TE OGH 2011/2/1 10ObS186/10s

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Veröffentlicht am 01.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. KR Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, wegen Rückforderung von Karenzgeld (Streitwert 2.309,50 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2010, GZ 12 Rs 137/10v-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als Härtefall ist in der hier anzuwendenden Bestimmung des § 1 lit a der KBGG Härtefälle-Verordnung (BGBl II 2001/405 bzw BGBl II 2004/91) eine Situation definiert, in der die Zuverdienstgrenze unvorhersehbar um nicht mehr als 10 % (bzw 15 %) überstiegen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt daher ein Härtefall im Sinne der genannten Bestimmung nur dann vor, wenn eine bloß geringfügige Überschreitung der Grenzbeträge gemäß den §§ 2 Abs 1 Z 3 und 9 Abs 3 KBGG um nicht mehr als 10 % (bzw 15 %) vorliegt und diese Überschreitung für den Leistungsempfänger unvorhersehbar war. Liegen diese beiden genannten Voraussetzungen vor, ist vom Krankenversicherungsträger auf die Rückforderung zu verzichten (vgl 10 ObS 63/09a = SSV-NF 23/38; 10 ObS 145/09k; 10 ObS 143/09s = SSV-NF 23/66 ua).

Diese beiden für das Bestehen eines Härtefalls erforderlichen Voraussetzungen stellen auf das Vorliegen unterschiedlicher Kriterien ab, nämlich einerseits auf die objektive Höhe der Überschreitung der Grenzbeträge und andererseits auf die subjektive Vorhersehbarkeit bzw Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Grenzbeträge für den Leistungsempfänger. Die Ansicht der Klägerin, jede nur geringfügige (objektive) Überschreitung der Grenzbeträge sei auch (subjektiv) für den Leistungsbezieher nicht vorhersehbar gewesen, trifft daher, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht zu. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, würde bei der von der Klägerin vertretenen Auslegung auch die damals vorgesehene Zuverdienstgrenze von 14.600 EUR ihre Bedeutung verlieren, weil jeder Leistungsbezieher ohne Gefahr einer Rückforderung tatsächlich 16.060 EUR (= 14.600 EUR + 10 %) dazuverdienen hätte können.

Da die Entscheidung der Vorinstanzen somit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht, war die außerordentliche Revision mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Schlagworte

12 Sozialrechtssachen,

Textnummer

E96469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00186.10S.0201.000

Im RIS seit

14.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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