Norm
StPO §157 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollständige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung ist im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt (§ 159 Abs 3 zweiter Satz StPO).Ein Verstoß gegen Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO durch unvollständige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung ist im Gegensatz zu Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt (Paragraph 159, Absatz 3, zweiter Satz StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124907Im RIS seit
25.04.2009Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025