Norm
StPO §63 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs 2 StPO hat die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keinen Einfluss auf eine bereits laufende Frist des § 285 Abs 1 StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt. Auch ein solches Verbot hätte allerdings bloß den Entfall dieser Verpflichtung des Anwalts zur Folge, aber keinen Einfluss auf den Lauf der Frist.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, StPO hat die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keinen Einfluss auf eine bereits laufende Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt. Auch ein solches Verbot hätte allerdings bloß den Entfall dieser Verpflichtung des Anwalts zur Folge, aber keinen Einfluss auf den Lauf der Frist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125686Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025