TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/3 G311 2322004-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2025
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Entscheidungsdatum

03.11.2025

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G311 2322004-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Schweiz, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Schweiz, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Schweizer Staatsangehöriger, er verfügt seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung.Der Beschwerdeführer (BF) ist Schweizer Staatsangehöriger, er verfügt seit römisch 40 über eine Anmeldebescheinigung.

Hinsichtlich des BF liegen folgende Wohnsitzmeldungen vor: Nebenwohnsitz XXXX bis XXXX , Nebenwohnsitz XXXX bis XXXX , Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX ) XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX (Justizanstalt XXXX ), XXXX bis XXXX (Justizanstalt XXXX ). Derzeit liegt keine aufrechte Meldung vor.Hinsichtlich des BF liegen folgende Wohnsitzmeldungen vor: Nebenwohnsitz römisch 40 bis römisch 40 , Nebenwohnsitz römisch 40 bis römisch 40 , Hauptwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 ) römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 (Justizanstalt römisch 40 ), römisch 40 bis römisch 40 (Justizanstalt römisch 40 ). Derzeit liegt keine aufrechte Meldung vor.

Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX liegen für folgende Zeiträume Meldungen als Angestellter vor: XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX (geringfügig), XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 liegen für folgende Zeiträume Meldungen als Angestellter vor: römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40

Hinsichtlich des BF liegen im Bundesgebiet drei strafgerichtliche Verurteilungen vor.

Er wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zur Zahl XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der schweren Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX A.L. vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er sie trat und mehrmals mit den Fäusten gegen den Kopf und ihren Oberkörper einschlug, wodurch sie mehrere blaue Flecken am Unterarm und auf den Oberschenkeln erlitt. Weiters hat er sie gefährlich bedroht, indem er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten äußerte, dass er seine Frau jetzt umbringen werde. Weiters hat er Beamte mit Gewalt an seiner Vernehmung bzw. seiner Fixierung zu hindern versucht. indem er gegen das rechte Knie eines Polizeibeamten trat, wodurch dieser eine Schürfwunde erlitt, er versuchte auch weitere Polizeibeamte zu treten. Durch diese Tathandlung wurde der Polizeibeamte während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Tatbegehung gegen die eigene Lebensgefährtin gewertet. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und die durchgeführte Alkoholtherapie gewertet.Er wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der schweren Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 A.L. vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er sie trat und mehrmals mit den Fäusten gegen den Kopf und ihren Oberkörper einschlug, wodurch sie mehrere blaue Flecken am Unterarm und auf den Oberschenkeln erlitt. Weiters hat er sie gefährlich bedroht, indem er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten äußerte, dass er seine Frau jetzt umbringen werde. Weiters hat er Beamte mit Gewalt an seiner Vernehmung bzw. seiner Fixierung zu hindern versucht. indem er gegen das rechte Knie eines Polizeibeamten trat, wodurch dieser eine Schürfwunde erlitt, er versuchte auch weitere Polizeibeamte zu treten. Durch diese Tathandlung wurde der Polizeibeamte während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Tatbegehung gegen die eigene Lebensgefährtin gewertet. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und die durchgeführte Alkoholtherapie gewertet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zur Zahl XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil zu einer bedingten Zusatzstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF seine ehemalige Lebensgefährtin am Körper verletzte, und zwar am XXXX , indem er ihr mit einer Flasche auf den Kopf schlug, wodurch sie eine Schwellung am Kopf erlitt und am XXXX , indem er ihr Schläge mit einem Schneidbrett versetzte, sie dann an den Haaren zu einer Einfriedung im Innenhof zerrte, ihr Tritte gegen den Oberkörper und den Bauch sowie den Kopf versetzte, wodurch sie Hämatome an beiden Oberarmen erlitt. Er hat ihr am XXXX einen Schlag ins Gesicht versetzt, wodurch sie eine Kopfprellung sowie eine Schwellung und Rötung im Bereich der Nase erlitt. Am XXXX hat er ihr im Lift einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Boden stürzte, er hat dann gegen ihre Beine getreten, wodurch sie Hämatome an den Ober-und Unterschenkel erlitt. Weiters versuchte er sie am XXXX zu verletzen, indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil zu einer bedingten Zusatzstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF seine ehemalige Lebensgefährtin am Körper verletzte, und zwar am römisch 40 , indem er ihr mit einer Flasche auf den Kopf schlug, wodurch sie eine Schwellung am Kopf erlitt und am römisch 40 , indem er ihr Schläge mit einem Schneidbrett versetzte, sie dann an den Haaren zu einer Einfriedung im Innenhof zerrte, ihr Tritte gegen den Oberkörper und den Bauch sowie den Kopf versetzte, wodurch sie Hämatome an beiden Oberarmen erlitt. Er hat ihr am römisch 40 einen Schlag ins Gesicht versetzt, wodurch sie eine Kopfprellung sowie eine Schwellung und Rötung im Bereich der Nase erlitt. Am römisch 40 hat er ihr im Lift einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Boden stürzte, er hat dann gegen ihre Beine getreten, wodurch sie Hämatome an den Ober-und Unterschenkel erlitt. Weiters versuchte er sie am römisch 40 zu verletzen, indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen des Verbrechens des schweren Betruges verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, den Prokuristen einer Bank durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter Benützung falscher Daten die Zubuchung eines Betrages von Euro 985.750,-- auf das Konto der GmbH, bei der er Geschäftsführer ist, verleitet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen des Verbrechens des schweren Betruges verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, den Prokuristen einer Bank durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter Benützung falscher Daten die Zubuchung eines Betrages von Euro 985.750,-- auf das Konto der GmbH, bei der er Geschäftsführer ist, verleitet.

Dazu wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der BF in der Schweiz vier gerichtliche Verurteilungen zwischen XXXX und XXXX hinsichtlich in Österreich nicht gerichtlich strafbarer Straßenverkehrsdelikte aufweise, weshalb diese nicht als „Vorstrafen“ zu werten seien. Der BF sei zum Tatzeitraum alleiniger Geschäftsführer der gegenständlichen GmbH gewesen. Als erschwerend wurde der hohe Schaden durch Übersteigung des strafsatzbestimmenden Wertbetrages um das mehr als Dreifache, die Verwirklichung der Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1, vierter Fall und die Strafsatz bestimmende Wertqualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB gewertet; als mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt..Dazu wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der BF in der Schweiz vier gerichtliche Verurteilungen zwischen römisch 40 und römisch 40 hinsichtlich in Österreich nicht gerichtlich strafbarer Straßenverkehrsdelikte aufweise, weshalb diese nicht als „Vorstrafen“ zu werten seien. Der BF sei zum Tatzeitraum alleiniger Geschäftsführer der gegenständlichen GmbH gewesen. Als erschwerend wurde der hohe Schaden durch Übersteigung des strafsatzbestimmenden Wertbetrages um das mehr als Dreifache, die Verwirklichung der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins,, vierter Fall und die Strafsatz bestimmende Wertqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB gewertet; als mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt..

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX , der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Begründet wurde ausgeführt, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet habe, hingegen sei es dem BF nicht gelungen Fehler in der Strafbemessung zu seinen Gunsten geltend zu machen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF die Tat unter dem Eindruck einer einmaligen Krisensituation begangen habe. Auch von einem unter dem typischen Durchschnitt liegenden Gesinnungsunwert kann selbst unter Annahme der vom BF vorgebrachten psychischen Zwangslage aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH angesichts der Höhe des verursachten Schadens und der konkreten Umstände der Tatbegehung nicht ausgegangen werden.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 , der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Begründet wurde ausgeführt, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet habe, hingegen sei es dem BF nicht gelungen Fehler in der Strafbemessung zu seinen Gunsten geltend zu machen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF die Tat unter dem Eindruck einer einmaligen Krisensituation begangen habe. Auch von einem unter dem typischen Durchschnitt liegenden Gesinnungsunwert kann selbst unter Annahme der vom BF vorgebrachten psychischen Zwangslage aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH angesichts der Höhe des verursachten Schadens und der konkreten Umstände der Tatbegehung nicht ausgegangen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Begründend wurde auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der erstellten negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall befürchten lasse, der Aufenthalt des BF eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen. Sein weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sei aufgrund der aktuellen und gegenwärtigen Gefährdung unbedingt zu vermeiden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der erstellten negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall befürchten lasse, der Aufenthalt des BF eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen. Sein weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sei aufgrund der aktuellen und gegenwärtigen Gefährdung unbedingt zu vermeiden.

Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte eingebracht.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet:

„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1.       ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2.       ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3.       eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“(6) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar.“

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
§ 37 AVG gilt.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. , Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.“

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).

Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), können nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden, weil diese die Kontinuität des Aufenthalts unterbrechen und dem verfolgten Ziel der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat zuwider laufen würden (EuGH 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12; siehe auch VGH München, Beschluss v. 21.01.2020 – 10 ZB 19.2250 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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