Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
a) Auch wenn von der klagenden Partei zugestanden wird, dass eine inkriminierte Klausel den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspricht, ist ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen.a) Auch wenn von der klagenden Partei zugestanden wird, dass eine inkriminierte Klausel den formalen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG entspricht, ist ihre Zulässigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu prüfen.
b) Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, verstößt gegen das Transparenzgebot. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt. Es ist jedoch nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion unzulässig, sondern nur eine völlig uneingeschränkte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
C-287/19European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128865Im RIS seit
05.08.2013Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026