Rechtssatz
Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Maßgebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind. Wird im Vorprozess nur über einen Teil des zugrundeliegenden Hauptanspruchs entschieden, so erfasst die Rechtskraft nur diesen Anspruchsteil.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anspruch, Identität, Bindungswirkung, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127052Im RIS seit
15.09.2011Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025