RS OGH 2025/8/12 8ObA19/11v; 9ObA55/14z; 8Ob64/14s; 1Ob200/14i; 7Ob31/15g; 8ObA1/16d; 2Ob78/16h; 1Ob

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Veröffentlicht am 12.08.2025
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Rechtssatz

Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Maßgebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind. Wird im Vorprozess nur über einen Teil des zugrundeliegenden Hauptanspruchs entschieden, so erfasst die Rechtskraft nur diesen Anspruchsteil.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anspruch, Identität, Bindungswirkung, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127052

Im RIS seit

15.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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