Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2018, GZ 12 R 101/17-31, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2017, GZ 11 Cg 36/17g-25, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.237,04 EUR (darin 372,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigte Institution (§ 29 KSchG).Die Klägerin ist eine zur Unterlassungsklage nach Paragraph 28, KSchG berechtigte Institution (Paragraph 29, KSchG).
Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen und bietet Verbrauchern in ganz Österreich Rechtsschutzversicherungen an. Den Verträgen lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2005 bzw ARB 2015) zugrunde.
Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in Art 13 ARB 2005 sowie Art 14 ARB 2005 bzw ARB 2015 wegen Verstößen gegen §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 1, 3 und Abs 3 KSchG sowie die Unterlassung der Berufung auf diese oder sinngleiche Klauseln, soweit diese bereits Inhalt der von der Beklagten mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind; weiters stellte sie ein Veröffentlichungsbegehren.Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in Artikel 13, ARB 2005 sowie Artikel 14, ARB 2005 bzw ARB 2015 wegen Verstößen gegen Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und Absatz 3, KSchG sowie die Unterlassung der Berufung auf diese oder sinngleiche Klauseln, soweit diese bereits Inhalt der von der Beklagten mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind; weiters stellte sie ein Veröffentlichungsbegehren.
Die Beklagte bestritt die Unzulässigkeit dieser Klauseln.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung der Klausel zu Art 13.5 ARB 2005 statt und erteilte der Klägerin insofern die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Im Übrigen wies es das Klagebegehren ab.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung der Klausel zu Artikel 13 Punkt 5, ARB 2005 statt und erteilte der Klägerin insofern die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Im Übrigen wies es das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, nicht jedoch der Berufung der Beklagten; es änderte das Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab. Die ordentliche Revision ließ es wegen fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Ansehung der Klausel zu Art 13.5 ARB 2005 zu.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, nicht jedoch der Berufung der Beklagten; es änderte das Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab. Die ordentliche Revision ließ es wegen fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Ansehung der Klausel zu Artikel 13 Punkt 5, ARB 2005 zu.
Die Revision der Beklagten beantragt die Abänderung in gänzlich klageabweisendem Sinne.
Die Klägerin beantragt, der Revision in Ansehung der Klausel zu Art 13.5 ARB 2005 nicht Folge zu geben und sie im Übrigen zurückzuweisen, hilfsweise ihr auch insofern nicht Folge zu geben.Die Klägerin beantragt, der Revision in Ansehung der Klausel zu Artikel 13 Punkt 5, ARB 2005 nicht Folge zu geben und sie im Übrigen zurückzuweisen, hilfsweise ihr auch insofern nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
I. Allgemeines:römisch eins. Allgemeines:
1. Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016590). Eine geltungserhaltende Reduktion kann – wie auch im Individualprozess – nicht stattfinden (RIS-Justiz RS0038205 [insbes T20]).
2.1. Die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB vor (RIS-Justiz RS0037089). Objektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RIS-Justiz RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit ist objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0014627). Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln; eine grobe Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0123234).2.1. Die Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, ABGB vor (RIS-Justiz RS0037089). Objektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RIS-Justiz RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit ist objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0014627). Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln; eine grobe Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wird nicht vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0123234).
2.2. Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914; RS0014676).2.2. Gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914; RS0014676).
2.3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung von AGB sichergestellt werden. Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden (vgl RIS-Justiz RS0115217 [T3, T8, T41]). Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. Die vertragliche Zustimmungsfiktion läuft in der Praxis weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinaus, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist (vgl RIS-Justiz RS0128865 [insbes T3, T5]).2.3. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung von AGB sichergestellt werden. Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden vergleiche RIS-Justiz RS0115217 [T3, T8, T41]). Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. Die vertragliche Zustimmungsfiktion läuft in der Praxis weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinaus, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist vergleiche RIS-Justiz RS0128865 [insbes T3, T5]).
3. Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten (§ 158j Abs 1 erster Satz VersVG). Die Rechtsschutzversicherung ist eine passive Schadenversicherung und keine Sachversicherung (RIS-Justiz RS0127808).3. Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten (Paragraph 158 j, Absatz eins, erster Satz VersVG). Die Rechtsschutzversicherung ist eine passive Schadenversicherung und keine Sachversicherung (RIS-Justiz RS0127808).
II. Zu den beanstandeten Klauseln:römisch zwei. Zu den beanstandeten Klauseln:
1.1. Artikel 13.5 ARB 2005
„5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur mittels eingeschriebenen Briefes
5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder
5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Angebot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.“
[Klausel 4 – Klagebegehren]
1.2. Die Klägerin brachte vor, die Klausel sei intransparent und verstoße gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil sie nicht zweiseitig ausgestaltet sei und eine Änderung des Versicherungsvertrags im Wege einer den Verbraucher gröblich benachteiligenden Zustimmungsfiktion vorsehe. Sie verstoße auch gegen § 29 VersVG, weil sie ein „ausuferndes Verständnis“ einer Risikoerhöhung durch Gesetzes- oder Judikaturänderungen ermögliche.1.2. Die Klägerin brachte vor, die Klausel sei intransparent und verstoße gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie nicht zweiseitig ausgestaltet sei und eine Änderung des Versicherungsvertrags im Wege einer den Verbraucher gröblich benachteiligenden Zustimmungsfiktion vorsehe. Sie verstoße auch gegen Paragraph 29, VersVG, weil sie ein „ausuferndes Verständnis“ einer Risikoerhöhung durch Gesetzes- oder Judikaturänderungen ermögliche.
Die Beklagte erwiderte, die Klausel entspreche § 27 Abs 3 VersVG. Eine Änderung von Rechtsnormen oder Judikatur habe sich „selbstverständlich stets an der Erheblichkeit gemäß § 29 VersVG zu orientieren“. Die gesetzeskonforme Verwendung und – vom KSchG nicht verbotene – Auslegung von AGB sei ohnedies immer zu prüfen. Dass dem Versicherungsnehmer ein Anbot zur Änderung des Vertrags gelegt werde, bewirke nur dessen Besserstellung, weil er dadurch am Vertrag – wenn auch angepasst – festhalten könne.Die Beklagte erwiderte, die Klausel entspreche Paragraph 27, Absatz 3, VersVG. Eine Änderung von Rechtsnormen oder Judikatur habe sich „selbstverständlich stets an der Erheblichkeit gemäß Paragraph 29, VersVG zu orientieren“. Die gesetzeskonforme Verwendung und – vom KSchG nicht verbotene – Auslegung von AGB sei ohnedies immer zu prüfen. Dass dem Versicherungsnehmer ein Anbot zur Änderung des Vertrags gelegt werde, bewirke nur dessen Besserstellung, weil er dadurch am Vertrag – wenn auch angepasst – festhalten könne.
Das Erstgericht erachtete die Klausel als intransparent, weil sie Rechtsfolgen bei Änderung der Rechtsordnung oder Judikatur vorsehe und bei strikter Wortinterpretation Rechtsfolgen für jedwede, auch sachlich nicht im Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungsverhältnissen stehende Änderungen auslöse. Es sei unklar, bei welchen konkreten Änderungen welcher Normen oder welcher Judikatur welcher Gerichte sich der Versicherer auf die Rechtsfolge berufen könne.
Das Berufungsgericht befand die Klausel zwar nicht als deshalb intransparent, weil die Voraussetzungen der Kündigung zu weit gefasst oder zu wenig determiniert seien. Auch die Handlungsalternativen des Versicherers seien unmissverständlich formuliert. Allerdings weiche die Klausel insofern vom nach § 34a VersVG einseitig zwingend zugunsten des Versicherungsnehmers ausgestalteten § 29 VersVG ab, als sie nicht eindeutig auf eine erhebliche Erhöhung der Gefahr beschränkt sei, sondern – auch im Vergleich mit den sonstigen in Art 13.1 bis 13.4 ARB 2005 geregelten Fällen – auf eine Erhöhung des versicherten Risikos schlechthin abgestellt werde. Dies sei eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Überdies verstoße die Zustimmungsfiktion gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und sei auch deshalb gröblich benachteiligend, weil sie es der Beklagten ohne jede Schranke ermögliche, eine weitgehende Vertragsänderung ohne tatsächliche Zustimmung des Versicherungsnehmers zu bewirken.Das Berufungsgericht befand die Klausel zwar nicht als deshalb intransparent, weil die Voraussetzungen der Kündigung zu weit gefasst oder zu wenig determiniert seien. Auch die Handlungsalternativen des Versicherers seien unmissverständlich formuliert. Allerdings weiche die Klausel insofern vom nach Paragraph 34 a, VersVG einseitig zwingend zugunsten des Versicherungsnehmers ausgestalteten Paragraph 29, VersVG ab, als sie nicht eindeutig auf eine erhebliche Erhöhung der Gefahr beschränkt sei, sondern – auch im Vergleich mit den sonstigen in Artikel 13 Punkt eins bis 13 Punkt 4 ARB 2005 geregelten Fällen – auf eine Erhöhung des versicherten Risikos schlechthin abgestellt werde. Dies sei eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Überdies verstoße die Zustimmungsfiktion gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und sei auch deshalb gröblich benachteiligend, weil sie es der Beklagten ohne jede Schranke ermögliche, eine weitgehende Vertragsänderung ohne tatsächliche Zustimmung des Versicherungsnehmers zu bewirken.
Die Revisionswerberin führt neuerlich ins Treffen, die Klausel fuße auf § 27 Abs 3 VersVG und sei im Gesamtgefüge des Art 13 ARB 2005 zu lesen, in dem die Determinanten offen zutage lägen. Der gesamte Art 13 habe keinen anderen Regelungsgegenstand als die Frage, was als erhebliche Gefahrenerhöhung anzusehen sei.Die Revisionswerberin führt neuerlich ins Treffen, die Klausel fuße auf Paragraph 27, Absatz 3, VersVG und sei im Gesamtgefüge des Artikel 13, ARB 2005 zu lesen, in dem die Determinanten offen zutage lägen. Der gesamte Artikel 13, habe keinen anderen Regelungsgegenstand als die Frage, was als erhebliche Gefahrenerhöhung anzusehen sei.
1.3. Dazu wurde erwogen:
1.3.1. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (vgl RIS-Justiz RS0121187 [T1]).1.3.1. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des Paragraph 6, KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können vergleiche RIS-Justiz RS0121187 [T1]).
Art 13.5 ARB 2005 hat einen besonderen Fall einer nachträglichen Erhöhung des versicherten Risikos mit eigenen Rechtsfolgen zum Gegenstand und ist insofern eine gegenüber den vorangehenden Punkten des Art 13 eigenständige Regelung. Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers in Art 13.5 ARB 2005 nicht vorgesehen ist (vgl § 27 Abs 3 letzter Halbsatz VersVG), sehr wohl jedoch bei den davor geregelten Fällen, die unter anderem auch nicht allgemein bekannte Gefahrenerhöhungen betreffen.Artikel 13 Punkt 5, ARB 2005 hat einen besonderen Fall einer nachträglichen Erhöhung des versicherten Risikos mit eigenen Rechtsfolgen zum Gegenstand und ist insofern eine gegenüber den vorangehenden Punkten des Artikel 13, eigenständige Regelung. Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers in Artikel 13 Punkt 5, ARB 2005 nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraph 27, Absatz 3, letzter Halbsatz VersVG), sehr wohl jedoch bei den davor geregelten Fällen, die unter anderem auch nicht allgemein bekannte Gefahrenerhöhungen betreffen.
Art 13.5 ARB 2005 ist daher als eigenständige Klausel anzusehen und zu prüfen.Artikel 13 Punkt 5, ARB 2005 ist daher als eigenständige Klausel anzusehen und zu prüfen.
1.3.2. Während in allen anderen Punkten des Art 13 ARB 2005 jeweils auf die Änderung eines für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstands (Art 13.1, 13.3 und 13.4) oder einen für die Erhöhung der Gefahr erheblichen Umfang (Art 13.2) Bezug genommen wird, enthält Art 13.5 keine solche Einschränkung. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass die Klausel damit entgegen § 29 VersVG die Kündigungsmöglichkeiten nicht auf Fälle erheblicher und nicht vereinbarter Gefahrenerhöhungen beschränkt. Sie verstößt damit gegen das Gesetz und ist gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.1.3.2. Während in allen anderen Punkten des Artikel 13, ARB 2005 jeweils auf die Änderung eines für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstands (Artikel 13 Punkt eins, 13 Punkt 3 und 13 Punkt 4) oder einen für die Erhöhung der Gefahr erheblichen Umfang (Artikel 13 Punkt 2,) Bezug genommen wird, enthält Artikel 13 Punkt 5, keine solche Einschränkung. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass die Klausel damit entgegen Paragraph 29, VersVG die Kündigungsmöglichkeiten nicht auf Fälle erheblicher und nicht vereinbarter Gefahrenerhöhungen beschränkt. Sie verstößt damit gegen das Gesetz und ist gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig.
1.3.3. Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. Wie bereits ausgeführt läuft die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinaus.
Gegen die ebenfalls der Judikatur entsprechende Ansicht des Berufungsgerichts, dass die in der Klausel vorgesehene Vertragsänderung per Zustimmungsfiktion ohne jede inhaltliche Determination bleibt, in welchem Umfang diese stattfinden solle, und daher intransparent bzw gröblich benachteiligend ist, bringt die Revision nichts vor.
1.3.4. Die Revision der Beklagten ist damit in Ansehung von Art 13.5 ARB 2005 nicht berechtigt.1.3.4. Die Revision der Beklagten ist damit in Ansehung von Artikel 13 Punkt 5, ARB 2005 nicht berechtigt.
2.1. Artikel 14 ARB 2005
„1. [Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluß des Vertrages geltenden Tarifes erstellt.]
Sie unterliegen jenen Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von Veränderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 1986 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben.
Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monates eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat).
2. Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme frühestens ab der Prämienhauptfälligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonates eintritt.
Prämie und Versicherungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis wie der jeweils maßgebliche Index. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 0,5 Prozent, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index zu berücksichtigen. Beträgt der Unterschied mehr als 0,5 Prozent und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen angerechnet werden.“
[Klausel 5a – Klagebegehren]
„3. [Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen.]
Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie steht.“
[Klausel 6a – Klagebegehren]
2.2. Artikel 14 ARB 2015
„1. [Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarifes erstellt.]
Sie unterliegen jenen Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von Veränderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 2005 oder bei dessen Entfall des Gesamtindex der Verbraucherpreise 2010 ergeben. Wird auch dieser Index nicht mehr veröffentlicht, so wird der an seine Stelle getretene Index herangezogen.
Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monates eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat).
2. Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme frühestens ab der Prämienhauptfälligkeit, die 3 Monate nach Ablauf des Berechnungsmonates eintritt.
Prämie und Versicherungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis wie der jeweils maßgebliche Index. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 0,5 Prozent, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index zu berücksichtigen.“
[Klausel 5b – Klagebegehren]
„3. [Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen.]
Tritt nach der Kündigung eine Tarifänderung aufgrund der Wertanpassung in Kraft, ändert sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie steht.“
[Klausel 6b – Klagebegehren]
2.3. Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die – wie zu zeigen sein wird, für die hier zu treffende Beurteilung maßgeblichen – Änderungen der ARB 2015 gegenüber den ARB 2005 und die sich über weite Strecken überschneidende Behandlung der Klauseln im bisherigen Verfahren eine gemeinsame Erörterung zweckmäßig ist.
2.4. Die Klägerin brachte vor, Art 14.1 und Art 14.2 ARB 2005 seien insofern intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, als unklar auf einen „entsprechenden Nachfolgeindex“ Bezug genommen werde. Da die in der Klausel vorgesehene, einseitige Entgeltänderungsmöglichkeit nicht für beide Seiten in gleicher Weise ausgestaltet und hinsichtlich ihres zeitlichen Wirksamwerdens vom Willen des Versicherers abhängig sei, verstoße die Klausel zudem gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.2.4. Die Klägerin brachte vor, Artikel 14 Punkt eins und Artikel 14 Punkt 2, ARB 2005 seien insofern intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, als unklar auf einen „entsprechenden Nachfolgeindex“ Bezug genommen werde. Da die in der Klausel vorgesehene, einseitige Entgeltänderungsmöglichkeit nicht für beide Seiten in gleicher Weise ausgestaltet und hinsichtlich ihres zeitlichen Wirksamwerdens vom Willen des Versicherers abhängig sei, verstoße die Klausel zudem gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG.
Art 14.3 ARB 2005 sei unzulässig, weil sie den Versicherer im Falle der Kündigung der Wertanpassung zu einer nicht geringfügigen und sachlich nicht gerechtfertigten Verminderung seiner Leistungen ermächtige. Der Versicherungsnehmer müsse nicht mit einem solchen im Ergebnis ständig steigenden Selbstbehalt rechnen. Der Oberste Gerichtshof habe zu 7 Ob 62/15s idente Klauseln eines anderen Versicherers als gegen §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB verstoßend erkannt.Artikel 14 Punkt 3, ARB 2005 sei unzulässig, weil sie den Versicherer im Falle der Kündigung der Wertanpassung zu einer nicht geringfügigen und sachlich nicht gerechtfertigten Verminderung seiner Leistungen ermächtige. Der Versicherungsnehmer müsse nicht mit einem solchen im Ergebnis ständig steigenden Selbstbehalt rechnen. Der Oberste Gerichtshof habe zu 7 Ob 62/15s idente Klauseln eines anderen Versicherers als gegen Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB verstoßend erkannt.
Zu Art 14 ARB 2015 brachte die Klägerin vor, die Klausel trage zwar der Entscheidung 7 Ob 62/15s insofern Rechnung, als sie nunmehr zweiseitig gestaltet sei und damit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht widerspreche. Es bestehe aber kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers an einer laufenden Wertanpassung. Die für den Fall deren Kündigung durch den Verbraucher vorgesehene Sanktion der anteiligen Kürzung der Leistungen des Versicherers sei auch im Fall der (zu den ARB 2005 insofern sinngleichen) ARB 2015 ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 864a ABGB.Zu Artikel 14, ARB 2015 brachte die Klägerin vor, die Klausel trage zwar der Entscheidung 7 Ob 62/15s insofern Rechnung, als sie nunmehr zweiseitig gestaltet sei und damit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG nicht widerspreche. Es bestehe aber kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers an einer laufenden Wertanpassung. Die für den Fall deren Kündigung durch den Verbraucher vorgesehene Sanktion der anteiligen Kürzung der Leistungen des Versicherers sei auch im Fall der (zu den ARB 2005 insofern sinngleichen) ARB 2015 ein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 864 a, ABGB.
Die Beklagte erwiderte zu Art 14.1 und Art 14.2 ARB 2005 vorerst, Index- bzw Prämienanpassungsklauseln seien üblich und zulässig. Die Klauseln seien seit Langem gebräuchlich, entsprächen den Musterbedingungen des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und enthielten branchenübliche, nicht objektiv ungewöhnliche Beschränkungen des Risikos. Die Leistung des Versicherers liege nicht in der Bereitstellung der – nur eine (zudem meist nicht ausgeschöpfte) Obergrenze bildenden – Versicherungssumme, sondern in der Übernahme der Kosten im konkreten Versicherungsfall. Risikoprämie und Verwaltungskosten als Bestandteile der Prämie seien durch die – nicht vom Willen des Versicherers abhängige – Inflation betroffen und rechtfertigten die Prämienanpassung, zumal auch Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten sowie Anwaltshonorare indexgebunden wertangepasst würden, während die Gegenleistung des Versicherten, die Prämie, durch die Inflation sinke. Die Entscheidung 7 Ob 62/15s werde im Schrifttum kritisiert und sei nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.Die Beklagte erwiderte zu Artikel 14 Punkt eins und Artikel 14 Punkt 2, ARB 2005 vorerst, Index- bzw Prämienanpassungsklauseln seien üblich und zulässig. Die Klauseln seien seit Langem gebräuchlich, entsprächen den Musterbedingungen des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und enthielten branchenübliche, nicht objektiv ungewöhnliche Beschränkungen des Risikos. Die Leistung des Versicherers liege nicht in der Bereitstellung der – nur eine (zudem meist nicht ausgeschöpfte) Obergrenze bildenden – Versicherungssumme, sondern in der Übernahme der Kosten im konkreten Versicherungsfall. Risikoprämie und Verwaltungskosten als Bestandteile der Prämie seien durch die – nicht vom Willen des Versicherers abhängige – Inflation betroffen und rechtfertigten die Prämienanpassung, zumal auch Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten sowie Anwaltshonorare indexgebunden wertangepasst würden, während die Gegenleistung des Versicherten, die Prämie, durch die Inflation sinke. Die Entscheidung 7 Ob 62/15s werde im Schrifttum kritisiert und sei nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Die Wertanpassungsklausel in Art 14.1 und Art 14.2 ARB 2015 sei aus den auch zu Art 14 ARB 2005 dargelegten Gründen zulässig, entspreche einem wichtigen Interesse des Versicherers und würde Konsumenten in keiner Weise beeinträchtigen oder sie überraschen. Das Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer werde freiwillig eingeräumt und sei weder EU-rechtlich noch gesetzlich geboten. Einem Rechtsschutzversicherer generell das Recht zur Prämienanpassung im Sinne einer Wertsicherung abzusprechen, schmälere das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit, verkenne die Rechtsnatur des Versicherungsvertrags und wäre gleichheitswidrig. Die Beklagte sei auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben (Solvabilität II-RL 2009/138/EG) angehalten, Wertanpassungen vorzusehen, um ein entsprechendes Solvenzkapital sicherzustellen.Die Wertanpassungsklausel in Artikel 14 Punkt eins und Artikel 14 Punkt 2, ARB 2015 sei aus den auch zu Artikel 14, ARB 2005 dargelegten Gründen zulässig, entspreche einem wichtigen Interesse des Versicherers und würde Konsumenten in keiner Weise beeinträchtigen oder sie überraschen. Das Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer werde freiwillig eingeräumt und sei weder EU-rechtlich noch gesetzlich geboten. Einem Rechtsschutzversicherer generell das Recht zur Prämienanpassung im Sinne einer Wertsicherung abzusprechen, schmälere das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit, verkenne die Rechtsnatur des Versicherungsvertrags und wäre gleichheitswidrig. Die Beklagte sei auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben (Solvabilität II-RL 2009/138/EG) angehalten, Wertanpassungen vorzusehen, um ein entsprechendes Solvenzkapital sicherzustellen.
Das Erstgericht begründete die Klagsabweisung zu Art 14.1 und 14.2 ARB 2005 sowie Art 14.1 und 14.2 ARB 2015 gleichermaßen damit, dass in 7 Ob 62/15s Klauseln zu beurteilen gewesen seien, die nur eine Erhöhung der Prämie, nicht jedoch eine der Versicherungssumme vorgesehen hätten. Im vorliegenden Fall seien dagegen die Klauseln zweiseitig und die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung bleibe gewahrt. Die Kündigungsklauseln (Art 14.3 ARB 2005 und ARB 2015) seien zulässig, weil der Umfang der Leistungskürzung transparent umschrieben sei und der Konsument damit rechne, dass bei einer Kündigung der Wertanpassung zwar nicht die Prämie und die Versicherungssumme fixiert würden, aber sich die Leistung ändere.Das Erstgericht begründete die Klagsabweisung zu Artikel 14 Punkt eins und 14 Punkt 2 ARB 2005 sowie Artikel 14 Punkt eins und 14 Punkt 2 ARB 2015 gleichermaßen damit, dass in 7 Ob 62/15s Klauseln zu beurteilen gewesen seien, die nur eine Erhöhung der Prämie, nicht jedoch eine der Versicherungssumme vorgesehen hätten. Im vorliegenden Fall seien dagegen die Klauseln zweiseitig und die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung bleibe gewahrt. Die Kündigungsklauseln (Artikel 14 Punkt 3, ARB 2005 und ARB 2015) seien zulässig, weil der Umfang der Leistungskürzung transparent umschrieben sei und der Konsument damit rechne, dass bei einer Kündigung der Wertanpassung zwar nicht die Prämie und die Versicherungssumme fixiert würden, aber sich die Leistung ändere.
Das Berufungsgericht erachtete dagegen die zu 7 Ob 62/15s beurteilten Klauseln als mit dem hier vorliegenden Art 14 ARB 2005 nahezu wortident und die Art 14.1 und Art 14.2 ARB 2015 in den wesentlichen Punkten mit Art 14.1 und Art 14.2 ARB 2005 sinngleich. Auch alle vorliegenden Klauseln verstießen gegen § 864a und § 879 Abs 3 ABGB. Die beim Abschluss des Versicherungsvertrags im Austauschverhältnis mit der Prämie stehende Gegenleistung des Versicherers bestehe nicht in der Erbringung einer Versicherungsleistung, sondern in der Übernahme des versicherten Risikos, unabhängig davon, ob überhaupt ein Versicherungsfall eintrete. Die Höhe des übernommenen Risikos komme in der vereinbarten Versicherungssumme zum Ausdruck.Das Berufungsgericht erachtete dagegen die zu 7 Ob 62/15s beurteilten Klauseln als mit dem hier vorliegenden Artikel 14, ARB 2005 nahezu wortident und die Artikel 14 Punkt eins und Artikel 14 Punkt 2, ARB 2015 in den wesentlichen Punkten mit Artikel 14 Punkt eins und Artikel 14 Punkt 2, ARB 2005 sinngleich. Auch alle vorliegenden Klauseln verstießen gegen Paragraph 864 a und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die beim Abschluss des Versicherungsvertrags im Austauschverhältnis mit der Prämie stehende Gegenleistung des Versicherers bestehe nicht in der Erbringung einer Versicherungsleistung, sondern in der Übernahme des versicherten Risikos, unabhängig davon, ob überhaupt ein Versicherungsfall eintrete. Die Höhe des übernommenen Risikos komme in der vereinbarten Versicherungssumme zum Ausdruck.
Im angebotenen Unterlassungsvergleich habe sich die Beklagte nicht zur Unterlassung der Verwendung von Art 14.1 und Art 14.2 ARB 2015 verpflichtet, sondern ausdrücklich erklärt, diese verwenden zu wollen. Die Wiederholungsgefahr sei insofern nicht weggefallen. In Ansehung von Art 14.3 ARB 2005 und Art 14.3 ARB 2015 habe die Beklagte nicht vorgebracht und sei auch nicht ersichtlich, dass sie der Klägerin den Abschluss eines Unterlassungsvergleichs nur über diese Klausel im Sinne eines Teilvergleichs angeboten habe. Auch hinsichtlich dieser Klausel bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr.Im angebotenen Unterlassungsvergleich habe sich die Beklagte nicht zur Unterlassung der Verwendung von Artikel 14 Punkt eins und Artikel 14 Punkt 2, ARB 2015 verpflichtet, sondern ausdrücklich erklärt, diese verwenden zu wollen. Die Wiederholungsgefahr sei insofern nicht weggefallen. In Ansehung von Artikel 14 Punkt 3, ARB 2005 und Artikel 14 Punkt 3, ARB 2015 habe die Beklagte nicht vorgebracht und sei auch nicht ersichtlich, dass sie der Klägerin den Abschluss eines Unterlassungsvergleichs nur über diese Klausel im Sinne eines Teilvergleichs angeboten habe. Auch hinsichtlich dieser Klausel bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr.
Die Revisionswerberin führt zu Art 14.1 und Art 14.2 ARB 2005 ins Treffen, dass diese nicht mehr in Verwendung stünden und sie sich verpflichtet habe, es zu unterlassen, sie zu verwenden oder sich auf sie zu berufen; dies gelte für Art 14.3 ARB „gleichgültig welcher Bedingungsgeneration“. Die Beklagte habe durch die ARB 2015 und das Angebot eines Unterlassungsvergleichs den tragenden Beanstandungen zu 7 Ob 62/15s Rechnung getragen. Diese hätten in einem Verstoß gegen die Zweiseitigkeit nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in Ansehung von Art 14.1 der dortigen ARB 2012 und in Ansehung von Art 14.3 ARB 2012 in der Unzulässigkeit nach §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB bestanden. Dass die Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie beim Vertragsabschluss festgelegt werde, sei dagegen ein bloßes obiter dictum in 7 Ob 62/15s; dass jede Prämienanpassungsklausel prinzipiell unzulässig wäre, sei ein Missverständnis der Entscheidung.Die Revisionswerberin führt zu Artikel 14 Punkt eins und Artikel 14 Punkt 2, ARB 2005 ins Treffen, dass diese nicht mehr in Verwendung stünden und sie sich verpflichtet habe, es zu unterlassen, sie zu verwenden oder sich auf sie zu berufen; dies gelte für Artikel 14 Punkt 3, ARB „gleichgültig welcher Bedingungsgeneration“. Die Beklagte habe durch die ARB 2015 und das Angebot eines Unterlassungsvergleichs den tragenden Beanstandungen zu 7 Ob 62/15s Rechnung getragen. Diese hätten in einem Verstoß gegen die Zweiseitigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in Ansehung von Artikel 14 Punkt eins, der dortigen ARB 2012 und in Ansehung von Artikel 14 Punkt 3, ARB 2012 in der Unzulässigkeit nach Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB bestanden. Dass die Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie beim Vertragsabschluss festgelegt werde, sei dagegen ein bloßes obiter dictum in 7 Ob 62/15s; dass jede Prämienanpassungsklausel prinzipiell unzulässig wäre, sei ein Missverständnis der Entscheidung.
Zu Art 14.1 und Art 14.2 ARB 2015 wiederholt die Beklagte ihren Standpunkt, sie seien nunmehr zweiseitig gestaltet. Risikoprämie und anteilige Verwaltungskosten als Teile der Versicherungsprämie seien von der Inflation betroffen. Die Leistung des Versicherers bestehe nicht in der Bereitstellung der Versicherungssumme, sondern in der Übernahme der Kosten des konkreten Versicherungsfalls. Prämienanpassungsklauseln seien prinzipiell zulässig.Zu Artikel 14 Punkt eins und Artikel 14 Punkt 2, ARB 2015 wiederholt die Beklagte ihren Standpunkt, sie seien nunmehr zweiseitig gestaltet. Risikoprämie und anteilige Verwaltungskosten als Teile der Versicherungsprämie seien von der Inflation betroffen. Die Leistung des Versicherers bestehe nicht in der Bereitstellung der Versicherungssumme, sondern in der Übernahme der Kosten des konkreten Versicherungsfalls. Prämienanpassungsklauseln seien prinzipiell zulässig.
2.5. Dazu wurde erwogen:
2.5.1. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens bot die Beklagte einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich in Ansehung von Art 14.1 und 14.2 ARB 2005 einerseits sowie in Ansehung von Art 14.3 ARB 2005 und sinngleichen Klauseln (somit Art 14.3 ARB „gleichgültig welcher Bedingungsgeneration“) andererseits an. Sie verwende die ARB 2005 nicht mehr, die „ungeschickt formuliert“ gewesen sein mögen; sie werde sich nur noch auf die ARB 2015 berufen, die eine gänzliche Neuformulierung seien, welche den Anforderungen des Obersten Gerichtshofs standhalte und weder § 864a noch § 879 Abs 3 ABGB widerspreche.2.5.1. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens bot die Beklagte einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich in Ansehung von Artikel 14 Punkt eins und 14 Punkt 2 ARB 2005 einerseits sowie in Ansehung von Artikel 14 Punkt 3, ARB 2005 und sinngleichen Klauseln (somit Artikel 14 Punkt 3, ARB „gleichgültig welcher Bedingungsgeneration“) andererseits an. Sie verwende die ARB 2005 nicht mehr, die „ungeschickt formuliert“ gewesen sein mögen; sie werde sich nur noch auf die ARB 2015 berufen, die eine gänzliche Neuformulierung seien, welche den Anforderungen des Obersten Gerichtshofs standhalte und weder Paragraph 864 a, noch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB widerspreche.
Die Klägerin erklärte daraufhin, sie sei bereit, einen Teilvergleich zu Art 14.3 ARB 2005 und Art 14.3 ARB 2015 (Klauseln 6a und 6b) so wie von der Beklagten angeboten abzuschließen.Die Klägerin erklärte daraufhin, sie sei bereit, einen Teilvergleich zu Artikel 14 Punkt 3, ARB 2005 und Artikel 14 Punkt 3, ARB 2015 (Klauseln 6a und 6b) so wie von der Beklagten angeboten abzuschließen.
Dem erwiderte die Beklagte, sie habe nicht einen Teilvergleich angeboten, sondern das Vergleichsanbot sei als solches zur Gesamtbereinigung des Verfahrens zu verstehen. Mit einem solchen Vergleich hätte die Klägerin mit allem obsiegt, womit sie auch im Prozess obsiegen könnte; die Wiederholungsgefahr sei weggefallen.
Ein Vergleich kam in der Folge nicht zustande.
Gegen die Darlegung des Berufungsgerichts, dass ein Wegfall der Wiederholungsgefahr auch deshalb zu verneinen ist, weil die Beklagte keinen Teilvergleich angeboten hat, wird in der Revision nichts Konkretes ins Treffen geführt. Diese Auffassung ist auch nicht zu beanstanden:
Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben (RIS-Justiz RS0119007 [T9, T12]). Die Beklagte hat hier einen Teilvergleich zu Art 14.3 ARB 2005 und Art 14.3 ARB 2015 abgelehnt, indem sie die Unterlassungserklärung zu diesen Bestimmungen davon abhängig machte, dass die Klägerin die übrigen Teile von Art 14 ARB 2015 sanktioniere. Überdies kann ihre Äußerung auch dahin verstanden werden, dass sie eine Gesamtbereinigung des Verfahrens unter Einschluss der Klausel zu Art 13.5 ARB 2005 anstrebte. Insgesamt liegt darin keinesfalls eine vollständige und unbedingte Unterwerfung unter den Anspruch der Klägerin, sodass die Wiederholungsgefahr dadurch nicht beseitigt wurde.Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben (RIS-Justiz RS0119007 [T9, T12]). Die Beklagte hat hier einen Teilvergleich zu Artikel 14 Punkt 3, ARB 2005 und Artikel 14 Punkt 3, ARB 2015 abgelehnt, indem sie die Unterlassungserklärung zu diesen Bestimmungen davon abhängig machte, dass die Klägerin die übrigen Teile von Artikel 14, ARB 2015 sanktioniere. Überdies kann ihre Äußerung auch dahin verstanden werden, dass sie eine Gesamtbereinigung des Verfahrens unter Einschluss der Klausel zu Artikel 13 Punkt 5, ARB 2005 anstrebte. Insgesamt liegt darin keinesfalls eine vollständige und unbedingte Unterwerfung unter den Anspruch der Klägerin, sodass die Wiederholungsgefahr dadurch nicht beseitigt wurde.
2.5.2. Die hier zu beurteilenden Klauseln sind in Ansehung des jeweiligen Art 14.1 und 14.2 im Kern sinngleich; lediglich die in Ansehung der einseitigen Berücksichtigung von Indexänderungen als zusätzlicher Verstoß gegen Art 6 Abs 1 Z 5 KSchG erkannte Formulierung in Art 14.2 ARB 2005 wurde – unstrittig – in Art 14.2 ARB 2015 abgeändert (Entfall des letzten Satzes). Weiters ist in Art 14.3 ARB 2015 die Rechtsfolge einer Wertanpassungskündigung gegenüber Art 14.3 ARB 2005 dahin anders formuliert, dass die Leistung des Versicherers sich „ändert“ anstatt „vermindert“.2.5.2. Die hier zu beurteilenden Klauseln sind in Ansehung des jeweiligen Artikel 14 Punkt eins und 14 Punkt 2 im Kern sinngleich; lediglich die in Ansehung der einseitigen Berücksichtigung von Indexänderungen als zusätzlicher Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG erkannte Formulierung in Artikel 14 Punkt 2, ARB 2005 wurde – unstrittig – in Artikel 14 Punkt 2, ARB 2015 abgeändert (Entfall des letzten Satzes). Weiters ist in Artikel 14 Punkt 3, ARB 2015 die Rechtsfolge einer Wertanpassungskündigung gegenüber Artikel 14 Punkt 3, ARB 2005 dahin anders formuliert, dass die Leistung des Versicherers sich „ändert“ anstatt „vermindert“.
Beide Fassungen sind in den für die Vorentscheidung in Ansehung des Verstoßes gegen §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB wesentlichen Teilen mit den zu 7 Ob 62/15s beurteilten ARB 2012 eines anderen Versicherers bedeutungsgleich.Beide Fassungen sind in den für die Vorentscheidung in Ansehung des Verstoßes gegen Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB wesentlichen Teilen mit den zu 7 Ob 62/15s beurteilten ARB 2012 eines anderen Versicherers bedeutungsgleich.
Aus diesen Gründen hat die von der Revisionswerberin angestrebte isolierte Betrachtung der einzelnen Bestimmungen der einzelnen Punkte des Art 14 ARB 2015 (weil „keine zwingende logische Junktimierung“ zwischen Art 14.1 und 14.2 mit Art 14.3 ARB 2015 gegeben sei) nicht stattzufinden (vgl oben Pkt II.1.3.1). Art 14 ARB 2005 bzw Art 14 ARB 2015 regeln die Wertanpassung insgesamt und sind daher jeweils als Einheit zu behandeln und insgesamt zu beurteilen (vgl 7 Ob 62/15s [3.2]).Aus diesen Gründen hat die von der Revisionswerberin angestrebte isolierte Betrachtung der einzelnen Bestimmungen der einzelnen Punkte des Artikel 14, ARB 2015 (weil „keine zwingende logische Junktimierung“ zwischen Artikel 14 Punkt eins und 14 Punkt 2 mit Artikel 14 Punkt 3, ARB 2015 gegeben sei) nicht stattzufinden vergleiche oben Pkt römisch zwei.1.3.1). Artikel 14, ARB 2005 bzw Artikel 14, ARB 2015 regeln die Wertanpassung insgesamt und sind daher jeweils als Einheit zu behandeln und insgesamt zu beurteilen vergleiche 7 Ob 62/15s [3.2]).
2.5.3. Der erkennende Fachsenat hat in 7 Ob 62/15s = RIS-Justiz RS0130148 das Folgende ausgeführt:
Die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung besteht in der Kostenübernahme. Daher sind – im Unterschied zu jeder Form einer
Sachleistung – auch die Versicherungssumme und die Leistung selbst denselben inflationsbedingten Schwankungen ausgesetzt, die für die Versicherungsprämien gelten. Während eine in AGB geregelte Anpassung des Entgelts für die Leistung einer in ihrem (Gebrauchs-)Wert gleichbleibenden Ware oder Dienstleistung an inflationsbedingte Veränderungen allenfalls sachlich gerechtfertigt erscheinen mag, lässt sich dieses Argument auf die Kostenübernahme für bestimmte Versicherungsfälle nicht ohne weiteres übertragen. Grundsätzlich wird die Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie beim Vertragsabschluss festgelegt. Der Versicherungsnehmer wählt mit der Höhe der Versicherungssumme den Umfang der von ihm gewünschten Deckung. Sollte der Wert der Versicherungssumme inflationsbedingt sinken, liegt es an den Parteien, ob und in welchem Ausmaß sie eine Anpassung des Versicherungsvertrags vornehmen wollen. Es steht dem Versicherungsnehmer aber frei, eine Erhöhung abzulehnen, wenn er sie für sich als nicht notwendig erachtet. Dann ändert sich an der Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie nichts. Die Leis