TE Ubas Bescheid 2005/8/30 253.659/0-X/47/04

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), entschieden:

In Erledigung der Berufung des Herrn A. G. vom 23.9.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2004, Zahl: 01 23.683-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung des Herrn A. G. vom 23.9.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2004, Zahl: 01 23.683-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

1.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 12.10.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.

1.2. Mit Bescheid vom 15.7.2002, Zl. 01 23.683-BAT, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt II).1.2. Mit Bescheid vom 15.7.2002, Zl. 01 23.683-BAT, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung beim Postamt am 26.7.2002 zugestellt. Er bekämpfte ihn nicht.

1.3. Mit Bescheid vom 26.8.2002 erteilte das Bundesasylamt dem Berufungswerber gemäß § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.3.2003.1.3. Mit Bescheid vom 26.8.2002 erteilte das Bundesasylamt dem Berufungswerber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.3.2003.

In der Folge stellte der Berufungswerber am 13.3.2003, am 15.9.2003 und am 6.9.2004 Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung; mit den beiden zuletzt genannten Anträgen begehrte er, die Aufenthaltsberechtigung für drei bzw. (mit dem letzten Antrag) für fünf Jahre zu erteilen. Mit Bescheiden vom 20.3.2003, vom 19.9.2003 und vom 6.9.2004 erteilte das Bundesasylamt dem Berufungswerber jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.9.2003, zum 30.9.2004 und zum 9.9.2005. Der letzte Bescheid wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen. Darauf, dass der Berufungswerber eine Verlängerung um fünf Jahre beantragt hatte, wird im Bescheid nicht eingegangen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung vom 22.9.2004, in der ausgeführt wird, gemäß § 15 Abs. 2 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) sei die befristete Aufenthaltsberechtigung nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu erteilen. Da eine Rückkehr des Berufungswerbers "durch den jetzigen afghanischen Regierung - Machtinhaber (Warlords) immer mehr unwahrscheinlicher" werde und der Arbeitgeber des Berufungswerbers nicht ständig Anträge an das Arbeitsmarktservice stellen wolle, beantrage der Berufungswerber, eine mündliche Verhandlung zu seinem Fluchtvorbringen durchzuführen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung mit der höchstzulässigen Geltungsdauer zu erteilen. In einem weiteren Schriftsatz wies er darauf hin, dass sich "der Sachverhalt und die menschenrechtliche Lage" in seiner Heimat nicht verändert hätten und eine Abschiebung weiterhin nicht zulässig sei. Er ersuchte, ihm eine möglichst lang befristete Aufenthaltsberechtigung auszustellen, die seine Integrationsmöglichkeiten erhöhe, damit er insbesondere auch für potentielle Arbeitgeber in Österreich interessant sei.1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung vom 22.9.2004, in der ausgeführt wird, gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) sei die befristete Aufenthaltsberechtigung nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu erteilen. Da eine Rückkehr des Berufungswerbers "durch den jetzigen afghanischen Regierung - Machtinhaber (Warlords) immer mehr unwahrscheinlicher" werde und der Arbeitgeber des Berufungswerbers nicht ständig Anträge an das Arbeitsmarktservice stellen wolle, beantrage der Berufungswerber, eine mündliche Verhandlung zu seinem Fluchtvorbringen durchzuführen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung mit der höchstzulässigen Geltungsdauer zu erteilen. In einem weiteren Schriftsatz wies er darauf hin, dass sich "der Sachverhalt und die menschenrechtliche Lage" in seiner Heimat nicht verändert hätten und eine Abschiebung weiterhin nicht zulässig sei. Er ersuchte, ihm eine möglichst lang befristete Aufenthaltsberechtigung auszustellen, die seine Integrationsmöglichkeiten erhöhe, damit er insbesondere auch für potentielle Arbeitgeber in Österreich interessant sei.

2. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 23 AsylG (nunmehr § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylG (nunmehr Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG). Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren sind jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ua. die §§ 8 und 15 AsylG idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren sind jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ua. die Paragraphen 8 und 15 AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.

Der Berufungswerber hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher grundsätzlich nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Die §§ 8 und 15 AsylG sind jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Der Berufungswerber hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher grundsätzlich nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Die Paragraphen 8 und 15 AsylG sind jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.

2.1.2.1. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 3, § 15 AsylG) darf nur verlängert (ebenso wie erstmals erteilt) werden, wenn ein Bescheid aufrecht ist, mit dem (nach § 8 Abs. 1, früher nach § 8 AsylG) festgestellt worden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in sein Herkunftsland nicht zulässig ist (zur erstmaligen Erteilung VwGH 24.2.2000, 99/20/0474; 7.9.2000, 2000/01/0243; 25.1.2001, 99/20/0009; zur Verlängerung VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 14.1.2003, 2001/01/0017; 3.12.2003, 2002/01/0136), dass also der Fremde "subsidiär schutzberechtigt" ist. Eine Verlängerung darf nicht verweigert werden, so lange nicht die Zulässigkeit solcher Maßnahmen ausgesprochen worden ist (und kein Asylausschlussgrund vorliegt; § 15 Abs. 2, früher § 15 Abs. 3 AsylG; vgl. VwGH 29.6.2004, 2001/01/0313). Der Verwaltungsgerichtshof hat das für die Verweigerung der Verlängerung ebenso wie für den Widerruf aus § 21 Abs. 3 AsylG (idF vor der AsylGNov. 2003) abgeleitet (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 22.10.2002, 2001/01/0555), heute ist dies in § 15 Abs. 2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ausdrücklich festgehalten. Darüber hinaus durfte die befristete Aufenthaltsberechtigung nach der Rechtslage vor der AsylGNov. 2003 (§ 15 Abs. 3 zweiter Satz AsylG) nur dann widerrufen (oder die Verlängerung verweigert) werden, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden konnte (oder wenn er einen Asylausschließungsgrund verwirklicht hatte). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ging die "Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinaus, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (VfSlg. 16.376/2001, ähnlich 16.702/2002). Der Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Ansicht und begründete sie damit, dem Gesetzgeber müsse zugesonnen werden, dass er "mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen" habe (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256 mit Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar [1999], Rz 496; 14.1.2003, 2001/01/0017; vgl. auch 7.10.2003, 2002/01/0379). Weiters sei es erklärte Absicht des Gesetzgebers gewesen, "im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ,Aufenthaltsverfestigung’ schon in dieser Phase nur folgerichtig" erscheine (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 14.1.2003, 2001/01/0017). Mithin seien die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gegenüber einer erstmaligen Erteilung weniger streng (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256). Der Verwaltungsgerichtshof sprach davon, es sei "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu zu beantworten und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls der Widerruf oder die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen" (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0017, 3.12.2003, 2002/01/0136; zuvor schon VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256).2.1.2.1. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 15, AsylG) darf nur verlängert (ebenso wie erstmals erteilt) werden, wenn ein Bescheid aufrecht ist, mit dem (nach Paragraph 8, Absatz eins,, früher nach Paragraph 8, AsylG) festgestellt worden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in sein Herkunftsland nicht zulässig ist (zur erstmaligen Erteilung VwGH 24.2.2000, 99/20/0474; 7.9.2000, 2000/01/0243; 25.1.2001, 99/20/0009; zur Verlängerung VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 14.1.2003, 2001/01/0017; 3.12.2003, 2002/01/0136), dass also der Fremde "subsidiär schutzberechtigt" ist. Eine Verlängerung darf nicht verweigert werden, so lange nicht die Zulässigkeit solcher Maßnahmen ausgesprochen worden ist (und kein Asylausschlussgrund vorliegt; Paragraph 15, Absatz 2,, früher Paragraph 15, Absatz 3, AsylG; vergleiche VwGH 29.6.2004, 2001/01/0313). Der Verwaltungsgerichtshof hat das für die Verweigerung der Verlängerung ebenso wie für den Widerruf aus Paragraph 21, Absatz 3, AsylG in der Fassung vor der AsylGNov. 2003) abgeleitet (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 22.10.2002, 2001/01/0555), heute ist dies in Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ausdrücklich festgehalten. Darüber hinaus durfte die befristete Aufenthaltsberechtigung nach der Rechtslage vor der AsylGNov. 2003 (Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz AsylG) nur dann widerrufen (oder die Verlängerung verweigert) werden, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden konnte (oder wenn er einen Asylausschließungsgrund verwirklicht hatte). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ging die "Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinaus, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (VfSlg. 16.376 aus 2001,, ähnlich 16.702 aus 2002,). Der Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Ansicht und begründete sie damit, dem Gesetzgeber müsse zugesonnen werden, dass er "mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen" habe (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256 mit Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar [1999], Rz 496; 14.1.2003, 2001/01/0017; vergleiche auch 7.10.2003, 2002/01/0379). Weiters sei es erklärte Absicht des Gesetzgebers gewesen, "im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ,Aufenthaltsverfestigung’ schon in dieser Phase nur folgerichtig" erscheine (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 14.1.2003, 2001/01/0017). Mithin seien die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gegenüber einer erstmaligen Erteilung weniger streng (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256). Der Verwaltungsgerichtshof sprach davon, es sei "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu zu beantworten und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls der Widerruf oder die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen" (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0017, 3.12.2003, 2002/01/0136; zuvor schon VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256).

Nach § 15 Abs. 2 dritter Satz AsylG idF der AsylGNov. 2003 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen, wenn die Asylbehörde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG festgestellt hat, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Von der - weitergehenden - Voraussetzung der Unzumutbarkeit hat der Gesetzgeber der AsylGNov. 2003 daher abgesehen. Der Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen (der im selben Bescheid wie die Feststellung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG auszusprechen ist) ist mit einer Ausweisung zu verbinden (§ 15 Abs. 4 AsylG). Für diese Ausweisung kann nichts anderes gelten als für jene nach § 8 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 AsylG, dass nämlich Art. 8 MRK zu berücksichtigen ist (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua. [S 91]; 17.3.2005, G 78/04 ua. [S 48, 50]; vgl. auch die Erläut. zur RV der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen […] Art. 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen). Damit hat der Gesetzgeber das vom Verwaltungsgerichtshof - im Zusammenhang mit § 15 AsylG - beschriebene System verlassen, "im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen". Vielmehr finden sich Fremde, deren befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen wird, die aber auf Grund des Art. 8 MRK nicht ausgewiesen werden dürfen, in derselben Lage wie solche, deren Abschiebung von vornherein (also bei der Abweisung ihres Asylantrages) für zulässig erklärt wird, die aber gleichfalls auf Grund des Art. 8 MRK nicht ausgewiesen werden dürfen: Auch sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel, wie schon vor der AsylGNov. 2003 nicht. Im übrigen wird bei Fremden, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig bleibt, deren Aufenthaltsberechtigung aber widerrufen wird, weil sie einen Asylausschlussgrund verwirklicht haben, häufig schon Art. 2 oder 3 MRK einer Ausweisung entgegenstehen, mag dies auch im Gesetz nicht angeordnet sein und in der Gesetzesmaterialien nicht (wie bei Art. 8 MRK) zum Ausdruck kommen.Nach Paragraph 15, Absatz 2, dritter Satz AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen, wenn die Asylbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG festgestellt hat, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Von der - weitergehenden - Voraussetzung der Unzumutbarkeit hat der Gesetzgeber der AsylGNov. 2003 daher abgesehen. Der Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen (der im selben Bescheid wie die Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG auszusprechen ist) ist mit einer Ausweisung zu verbinden (Paragraph 15, Absatz 4, AsylG). Für diese Ausweisung kann nichts anderes gelten als für jene nach Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 3, AsylG, dass nämlich Artikel 8, MRK zu berücksichtigen ist (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua. [S 91]; 17.3.2005, G 78/04 ua. [S 48, 50]; vergleiche auch die Erläut. zur Regierungsvorlage der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen […] Artikel 8, EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen). Damit hat der Gesetzgeber das vom Verwaltungsgerichtshof - im Zusammenhang mit Paragraph 15, AsylG - beschriebene System verlassen, "im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen". Vielmehr finden sich Fremde, deren befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen wird, die aber auf Grund des Artikel 8, MRK nicht ausgewiesen werden dürfen, in derselben Lage wie solche, deren Abschiebung von vornherein (also bei der Abweisung ihres Asylantrages) für zulässig erklärt wird, die aber gleichfalls auf Grund des Artikel 8, MRK nicht ausgewiesen werden dürfen: Auch sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel, wie schon vor der AsylGNov. 2003 nicht. Im übrigen wird bei Fremden, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig bleibt, deren Aufenthaltsberechtigung aber widerrufen wird, weil sie einen Asylausschlussgrund verwirklicht haben, häufig schon Artikel 2, oder 3 MRK einer Ausweisung entgegenstehen, mag dies auch im Gesetz nicht angeordnet sein und in der Gesetzesmaterialien nicht (wie bei Artikel 8, MRK) zum Ausdruck kommen.

2.1.2.2. Welche Bedeutung haben die Voraussetzungen, die das Gesetz für die Verlängerung aufstellt, (und die Änderung dieser Voraussetzungen durch die AsylGNov. 2003) für die Dauer, für die eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werden soll?

Nach § 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Daraus ergibt sich nur eine Höchstdauer, nämlich von einem Jahr bei der erstmaligen Erteilung und bei der ersten Verlängerung, von fünf Jahren bei der zweiten und jeder weiteren Verlängerung. Das Gesetz enthält weder Regeln für die Mindestdauer noch Kriterien für die Dauer. Es ist davon auszugehen, dass der Asylbehörde ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Als Ermessensdeterminanten kommen sinnvoller Weise zwei Kriterien in Betracht: die voraussichtliche Dauer, für welche die in § 8 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 genannten Maßnahmen unzulässig sind (vgl. zB Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar [1999], Rz 494;Nach Paragraph 15, Absatz 2, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Daraus ergibt sich nur eine Höchstdauer, nämlich von einem Jahr bei der erstmaligen Erteilung und bei der ersten Verlängerung, von fünf Jahren bei der zweiten und jeder weiteren Verlängerung. Das Gesetz enthält weder Regeln für die Mindestdauer noch Kriterien für die Dauer. Es ist davon auszugehen, dass der Asylbehörde ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Als Ermessensdeterminanten kommen sinnvoller Weise zwei Kriterien in Betracht: die voraussichtliche Dauer, für welche die in Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, genannten Maßnahmen unzulässig sind vergleiche zB Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar [1999], Rz 494;

Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997. Praxiskommentar [2001, Stand Mai 2004] 267), und das Ausmaß der Integration des Fremden in Österreich.

Das erste Kriterium ergibt sich daraus, dass eine Aufenthaltsberechtigung sinnvoller Weise nicht für längere Zeit ausgesprochen werden soll, als die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung andauern wird. Je nach Lage des Falles wird die Prognose einer solchen Dauer unterschiedlich scharf sein können. Dabei spielen die (allgemeinen) Zustände im Herkunftsstaat des subsidiär Schutzberechtigten, die (nicht asylrelevante) Verfolgung in diesem Staat oder etwa auch Umstände eine Rolle, die mit der persönlichen Situation des subsidiär Schutzberechtigten zusammenhängen (Krankheit,…). Die Bedeutung dieses Kriteriums ist jedoch nicht besonders groß: Dauern die Umstände, die eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig machen, länger an, so ist die Aufenthaltsberechtigung ohnedies zu verlängern; enden sie, bevor die Aufenthaltsberechtigung abgelaufen ist, so ist sie zu widerrufen (§ 15 Abs. 2 dritter Satz AsylG).Das erste Kriterium ergibt sich daraus, dass eine Aufenthaltsberechtigung sinnvoller Weise nicht für längere Zeit ausgesprochen werden soll, als die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung andauern wird. Je nach Lage des Falles wird die Prognose einer solchen Dauer unterschiedlich scharf sein können. Dabei spielen die (allgemeinen) Zustände im Herkunftsstaat des subsidiär Schutzberechtigten, die (nicht asylrelevante) Verfolgung in diesem Staat oder etwa auch Umstände eine Rolle, die mit der persönlichen Situation des subsidiär Schutzberechtigten zusammenhängen (Krankheit,…). Die Bedeutung dieses Kriteriums ist jedoch nicht besonders groß: Dauern die Umstände, die eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig machen, länger an, so ist die Aufenthaltsberechtigung ohnedies zu verlängern; enden sie, bevor die Aufenthaltsberechtigung abgelaufen ist, so ist sie zu widerrufen (Paragraph 15, Absatz 2, dritter Satz AsylG).

Das zweite Kriterium, die Integration in Österreich, ergibt sich daraus, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst nur für ein Jahr und erst später für längere Zeiträume erteilt werden darf. Diese Abstufung steht offenbar in keinem Zusammenhang mit den Zuständen im Verfolgerstaat oder anderen für die Dauer der Gefährdung oder Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG maßgeblichen Gefährdungen oder Bedrohungen. Sie kann nur aus den zunächst - bei einer Durchschnittsbetrachtung typischer Weise - schwächeren Bindungen zu Österreich erklärt werden, die sich typischer Weise erst später verstärken. Wird die Aufenthaltsberechtigung für einen längeren Zeitraum erteilt, so kann der subsidiär Schutzberechtigte auch die daran anknüpfenden Berechtigungen - der Berufungswerber führt der Sache nach § 4 Abs. 3 Z 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz ins Treffen - für einen längeren Zeitraum ununterbrochen genießen. Die Abstufung in § 15 Abs. 2 erster Satz AsylG geht erkennbar davon aus, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeiten, die von den Betroffenen als deutliche Erleichterung empfunden werden, nur solchen Fremden zugänglich machen wollte, die stärker integriert sind. Dazu kommt, dass es bei Fremden, die sich erst kurz im Inland aufhalten, noch nicht in dem Ausmaß wie bei länger ansässigen Fremden wahrscheinlich ist, dass sie im Inland bleiben wollen und dass sie nicht weiterziehen.Das zweite Kriterium, die Integration in Österreich, ergibt sich daraus, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst nur für ein Jahr und erst später für längere Zeiträume erteilt werden darf. Diese Abstufung steht offenbar in keinem Zusammenhang mit den Zuständen im Verfolgerstaat oder anderen für die Dauer der Gefährdung oder Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG maßgeblichen Gefährdungen oder Bedrohungen. Sie kann nur aus den zunächst - bei einer Durchschnittsbetrachtung typischer Weise - schwächeren Bindungen zu Österreich erklärt werden, die sich typischer Weise erst später verstärken. Wird die Aufenthaltsberechtigung für einen längeren Zeitraum erteilt, so kann der subsidiär Schutzberechtigte auch die daran anknüpfenden Berechtigungen - der Berufungswerber führt der Sache nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, Ausländerbeschäftigungsgesetz ins Treffen - für einen längeren Zeitraum ununterbrochen genießen. Die Abstufung in Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz AsylG geht erkennbar davon aus, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeiten, die von den Betroffenen als deutliche Erleichterung empfunden werden, nur solchen Fremden zugänglich machen wollte, die stärker integriert sind. Dazu kommt, dass es bei Fremden, die sich erst kurz im Inland aufhalten, noch nicht in dem Ausmaß wie bei länger ansässigen Fremden wahrscheinlich ist, dass sie im Inland bleiben wollen und dass sie nicht weiterziehen.

Diese Überlegungen zeigen auch, dass die Änderung der Voraussetzungen für den Widerruf (bzw. für die Nichtverlängerung) durch die AsylGNov. 2003, nämlich der Übergang vom "Zumutbarkeitskalkül" zur bloßen Refoulement-Zulässigkeit (s. oben Pt. 2.1.2.1), keinen Einfluss darauf hat, für welche Dauer die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werden soll.

2.2.1. Der Berufungswerber hat ausdrücklich beantragt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre zu erteilen. Wenn das Bundesasylamt die Berechtigung nicht im beantragten Ausmaß verlängern wollte, sondern nur für kürzere Zeit, so war es verpflichtet, seine Ermessensübung zu begründen. Dass ihm bei dieser Ermessensübung ein sehr weiter Spielraum zukommt, ändert daran nichts. Um eine solche Begründung zu geben, wären jedoch einerseits - zumindest kursorische, auf die Situation des Berufungswerbers bezogene - Feststellungen zur Lage in Afghanistan zu treffen gewesen, andererseits Feststellungen zur Situation des Berufungswerbers in Österreich. Der Berufungswerber hat zwar vor allem auf seine Arbeitsplatzsituation hingewiesen, ist aber dazu nicht befragt worden. Es wäre jedoch notwendig gewesen, zumindest in gewissem Umfang Feststellungen über die Situation in Afghanistan und über die Lage des Berufungswerbers und den Stand seiner Integration in das Verfahren einzuführen und im Bescheid zu treffen. Es ist nicht möglich, eine Entscheidung über die Länge der Aufenthaltsberechtigung zu treffen, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen zu diesen Fragen getroffen werden.

2.2.2. Das Bundesasylamt ist - ebenso wie die Berufungsbehörde - als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Afghanistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es ist, dass der Berufungswerber in absehbarer Zeit in Afghanistan iSd § 8 Abs. 1 iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG gefährdet oder bedroht wird, und damit einem der beiden genannten Ermessenskriterien zu entsprechen. Um die Entscheidungsgrundlagen für die Ermessensübung zu schaffen, wären aber weitere Feststellungen zur Situation des Berufungswerbers in Österreich und zur Tiefe seiner Integration erforderlich. Diese Feststellungen wären mit dem Berufungswerber zu erörtern und er wäre dazu zu befragen; ohne eine solche Befragung können Feststellungen zu zweiten, gewichtigeren Kriterium wohl nicht getroffen werden, da die Aussagen des Berufungswerbers die Hauptquelle der Feststellungen und Anhaltspunkte für allfällige Erhebungen sein werden, falls nicht überhaupt mit den Angaben des Berufungswerbers das Auslangen gefunden werden kann. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 21.9.2004, 2001/01/0348; 28.1.2005, 2002/01/0013; 24.2.2005, 2003/20/0176).2.2.2. Das Bundesasylamt ist - ebenso wie die Berufungsbehörde - als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Afghanistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es ist, dass der Berufungswerber in absehbarer Zeit in Afghanistan iSd Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG gefährdet oder bedroht wird, und damit einem der beiden genannten Ermessenskriterien zu entsprechen. Um die Entscheidungsgrundlagen für die Ermessensübung zu schaffen, wären aber weitere Feststellungen zur Situation des Berufungswerbers in Österreich und zur Tiefe seiner Integration erforderlich. Diese Feststellungen wären mit dem Berufungswerber zu erörtern und er wäre dazu zu befragen; ohne eine solche Befragung können Feststellungen zu zweiten, gewichtigeren Kriterium wohl nicht getroffen werden, da die Aussagen des Berufungswerbers die Hauptquelle der Feststellungen und Anhaltspunkte für allfällige Erhebungen sein werden, falls nicht überhaupt mit den Angaben des Berufungswerbers das Auslangen gefunden werden kann. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 21.9.2004, 2001/01/0348; 28.1.2005, 2002/01/0013; 24.2.2005, 2003/20/0176).

2.2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und zwar - bezogen auf das vorliegende Verfahren - sowohl (wenngleich vielleicht nur kursorisch) zur Situation in Afghanistan als auch zur Integration des Asylwerbers in Österreich. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat, sei es auch nur - wie hier - hinsichtlich der Refoulement-Entscheidung, sowie (vor allem) Feststellungen zur persönlichen Situation des Berufungswerbers in Österreich in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und zwar - bezogen auf das vorliegende Verfahren - sowohl (wenngleich vielleicht nur kursorisch) zur Situation in Afghanistan als auch zur Integration des Asylwerbers in Österreich. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat, sei es auch nur - wie hier - hinsichtlich der Refoulement-Entscheidung, sowie (vor allem) Feststellungen zur persönlichen Situation des Berufungswerbers in Österreich in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, "auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), ebenso - und dies vor allem - Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die persönliche Situation des Berufungswerbers in Österreich. Diese Ergebnisse wären mit dem Berufungswerber zu erörtern. Die Vernehmung durch die Erstbehörde würde dezentral (hier: voraussichtlich in Traiskirchen) stattfinden; auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zu berücksichtigen (VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; 21. 11. 2002, 2000/20/0084). Der unabhängige Bundesasylsenat kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Das Bundesasylamt hat es unterlassen, "auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), ebenso - und dies vor allem - Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die persönliche Situation des Berufungswerbers in Österreich. Diese Ergebnisse wären mit dem Berufungswerber zu erörtern. Die Vernehmung durch die Erstbehörde würde dezentral (hier: voraussichtlich in Traiskirchen) stattfinden; auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zu berücksichtigen (VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; 21. 11. 2002, 2000/20/0084). Der unabhängige Bundesasylsenat kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Berufungswerber hat, wie erwähnt, in seinem Berufungsschriftsatz auch beantragt, eine mündliche Verhandlung zu seinem Fluchtvorbringen durchzuführen und ihn als Flüchtling anzuerkennen. Das Bundesasylamt - als funktional zuständige Behörde erster Instanz - wird zu prüfen haben, ob es sich hiebei um einen neuen Asylantrag handelt.

Durch diese Entscheidung tritt das Verfahren in das Stadium vor der Erhebung der Berufung zurück. Gemäß § 15 Abs. 2 zweiter Satz AsylG behält die zuletzt ausgestellte Aufenthaltsberechtigung - di. hier jene vom 6.9.2004, die mit 9.9.2005 befristet war, bis zur Entscheidung über den vorliegenden Verlängerungsantrag Gültigkeit, der Berufungswerber ist daher weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach § 15 AsylG. Durch diese Entscheidung tritt das Verfahren in das Stadium vor der Erhebung der Berufung zurück. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz AsylG behält die zuletzt ausgestellte Aufenthaltsberechtigung - di. hier jene vom 6.9.2004, die mit 9.9.2005 befristet war, bis zur Entscheidung über den vorliegenden Verlängerungsantrag Gültigkeit, der Berufungswerber ist daher weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 15, AsylG.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Kassation

Dokumentnummer

UBAST_20050830_253_659_0_X_47_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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