Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * I* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2022, GZ 34 Hv 24/22d-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * I* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2022, GZ 34 Hv 24/22d-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * I* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Relevanz – * I* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Relevanz – * I* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.
[2] Nachdem der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung noch keine Erklärung abgegeben hatte (ON 28 S 23), meldete sein Wahlverteidiger innerhalb der dreitägigen Frist der §§ 284 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 1 erster Satz StPO schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 38). [2] Nachdem der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung noch keine Erklärung abgegeben hatte (ON 28 S 23), meldete sein Wahlverteidiger innerhalb der dreitägigen Frist der Paragraphen 284, Absatz eins, erster Satz, 294 Absatz eins, erster Satz StPO schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 38).
[3] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 26. Jänner 2023 (ON 1.30, Zustellnachweis dazu im eA) gab dieser am 22. Februar 2023 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 39).
[4] Der daraufhin bestellten Verfahrenshilfeverteidigerin wurden die Anklageschrift, das Hauptverhandlungsprotokoll und das Urteil am 24. Februar 2023 zugestellt (ON 1.31, Zustellnachweis dazu im eA). Am 2. März 2023 brachte der als Substitut für die Verfahrenshilfeverteidigerin einschreitende Verteidiger die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ein (ON 42).
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger (zu dessen Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vgl § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO und § 11 Abs 2 RAO) noch durch die danach erfolgte Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigerin und die Urteilszustellung an diese beeinflusst (§ 63 Abs 2 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686 [T1], RS0116182 [T8, T12, T13]; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 9 und 29 f; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4). [5] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger (zu dessen Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO und Paragraph 11, Absatz 2, RAO) noch durch die danach erfolgte Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigerin und die Urteilszustellung an diese beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686 [T1], RS0116182 [T8, T12, T13]; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 9 und 29 f; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4).
[6] Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 26. Jänner 2023 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten endete daher mit Ablauf des 23. Februar 2023 (vgl § 84 Abs 1 StPO). [6] Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 26. Jänner 2023 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten endete daher mit Ablauf des 23. Februar 2023 vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO).
[7] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [7] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E138106European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00025.23T.0425.000Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023