RS OGH 2004/5/25 4Ob98/04x, 7Ob207/04y, 7Ob78/06f, 4Ob227/06w, 1Ob241/06g, 10Ob47/08x, 9Ob66/08h, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

KSchG §28 Abs2

Rechtssatz

Die Wiederholungsgefahr ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Die Wiederholungsgefahr könnte nur verneint werden, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass der Unternehmer die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen in seine Geschäftsbedingungen aufnimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 98/04x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 98/04x
  • 7 Ob 207/04y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 207/04y
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann § 1336 ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T1)
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T2)
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Auch; Veröff: SZ 2007/38
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Vgl; Beisatz: Das Vorbringen, infolge der gesetzlichen Änderungen könne und werde die Klausel in ihrer der Klage zu Grunde liegenden Form ohnehin so nicht mehr Verwendung finden, stellt keine Unterlassungserklärung im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG dar. (T3)
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T4)
  • 10 Ob 47/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
    Beisatz: Die bloß faktischen Änderungen der Klauseln erfolgten erst nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und nur unpräjudiziell für den von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach die Klauseln ohnedies zulässig wären. Die Beklagte hat sich somit von diesen Klauseln nicht distanziert, sondern verteidigt auch im Revisionsverfahren deren inhaltliche Zulässigkeit. (T5)
    Beisatz: Ein Beharren auf dem eigenen Rechtsstandpunkt bietet jedoch gerade keine ausreichende Sicherheit gegen eine Wiederholung von Gesetzesverstößen. (T6)
    Beisatz: Wäre die Beklagte tatsächlich entschlossen, in Zukunft auf derartige Bedingungen zu verzichten, so hätte sie ihrem Sinneswandel durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder gegebenenfalls durch einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich Ausdruck verleihen können und müssen. (T7)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beisatz: Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn die AGB zwar teilweise geändert wurden, die Beklagten im Wesentlichen aber weiter auf der Rechtmäßigkeit der früheren Klauseln beharren. (T8)
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T9)
    Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T10)
    Beisatz: Eine Unterlassungserklärung ist nicht nach dem subjektiv vom Unternehmer gewünschten Verständnis, sondern nach Wortlaut und objektivem Erklärungswert auszulegen. (T11)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beisatz: Gibt der Unternehmer die verlangte Unterlassungserklärung ab, so ist die Wiederholungsgefahr weggefallen; gibt er eine solche Unterlassungserklärung hingegen nicht ab, so wird dies im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr indizieren. (T12)
    Vgl Beis wie T10
    Veröff: SZ 2010/41
  • 10 Ob 25/09p
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 25/09p
    Vgl auch
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl auch; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Muss von einem Beharren des Unternehmers auf dem eigenen Standpunkt ausgegangen werden, so ist die Wiederholungsgefahr schon aus diesem Grund nicht weggefallen. (T13)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2012/20
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T14)
    Bem: Siehe RS0128187. (T15)
    Veröff: SZ 2012/87
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Vgl; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T16)
  • 7 Ob 118/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T12
    Veröff: SZ 2013/81
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, kann die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. (T17)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Beis wie T17; Veröff: SZ 2016/22
  • 1 Ob 96/17z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
    Auch; Beisatz: Die Angemessenheit der Strafbewehrung einer Unterlassungserklärung ist von mehreren Komponenten abhängig, wie etwa der Größe des Unternehmens und der Verbreitung dessen allgemeiner Geschäftsbedingungen einerseits und der Schwere des zu befürchtenden Eingriffs in die Konsumentenrechte andererseits. (T18)
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 9 Ob 19/20i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
    Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Erklärung einer Bank, sie verwende neuere Kontoeröffnungsanträge, in welchen die bekämpfte Klausel nicht enthalten sei, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen. (T19)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T20)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119007

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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