit der Wertigkeit der Waldfunktionen übereinstimmen müssen. Das am 22. Nov. 2004 beim Umweltsenat eingelangte Gutachten von Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. Scheiring negiert selbst die Schutzwaldeigenschaft der Rodungsflächen iS des ForstG. Zur Begründung hiefür sei auf dieses Gutachten verwiesen. Das bisherige Verfahren vermittelte eher den Eindruck, es sei stets von der Schutzwaldeigenschaft der
Rodungsflächen ausgegangen worden. So bezeichnet Dipl.Ing.
Luckel
in seiner Stellungnahme vom 1. Okt. 2004 die durch die Wertziffer
322 im WEP gekennzeichnete Fläche im Bereich Weikersbacher Köpfl-Schönangerl als Standortschutzwald „im Ertrag“. Anderseits geht bereits der angefochtene Bescheid (S 221) unter Berufung auf Pkt. 2.4.2. des Fachgutachtens „Waldökologie“ von Barbl (UVE, Mappe D/2) davon aus, dass es sich beim betroffenen Gebiet nicht um Schutzwald „im engeren Sinn“, sondern lediglich um eine Zone mit „Verjüngungsdringlichkeit“ handelt. Das Gutachten Scheiring, dem sich
Dipl.Ing. Luckel in seiner Stellungnahme vom 29. Nov. 2004 angeschlossen hat, verneint, wie schon gesagt, die Schutzwaldeigenschaft überhaupt, dies unter Zugrundelegung einer „Arbeitsanleitung der Landesforstdirektion Tirol zum Begriff des Schutzwaldes nach den Kriterien des § 21 ForstG“, die vom BMLFUW alsDipl.Ing. Luckel in seiner Stellungnahme vom 29. Nov. 2004 angeschlossen hat, verneint, wie schon gesagt, die Schutzwaldeigenschaft überhaupt, dies unter Zugrundelegung einer „Arbeitsanleitung der Landesforstdirektion Tirol zum Begriff des Schutzwaldes nach den Kriterien des Paragraph 21, ForstG“, die vom BMLFUW als
RL-2004 übernommen worden sei. Richtlinien kommt keine „nach außen“ gerichtete Verbindlichkeit zu, sie sind „generelle Leitlinien für die Beurteilung von Einzelfällen durch Sachverständige … und schließen die eigenständige Beurteilung im Einzelfall nicht aus“ (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht² Rz
778).
Das Gutachten Scheiring ist plausibel, die BI, der es der Umweltsenat mit Schreiben vom 1. Dez. 2004 nachweislich gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht hat, bezieht hiezu nicht Stellung. Das Gutachten bestätigt die im Fachgutachten Barbl Pkt. 2.4.2. (sh oben) getroffene Aussage, dass die Ausweisung der Rodungsflächen im WEP mit der Wertziffer 322 hauptsächlich wegen der „Verjüngungsdringlichkeit“ erfolgt ist.Das Gutachten Scheiring ist plausibel, die BI, der es der Umweltsenat mit Schreiben vom 1. Dez. 2004 nachweislich gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht hat, bezieht hiezu nicht Stellung. Das Gutachten bestätigt die im Fachgutachten Barbl Pkt. 2.4.2. (sh oben) getroffene Aussage, dass die Ausweisung der Rodungsflächen im WEP mit der Wertziffer 322 hauptsächlich wegen der „Verjüngungsdringlichkeit“ erfolgt ist.
Im Übrigen schließt die Schutzwaldeigenschaft eine – ohnedies nur
befristete – Rodungsbewilligung nicht aus, schon gar nicht die eines „Schutzwaldes im Ertrag“, dem der „Schutzwald außer Ertrag“
gegenüber steht (vgl. Jäger3 § 22 Anm. 4 und 5).gegenüber steht vergleiche Jäger3 Paragraph 22, Anmerkung 4 und 5).
Das ForstG enthält in § 21 Abs. 1 die im Gutachten Scheiring behandelten – und verneinten – Kriterien für den – hier allein inDas ForstG enthält in Paragraph 21, Absatz eins, die im Gutachten Scheiring behandelten – und verneinten – Kriterien für den – hier allein in
Betracht kommenden – Standortschutzwald und in § 23 die Regeln fürBetracht kommenden – Standortschutzwald und in Paragraph 23, die Regeln für
ein Feststellungsverfahren bei Schutzwald. So ist nach dessen Abs. 1 bei Zweifeln, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind,ein Feststellungsverfahren bei Schutzwald. So ist nach dessen Absatz eins, bei Zweifeln, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind,
eine behördliche Entscheidung nur auf Antrag des Waldeigentümers zulässig. Ein solcher liegt aber nicht vor. Gemäß Abs. 2 darf eineine behördliche Entscheidung nur auf Antrag des Waldeigentümers zulässig. Ein solcher liegt aber nicht vor. Gemäß Absatz 2, darf ein
amtswegiges Feststellungsverfahren nur eingeleitet werden, „wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint“. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um „Behandlung“ von Schutzwald, sondern um die – befristete – Rodung der Waldfläche zwecks Realisierung des Vorhabens. Das Gutachten Scheiring weist zwar überzeugend nach, dass die Kriterien des § 21 Abs. 1 nicht erfüllt sind, doch ist es nur für die Interessenabwägung von Belang, ob die Waldfläche Schutzwaldeigenschaft hat oder nicht. Denn auch die Schutzwaldeigenschaft schließt, wie oben gezeigt, eine Rodungsbewilligung nicht aus.amtswegiges Feststellungsverfahren nur eingeleitet werden, „wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint“. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um „Behandlung“ von Schutzwald, sondern um die – befristete – Rodung der Waldfläche zwecks Realisierung des Vorhabens. Das Gutachten Scheiring weist zwar überzeugend nach, dass die Kriterien des Paragraph 21, Absatz eins, nicht erfüllt sind, doch ist es nur für die Interessenabwägung von Belang, ob die Waldfläche Schutzwaldeigenschaft hat oder nicht. Denn auch die Schutzwaldeigenschaft schließt, wie oben gezeigt, eine Rodungsbewilligung nicht aus.
Abschließend sei vermerkt:
Der Umweltsenat konnte sich anlässlich des Augenscheins am 13. Juli 2004 davon überzeugen, dass es sich im Vorhabensgebiet in Richtung Leogang (Nordwesten) um einen äußerst dichten Waldbestand
auf den Liegenschaften der (bayr.) Saalforste ohne Unterholz und starken Flechtenbefall handelt. Wie im forsttechnischen Gutachten
(Bescheid S 88 ff) dargetan, kommt diesem Baumbestand keine größere Bedeutung zu.
5.3.7.4. Forstrechtliche Interessenabwägung
Kann, wie bei 5.3.7. gezeigt, eine Bewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht erteilt werden, kann die Behörde gemäß Abs. 3 eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche – hier für das Projekt „Tagbau 21“ – das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Kann, wie bei 5.3.7. gezeigt, eine Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG nicht erteilt werden, kann die Behörde gemäß Absatz 3, eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche – hier für das Projekt „Tagbau 21“ – das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Nach § 17 Abs. 4 ForstG sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 3 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.Nach Paragraph 17, Absatz 4, ForstG sind öffentliche Interessen im Sinne des Absatz 3, insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
Nach § 17 Abs. 5 ForstG hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 insbesondere auf eineNach Paragraph 17, Absatz 5, ForstG hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, insbesondere auf eine
die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind
die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Nach der Judikatur (vgl. Jäger3 § 17 Abs. 5 E 1) ist ausschlaggebend iS des § 17 Abs. 5 die Waldausstattung, die zur Entfaltung der im § 6 Abs. 2 („Aufgabe der forstlichen Raumplanung“) genannten WirkungenNach der Judikatur vergleiche Jäger3 Paragraph 17, Absatz 5, E 1) ist ausschlaggebend iS des Paragraph 17, Absatz 5, die Waldausstattung, die zur Entfaltung der im Paragraph 6, Absatz 2, („Aufgabe der forstlichen Raumplanung“) genannten Wirkungen
in dem als Einheit zu betrachtenden Rodungsgebiet erstrebenswert ist. Mit anderen Worten: Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auf örtliche Bedeutung und Überfluss oder Mangel an
Wald Bedacht zu nehmen. Der forsttechnische Amtssachverständige Dipl.Ing. Luckel, dem das Fachgutachten Barbl in der UVE, Mappe
D,
vorlag, hat in Befund und Gutachten (Bescheid S 90 und 100) die Waldflächenausstattung der Gemeinden Saalfelden und Leogang mit 45
% und 61 % als gut und als sehr gut bezeichnet. Sie liegt in beiden Gemeinden über dem Bezirksdurchschnitt mit 41 %. In den genannten Gemeinden werden in Summe durch die dauernde Rodung nur
0,02 % und durch die befristete Rodung nur 0,28 % der Waldfläche einer anderen Nutzung zugeführt (sh die Tabelle Waldflächenverbrauch auf S 90 des Bescheides). Er schließt daraus,
dass dieser Waldflächenverbrauch nicht zu einer Unterbewaldung führen werde. Damit entspricht der auf diesem Gutachten und auf den betreffenden Aussagen in der UVE aufbauende angefochtene Bescheid auch den Intentionen der großen Forstgesetz-Novelle 2002,
die auf Grund der hohen Waldausstattung Österreichs (47 % der Gesamtfläche) und positiven Waldflächenbilanz (jährlicher Waldflächenzuwachs 7.700 ha) der „raschen Verwaldung“ entgegentritt (RV 970 Blg Nr. 21. GP, S 27 und 30).die auf Grund der hohen Waldausstattung Österreichs (47 % der Gesamtfläche) und positiven Waldflächenbilanz (jährlicher Waldflächenzuwachs 7.700 ha) der „raschen Verwaldung“ entgegentritt Regierungsvorlage 970 Blg Nr. 21. GP, S 27 und 30).
Nachdem Dipl.Ing. Luckel bereits auf S 90 ausgeführt hatte, dass die Rodung keine negativen Auswirkungen auf die Waldausstattung haben werde, geht er den Auswirkungen der Rodung auf die verbleibenden, an die Rodungsflächen angrenzenden Waldflächen nach, womit dem bei Jäger3 § 17 Abs. 5 E 2 zit. Erk. des VwGH Rechnung getragen wird, sodann der Immissionsbelastung, und schließt die Bewertung der Rodung mit der Feststellung ab, dass aus forstfachlicher Sicht die Durchführung der Rodungen und die Bewilligung des Abbaus und die Errichtung der Anlagen unter Vorschreibung der anschließenden Auflagen möglich erscheine.Nachdem Dipl.Ing. Luckel bereits auf S 90 ausgeführt hatte, dass die Rodung keine negativen Auswirkungen auf die Waldausstattung haben werde, geht er den Auswirkungen der Rodung auf die verbleibenden, an die Rodungsflächen angrenzenden Waldflächen nach, womit dem bei Jäger3 Paragraph 17, Absatz 5, E 2 zit. Erk. des VwGH Rechnung getragen wird, sodann der Immissionsbelastung, und schließt die Bewertung der Rodung mit der Feststellung ab, dass aus forstfachlicher Sicht die Durchführung der Rodungen und die Bewilligung des Abbaus und die Errichtung der Anlagen unter Vorschreibung der anschließenden Auflagen möglich erscheine.
Die in der Berufung erhobenen Vorwürfe gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens hat Dipl.Ing. Luckel nach Ansicht des Umweltsenates auf hohem fachlichen Niveau in seiner 11seitigen Stellungnahme vom 1. Okt. 2004 – auf sie kann hier wegen ihres Umfangs nur verwiesen werden – und in der weiteren Stellungnahme vom
29. Nov. 2004 entkräftet. In Pkt. 4 auf S 7 seiner Stellungnahme vom 1. Okt. 2004 kommt er neuerlich zum Schluss, dass bei Einhaltung der dort unter 1.-3. aufgezählten - ohnedies vorgesehenen oder vorgeschriebenen - Maßnahmen „bei Durchführung des Abbaues weder durch die zeitlich befristeten noch durch die dauernden Rodungen nachhaltige, schwere und nicht korrigierbare Schäden am Schutzgut Wald entstehen“.
Da die Waldausstattung im Sinne des § 17 Abs. 5 ohnedies gegeben ist, müssen bei der Interessenabwägung jedenfalls noch die „Zielsetzungen der Raumordnung“ berücksichtigt werden, und zwar auch die Zielsetzungen anderer Planungsträger, wozu § 6 Abs. 4 ForstG auffordert. Die örtlichen Planungsträger, die Gemeinden Saalfelden und Leogang, stimmen dem Projekt zu und die Sbg LRg hatDa die Waldausstattung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, ohnedies gegeben ist, müssen bei der Interessenabwägung jedenfalls noch die „Zielsetzungen der Raumordnung“ berücksichtigt werden, und zwar auch die Zielsetzungen anderer Planungsträger, wozu Paragraph 6, Absatz 4, ForstG auffordert. Die örtlichen Planungsträger, die Gemeinden Saalfelden und Leogang, stimmen dem Projekt zu und die Sbg LRg hat
dessen Übereinstimmung mit dem durch LGBl. Nr. 94/2003 für verbindlich erklärten Landesentwicklungsplan 2003 betont. Dazu kommt die Verleihung der Bergwerksberechtigung für eine Überschar,dessen Übereinstimmung mit dem durch Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2003, für verbindlich erklärten Landesentwicklungsplan 2003 betont. Dazu kommt die Verleihung der Bergwerksberechtigung für eine Überschar,
ebenfalls ein Raumordnungsakt
(vgl. oben 5.3.2. Raumplanung).vergleiche oben 5.3.2. Raumplanung).
Auf Grund der Anwendung der Vorschriften des AVG betreffend Großverfahren war die Erstbehörde nicht gehalten, gesonderte Anhörungen nach Materiengesetzen, wie sie z.B. § 108 WRG und § 19 Abs. 5 ForstG vorsehen, vorzunehmen; die in § 19 Abs. 5 ForstG angeführten Anhörungsberechtigten waren aberAuf Grund der Anwendung der Vorschriften des AVG betreffend Großverfahren war die Erstbehörde nicht gehalten, gesonderte Anhörungen nach Materiengesetzen, wie sie z.B. Paragraph 108, WRG und Paragraph 19, Absatz 5, ForstG vorsehen, vorzunehmen; die in Paragraph 19, Absatz 5, ForstG angeführten Anhörungsberechtigten waren aber
ohnedies am Verfahren beteiligt.
Für einen Vergleich verschiedener Standorte, also mit dem Standort
Maishofen, bietet hingegen § 17 ForstG im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung keine Grundlage. Nicht einmalMaishofen, bietet hingegen Paragraph 17, ForstG im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung keine Grundlage. Nicht einmal
bereits im Stadium des Genehmigungsverfahrens befindliche andere Projekte stehen der Annahme eines Bedarfes (sh oben 5.3.3.2.), eines gewichtigen öffentlichen Interesses an der Rodung, entgegen
(vgl. VwGH 18.10.2001, Zl 2000/07/0229).vergleiche VwGH 18.10.2001, Zl 2000/07/0229).
Die Vorgangsweise nach § 17 ForstG stellt sich wie folgt dar. Die Behörde hat zunächst zu prüfen, ob ein öffentliches InteresseDie Vorgangsweise nach Paragraph 17, ForstG stellt sich wie folgt dar. Die Behörde hat zunächst zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse
an einer anderen Verwendung des Waldbodens besteht. Trifft dies zu, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu untersuchen, ob dieses
öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung überwiegt (vgl. VwGH 16. Sept. 1999, Zl. 99/07/0075). Das öffentliche Interesse anöffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung überwiegt vergleiche VwGH 16. Sept. 1999, Zl. 99/07/0075). Das öffentliche Interesse an
der Walderhaltung ist bereits im ForstG 1975 statuiert (vgl. VwGHder Walderhaltung ist bereits im ForstG 1975 statuiert vergleiche VwGH
19. Okt. 1992, Zl. 92/10/0140). Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer anderen
Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche gemäß § 17 Abs. 3 ForstG könnte demnach eine Rodungsgenehmigung nicht erteilt werden; der Genehmigungsantrag wäre diesfalls gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 abzuweisen.Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG könnte demnach eine Rodungsgenehmigung nicht erteilt werden; der Genehmigungsantrag wäre diesfalls gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 abzuweisen.
Die Anführung des „Bergbaus“ als öffentliches Interesse im § 17 Abs. 4 ForstG führt nun zur Gewichtung gegenüber dem öffentlichenDie Anführung des „Bergbaus“ als öffentliches Interesse im Paragraph 17, Absatz 4, ForstG führt nun zur Gewichtung gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Erhaltung der Waldkultur.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist die Frage, ob ein bestimmter Waldboden
im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes aus einem anderen, konkurrierenden öffentlichen Interesse der Holzzucht entzogen werden darf, eine Frage, die in der Regel nur auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger beantwortet werden kann (vgl. VwGH 20. Jän. 1977, Slg.Nr. 9.229/A, sowie VwGH 31. März 1987, Zl. 84/07/0344).im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes aus einem anderen, konkurrierenden öffentlichen Interesse der Holzzucht entzogen werden darf, eine Frage, die in der Regel nur auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger beantwortet werden kann vergleiche VwGH 20. Jän. 1977, Slg.Nr. 9.229/A, sowie VwGH 31. März 1987, Zl. 84/07/0344).
Die Erstbehörde hat sich bei der Klärung dieser Frage vor allem auf die Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen Dipl.Ing. Luckel und auf die unter 5.3.3.1. dargestellten Rechtsakte und Stellungnahmen der Montanbehörde gestützt, die gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 ForstG jedenfalls zu den Behörden gehört, die im Rodungsverfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen und daher zu hören sind. Weiters hat sie die Stellungnahme der Sbg LRg. und das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung, Erholung und FremdenverkehrDie Erstbehörde hat sich bei der Klärung dieser Frage vor allem auf die Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen Dipl.Ing. Luckel und auf die unter 5.3.3.1. dargestellten Rechtsakte und Stellungnahmen der Montanbehörde gestützt, die gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, ForstG jedenfalls zu den Behörden gehört, die im Rodungsverfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen und daher zu hören sind. Weiters hat sie die Stellungnahme der Sbg LRg. und das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung, Erholung und Fremdenverkehr
berücksichtigt. Dazu kommen die Erörterungen des Umweltsenats unter 5.3.2., letzter Absatz, und die Bejahung der Bedarfsfrage unter 5.3.3.4. Der Umweltsenat hat den forsttechnischen Sachverständigen auf Grund der Berufungsausführungen veranlasst, sein Gutachten zu ergänzen; dies wurde bereits dargestellt.
In den allgemeinen Ausführungen zur Interessenabwägung nach dem Sbg NSchG (5.3.5.7.) wurde bereits darauf hingewiesen, dass mehrere Abwägungskriterien sowohl für Naturschutz und Forstrecht heranzuziehen sind, andere dagegen nicht.
Gleichgerichtete Abwägungskriterien sind insbesondere
-das durch die Verleihung der Bergwerksberechtigung unterstrichene öffentliche Interesse an dem Diabasabbau Tagbau 21 – Schönangerl,
-der Bedarf danach,
-das Fehlen einer Alternative dazu im Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung und
-die Arbeitsplatzsicherung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sei für das Überwiegen dieser öffentlichen Interessen gegenüber dem Rodungsverbot auf 5.3.5.7. (mit den dortigen weiteren Verweisungen) verwiesen.
Dazu kommen spezielle forstrechtliche „Überwiegensgründe“ wie
-die hohe Waldausstattung;
-die Übereinstimmung mit den „Zielsetzungen der Raumordnung“;
-der Umstand, dass es sich bei den Rodungsflächen nicht um Standortschutzwald iS des § 21 Abs. 1 ForstG handelt, sondern lediglich um eine Zone mit „Verjüngungsdringlichkeit“ (sh insbes die Stellungnahme vom 1. Okt. 2004 von Dipl.Ing. Luckel);-der Umstand, dass es sich bei den Rodungsflächen nicht um Standortschutzwald iS des Paragraph 21, Absatz eins, ForstG handelt, sondern lediglich um eine Zone mit „Verjüngungsdringlichkeit“ (sh insbes die Stellungnahme vom 1. Okt. 2004 von Dipl.Ing. Luckel);
-schließlich der Umstand, dass nur 2,5 ha unbefristet gerodet werden, ca 30 ha aber lediglich befristet, von denen wegen des vorgesehenen abschnittsweisen Abbaus jeweils immer nur höchstens ein Drittel waldfrei bleibt.
Somit überwiegt das öffentliche Interesse am Bergbau jenes an der
Waldkultur.
*5.3.8. Worst-case Szenario und Sicherheitsleistung
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid wiederholt auf allfällige Störfälle Bedacht genommen wird, so etwa
auf S. 110, 114 oder 118.
Will man die in der Berufung auf S 90 angestellte und in der Stellungnahme vom 31. Aug. 2004 (Pkt B 11.1.) wiederholte sogenannte worst-case-Betrachtung nicht, wie dies in der Berufungsbeantwortung, S 9, erfolgt, als Horrorszenario abtun, muss man sie als Argument gegen
die zugunsten des Vorhabens erfolgte Interessenabwägung im Forstu. Naturschutzrecht qualifizieren. Selbst unter dieser Annahme verbietet es sich aber, den Bescheid, der vom maßgeblichen Sachverhalt im Zeitpunkt seiner Erlassung auszugehen hat, unter die Spekulation eines etwaigen Konkurses des Betriebsinhabers mit
den daraus möglicherweise entstehenden Folgen zu stellen, schon gar, wenn dafür kein wie immer gearteter Anlass im Ermittlungsverfahren aufgetaucht ist. Zu dem für den Berufungsbescheid maßgeblichen Zeitpunkt liegt in der UVE-Mappe
A
2/2 Kap. 11.6. eine plausible fachmännische, mit Berechnungen unterlegte Darlegung des Wertschöpfungseffekts des Vorhabens vor,
auf das verwiesen wird und das den Beitrag des Vorhabens „zur Gesamtwirtschaft ebenso wie zur regionalen Wirtschaft als beträchtlich“ beurteilt. Dem UVP-Verfahren ist zwar eine Prognose
nicht fremd. Sie bezieht sich aber auf die Umweltauswirkungen eines Vorhabens, die bereits in der UVE beschrieben sein müssen und von der Behörde zu beurteilen sind, nicht hingegen auf schon eher in den Bereich der Prophetie fallende Mutmaßungen über einen
irgendwann möglicherweise eintretenden wirtschaftlichen Totalzusammenbruch des Projektwerbers und den Ausschluss der Weiterführung des Betriebes durch ein anderes Unternehmen. Auf das
würden ja dann die auf das Vorhaben bezogenen Rechte und Pflichten
übergehen, treffen sie doch als dingliche Rechte den jeweiligen Inhaber der Sachherrschaftsbefugnis, der in die „Adressatenstellung“ eintritt (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht² Rz 1164 ff). Teilweise ist dies sogar positivrechtlich vorgesehen, beispielsweise in § 144 MinroG oder inübergehen, treffen sie doch als dingliche Rechte den jeweiligen Inhaber der Sachherrschaftsbefugnis, der in die „Adressatenstellung“ eintritt (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht² Rz 1164 ff). Teilweise ist dies sogar positivrechtlich vorgesehen, beispielsweise in Paragraph 144, MinroG oder in
§ 50 Abs. 1 Sbg NSchG. Keinesfalls genügen rein hypothetische Erwägungen, und zwar auch nicht, wenn sie sich auf das „Vorsorgeprinzip“ des Art 174 Abs. 2 EG-Vertrag berufen würden, weil diese Regelung mit erkennbar programmatischem Inhalt weder eine Definition dieses Prinzips enthält noch ihr eine normative Anordnung entnommen werden kann (vgl VwGH 16. April 2004, Zl 2001/10/0156). Auf wirtschaftliche Risiken nimmt freilich auch dieParagraph 50, Absatz eins, Sbg NSchG. Keinesfalls genügen rein hypothetische Erwägungen, und zwar auch nicht, wenn sie sich auf das „Vorsorgeprinzip“ des Artikel 174, Absatz 2, EG-Vertrag berufen würden, weil diese Regelung mit erkennbar programmatischem Inhalt weder eine Definition dieses Prinzips enthält noch ihr eine normative Anordnung entnommen werden kann vergleiche VwGH 16. April 2004, Zl 2001/10/0156). Auf wirtschaftliche Risiken nimmt freilich auch die
Gesetzgebung Bedacht, indem sie Sicherheitsleistungen verlangt, wofür hier die §§ 116 Abs. 11 und 119 Abs. 3 vorletzter Satz MinroG , § 18 Abs. 6 ForstG 1975 und § 44 Sbg NSchG (sowie § 11 Abs. 2 WRG) anzuführen sind.Gesetzgebung Bedacht, indem sie Sicherheitsleistungen verlangt, wofür hier die Paragraphen 116, Absatz 11 und 119 Absatz 3, vorletzter Satz MinroG , Paragraph 18, Absatz 6, ForstG 1975 und Paragraph 44, Sbg NSchG (sowie Paragraph 11, Absatz 2, WRG) anzuführen sind.
Das führt zu dem von der Berufung unter F (S 89) gerügten „Bescheidfehler“ betreffend die Sicherheitsleistung. Tatsächlich ist hier der Erstbehörde ein Versehen unterlaufen: Sie hat nämlich
die vom forsttechnischen ASV errechnete Sicherheitsleistung von
€
146.000 auf S 14 ihres Bescheides auf
§ 44 Abs. 1 Sbg NSchG gestützt und dazu noch – irrtümlich – unterstrichen, dass darin auch die Sicherheitsleistung nach dem ForstG und dem MinroG enthalten sei.Paragraph 44, Absatz eins, Sbg NSchG gestützt und dazu noch – irrtümlich – unterstrichen, dass darin auch die Sicherheitsleistung nach dem ForstG und dem MinroG enthalten sei.
Dazu ist klarzustellen:
Der Betrag von € 146.000 ist die auf § 18 Abs. 6 ForstG gegründeteDer Betrag von € 146.000 ist die auf Paragraph 18, Absatz 6, ForstG gegründete
Sicherstellung. Sie wurde dem Projektwerber zur Leistung in V 5 Pkt 6 vorgeschrieben. (Diese Vorschreibungen, die auf S 16 des Bescheides unter V beginnen, sind in zwölf Abschnitte untergliedert. Der Pkt 6 von V 5 findet sich auf S 33/34.)Sicherstellung. Sie wurde dem Projektwerber zur Leistung in römisch fünf 5 Pkt 6 vorgeschrieben. (Diese Vorschreibungen, die auf S 16 des Bescheides unter römisch fünf beginnen, sind in zwölf Abschnitte untergliedert. Der Pkt 6 von römisch fünf 5 findet sich auf S 33/34.)
Die naturschutzrechtliche Sicherstellung ist in V 6 Pkt 20 behandelt. Sie wurde iS des § 44 Sbg NSchG als aus den besonderenDie naturschutzrechtliche Sicherstellung ist in römisch fünf 6 Pkt 20 behandelt. Sie wurde iS des Paragraph 44, Sbg NSchG als aus den besonderen
Gründen des Falles erforderlich qualifiziert. In Pkt 20 heißt es weiter: „Die Höhe der Sicherheitsleistung kann heute noch nicht festgelegt werden – dies ist erst dann möglich, wenn der Umfang der Ersatzmaßnahmen endgültig festgelegt ist ...“ Es folgt die Empfehlung an die Behörde, die konkrete finanzielle Sicherstellungssumme zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Bescheid festzusetzen, wenn die vergleichende Bewertung des Eingriffs und der Ersatzmaßnahmen erfolgt ist. Dieser Pkt 20 ist die wörtliche Übernahme des letzten Vorschreibungspunktes der Naturschutz-Amtssachverständigen, in der
Verhandlungsschrift vom 20./21. Jän. 2004 auf
S 130/131, gleichlautend in den Bescheid (S 179) übernommen.
Zur Sanierung dieser mißverständlichen Bescheidanordnungen hat der
Umweltsenat Änderungen im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommen:
-Die forstrechtliche Sicherstellung wird, gegründet auf § 18 Abs. 6 ForstG, als-Die forstrechtliche Sicherstellung wird, gegründet auf Paragraph 18, Absatz 6, ForstG, als
Z 3 in den Abschnitt „B) Forstrecht“ (S. 13 des Bescheides der Sbg LRg) eingefügt und gleichzeitig wird, weil nun dort überflüssig, der Pkt 6 der forstrechtlichen Nebenbestimmungen (S 33/34 des Bescheides) aufgehoben. Auf S 13 des Bescheides wird „3. Bannlegung“ auf „2. Bannlegung“ geändert, weil die Z 1 sogleich mit Z 3 fortgesetzt wurde.Ziffer 3, in den Abschnitt „B) Forstrecht“ (S. 13 des Bescheides der Sbg LRg) eingefügt und gleichzeitig wird, weil nun dort überflüssig, der Pkt 6 der forstrechtlichen Nebenbestimmungen (S 33/34 des Bescheides) aufgehoben. Auf S 13 des Bescheides wird „3. Bannlegung“ auf „2. Bannlegung“ geändert, weil die Ziffer eins, sogleich mit Ziffer 3, fortgesetzt wurde.
-Die naturschutzrechtliche Sicherstellung ist entsprechend dem
Vorschlag der Naturschutz-Amtssachverständigen
(Verhandlungsschrift S 130/131 = Bescheid der LRg S 179, sh
oben) grundsätzlich im angefochtenen Bescheid (= S 14)
enthalten, die genaue Höhe kann aus fachlichen Gründen, die im
Bescheid der Sbg LRg und in den ergänzenden Stellungnahmen des
Amtssachverständigen Mag. Fischer-Colbrie vom 2. Sept. 2004
und vom ... Dez. 2004 nachvollziehbar dargelegt sind, erst zu
einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Zusätzlich ergänzt der Umweltsenat als Berufungsbehörde die Verpflichtung der Erstbehörde, in ihre Erwägungen für den künftigen „Sicherstellungsbescheid“ auch die Sicherstellung nach § 116 Abs. 11 MinroG einzubeziehen, und zwar aus folgendem Grund:einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Zusätzlich ergänzt der Umweltsenat als Berufungsbehörde die Verpflichtung der Erstbehörde, in ihre Erwägungen für den künftigen „Sicherstellungsbescheid“ auch die Sicherstellung nach Paragraph 116, Absatz 11, MinroG einzubeziehen, und zwar aus folgendem Grund:
Die Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues decken sich weitgehend mit den naturschutzrechtlichen Interessen. Sie sind nach § 116 Abs. 11 MinroG die einzigen Schutzgüter, für die eine bergrechtliche Sicherstellung vorgeschrieben werden darf. Ihre Vorschreibung ist aber „insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o.dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde“. Die Materialien zur MinroG-Nov 2001 (wiedergegeben bei Mihatsch, MinroG², Anm 19 zu § 116) führen als Beispiele für „andere Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder“ insbesondere das ForstG 1975 und die Naturschutzgesetze der meisten Länder an. Infolge der nur fünfjährigen Geltungsdauer des GewinnungsbetriebsplanesDie Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues decken sich weitgehend mit den naturschutzrechtlichen Interessen. Sie sind nach Paragraph 116, Absatz 11, MinroG die einzigen Schutzgüter, für die eine bergrechtliche Sicherstellung vorgeschrieben werden darf. Ihre Vorschreibung ist aber „insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o.dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde“. Die Materialien zur MinroG-Nov 2001 (wiedergegeben bei Mihatsch, MinroG², Anmerkung 19 zu Paragraph 116,) führen als Beispiele für „andere Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder“ insbesondere das ForstG 1975 und die Naturschutzgesetze der meisten Länder an. Infolge der nur fünfjährigen Geltungsdauer des Gewinnungsbetriebsplanes
(sh § 112 Abs. 1 MinroG und A Z 1 des angefochtenen Bescheides S 3) muss – so bereits die Stellungnahme des Vertreters des BMWA als mitwirkende Behörde (Verhandlungsschrift 147/148 = Bescheid 196) – die Erforderlichkeit der Sicherheitsleistung nach dem MinroG jeweils nach Ablauf der Geltungsdauer des Gewinnungsbetriebsplanes überprüft und erforderlichenfalls neu festgesetzt werden. Was die Bergbauanlagen selbst betrifft, so ist gemäß § 119 Abs. 3 MinroG die Vorschreibung einer angemessenen Sicherheitsleistung nur dann zulässig, wenn Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen bestehen. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, allein die Mutmaßung einer Partei rechtfertigt eine solche Vorschreibung nicht.(sh Paragraph 112, Absatz eins, MinroG und A Ziffer eins, des angefochtenen Bescheides S 3) muss – so bereits die Stellungnahme des Vertreters des BMWA als mitwirkende Behörde (Verhandlungsschrift 147/148 = Bescheid 196) – die Erforderlichkeit der Sicherheitsleistung nach dem MinroG jeweils nach Ablauf der Geltungsdauer des Gewinnungsbetriebsplanes überprüft und erforderlichenfalls neu festgesetzt werden. Was die Bergbauanlagen selbst betrifft, so ist gemäß Paragraph 119, Absatz 3, MinroG die Vorschreibung einer angemessenen Sicherheitsleistung nur dann zulässig, wenn Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen bestehen. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, allein die Mutmaßung einer Partei rechtfertigt eine solche Vorschreibung nicht.
Damit wird Pkt 20 der Vorschreibungen in V 6 überflüssig und – ebenso wie Pkt 19, der im „Vorschreibungsvorbehalt“ aufgegangen ist – aufgehoben. Außerdem wird die „Sicherheitsleistung“ in Anschluss an den „Vorschreibungsvorbehalt“ (S 14 des Bescheides der LRg) aufgehoben. Auf Anfrage des Umweltsenates hat der ASV fürDamit wird Pkt 20 der Vorschreibungen in römisch fünf 6 überflüssig und – ebenso wie Pkt 19, der im „Vorschreibungsvorbehalt“ aufgegangen ist – aufgehoben. Außerdem wird die „Sicherheitsleistung“ in Anschluss an den „Vorschreibungsvorbehalt“ (S 14 des Bescheides der LRg) aufgehoben. Auf Anfrage des Umweltsenates hat der ASV für
Naturschutz, Mag. Fischer-Colbrie, in seiner Stellungnahme vom 16.
Sept. 2004 den Vorbehalt der Festsetzung der Höhe der naturschutzrechtlichen Sicherstellung präzisiert. Auch die in Nr. 4 des „Fragenkatalogs“ angesprochene 135 m hohe Wand werde hiebei
berücksichtigt werden; diese sei allerdings „eine mit 35 Grad geneigte Fläche, die mit Bermen gegliedert sei“ und bepflanzt werde.
Mit diesen Klarstellungen und Änderungen wird dem Berufungsvorbringen und der Nr. 4 des Fragenkatalogs entsprochen.
Erst in ihrer Stellungnahme vom 25. Okt. 2004 zum Ergebnis des vom
Umweltsenat abermals ergänzten Ermittlungsverfahrens, also mehr als sechs Monate nach ihrer Berufung, verlangt die BI, die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Sbg. NSchG müsse „vor Bescheiderstellung der Berufungsinstanz“ durchgeführt werden.
Wie aus der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. Fischer-Colbrie vom 2. Sept. 2004, dem Anlass für das nunmehrige Verlangen der BI, hervorgeht, sind für die endgültige Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung noch Berechnungen im Zusammenhang mit der forstrechtlichen – bereits ziffernmäßig bestimmten – Sicherheitsleistung erforderlich. Der Umweltsenat hält den von der Erstbehörde vorgenommenen und von ihm präzisierten Vorbehalt einer gesonderten Bestimmung der Höhe der naturschutzrechtlichen Sicherstellung – dies auch unter Prüfung der einschlägigen Rechtslage nach dem MinroG (sh. oben ) – für zweckmäßig und dem Gesetz entsprechend: Nach § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG kann nämlich dann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint. Dies ist hier gegeben: Eine Trennung des Abspruches über eine Geldleistung dem Grunde und derWie aus der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. Fischer-Colbrie vom 2. Sept. 2004, dem Anlass für das nunmehrige Verlangen der BI, hervorgeht, sind für die endgültige Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung noch Berechnungen im Zusammenhang mit der forstrechtlichen – bereits ziffernmäßig bestimmten – Sicherheitsleistung erforderlich. Der Umweltsenat hält den von der Erstbehörde vorgenommenen und von ihm präzisierten Vorbehalt einer gesonderten Bestimmung der Höhe der naturschutzrechtlichen Sicherstellung – dies auch unter Prüfung der einschlägigen Rechtslage nach dem MinroG (sh. oben ) – für zweckmäßig und dem Gesetz entsprechend: Nach Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG kann nämlich dann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint. Dies ist hier gegeben: Eine Trennung des Abspruches über eine Geldleistung dem Grunde und der
Höhe nach ist ja einer der Hauptanwendungsfälle dieser Bestimmung,
im WRG beispielsweise ist sie sogar positiviert (vgl. etwa Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren I 8 317). Nach nun schon mehrmonatiger Dauer des Berufungsverfahrens könnte der Umweltsenat, der den Parteien des Berufungsverfahrens reichlich Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen geboten hat, ohne den in Rede stehenden „Vorbehalt“ seiner Verpflichtung, sich „von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leitenim WRG beispielsweise ist sie sogar positiviert vergleiche etwa Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren römisch eins 8 317). Nach nun schon mehrmonatiger Dauer des Berufungsverfahrens könnte der Umweltsenat, der den Parteien des Berufungsverfahrens reichlich Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen geboten hat, ohne den in Rede stehenden „Vorbehalt“ seiner Verpflichtung, sich „von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten
zu lassen“ (§ 39 Abs. 2 AVG) und das Berufungsverfahren zu Ende zuzu lassen“ (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) und das Berufungsverfahren zu Ende zu
bringen, nicht erfüllen. Angemerkt sei noch, dass der BI kein selbständig bestehendes Recht auf Nichttrennung einer aus Zweckmäßigkeitsgründen getrennten Angelegenheit zukommt (vgl. Walter/Thienel I² § 59 AVG E 238 und 239), dass sie aber die endgültige Bestimmung der Sicherheitsleistung bei der Sbg LRg beantragen kann.bringen, nicht erfüllen. Angemerkt sei noch, dass der BI kein selbständig bestehendes Recht auf Nichttrennung einer aus Zweckmäßigkeitsgründen getrennten Angelegenheit zukommt vergleiche Walter/Thienel I² Paragraph 59, AVG E 238 und 239), dass sie aber die endgültige Bestimmung der Sicherheitsleistung bei der Sbg LRg beantragen kann.
Mit der „Sicherstellung“ hängt auch das Vorbringen der Berufungswerberin betreffend forstrechtliche Ersatzmaßnahmen zusammen. Dazu ist zu sagen:
Die Projektwerberin hat im Ergänzungsordner Teil 1, Mappe D, Ergänzungen zum Forstgutachten „Waldökologie und Forstwirtschaft“
vorgelegt und sich in diesem Zusammenhang auch mit forstlichen Ersatzmaßnahmen gem. § 18 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ForstG für beanspruchte Dauerrodungsflächen auseinander gesetzt. Darin heißtvorgelegt und sich in diesem Zusammenhang auch mit forstlichen Ersatzmaßnahmen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ForstG für beanspruchte Dauerrodungsflächen auseinander gesetzt. Darin heißt
es:
„Unter Berücksichtigung des § 18 (1) und § 18 (2) FG 1975 idgF werden aufgrund des hohen Bewaldungsprozent keine Ersatzaufforstungen durchgeführt, sondern die aufgrund der Wertermittlung erhobene Geldsumme für forstliche Maßnahmen in der unmittelbaren Projektumgebung verwendet. Die Ersatzleistungen werden hinsichtlich Art und Ort der Maßnahmen, Zeitplan und Kosten im Folgenden darstellt. …….“„Unter Berücksichtigung des Paragraph 18, (1) und Paragraph 18, (2) FG 1975 idgF werden aufgrund des hohen Bewaldungsprozent keine Ersatzaufforstungen durchgeführt, sondern die aufgrund der Wertermittlung erhobene Geldsumme für forstliche Maßnahmen in der unmittelbaren Projektumgebung verwendet. Die Ersatzleistungen werden hinsichtlich Art und Ort der Maßnahmen, Zeitplan und Kosten im Folgenden darstellt. …….“
Es folgen detaillierte Darstellungen über die forstlichen Maßnahmen und die Kostenermittlung.
Der Sachverständige Dipl. Ing. Wilfried Luckel bezieht sich in seinem Gutachten auf diese Ergänzungen und empfiehlt eine projektgemäße Umsetzung (vgl. S 103, Pkt. 4 des Bescheides der SbgDer Sachverständige Dipl. Ing. Wilfried Luckel bezieht sich in seinem Gutachten auf diese Ergänzungen und empfiehlt eine projektgemäße Umsetzung vergleiche S 103, Pkt. 4 des Bescheides der Sbg
LRg). Dies erfolgt auch in Auflage C) 3 c) des Bescheides der Sbg
LRg (vgl. S 13). In seiner Stellungnahme vom 1. Okt. 2004 erläutert Dipl. Ing. Luckel die Kalkulationsbasis zur Festlegung der Aufforstungskosten nachvollziehbar und erklärt das Unterbleiben einer Sicherstellung für die dauernd gerodeten Flächen mit den vorgeschlagenen und schlussendlich bescheidmäßig vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen im sanierungsnotwendigen Schutzwald. Harhamer Bergwald, der nicht zum Abbaugebiet gehört.LRg vergleiche S 13). In seiner Stellungnahme vom 1. Okt. 2004 erläutert Dipl. Ing. Luckel die Kalkulationsbasis zur Festlegung der Aufforstungskosten nachvollziehbar und erklärt das Unterbleiben einer Sicherstellung für die dauernd gerodeten Flächen mit den vorgeschlagenen und schlussendlich bescheidmäßig vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen im sanierungsnotwendigen Schutzwald. Harhamer Bergwald, der nicht zum Abbaugebiet gehört.
Der Umweltsenat hat keine Bedenken an der Richtigkeit dieser fachlichen Bewertung und schließt sich ihr an.
Dazu sei wiederholt, dass § 116 Abs. 11 MinroG eine SicherstellungDazu sei wiederholt, dass Paragraph 116, Absatz 11, MinroG eine Sicherstellung
nur zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues vorsieht, dies aber
auch nur, „wenn es erforderlich ist“. Dementsprechend sind zur Ermöglichung der Festlegung der Sicherheitsleistung durch die Behörde u.a. Angaben über die Kosten der zum Schutz der Oberfläche
und zur Sicherung der Oberflächennutzung vorgesehenen Maßnahmen
zu
machen
(vgl § 113 Abs. 1 Z 5 MinroG). Das darüber hinausgehendevergleiche Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 5, MinroG). Das darüber hinausgehende
Begehren
der BI ist im Gesetz nicht gedeckt.
Abschließend bleibt festzuhalten:
Da unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ jedenfalls alle Regelungen gehören, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch im Zusammenhang mit dem „Bergbau“ stehen und der Bevölkerung im Allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im Besonderen drohen (VfSlg 13.299/1992), enthält das MinroG zahlreiche Bestimmungen, die Störfälle verhindern sollen und das Verhalten bei und nach Störfällen regeln (vgl etwa Mihatsch, MinroG² S. 133 ff sowie die §§ 181 und 182 u.a.). Das Projekt sieht darauf bezogene Maßnahmen vor, behördliche Vorschreibungen ergänzen sie.Da unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ jedenfalls alle Regelungen gehören, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch im Zusammenhang mit dem „Bergbau“ stehen und der Bevölkerung im Allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im Besonderen drohen (VfSlg 13.299 aus 1992,), enthält das MinroG zahlreiche Bestimmungen, die Störfälle verhindern sollen und das Verhalten bei und nach Störfällen regeln vergleiche etwa Mihatsch, MinroG² S. 133 ff sowie die Paragraphen 181 und 182 u.a.). Das Projekt sieht darauf bezogene Maßnahmen vor, behördliche Vorschreibungen ergänzen sie.
Einen absoluten Ausschluss jedes Störfallrisikos gibt es allerdings nicht. Von einem extremen Ausnahmefall geht die Rechtsordnung im Allgemeinen nicht aus; eine Ausnahme bildet das BVG für ein atomfreies Österreich BGBl I Nr. 149/1999, nach dessenEinen absoluten Ausschluss jedes Störfallrisikos gibt es allerdings nicht. Von einem extremen Ausnahmefall geht die Rechtsordnung im Allgemeinen nicht aus; eine Ausnahme bildet das BVG für ein atomfreies Österreich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1999,, nach dessen
§ 2 Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch KernspaltungParagraph 2, Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung
dienen, in Österreich nicht errichtet werden dürfen und, sofern derartige bereits bestehen, nicht in Betrieb genommen werden dürfen.
5.3.9. Zur Zusammenfassung der Berufung
Im abschließenden Teil der Berufungsbegründung wiederholt die BI zusammenfassend ihre vorher weitwendig ausgebreiteten Argumente und behauptet, aus den unter 1 – 7 dieses Teils aufgezählten Gründen hätte die Behörde den Antrag abweisen müssen. Damit setzt
sich dieser Bescheid oben bereits ausführlich auseinander, und
zwar zu den folgenden
Punkten der Berufung in
1. Sbg Naturschutzgesetz 1999 5.3.5. -
5.3.5.7....
2. Alpenkonvention und Protokolle hiezu5.3.4. –
5.3.4.3.4.
Nach diesen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorgenommenen
Verweisen werden nun die Punkte 5 – 7 des Abschlussteils der Berufung behandelt:
5.3.9.1. “Abweisung nach § 116 MinroG“5.3.9.1. “Abweisung nach Paragraph 116, MinroG“
In diesen Pkt 6 verpackt die BI auch alle bereits zu den einzelnen
Materien vorgebrachten Berufungsargumente. Diese wurden oben eingehend behandelt und als unbegründet beurteilt. Die BI hält dagegen, dass in einer „Gesamtschau“ eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt zu erblicken sei. Denn „zufolge der mit dem Vorhaben verbundenen Landschafts- und Natureingriffe“, die „insbesonders“ aufgeführt sind und sämtlich forst- oder naturschutzrechtlicher Art sind, „sei eine Genehmigungsfähigkeit nach § 116 MinroG – gemeint ist offenbar dessen Abs. 1 Z 7 – nicht gegeben, „da die angeführten Beeinträchtigungen der Umwelt über das zumutbare Maß hinausgehen“.Materien vorgebrachten Berufungsargumente. Diese wurden oben eingehend behandelt und als unbegründet beurteilt. Die BI hält dagegen, dass in einer „Gesamtschau“ eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt zu erblicken sei. Denn „zufolge der mit dem Vorhaben verbundenen Landschafts- und Natureingriffe“, die „insbesonders“ aufgeführt sind und sämtlich forst- oder naturschutzrechtlicher Art sind, „sei eine Genehmigungsfähigkeit nach Paragraph 116, MinroG – gemeint ist offenbar dessen Absatz eins, Ziffer 7, – nicht gegeben, „da die angeführten Beeinträchtigungen der Umwelt über das zumutbare Maß hinausgehen“.
Hiebei müssten „die für die Umwelt ungünstigsten Verhältnisse unterstellt werden“.
Dazu ist zu sagen, dass § 116 MinroG neben das Forst- und Naturschutzrecht u.a. tritt und sich daher auf die Schutzgüter seines Abs. 1 und Abs. 2 beschränkt. Vorweg zu Abs. 2 in Bezug aufDazu ist zu sagen, dass Paragraph 116, MinroG neben das Forst- und Naturschutzrecht u.a. tritt und sich daher auf die Schutzgüter seines Absatz eins und Absatz 2, beschränkt. Vorweg zu Absatz 2, in Bezug auf
S 114 der Berufung: Weder eine Maßnahmenverordnung nach § 10 IG-LS 114 der Berufung: Weder eine Maßnahmenverordnung nach Paragraph 10, IG-L
noch eine spezielle Verordnung nach § 3 Abs. 3 IG-L wurden für dasnoch eine spezielle Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, IG-L wurden für das
Gebiet des Vorhabens erlassen. Die Immissionsgrenzwerte nach den
Anlagen 1 und 2 zum IG-L und die zum Schutz der Ökosysteme und
der
Vegetation gemäß § 3 Abs. 3 I-GL erlassene sog. ImmissionsgrenzwerteVO, BGBl IIVegetation gemäß Paragraph 3, Absatz 3, I-GL erlassene sog. ImmissionsgrenzwerteVO, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 298/2001, gelten für den Aufschluss und/oder den Abbau nicht.Nr. 298 aus 2001,, gelten für den Aufschluss und/oder den Abbau nicht.
Für
den Bereich außerhalb des Abbaugebietes räumt die Berufung aber selbst ein, dass die Staub- u. Luftschadstoffimmissionen unter den
Grenzwerten liegen.
Die Schutzgüter des Abs. 1 sind sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Art, beziehen aber auch den Umweltschutz ein, freilich unter Ausschluss der in anderen Gesetzen wie dem ForstG,Die Schutzgüter des Absatz eins, sind sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Art, beziehen aber auch den Umweltschutz ein, freilich unter Ausschluss der in anderen Gesetzen wie dem ForstG,
NSchG oder WRG geregelten Umweltschutzbelange. Bleibt somit das MinroG selbst: Dieses ermächtigt weder in § 116 noch in § 119 zu der der Berufung vorschwebenden „Gesamtschau“. Dass es aber iS desNSchG oder WRG geregelten Umweltschutzbelange. Bleibt somit das MinroG selbst: Dieses ermächtigt weder in Paragraph 116, noch in Paragraph 119, zu der der Berufung vorschwebenden „Gesamtschau“. Dass es aber iS des
§ 116 Abs. 1 Z 7 oder des § 119 Abs. 5 MinroG zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Umwelt durch denParagraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, oder des Paragraph 119, Absatz 5, MinroG zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Umwelt durch den
Abbau und/oder die Bergbauanlagen kommen werde, steht im Widerspruch zu den Ergebnissen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens (sh dazu insbes. Befund und Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Geologie/Hydrogeologie,
S
67 – 79 des Bescheides). Auf Störfälle ist darin ebenso Bedacht genommen (S 69) wie jeweils unter Pkt 6 von Befund und Gutachten der Sachverständigen für Gewässerschutz
(S 110, 114/115 und 118 des Bescheides) und des Amtssachverständigen für Geotechnik (S 198/199 des Bescheides). Außerdem hat der Amtssachverständige für Geologie/Hydrogeologie in
dem vom Umweltsenat ergänzten Ermittlungsverfahren nochmals darauf
hingewiesen, dass das Stollen-Sturzschachtsystem durch die Geländekartierung und zahlreiche Bohrungen ausreichend vorerkundet
sei. Auf Grund der bereits zwei Jahre vorlaufenden Beweissicherung
von oberflächlichen Quellen lägen über etwaige störfallbedingte Wassereinbrüche ausreichend Daten für die Beurteilung des Gefährdungspotentials vor, die bei der Formulierung der Auflagen (vgl. Spruchpunkt V 4) A) 4ff des Bescheides der Sbg LRg) berücksichtigt wurden. Die von der BI in ihrer Stellungnahme vom 25. Okt. 2004 neuerlich vorgebrachten Bedenken wegen angeblicher „Unstimmigkeiten“ zwischen den Ausführungen des Sachverständigen und der Verhandlungsschrift bzw. den Angaben der Projektwerberin können nicht überzeugen. Hingegen ist der Hinweis des Sachverständigen auf zahlreiche Bohrungen und jahrelang laufende Beweissicherungen, die in der UVE dokumentiert sind, nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse sind überzeugend.von oberflächlichen Quellen lägen über etwaige störfallbedingte Wassereinbrüche ausreichend Daten für die Beurteilung des Gefährdungspotentials vor, die bei der Formulierung der Auflagen vergleiche Spruchpunkt römisch fünf 4) A) 4ff des Bescheides der Sbg LRg) berücksichtigt wurden. Die von der BI in ihrer Stellungnahme vom 25. Okt. 2004 neuerlich vorgebrachten Bedenken wegen angeblicher „Unstimmigkeiten“ zwischen den Ausführungen des Sachverständigen und der Verhandlungsschrift bzw. den Angaben der Projektwerberin können nicht überzeugen. Hingegen ist der Hinweis des Sachverständigen auf zahlreiche Bohrungen und jahrelang laufende Beweissicherungen, die in der UVE dokumentiert sind, nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse sind überzeugend.
-Zu den in der Berufung angeführten angeblich auch in die angrenzenden Flächen ausstrahlenden Lärmimmissionen (S. 114 der Berufung) ist zu bemerken, dass in der Nähe des Vorhabens keine Menschen wohnen und der „Tagbau 21“ weiter entfernt vom Gasthof Biberg ist als der derzeit in Betrieb befindliche Steinbruch (vgl. dazu die Ausführungen zur Verlegung des Saalachtaler Höhenweges und Tourismus unter 5.3.5.4.4.).-Zu den in der Berufung angeführten angeblich auch in die angrenzenden Flächen ausstrahlenden Lärmimmissionen (S. 114 der Berufung) ist zu bemerken, dass in der Nähe des Vorhabens keine Menschen wohnen und der „Tagbau 21“ weiter entfernt vom Gasthof Biberg ist als der derzeit in Betrieb befindliche Steinbruch vergleiche dazu die Ausführungen zur Verlegung des Saalachtaler Höhenweges und Tourismus unter 5.3.5.4.4.).
5.3.9.2. „Abweisung nach § 17 Abs. 5 UVP-G“5.3.9.2. „Abweisung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G“
Unter diesem Titel summiert die Berufung alle vom Vorhaben ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zieht daraus den Schluss, dass ihre Gesamtbewertung zur Versagung des Antrages nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 hätte führen müssen.Unter diesem Titel summiert die Berufung alle vom Vorhaben ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zieht daraus den Schluss, dass ihre Gesamtbewertung zur Versagung des Antrages nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 hätte führen müssen.
Diese Bestimmung lautet:
-„Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.“
Vorab sind einige Begriffe aus dieser Bestimmung zu untersuchen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP unter – erfolgter - Beteiligung der Öffentlichkeit auf – durch BeiziehungGemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP unter – erfolgter - Beteiligung der Öffentlichkeit auf – durch Beiziehung
zahlreicher Sachverständiger ebenfalls erfolgter – fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben – das ist dem § 6 entsprechend in der umfangreichen UVE erfolgt – und zu bewerten, die das Vorhabenzahlreicher Sachverständiger ebenfalls erfolgter – fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben – das ist dem Paragraph 6, entsprechend in der umfangreichen UVE erfolgt – und zu bewerten, die das Vorhaben
auf die in § 1 angeführten Schutzgüter hat oder haben kann. Hiebei müssenauf die in Paragraph eins, angeführten Schutzgüter hat oder haben kann. Hiebei müssen
die
– in der „Zusammenfassung“ des UV-GA dargestellten – Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinbezogen
werden. Das UV-GA, „die zweite systemprägende Säule der UVP“ (Raschauer, Kommentar § 12 Rz 1), hat nämlich die Auswirkungen deswerden. Das UV-GA, „die zweite systemprägende Säule der UVP“ (Raschauer, Kommentar Paragraph 12, Rz 1), hat nämlich die Auswirkungen des
Vorhabens gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 darzulegen und neben der Auseinandersetzung mit eingelangten Stellungnahmen Vorschläge fürVorhabens gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, darzulegen und neben der Auseinandersetzung mit eingelangten Stellungnahmen Vorschläge für
Maßnahmen zu machen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden (§ 12 Abs. 4).Maßnahmen zu machen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden (Paragraph 12, Absatz 4,).
Die in der Berufung (S 113 – 116) aufgelisteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wurden von den dreißig Sachverständigen im UV-GA unter Hinweis auf Maßnahmen, die in den eingereichten Unterlagen vorgesehen sind oder von ihnen zusätzlich vorgeschlagen
(S 16) - und in der Folge von der Behörde vorgeschrieben – wurden,
optisch in der Matrix auf S 9 nach der Art ihrer Ursachen dargestellt und beurteilt und verbal auf S 10 gegenübergestellt. Wenn darin zum Ausdruck kommt, dass sich „am weitaus häufigsten
..
keine bis vernachlässigbare nachteilige Auswirkungen des Vorhabens
ergeben“ und die Sachverständigen in der Verhandlung vom 20./21. Jänner 2004 ausnahmslos bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen und der vorgeschriebenen zusätzlichen Maßnahmen keine Bedenken gegen das Projekt hatten, so ist jedenfalls aus ihrer fachlichen Beurteilung kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass iS des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind.Ausgleichsmaßnahmen und der vorgeschriebenen zusätzlichen Maßnahmen keine Bedenken gegen das Projekt hatten, so ist jedenfalls aus ihrer fachlichen Beurteilung kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass iS des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind.
Da alle im Verfahren gehörten Sachverständigen, ob im UV-GA, in der Verhandlung oder in anderen Stadien des – auch noch vom Umweltsenat ergänzten – Ermittlungsverfahrens übereinstimmend die
„Genehmigungsfähigkeit“ des Projekts bejaht haben, macht die Berufung geltend, dass ihnen lediglich die Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen für die Frage, ob schwerwiegende Umweltbelästigungen iS des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 obliege, „insbesonders die Feststellung, Bilanzierung und Gewichtung der einzelnen nachteiligen Auswirkungen samt den Wechselwirkungen aus„Genehmigungsfähigkeit“ des Projekts bejaht haben, macht die Berufung geltend, dass ihnen lediglich die Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen für die Frage, ob schwerwiegende Umweltbelästigungen iS des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 obliege, „insbesonders die Feststellung, Bilanzierung und Gewichtung der einzelnen nachteiligen Auswirkungen samt den Wechselwirkungen aus
umweltschutzfachlicher Sicht ..“ Die Beurteilung iS des § 17 Abs. 5 UVP-G sei hingegen eine Rechtsfrage, welche im Rahmenumweltschutzfachlicher Sicht ..“ Die Beurteilung iS des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G sei hingegen eine Rechtsfrage, welche im Rahmen
der rechtlichen Beurteilung zu lösen sei.
Damit weist die Berufung auf die Funktionsteilung zwischen Sachverständigen und der Behörde hin, wonach jene nur Hilfsorgane
der Behörde sind, der allein die Rechtsanwendung obliegt. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 setzt für seine Anwendung voraus, dass die Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen erwarten lässt, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können. Im Rahmen der Gesamtbewertung sind sowohl die Genehmigungskriterien der anzuwendenden Materiengesetze als jene des UVP-G 2000 zu berücksichtigen.der Behörde sind, der allein die Rechtsanwendung obliegt. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 setzt für seine Anwendung voraus, dass die Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen erwarten lässt, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können. Im Rahmen der Gesamtbewertung sind sowohl die Genehmigungskriterien der anzuwendenden Materiengesetze als jene des UVP-G 2000 zu berücksichtigen.
Die fachliche Bewertung der Umweltauswirkungen ist in der UVE und
im UV-GA erfolgt und hat in Form von zahlreichen Nebenbestimmungen
in den Bescheid Eingang gefunden. In keinem Fachbereich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass materielle Genehmigungbestimmungen anzuwendender Verwaltungs-vorschriften (vgl. § 3 Abs. 3 UVP-G 2000) nicht eingehalten werden oder darüberin den Bescheid Eingang gefunden. In keinem Fachbereich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass materielle Genehmigungbestimmungen anzuwendender Verwaltungs-vorschriften vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000) nicht eingehalten werden oder darüber
hinaus schwerwiegende Umweltbelastungen iS des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 „zu erwarten sind“. Die Wendung „nicht auszuschließen sind“,hinaus schwerwiegende Umweltbelastungen iS des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 „zu erwarten sind“. Die Wendung „nicht auszuschließen sind“,
setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit voraus als ein denkmögliches
worst-case Szenario mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit (Hauer/Leukauf, Handbuch5, Anm 28 zu § 17 UVP-G). Eine Versagung der Genehmigung ist jedoch auch dann noch nicht zulässig. Zuerst muss nämlich in diesem „Erwartungsfall“ geprüft werden, ob diese schwer wiegenden Umweltbelastungen – ähnlich dem „Normalfall“ desworst-case Szenario mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit (Hauer/Leukauf, Handbuch5, Anmerkung 28 zu Paragraph 17, UVP-G). Eine Versagung der Genehmigung ist jedoch auch dann noch nicht zulässig. Zuerst muss nämlich in diesem „Erwartungsfall“ geprüft werden, ob diese schwer wiegenden Umweltbelastungen – ähnlich dem „Normalfall“ des
§ 17 Abs. 4 – nicht durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Berufung setzt hiebei den Aussagen aller aus den verschiedensten Fachdisziplinen kommenden Sachverständigen, die übereinstimmend aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht zum Schluss gelangt sind, dass bei projektsundParagraph 17, Absatz 4, – nicht durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Berufung setzt hiebei den Aussagen aller aus den verschiedensten Fachdisziplinen kommenden Sachverständigen, die übereinstimmend aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht zum Schluss gelangt sind, dass bei projektsund
bescheidgemäßer Ausführung das Vorhaben genehmigungsfähig sei, und
der Bejahung seiner Umweltverträglichkeit durch die zur Wahrnehmung des Schutzes der Umwelt in Verwaltungsverfahren eingerichtete Umweltanwaltschaft (sh oben 2.1.3.) die Behauptung entgegen, durch diese Vorschreibungen könnten „die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens keinesfalls auf ein umweltverträgliches
Maß abgemindert werden“. Einem – von dreißig Sachverständigen erstellten UV-GA und mehrmals ergänzten – Gutachten aus verschiedensten Fächern kann aber mit Bezug auf die Gesamtbewertung iS des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 mit bloßen Behauptungen wie der obigen, ohne Argumentation auf gleicher EbeneMaß abgemindert werden“. Einem – von dreißig Sachverständigen erstellten UV-GA und mehrmals ergänzten – Gutachten aus verschiedensten Fächern kann aber mit Bezug auf die Gesamtbewertung iS des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 mit bloßen Behauptungen wie der obigen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene
in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (stRsp des VwGH).
Da, wie oben dargelegt, im Rahmen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens durch die Sbg LRg und den Umweltsenat Abweisungsgründe weder auf Grund der anzuwendenden Materiengesetze
noch des UVP-G 2000 hervorgekommen sind, ist für den Umweltsenat keine Grundlage erkennbar, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen.noch des UVP-G 2000 hervorgekommen sind, ist für den Umweltsenat keine Grundlage erkennbar, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen.
B. Berufung HWK/Cervinka – Rechtliche Würdigung
Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig. Die mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Novelle zum UVP-G, BGBl I Nr. 153/2004, hat keine Auswirkungen auf dieses Verfahren.Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig. Die mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Novelle zum UVP-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, hat keine Auswirkungen auf dieses Verfahren.
-Die Erstbehörde verneint die Parteistellung des HWK und von Dkfm. Ing. Cervinka, weil die behauptete Eigentumsgefährdung nicht
vorliege, die bloße Minderung des Verkehrswertes aber keine Eigentumsgefährdung darstelle.
Die Berufung bekämpft diese Ansicht mit den – soweit relevant – unten angeführten Gründen und stellt an ihren Anfang den Satz:
„Die Berufungswerber begehren Parteistellung als Nachbar im Sinne
des UVP-G aufgrund der Gefährdung von dinglichen Rechten als Grundeigentümer in der Nachbargemeinde Maishofen.“ Die von ihnen in weiterer Folge vorgebrachten Berufungsgründe gehen vom Gegebensein der Parteistellung aus.
Somit ist „Sache“ des Berufungsverfahrens die Frage, ob den Berufungswerbern von der Erstbehörde die Parteistellung zu Unrecht
versagt wurde. Wurde sie zu Recht versagt, was nun zu überprüfen ist, fehlt den Berufungswerbern das Recht zur Berufung hinsichtlich der über die Prüfung der Parteistellung hinausgehenden Berufungsanträge.
Der Umweltsenat hat dazu erwogen:
In der Stellungnahme vom 21. Aug. 2003 zum Edikt gemäß § 9 UVP-G 2000 sind die Liegenschaften mit einer Gesamtfläche von ca. 14 haIn der Stellungnahme vom 21. Aug. 2003 zum Edikt gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 sind die Liegenschaften mit einer Gesamtfläche von ca. 14 ha
in der Gemeinde Maishofen aufgelistet, die im grundbücherlichen Eigentum von Dkfm. Ing. Richard Cervinka stehen. Sie bilden den Kern des HWK-Projekts Maishofen und sind vom „Tagbau 21“ des Diabaswerks in Luftlinie ca. 4 km entfernt. Sie würden, so heißt es auf S 2 dieser Stellungnahme, durch das Vorhaben des Diabaswerkes „unmittelbar und mittelbar beeinträchtigt und gefährdet, wodurch der Grundeigentümer in seinen dinglichen Rechten sehr gefährdet würde“. Wenn diese Grundstücke nicht der „Hartsteinwerk Kitzbühel GesmbH (HWK) in 6372 Oberndorf in Tirol“
gehören, so kann diese GesmbH nicht in ihrem Eigentum gefährdet sein, auch wenn
Dkfm. Ing. Cervinka „zugleich Geschäftsführer und mehrheitlicher Gesellschafter der HWK“ ist (S 3 dieser Stellungnahme).
Parteistellung hat – verfahrensbezogen – derjenige, der kraft einer Verwaltungsvorschrift an einer Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist.
Die Frage der Parteistellung ist daher aus den jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beantworten. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtsphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. VwGHDie Frage der Parteistellung ist daher aus den jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beantworten. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtsphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH
22. Dez. 2003, Zl. 2003/10/0232, und die bei Walter/Thienel, § 8 AVG E 30, 36 und 46 referierte Judikatur).22. Dez. 2003, Zl. 2003/10/0232, und die bei Walter/Thienel, Paragraph 8, AVG E 30, 36 und 46 referierte Judikatur).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben Nachbarn Parteistellung. Als Nachbarn gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten (1. Fall) oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten (2. Fall). Die analogen Bestimmungen des § 116 Abs. 3 Z 3 und des § 119 Abs. 6 Z 3 MinroG sind durch § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 verdrängt.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 haben Nachbarn Parteistellung. Als Nachbarn gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten (1. Fall) oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten (2. Fall). Die analogen Bestimmungen des Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, MinroG sind durch Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVP-G 2000 verdrängt.
Das Vorliegen des 1. Falles haben die Berufungswerber nicht behauptet, wohl aber das des 2. Falles. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000Das Vorliegen des 1. Falles haben die Berufungswerber nicht behauptet, wohl aber das des 2. Falles. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000
wurde durch die Nov 2000 sprachlich noch enger an sein Vorbild, den § 75 GewO (Ausschussbericht bei Raschauer, Kommentar S 117), herangeführt. Dort sowie in den hinsichtlich der Parteistellung des Nachbarn im UVP-Verfahren nur subsidiär anzuwendenden §§ 116 Abs. 6 und 119 Abs. 4 MinroG (Gewinnungsbetriebsplan, Bergbauanlagen) ist – bestätigt durch eine umfangreiche ständige Rechtsprechung – normiert, dass unter einer Gefährdung des Eigentums oder von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderungwurde durch die Nov 2000 sprachlich noch enger an sein Vorbild, den Paragraph 75, GewO (Ausschussbericht bei Raschauer, Kommentar S 117), herangeführt. Dort sowie in den hinsichtlich der Parteistellung des Nachbarn im UVP-Verfahren nur subsidiär anzuwendenden Paragraphen 116, Absatz 6 und 119 Absatz 4, MinroG (Gewinnungsbetriebsplan, Bergbauanlagen) ist – bestätigt durch eine umfangreiche ständige Rechtsprechung – normiert, dass unter einer Gefährdung des Eigentums oder von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung
des Verkehrswertes des Eigentums oder von Sachen nicht zu verstehen ist. Bei einer anderen Auslegung würden Errichtung und Betrieb von Anlagen „schlechterdings unmöglich, da jede von einem
Vorhaben ausgehende Einwirkung auf irgendeine Weise auch die Nutzbarkeit der Güter der Nachbarn beeinträchtigen kann“ (Ritter, Umweltverträglichkeitsprüfung 239).
Die Berufungswerber leiten aber ihre Parteistellung wegen Eigentumsgefährdung insbesondere daraus ab, dass sie durch die Genehmigung des Projekts „Tagbau 21“ nicht nur eine bloße Verkehrswertminderung erleiden, deretwegen sie ja keine Parteistellung erlangen können, sie behaupten vielmehr die „faktische und rechtliche Unmöglichkeit, die betroffenen Grundstücke als Abbaufläche zu nutzen, weil mit der Bewilligung des Tagbau 21 eine sofort wirksame Standort- und Mengenentscheidung getroffen würde, die einen zweiten Abbau nicht
mehr zulässt und somit entscheidend in die Rechte und wirtschaftliche Entwicklung der Berufungswerber eingreift.“ Und sie führen dies (S 4 der Berufung) wie folgt aus:
„Die Genehmigung des Tagbau 21 hat daher unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzung der Grundstücke: Die bestimmungsgemäße Nutzung der Grundflächen Cervinka besteht im Abbau der dort festgestellten Diabas-Lagerstätte, das Vorhaben ist behördenanhängig (u.a. abgeschlossenes UVP-Feststellungsverfahren) und daher allgemein und öffentlich bekannt. Die Grundstücke wurden bereits in den 1970er Jahren nachweislich und ausschließlich zum Zweck der Rohstoffsicherung und betriebliche Vorsorge erworben.“
Und weiter:
„Ein zweiter Abbaustandort wird deshalb unmöglich gemacht, weil ein Festgesteinsabbau naturgemäß mit dem Verbrauch von bisher unversehrter Landschaft verbunden ist und daher zwangsläufig eine gravierende räumliche Veränderung und – im Sinne des Naturschutzgesetzes – eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters nach sich zieht.“
Damit gründen sie – das betrifft vor allem die HWK - aber in Wahrheit ihre Parteistellung auf den Schutz ihrer wirtschaftlichen
Interessen als Konkurrent im Diabasbergbau. Dazu ist vorweg auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach der Gesetzgeber – abgesehen von Extremfällen, zu denen der hier vorliegende Fall keineswegs zählt – bestehende Rechte einschränken
oder Ansprüche beseitigen kann. „Damit zwangsläufig verbunden ist
auch die Möglichkeit von Fehlinvestitionen und enttäuschten Erwartungen ...“ (Berka, Art 7 B-VG, in Rill/Schäffer, BVR Komm Rzauch die Möglichkeit von Fehlinvestitionen und enttäuschten Erwartungen ...“ (Berka, Artikel 7, B-VG, in Rill/Schäffer, BVR Komm Rz
103). Der Konkurrentenschutz ist nur dort rechtserheblich, wo er positiviert ist. Ein geradezu klassisches Beispiel hiefür ist das
Apothekengesetz. Dort war bis zur Novelle 1990 den Inhabern öffentlicher Apotheken bei Verfahren betreffend Neuverleihung einer Konzession ein Einspruchs- und Berufungsrecht aus wirtschaftlichen Gründen eingeräumt: Die Konzession war nämlich zu
verweigern, wenn u.a. durch die Neuerrichtung die Existenzfähigkeit bestehender öffentlicher Apotheken gefährdet wurde. Dieses Mitspracherecht war aber nur Inhabern bestehender Betriebe zugestanden, nicht jedoch solchen, die eine Berechtigung
erst anstreben. Diese Sicht des Grundrechts der Erwerbsfreiheit,
die – so VfSlg 11.483/1987 – grundsätzlich einen freien Wettbewerbdie – so VfSlg 11.483 aus 1987, – grundsätzlich einen freien Wettbewerb
und damit einen Konkurrenzkampf zur Folge habe, brachte auch die dem Konkurrenzschutz dienende Bedarfsprüfung in zahlreichen Gesetzen zu Fall (vgl. Berka, Lehrbuch Grundrechte Rz 415 ff und zuletzt Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht Bdund damit einen Konkurrenzkampf zur Folge habe, brachte auch die dem Konkurrenzschutz dienende Bedarfsprüfung in zahlreichen Gesetzen zu Fall vergleiche Berka, Lehrbuch Grundrechte Rz 415 ff und zuletzt Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht Bd
3 Grundrechte Rz 42.240 ff, insbesondere 42.250).
Gleichwohl kennt auch das MinroG noch einen eingeschränkten Konkurrentenschutz. Für den vorliegenden Fall der Erteilung einer
Bergwerksberechtigung für eine Überschar an das Diabaswerk war – analog dem § 25 Abs. 1 Z 3 - nach § 34 Abs. 1 Z 2 MinroG – neben der Z 1 – Voraussetzung, dass „Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu“. (Eine Schurfberechtigung, die noch zur Aufsuchungsphase zählt (vgl. Mihatsch, MinroG² Anm 1 zu § 8) stellt auch mit einem genehmigten Arbeitsprogramm (§§ 17 und 18 MinroG) keine Bergwerksberechtigung dar).Bergwerksberechtigung für eine Überschar an das Diabaswerk war – analog dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, - nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG – neben der Ziffer eins, – Voraussetzung, dass „Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu“. (Eine Schurfberechtigung, die noch zur Aufsuchungsphase zählt vergleiche Mihatsch, MinroG² Anmerkung 1 zu Paragraph 8,) stellt auch mit einem genehmigten Arbeitsprogramm (Paragraphen 17 und 18 MinroG) keine Bergwerksberechtigung dar).
Zur Wahrung ihrer Rechte haben, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, gemäß § 37 Abs. 1 MinroG die Inhaber von Berechtigungen der in § 34 Abs. 1 Z 2 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte im Verleihungsverfahren Parteistellung. Hiezu vermerkt der rechtskräftige Verleihungsbescheid des BMWA vom 1. März 2004 auf Seite 16:Zur Wahrung ihrer Rechte haben, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MinroG die Inhaber von Berechtigungen der in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte im Verleihungsverfahren Parteistellung. Hiezu vermerkt der rechtskräftige Verleihungsbescheid des BMWA vom 1. März 2004 auf Seite 16:
„Weiters erbrachte das Ermittlungsverfahren, dass im Bereich der begehrten Überschar der Verleihung keine fremden Bergbauberechtigungen entgegenstehen und durch die Ausübung der gegenständlichen Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer weder verhindert noch erheblich erschwert wird.“
In nachfolgenden Verfahren können nur noch die in den dort anzuwendenden Rechtsvorschriften bezeichneten Parteienrechte geltend gemacht werden. Dazu gehört § 119 Abs. 6 Z 4 MinroG, der im Bewilligungsverfahren für Bergbauanlagen Bergbauberechtigten, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten, Parteistellung einräumt. Wie bereits vorhin zum Verleihungsbescheid des BMWA vomIn nachfolgenden Verfahren können nur noch die in den dort anzuwendenden Rechtsvorschriften bezeichneten Parteienrechte geltend gemacht werden. Dazu gehört Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 4, MinroG, der im Bewilligungsverfahren für Bergbauanlagen Bergbauberechtigten, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten, Parteistellung einräumt. Wie bereits vorhin zum Verleihungsbescheid des BMWA vom
1. März 2004 ausgeführt, fehlt es aber der HWK und Dkfm. Ing. Cervinka an einer Bergbauberechtigung in Maishofen, während eine Beeinträchtigung ihres weit entfernten Werkes in Oberndorf nie geltend gemacht wurde.
Eine auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufbauende Parteistellung eines Konkurrenten enthält § 81 Z 3 MinroG für dieEine auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufbauende Parteistellung eines Konkurrenten enthält Paragraph 81, Ziffer 3, MinroG für die
– hier nicht vorliegende – obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe.
Wie gezeigt, vermag weder das MinroG noch ein anderes Gesetz der HWK oder Dkfm. Ing. Cervinka die Parteistellung in der Frage des „gewichtigen öffentlichen Interesses am Diabasabbau“ („2. Berufungsgründe c“ = S. 6 – 8 der Berufungsschrift) zu geben.
Von den anderen im UVP-Verfahren anzuwendenden Gesetzen geht die Berufung nur auf das Sbg NSchG (lit d der Berufung S 8 – 11) ein.Von den anderen im UVP-Verfahren anzuwendenden Gesetzen geht die Berufung nur auf das Sbg NSchG (Litera d, der Berufung S 8 – 11) ein.
Hiebei muss ihr schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil in
Salzburg so wie in den anderen Bundesländern mit Ausnahme von Kärnten, wo die Eigentümer der im unmittelbaren Einflussbereich eines Vorhabens liegenden Grundstücke Parteistellung haben können,
das naturschutzrechtliche Verfahren als Verfahren ohne Nachbarparteistellung ausgestaltet ist (VwGH 5. Apr. 2004, Zl 2000/10/0178; Bußjäger 152 ff, 197). Selbst privatrechtliche Beziehungen – nicht einmal das Eigentum an einem Grundstück, das von einem naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird – führen weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu
einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (vgl VwGH 27. Aug. 2002, Zl 2001/10/0239, ergangen zumeinem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung vergleiche VwGH 27. Aug. 2002, Zl 2001/10/0239, ergangen zum
Sbg NSchG 1999, oder 22. Dez. 2003, Zl 2003/10/0232). Im Sbg NSchG kommt im Rahmen des § 55 nur der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zu. Diese hat übrigens demSbg NSchG 1999, oder 22. Dez. 2003, Zl 2003/10/0232). Im Sbg NSchG kommt im Rahmen des Paragraph 55, nur der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zu. Diese hat übrigens dem
Projekt zugestimmt. Anders als eine Bürgerinitiative kann ein Nachbar auch nicht Umweltschutzvorschriften als subjektives öffentliches Recht in der Rechtsstellung einer Partei geltend machen.
Für das Entstehen der Parteistellung ist gemäß § 8 AVG ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse Voraussetzung.Für das Entstehen der Parteistellung ist gemäß Paragraph 8, AVG ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse Voraussetzung.
Durch
jahrzehntelange ständige Rechtsprechung ist gesichert, dass (bloß)
wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit
weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH geben (vgl Walter/Thienel, § 8 AVG E 162 ff).weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH geben vergleiche Walter/Thienel, Paragraph 8, AVG E 162 ff).
Somit ist nicht zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage der HWK und
Dkfm. Ing. Cervinka im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommen könnte.
-Zur Vermeidung rechtlicher Missverständnisse sei bemerkt, dass sich die in Bestätigung der Rechtsansicht der Erstbehörde erfolgende Verneinung der Parteistellung wegen behaupteter Eigentumsgefährdung grundsätzlich von einer möglichen -
tatsächlich aber nicht gegebenen - Parteistellung wegen
Eigentumsgefährdung durch Immissionen im Nahbereich unterscheidet,
wie sie etwa in dem dem Erk des VwGH 27. Juni 2003, Zl 2001/04/0236, zugrunde liegenden Sachverhalt vorlag: Dort befand sich ein Fischteich im 50m-Bereich einer projektierten Betriebsanlage; sein Eigentümer machte Eigentumsgefährdung durch Immissionen geltend. Hiebei war der Nachbar Partei, seine Einwendungen wurden aber auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als unbegründet abgewiesen. Dasselbe gilt für die rechtlich ähnlich gelagerten „Immissionsfälle“ in VwGH
25.
Juni 1991, Zl. 91/04/0004, oder 21. Nov. 2001, Zl. 98/04/0075.
Im
letztzitierten Erk verneinte der VwGH eine Eigentumsgefährdung, insofern diese auf eine Beeinträchtigung der zukünftigen Eigentumsnutzungsmöglichkeit auf den an die geplante Betriebsanlage unmittelbar anrainenden Grundstücken gegründet wurde: „Hat die Behörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage doch von der Sachund
Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und hiebei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen.“
Zum Vorwurf in lit e der Berufung S 11: „Selbst wenn aus der Parteistellung eines Nachbarn nicht der volle Umfang subjektiver Rechte abgeleitet werden kann …, so kann umgekehrt die Behörde einen begründeten und fachlich nachvollziehbar vorgebrachten Einwand nicht einfach ignorieren“, ist zu sagen:Zum Vorwurf in Litera e, der Berufung S 11: „Selbst wenn aus der Parteistellung eines Nachbarn nicht der volle Umfang subjektiver Rechte abgeleitet werden kann …, so kann umgekehrt die Behörde einen begründeten und fachlich nachvollziehbar vorgebrachten Einwand nicht einfach ignorieren“, ist zu sagen:
Was Dkfm. Ing. Cervinka und das HWK in ihrer Berufung und ihrer Stellungnahme vom 30. Aug. 2004 mangels Parteistellung nicht selbst verfolgen können, wurde und wird – abgesehen von der Eigentumsfrage Cervinka – im Verfahren erster Instanz und im Berufungsverfahren auf Grund der privilegierten Parteistellung der
BI meritorisch behandelt. Dazu sei etwa auf die im folgenden angeführten Punkte dieses Berufungsbescheides verwiesen, und zwar
hinsichtlich auf
Widerspruch zur Raumordnung 5.3.2.
Unzuständigkeit der Montanbehörde
5.3.3.1.
Einstufung von Diabas aus dem Vorhaben „Schönangerl“ unter die bergfreien mineralischen Rohstoffe
5.3.3.1.
Standortprüfung
5.3.3.2.
Mangelhaftigkeit des Abwägungsprozesses gemäß
Sbg NSchG
5.3.5.7.
Aus obigen Gründen war die Berufung abzuweisen und auf das weitere
Vorbringen darin nicht einzugehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alpenkonvention, Bergwaldprotokoll, direkte Anwendung; Alpenkonvention, Bodenschutzprotokoll, direkte Anwendung; Alpenkonvention, Naturschutzprotokoll, direkte Anwendung; Alpenkonvention, Raumplanungsprotokoll, direkte Anwendung; Alternativenprüfung; Aufgabe der UVP, Bedarfsprüfung; Aufgabe der UVP, Wirtschaftlichkeitsprüfung; Bergwerksberechtigung, UVP- Pflicht; Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen; Bergwesen, Raumordnung, Verhältnis; Bescheid, getrennter Abspruch über Spruchpunkte; Einwendungen, Erledigung im Bescheid; Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Ersatzleistungen, Ausgleichsmaßnahmen, sbg NSchG; Gefahrenzonenplan, Rechtsnatur; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Aufschluss/Abbau; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Immissionsschutzbannwald; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Parteistellung, Nachbar; Rodung, öffentliches Interesse; Schutzwald; Sicherheitsleistung; Sperrwirkung; Störfälle, Berücksichtigung; Umweltschutzvorschriften; Umweltverträglichkeitsgutachten, Gesamtschau; Vorfrage, Bindung der UVP-Behörde; Waldentwicklungsplan, RechtsnaturZuletzt aktualisiert am
13.01.2014