Norm
StGB §19aRechtssatz
Richtet sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafe (§ 294 Abs 2 vierter Satz StPO), ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung einer das Konfiskationserkenntnis betreffenden Nichtigkeit - zufolge Beschränkung seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte (§ 295 Abs 1 erster Satz StPO) – verwehrt.Richtet sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafe (Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO), ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung einer das Konfiskationserkenntnis betreffenden Nichtigkeit - zufolge Beschränkung seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte (Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO) – verwehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130617Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026