TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/4 97/10/0140

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Veröffentlicht am 04.09.2000
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;

Norm

NatSchG Slbg 1993 §24 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §3 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Salzburger Umweltanwaltschaft, vertreten durch Dr. Franz Meißnitzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 9, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Juni 1997, Zl. 13/01-RI-266/36-1997, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A AG in St. Johann im Pongau, vertreten durch Dr. Josef Dengg und Dr. Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in 5600 St. Johann im Pongau, Pöllnstraße 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 24. Juli 1995 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Schipistenbeleuchtung vom Gasthof Sternhof bis ins Alpendorf (Talstation der Doppelsesselbahn auf Grundparzelle Nr. 674/7 KG P.) in St. Johann im Pongau.

Mit Bescheid vom 8. November 1995 wies die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau diesen Antrag gemäß §§ 24 Abs. 1 lit. e, Abs. 3, 46 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 - NSchG 1993, LGBl. Nr. 1/1993, ab. Begründend wurde zunächst Befund und Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wie folgt wiedergegeben:

"Die ggstl. Flutlichtanlage soll mittels 22 Stützen je 16 m hoch, entlang der Piste zwischen Talstation Doppelsesselbahn Gernkogel und Sternhof errichtet werden. Die untere Hälfte der Piste ist zweigeteilt durch einen bewaldeten Graben. Die obere Hälfte zieht sich in einer Kurve zum Sternhof. Der genannte untere Teil verläuft parallel zu einer Wohnsiedlung. Derzeit bestehen in der näheren und weiteren Umgebung unterschiedlichste Lichtquellen, die aber im Wesentlichen üblichen Hausbeleuchtungen entsprechen. Die Flutlichtanlage hingegen verfügt über eine dem gegenüber wesentlich stärkere Leuchtwirkung, auch wenn bei entsprechender technischer Ausstattung unmittelbar nur die Pistenflächen selbst beleuchtet werden.

Es ist vorgesehen, die Beleuchtung ab Eintritt der Dämmerung bis 22.00 Uhr ca. 6 Tage in der Woche während der Skisaison einzuschalten. Außer bei extrem schlechten Witterungsbedingungen (Nebel, dichter Schneefall, tiefhängende Wolkendecke) tritt auch in der Nacht im Landschaftsbild die großräumig um das Skigebiet Gernkogel liegende Hochgebirgslandschaft (Hochkönig, Tennengebirge und die Vorberge der Hohen Tauern) zumindest silhouettenhaft in Erscheinung. Dies auch dann, wenn, wie dies im Pongauer Salzachtal ganzjährig der Fall ist, im Talraum flächendeckende Beleuchtungen auftreten (Siedlungsgebiete, Gewerbegebiete, Bahnhöfe etc.). Alle diese Lichtquellen sind zwar durchaus hell, haben aber nicht die extreme Leuchtqualität einer Flutlichtanlage. Eine solche fällt sogar (Fußballplätze) inmitten dicht besiedelter Gebiete von oben betrachtet ins Auge. Um so mehr fällt ein Lichtband aus Flutlichtkörpern, linienförmig bergauf ausgerichtet, einem Betrachter ins Auge. Der Blick auch aus großer Entfernung (über 10 km) fällt in so einem Fall sofort auf diese intensive Lichtquelle. Betrachtet man das Landschaftsbild des Salzach-Pongaus weiträumig unter Einbeziehung seiner Hochgebirgsumrahmung, so mindern Lichtquellen generell die Dominanz dieser Landschaft. Dieser Eindruck wird wesentlich verstärkt, durch besonders starke Lichtquellen in Form von Flutlichtanlagen. Wenn auch die Flutlichtanlage selbst lediglich die Pisten ausleuchtet, ist doch der Reflexionseffekt der Schneedecke sehr intensiv. Dies aber ist aus fachlicher Sicht als erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu betrachten. Der Landschaftscharakter in der Mittelgebirgslandschaft oberhalb der Talsiedlungen ist in der Nacht durch beleuchtete, unregelmäßige Siedlungen und Einzelhäuser geprägt. Dies entspricht im Wesentlichen der heute existierenden Kulturlandschaft. Bandförmige intensive Flutlichtquellen aber entsprechen nicht diesem nächtlichen Landschaftscharakter. Somit ist auch hinsichtlich des Landschaftscharakters eine erhebliche Beeinträchtigung durch die geplante Anlage zu erwarten. Entlang der gesamten für die Beleuchtung vorgesehenen Pistenflächen sind, wie erwähnt, insgesamt 22 Stahlrohrstützen vorgesehen, die jeweils mit ihren 16 m Gesamthöhe durchschnittlich doppelt so hoch sind als die bestehenden Stützen der Aufstiegsanlagen. Diese Stützen bleiben für den gesamten Bestand der Anlage im Gelände stehen. Auch wenn sie über weite Strecken unmittelbar am Waldrand entlang aufgestellt werden sollen, sind doch die meisten Bäume derzeit noch nicht so hoch aufgewachsen, dass die Stützen nicht doch sehr deutlich in Erscheinung treten. Schon jetzt können die Liftstützen auch aus größerer Entfernung das ganze Jahr über deutlich eingesehen werden. Als künstliche Elemente sind sie als landschaftliche Beeinträchtigung anzusehen. Dieser Eindruck verstärkt sich durch den geplanten Einsatz von doppelt so hohen Stützen so erheblich, dass durch die noch weitaus verstärkte Einsehbarkeit auch durch diese Stützen eine erhebliche Landschaftsbeeinträchtigung über das gesamte Jahr hindurch gegeben wäre.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die geplante Flutlichtanlage wegen ihrer intensiven Lichtwirkung sowohl auf das Landschaftsbild als auch auf den Landschaftscharakter so erheblich beeinträchtigende Auswirkungen haben würde, dass keine positive Beurteilung möglich ist."

Daraus leitete die Behörde ab, sowohl die Installierung der Anlage als auch deren Betrieb bewirkten erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters, die durch Vorschreibung von Auflagen nicht verringert werden könnten, weil ein Schibetrieb aus Sicherheitsgründen die Ausleuchtung der benötigten Pistenflächen in hoher Intensität bedingen würde.

Die Mitbeteiligte erhob Berufung. Sie machte insbesondere geltend, im Bereich der vorgesehenen Pistenbeleuchtung seien weit mehr und weit intensivere Beleuchtungsanlagen bereits vorhanden als die Sachverständige dies beschrieben habe; dabei handle es sich insbesondere um die Ausleuchtung der Rodelbahn, die quer zur Piste verlaufe, Beleuchtungen an den Dachkanten der Häuser, bei Bahnanlagen und Sportplätzen. Das Projekt liege zur Gänze im Kernbereich des Alpendorfes; eine direkte Sicht auf die Anlage bestehe nur von der gegenüberliegenden Hangseite. Während der beabsichtigten Betriebszeiten der Anlage seien so viele sonstige Lichtquellen im Betrieb, dass die projektierte Beleuchtungsanlage nicht ins Gewicht falle. Erst vor kurzem seien in weit sensibleren Lagen z.B. in einem Bereich über der Baumgrenze in Obertauern, Pistenbeleuchtungsanlagen naturschutzrechtlich genehmigt worden. Auch im Schigebiet Flachau bestehe eine solche Anlage. Der Betrieb einer Beleuchtungsanlage, die das Schifahren in den Abendstunden ermögliche, sei Voraussetzung der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit für das Schigebiet Alpendorf, weil viele Gäste wegen der dort gebotenen Möglichkeit des Schilaufens am Abend insbesondere das Schigebiet von Flachau vorzögen. Die vielen Fremdenverkehrsbetriebe könnten langfristig wirtschaftlich nur bestehen, wenn zusätzliche Anreize, wie etwa das Schifahren in den Abendstunden, geschaffen würden.

Nach Durchführung weiterer Erhebungen erteilte die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 1 lit. c sowie § 3 Abs. 3 NSchG 1993 die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, die u. a. die Farbtemperatur des Flutlichtes, die Betriebszeiten, Standorte und Aussehen der Masten und die Ausdehnung der Anlage betreffen. Begründend wurde nach Hinweisen auf das Verfahren erster Instanz u.a. dargelegt, die Mitbeteiligte habe einer Aufforderung der belangten Behörde entsprechend diverse Unterlagen zum Nachweis eines öffentlichen Interesses an der geplanten Maßnahme vorgelegt. Die Marktgemeinde St. Johann im Pongau, die umliegenden Gemeinden, die Salzburger Land Tourismus GmbH und der Tourismusverband St. Johann hätten sich dahin geäußert, dass die Errichtung der Flutlichtanlage eine Bereicherung im Wintersportangebot bewirken und die Attraktivität der Schiregion steigern werde und somit von öffentlichem Interesse sei. Nach den Darlegungen eines Amtssachverständigen würden im Bereich der Anlage in Flachau etwa 75 % der Fahrten über die Wochenkarte, der Rest über eigene Abendschikarten abgewickelt. Dies zeige klar auf, dass eine Flutlichtanlage ein zusätzliches touristisches Angebot darstelle. Aus der Sicht der Landesplanung erscheine die Anlage in einem bestehenden Schigebiet als vertretbar. In schisporttechnischer Hinsicht sei das Projekt als großzügige Anlage zu bezeichnen, die eine Attraktivitätssteigerung im bestehenden Schigebiet herbeiführen würde. Die Salzburger Landesregierung habe in ihrer Sitzung am 18. März 1997 folgenden Beschluss gefasst:

"Die angestrebte naturschutzbehördliche Bewilligung ist zu erteilen. Die Landesregierung geht dabei von der Auffassung aus, dass die beabsichtigte Pistenbeleuchtung keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, da die beleuchtete Piste als letzter Teil einer Schipiste unmittelbar in einem beleuchteten Ortsgebiet (Hoteldorf) endet und die Betriebs- und Beleuchtungzeit entsprechend beschränkt ist. Darüber hinaus wird der Bedarf des Fremdenverkehrs wegen des genannten Ortsgebietes mit seiner Dichte der Beherbergungsbetriebe und der allgemeinen Fremdenverkehrsbedeutung hier als besonders wichtiges öffentliches Interesse angesehen."

Diese Beschlussfassung sei auf Grund folgender Überlegungen erfolgt: Die Gutachten bzw. Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Naturschutz seien im Wesentlichen deshalb zum Ergebnis gelangt, dass das Landschaftsbild bzw. der Charakter der Landschaft erheblich beeinträchtigt sei, weil das Lichtband der Flutlichtkörper aus großer Entfernung ins Auge fallen und die Reflexionswirkung der Schneedecke die Lichtintensität verstärken würde. In diesen Gutachten sei zu wenig berücksichtigt worden, dass die Lichtkuppel des Alpendorfes St. Johann - eine Konzentration von Hotel- und Verkehrsbetrieben, die stark beleuchtet sei - praktisch den Ausgangspunkt der geplanten Flutlichtanlage bilde und als ein Ganzes mit diesen bestehenden Beleuchtungen sichtbar sein werde. Es möge daher sein, dass die Flutlichtanlage zu einer gewissen abträglichen Einwirkung auf das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter führe; eine erhebliche Beeinflussung sei jedoch nicht gegeben, erfolge doch der Eingriff nicht in freier unberührter Landschaft, sondern in direkter Verbindung mit einem bereits stark durch anthropogene Eingriffe geprägten Landschaftsbild. Auch der Landschaftscharakter sei, wie aus dem Gutachten zweifelsfrei zu entnehmen sei, durch vielfältige, dem Tourismus dienende, in der Nacht auffällige Objekte gestaltet. Diese Argumentation widerlege auch die Einwendungen der Landesumweltanwaltschaft. Zur Vorschreibung der Auflagen sei anzumerken, dass deren Einhaltung u.a. zur Folge habe, dass einerseits eine Angleichung der Farbintensität der Flutlichtanlage an die bestehenden Lichtquellen erfolge, sodass der Kontrast auf ein erträgliches Maß herabgemindert werden könne; andererseits müsse auch ins Kalkül gezogen werden, dass der Eingriff in Landschaftsbild und -charakter deshalb als nicht erheblich anzusehen sei, weil er nur im Winter und auch dann nur zwischen 19.00 und 22.00 Uhr erfolge. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen sollte, ergebe sich, dass die Errichtung und der Betrieb der Flutlichtanlage dem öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs diene. Für das Alpendorf St. Johann sei ein Bedarf an einer solchen Anlage unmittelbar gegeben, um den Fremdenverkehr zu erhalten bzw. zu fördern. In Abwägung dieses öffentlichen Interesses des Fremdenverkehrs in Verbindung mit dem Faktum, dass die Flutlichtanlage dem Fremdenverkehr diene, müsse in Zeiten einer Krise des Fremdenverkehrs diesem gegenüber dem Interesse des Naturschutzes im Sinne des § 3 Abs. 3 NSchG 1993 der Vorzug gegeben werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde am 26. Juni 1997 erlassen; es ist daher das Salzburger Naturschutzgesetz 1993 - NSchG 1993, LGBl. Nr. 1/1993, anzuwenden.

Nach § 24 Abs. 1 lit. e NSchG 1993 bedarf u.a. die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Die Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens war im Verwaltungsverfahren nicht strittig. Im angefochtenen Bescheid, der im Spruch § 24 Abs. 1 lit. c NSchG 1993 anführt, in der Begründung hingegen die lit. e dieser Gesetzesstelle wiedergibt, wird auf diese Frage ebenfalls nicht näher eingegangen. Die Parteien dürften somit - ungeachtet der offenbar irrigen Anführung des § 24 Abs. 1 lit. c NSchG 1993 im Spruch des angefochtenen Bescheides - davon ausgehen, dass es sich bei der in Rede stehenden Flutlichtanlage im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalles um eine "Nebenanlage" einer Aufstiegshilfe im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. e NSchG 1993 handle. Auf diese im Beschwerdeverfahren nicht strittige Sachverhaltsannahme hat der Verwaltungsgerichtshof daher nicht näher einzugehen.

Die Bewilligung ist nach § 24 Abs. 3 leg. cit. zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, dessen Wert für die Erholung oder den Fremdenverkehr erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 zweiter Satz zutreffen.

Nach § 3 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. sind für Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührt, die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zweck der genannten Maßnahme nicht verhindert werden darf, die Interessen des Naturschutzes jedoch sonst weitgehend zu berücksichtigen sind.

Die Beschwerde macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei wegen eines Widerspruches zwischen Spruch und Begründung inhaltlich rechtswidrig. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde u.a. § 3 Abs. 3 NSchG 1993 angeführt. Das Vorhaben werde somit unter der Annahme bewilligt, dass es "einem unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interesse" diene, das die Interessen des Naturschutzes überwiege. Die belangte Behörde gehe somit davon aus, dass das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines der in § 24 Abs. 3 NSchG 1993 genannten Parameter bewirke; denn nur dann stelle sich die Frage der besonders wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne von § 3 Abs. 3 NSchG 1993. Die Bescheidbegründung stehe dazu im Widerspruch, weil dargelegt werde, dass die beabsichtigte Pistenbeleuchtung keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle.

Die Beschwerde ist damit im Recht, dass das Eintreten in eine Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 zweiter Satz NSchG das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung eines der in § 24 Abs. 3 erster Satzteil leg. cit. genannten Güter voraussetzt. Andernfalls wäre die Bewilligung (ohne Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz) schon mangels Vorliegens von Versagungsgründen im Sinne des § 24 Abs. 3 erster Satzteil leg. cit. zu erteilen. In der Erwähnung der beiden erwähnten Gesetzesstellen im Spruch des angefochtenen Bescheides liegt aber im Zusammenhalt mit den Darlegungen der Begründung keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit. Aus der Begründung ergibt sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde vom Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 3 erster Satzteil NSchG 1993 genannten Güter ausgeht. Die Anführung von § 3 Abs. 3 leg. cit. im Spruch des angefochtenen Bescheides ist der Eventualbegründung zuzuordnen, wonach sich, "selbst wenn man vorstehender Argumentation" - nämlich in Richtung des Fehlens eines erheblichen Eingriffes ins Landschaftsbild - "nicht folgen sollte", ergebe, dass Errichtung und Betrieb der Flutlichtanlage den näher dargelegten öffentlichen Interessen am Fremdenverkehr diene; diesen wäre gegenüber dem Interesse des Naturschutzes der Vorzug zu geben. Diese Eventualbegründung war zwar in der vorliegenden Form nicht geeignet, die angeführte Bewilligung zu tragen, weil eine gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 NSchG 1993 unter anderem die ins Einzelne gehende Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der nach § 24 Abs. 3 erster Satzteil NSchG 1993 geschützten Güter vorausgesetzt hätte. Dies führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil schon die vom Fehlen einer solchen Beeinträchtigung ausgehende Hauptbegründung für sich alleine geeignet ist, den Bescheid zu tragen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. September 1995, 93/13/0095).

Die Anführung der erwähnten Eventualbegründung führt bei Bedachtnahme auf den sonstigen Inhalt des Bescheides auch - anders als dies die Beschwerde sieht - nicht zu einer Unklarheit darüber, von welchen Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde ausging. Diese hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Einwirkungen von Errichtung und Betrieb der Flutlichtanlage auf Landschaftsbild und Landschaftscharakter als unterhalb der Schwelle der "Erheblichkeit" im Sinne des § 24 Abs. 3 erster Satzteil NSchG 1993 gelegen ansieht. Die Darlegungen der mehrfach erwähnten Eventualbegründung stellen erkennbar auf den als hypothetisch bezeichneten Fall einer Bejahung des Beeinträchtigungstatbestandes ab; sie sind nicht geeignet, Zweifel daran zu erzeugen, dass dem angefochtenen Bescheid die Annahme eines Fehlens einer erheblichen Beeinträchtigung zugrunde liegt.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe ihre Entscheidungsbefugnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG überschritten. Die Verwaltungsvorschrift, nach der sich der Umfang der "Sache" im vorliegenden Fall richte, sei § 24 Abs. 3 erster Satzteil NSchG 1993, weil die Behörde erster Instanz die Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle versagt habe. Die belangte Behörde habe das Vorhaben nun auf Grund von § 3 Abs. 3 NSchG bewilligt und damit ihre Entscheidungsbefugnis überschritten.

Diese Darlegungen sind schon deshalb verfehlt, weil der angefochtene Bescheid primär auf der Annahme des Fehlens eines Versagungsgrundes im Sinne des ersten Satzteiles von § 24 Abs. 3 NSchG 1993 beruht. Im Übrigen wäre die Beschwerde mit ihrer Auffassung selbst dann nicht im Recht, wenn der angefochtene Bescheid auf Grund einer Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 zweiter Satz NSchG 1993 ergangen wäre. Die Berufungsbehörde wäre im vorliegenden Fall ohne Überschreitung der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ermächtigt gewesen, nach einer (ohne Vornahme einer Interessenabwägung ergangenen) Versagung der Bewilligung durch die Behörde erster Instanz eine Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 NSchG vorzunehmen, weil sie damit den Rahmen der Angelegenheit - Errichtung einer Flutlichtanlage -, die den Gegenstand des Spruches der ersten Instanz gebildet hatte, mangels Äbänderung des zur Entscheidung vorliegenden Projektes nicht überschritten hätte. Die Vornahme einer Interessenabwägung wäre der Bescheidbegründung zuzuordnen; der Umfang der Angelegenheit würde dadurch nicht berührt.

Die Beschwerde beruft sich im vorliegenden Zusammenhang zu Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1995, 93/10/0128. Dort bejahte der Gerichtshof die Überschreitung des Rahmens der "Sache" durch die Berufungsbehörde, weil diese die Bewilligung - abweichend von der ersten Instanz, die auf Grund der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 zweiter Satz NSchG 1993 vorgegangen war - auf Grund von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz NSchG 1993 erteilt hatte, die nicht Gegenstand des der ersten Instanz vorliegenden Projektes und somit auch nicht Gegenstand des Bescheides der ersten Instanz gewesen waren.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe sich in der Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters mit laienhaften Behauptungen der Landesregierung über die minutiösen gutachterlichen Ausführungen hinweggesetzt. Die belangte Behörde habe nämlich die Erheblichkeit der Beeinträchtigung auf Grund der Überlegung verneint, dass die beabsichtigte Pistenbeleuchtung keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle, weil die beleuchtete Piste als letzter Teil einer Schipiste unmittelbar in einem beleuchteten Ortsgebiet (Hoteldorf) ende und die Betriebs- und Beleuchtungszeiten entsprechend beschränkt seien. Dem gegenüber hätten die Gutachter auf minutiöse Art und Weise nachgewiesen, dass die bereits bestehenden Beleuchtungen der Rodelbahn, der Straßen und Häuser sowie der Bahnhofanlagen in keiner Weise mit der flächigen Ausleuchtung eines Berghanges inmitten einer Kulturlandschaft verglichen werden könnten. Zum einen bestünden enorme Helligkeitsunterschiede, zum anderen würden die Rodelbahn, die Straßen und Häuser nur punktuell beleuchtet. Der landschaftliche Hauptunterschied liege vor allem in der Lage der jeweils beleuchteten Objekte. In der Haupterschließungsstraße eines Hoteldorfes sei der Benutzer eine Straßenbeleuchtung nicht nur gewohnt, sondern erwarte sie sogar. Die Wirkung einer Straßenbeleuchtung innerhalb einer geschlossenen Verbauung könne landschaftlich nicht mit der flächigen Beleuchtung eines Berghanges inmitten einer Kulturlandschaft verglichen werden. Die Beleuchtung des Bahnhofes entspreche der Ausrichtung der Längsstraßen und -wege und deren Beleuchtung. Von den umgebenden Hängen erscheine sie daher einer Straßenbeleuchtung ähnlich und bilde weder innerhalb des Ortsbildes von Schwarzach noch im von Lichtpunkten markierten Siedlungsstreifen im Salzachtal einen Fremdkörper. Der Bahnhof könne somit trotz vergleichbarer absoluter Beleuchtungsstärken nicht mit der flächigen Ausleuchtung eines Berghanges, der ansonsten nur punktförmige Lichtquellen aufweise, verglichen werden.

Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Mängel der Begründung eines Bescheides - führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es ist Sache des Beschwerdeführers, diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun; er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 24. September 1999, 97/10/0191, 0192, und vom 27. April 2000, 99/10/0181).

Den oben wiedergegebenen Darlegungen ist die Auffassung zu entnehmen, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die geplante Beleuchtung der Schipiste sich von der Beleuchtung anderer im fraglichen Bereich gelegener Objekte (zum Teil) durch größere Helligkeit und durch die Lage der beleuchteten Flächen unterscheide. Damit wird mangels eines erkennbaren Bezuges auf das Landschaftsbild und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente kein Sachverhalt behauptet, auf dessen Grundlage die belangte Behörde zur Auffassung hätte gelangen müssen, es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Ebenso wenig können diese Darlegungen mit den in der gesetzlichen Definiton des Begriffes "Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft" (§ 4 NSchG 1993) genannten Auswirkungen der zu beurteilenden Maßnahme in Beziehung gesetzt werden. Die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels wird daher nicht aufgezeigt.

Dies trifft auch auf jene Darlegungen zu, mit denen die Beschwerde geltend macht, es sei "die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht berücksichtigt" worden. In Ausführung dieses Vorwurfes trägt die Beschwerde vor, es gebe zur Frage der Auswirkungen auf die wildlebenden Tiere keinerlei Feststellungen. Es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass "u.a. besonders für Säugetiere und Vögel" durch die Verlängerung des Schibetriebes in die Nachtstunden hinein erhebliche Störungen eintreten. Der durch den Nachtbetrieb entstehende Lärm und die Veränderung der Lichtverhältnisse könnten in den Tag-Nachtrythmus der Tiere eingreifen, was gerade im Winter einen erhöhten Energieaufwand bedinge. Es seien sowohl tagaktive Tiere, die ihre Aktivitätsphasen wegen den tagsüber auftretenden Störungen in die Dämmerzeit verlegen, als auch dämmerungs- und nachtaktive Tiere wie z.B. Eulen betroffen. So würden dämmerungs- und nachtaktive Tierarten durch das Abendschifahren in ihrer Lebensraumnutzung eingeschränkt, was beispielsweise die Nahrungssuche erschwere. In der Nacht ziehende Vogelarten würden durch starke Lichtquellen von der angestammten Zugroute abgelenkt. Darüber hinaus seien erheblich negative Auswirkungen auf Insekten zu erwarten. Insekten würden vom Licht angelockt, verließen ihre angestammten Lebensräume und würden dadurch von der Nahrungsaufnahme und der Fortpflanzung abgehalten. Darauf habe die Beschwerdeführerin bereits im Berufungsverfahren hingewiesen.

Damit entspricht die Beschwerde den oben dargelegten Anforderungen an die Darlegung der Relevanz eines Begründungsmangels nicht.

Auch der Begriff der "Beeinträchtigung des Naturhaushalts" wird im Gesetz (§ 4) umschrieben. Danach liegt eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;

b) den Lebensraum oder Lebensgemeinschaften von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder

c) eine völlige oder weitgehende Isolierung einzelner Bestände nach lit. a oder von Lebensräumen nach lit. b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.

Den oben wiedergegebenen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, dass die beabsichtigte Maßnahme unter den konkret gegebenen Standortbedingungen mit den im Gesetz ausdrücklich genannten oder in der Schwere der Beeinträchtigung der geschützten Güter vergleichbaren Auswirkungen verbunden wäre; vielmehr handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerde offenbar um allgemeine, nicht erkennbar auf die konkreten Gegebenheiten des Naturhaushaltes am Standort bezogene Hinweise. Ein relevanter Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt; ebenso wenig waren die entsprechenden - nahezu wortgleichen - Hinweise im Berufungsverfahren unter den Umständen des vorliegenden Falles geeignet, eine in die angedeutete Richtung gehende Ermittlungspflicht auszulösen. Befund und Gutachten der in der ersten Instanz beigezogenen Amtssachverständigen war nicht einmal eine Andeutung in Richtung einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu entnehmen, obwohl eine Einschränkung der der Amtssachverständigen übertragenen Ermittlungsaufgabe seitens der Behörde nicht ersichtlich ist. Die Darlegungen der beschwerdeführenden Landesumweltanwaltschaft im Berufungsverfahren gingen in Richtung allgemeiner, auf die Einholung eines Erkundigungsbeweises gerichteter Behauptungen. Im Hinblick darauf, dass der Landesumweltanwaltschaft als öffentlicher, zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes berufener Einrichtung auch eine entsprechende Sachkunde zuzusinnen ist (vgl. auch § 2 Abs. 2 lit. c des im fraglichen Zeitraum anzuwendenden Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 25/1987), den oben wiedergegebenen Darlegungen aber keine erkennbar auf die konkreten Standortbedingungen bezogenen, in Richtung einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne des im § 4 NSchG 1993 definierten Begriffes gehenden Hinweise, sondern offenbar nur auf mögliche Auswirkungen von Beleuchtungsanlagen im Allgemeinen bezogene Behauptungen zu entnehmen waren, war die belangte Behörde nicht gehalten, in diese Richtung gehende Ermittlungen aufzunehmen.

Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, dass die belangte Behörde bei der nach § 24 Abs. 3 erster Satzteil NSchG 1993 vorzunehmenden Beurteilung rechtswidrig gehandelt hätte.

Es erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung mit der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die (im Rahmen der Eventualbegründung angesprochene) Interessenabwägung dem Gesetz entsprochen hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100140.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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