TE OGH 2021/9/14 14Os70/21g

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mock in der Strafsache gegen M***** M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. April 2021, GZ 632 Hv 1/21g-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** M***** – soweit hier von Bedeutung – mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I) und eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er von Oktober 2019 bis zum 9. Oktober 2020 in H*****

I/ Ma***** M***** am Körper verletzt, indem er ihm mehrmals in den Arm und die Hand biss, wodurch dieser Hämatome erlitt;

II/ außer dem Fall des § 206 StGB an seinem am …………….2011 geborenen, mithin unmündigen Ma***** M***** eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihm zweimal jeweils mehrere Sekunden lang oberhalb der Hose auf Penis und Hoden griff.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Die dagegen ohne nominelle Anführung von Nichtigkeitsgründen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]       Vor der inhaltlichen Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folgendes klargestellt:

[5]       Nach Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger zur Ausführung der – rechtzeitig angemeldeten (ON 16 S 65) – Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) am 17. Mai 2021 (ON 1 S 15) informierte dieser am 1. Juni 2021 von der Auflösung seiner Vollmacht (ON 25).

[6]       Bereits am 26. Mai 2021 überreichte der Angeklagte ein von ihm selbst verfasstes, als „Antrag auf Ausführung eines Rechtsmittels“ bezeichnetes Schreiben persönlich bei Gericht (ON 23). Mit weiterer Eingabe vom 1. Juni 2021 beantragte der Angeklagte, das vorerwähnte Schreiben „als Nichtigkeitsbeschwerde“ und als „Berufung zu behandeln“ (ON 26).

[7]            Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 übermittelte das Erstgericht diese beiden Schreiben an die mittlerweile bestellte Verfahrenshilfeverteidigerin zwecks Durchführung des Verbesserungsverfahrens nach § 285a letzter Satz StPO (ON 1 S 21 [Zustellung am 1. Juli 2021]). Diese beschränkte sich nicht auf die Behebung des im Fehlen der Verteidigerunterschrift bestehenden Mangels (vgl RIS-Justiz RS0100207), sondern brachte ihrerseits am 2. Juli 2021 eine – gegenüber den Eingaben des Angeklagten inhaltlich veränderte – Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (ON 30). Auf diese nach Ablauf der Ausführungsfrist (§ 285 Abs 1 StPO) eingelangte Rechtsmittelschrift (vgl RIS-Justiz RS0125686) war, soweit sie inhaltlich über das vom Angeklagten persönlich Vorgebrachte hinausgeht, keine Rücksicht zu nehmen. Denn die Rechtsprechung räumt dem Verteidiger im Rahmen der Verbesserung nach § 285a letzter Satz StPO bloß die Möglichkeit zu Veränderungen nicht rechtserheblichen Inhalts, wie die fachgerechte Neuformulierung rechtzeitig erhobener Beschwerdeeinwände, nicht aber zu deren inhaltlicher Korrektur oder Ergänzung ein (RIS-Justiz RS0100214 [insbesondere T2]; Ratz, WK-StPO § 285a Rz 9 mwN).

[8]       Dem gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung mehrerer Zeugen (ON 16 S 61) erstatteten Vorbringen (der Sache nach Z 4) zuwider erfolgte diese zu Recht, weil das im Antrag genannte Beweisthema keine (für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage) erhebliche Tatsache betraf (RIS-Justiz RS0118319). Im Übrigen ging das Erstgericht ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser grundsätzlich ein gutes Verhältnis zum Opfer gehabt, dieses den Beschwerdeführer gern besucht habe und nach den Besuchen „nie verstört oder verhaltensauffällig“ gewesen sei (US 4 f und 7). Die Nichtdurchführung der zu diesem Thema beantragten Zeugenvernehmungen wäre daher auch aus diesem Grund ohne Nichtigkeitsrelevanz (RIS-Justiz RS0099135).

[9]       Davon abgesehen erschöpft sich die Nichtigkeitsbeschwerde darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere durch Infragestellen der Glaubwürdigkeit des Opfers und der Zeugin Z***** M*****, nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung zu bekämpfen, ohne (inhaltlich) einen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken (Z 5a) zu wecken. Sie entzieht sich daher insoweit einer inhaltlichen Erwiderung.

[10]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[11]     Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung.

[12]     Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E132846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00070.21G.0914.000

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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