TE OGH 2020/3/27 13Os22/20i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Erwin W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 19. Dezember 2019, GZ 19 Hv 72/19m-46, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Erwin W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 19. Dezember 2019, GZ 19 Hv 72/19m-46, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin W***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (1) und des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (2) schuldig erkannt, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde das sichergestellte zur Begehung der Straftaten verwendete und zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Angeklagten gestandene (US 5) Küchenmesser konfisziert.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin W***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1) und des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (2) schuldig erkannt, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB wurde das sichergestellte zur Begehung der Straftaten verwendete und zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Angeklagten gestandene (US 5) Küchenmesser konfisziert.

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 19. Dezember 2019 meldete der durch einen Wahlverteidiger (vgl ON 22) vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und „Berufung“ an (ON 45 S 49).Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 19. Dezember 2019 meldete der durch einen Wahlverteidiger vergleiche ON 22) vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und „Berufung“ an (ON 45 S 49).

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 21. Jänner 2020 (vgl dazu den elektronischen Rückschein zu ON 46) gab dieser die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 52).Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 21. Jänner 2020 vergleiche dazu den elektronischen Rückschein zu ON 46) gab dieser die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 52).

Am 27. Jänner 2020 beantragte der Angeklagte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 51). Der daraufhin bestellte Verfahrenshilfeverteidiger (ON 1 S 20) brachte am 20. Februar 2020 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und eine gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung ein (ON 55).

Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist, worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist, verspätet:

Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).

Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2], RS0116182 [insbesondere T11]; Fabrizy, StPO13 § 63 Rz 2; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4). Sie begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 21. Jänner 2020 zu laufen und endete demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 18. Februar 2020.Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2], RS0116182 [insbesondere T11]; Fabrizy, StPO13 Paragraph 63, Rz 2; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4). Sie begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 21. Jänner 2020 zu laufen und endete demzufolge vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO) mit Ablauf des 18. Februar 2020.

Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift (§ 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob er den Strafausspruch, die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB oder das Konfiskationserkenntnis bekämpft (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100395 [insbesondere T2] und RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5).Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift (Paragraph 294, Absatz 2, zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob er den Strafausspruch, die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB oder das Konfiskationserkenntnis bekämpft (Paragraph 296, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100395 [insbesondere T2] und RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 296, Rz 5).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00022.20I.0327.000

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten