RS OGH 2014/3/25 10ObS63/09a, 10ObS91/09v, 10ObS137/09h, 10ObS143/09s, 10ObS156/09b, 10ObS145/09k, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2014
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Gerade für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen ist typisch, dass jährliche Umsatz- und Gewinnschwankungen vorliegen, sodass allein aus dem Grund von Umsatzschwankungen noch keine Unvorhersehbarkeit im Sinn des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung abgeleitet werden kann. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. Umsatzschwankungen, welche mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit typischerweise verbunden sind, vermögen daher eine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht zu begründen.Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Gerade für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen ist typisch, dass jährliche Umsatz- und Gewinnschwankungen vorliegen, sodass allein aus dem Grund von Umsatzschwankungen noch keine Unvorhersehbarkeit im Sinn des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung abgeleitet werden kann. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. Umsatzschwankungen, welche mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit typischerweise verbunden sind, vermögen daher eine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

  • RS0124751">10 ObS 63/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 63/09a
  • RS0124751">10 ObS 91/09v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 91/09v
    nur: Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. (T1)
  • RS0124751">10 ObS 137/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 137/09h
    Auch; Beisatz: Fragen der Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und auf den zumutbaren Sorgfaltsmaßstab können nur einzelfallbezogen gelöst werden. (T2)
  • RS0124751">10 ObS 143/09s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 143/09s
    nur: Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. (T3)
  • RS0124751">10 ObS 156/09b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 156/09b
    nur T3
  • RS0124751">10 ObS 145/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 145/09k
    nur T3
  • RS0124751">10 ObS 136/09m
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 136/09m
    nur T1
  • RS0124751">10 ObS 208/09z
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 208/09z
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Landwirtin (T4)
  • RS0124751">10 ObS 167/10x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2010 10 ObS 167/10x
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • RS0124751">10 ObS 186/10s
    Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 ObS 186/10s
    Auch; Beisatz: Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn eine bloß geringfügige Überschreitung der Grenzbeträge vorliegt und diese Überschreitung für den Leistungsempfänger unvorhersehbar war. (T5)
  • RS0124751">10 ObS 31/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 31/11y
    Auch
  • RS0124751">10 ObS 37/11f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 ObS 37/11f
    Auch
  • RS0124751">10 ObS 66/11w
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 66/11w
    Auch
  • RS0124751">10 ObS 111/11p
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 111/11p
    Auch; Beisatz: Vorhersehbarkeit der Höhe der Notstandshilfe bzw des Krankengelds in Höhe der Notstandshilfe. (T6)
  • RS0124751">10 ObS 9/12i
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 9/12i
    Auch; nur T3
  • RS0124751">10 ObS 16/12v
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 16/12v
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • RS0124751">10 ObS 8/12t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 8/12t
    Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin hat die zu erwartenden Einkünfte aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit geprüft und grundsätzlich auch richtig kalkuliert. Der Umstand, dass die der Klägerin gewährten monatlichen Fahrtkostenzuschüsse lohnsteuerpflichtig sind und daher zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, war aus den Gehaltsabrechnungen objektiv nicht erkennbar. Es wäre dafür eine genaue Kenntnis der Bestimmungen der §§ 25 f EStG 1988 erforderlich gewesen, die aber bei einem Menschen mit gewöhnlichen Fähigkeiten nicht vorausgesetzt werden kann. (T7)
  • RS0124751">10 ObS 87/12k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 87/12k
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • RS0124751">10 ObS 60/12i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 ObS 60/12i
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • RS0124751">10 ObS 102/12s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 102/12s
    Auch; Beis wie T2
  • RS0124751">10 ObS 175/12a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 175/12a
    Vgl; nur T3; Beis wie T2
  • RS0124751">10 ObS 2/13m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 2/13m
    Auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Nicht einmal eine durch eine unrichtige Rechtsauskunft oder durch eine nicht vorwerfbare unrichtige Berechnung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte hervorgerufene geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze stellt eine „unvorhersehbare“ Überschreitung dar. (T8)
  • RS0124751">10 ObS 21/14g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 21/14g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124751

Im RIS seit

11.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten