Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 28. Juli 2022, GZ 13 Hv 26/22v-38a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 28. Juli 2022, GZ 13 Hv 26/22v-38a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 10. September 2001 und Anfang Sommer 2002 in S* die am * geborene * M* und die am * geborene * St* „in seiner Funktion als Bademeister“ eines Hallenbades in dessen Keller gelockt und dort mit diesen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sie aufforderte, sich nackt auszuziehen und auf eine Liege zu legen, sie am ganzen Körper mit Öl einrieb und zumindest mit einem Finger vaginal in die Opfer eindrang und (erfolglos) versuchte, mit seinem Penis vaginal in diese einzudringen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9“ gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. [3] Der dagegen gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und „9“ gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
[4] Das Schöffengericht hat die Feststellungen zur objektiven Tatseite (wie von der Beschwerde ohnehin erkannt) „vorwiegend“ auf die „nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben“ der Zeugin M* gestützt und sich mit den „Unstimmigkeiten“ bei der zeitlichen Einordnung eines von ihr in der Kindheit erlittenen schweren Unfalls ebenso auseinandergesetzt wie mit der Identifizierung des Angeklagten durch das Opfer (US 7 ff). Der Vorwurf (Z 5 vierter Fall), das Urteil enthalte keine Begründung zum Tathergang, zum Tatzeitpunkt (vgl aber US 9, wonach die Zeugin „von Anfang an“ geschildert habe, „dass sich der Vorfall in der vierten Volksschule ereignet habe“) und zum Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit Dienst im Hallenbad hatte (vgl zur Täterbeschreibung der Zeugin aber US 8), trifft daher nicht zu. [4] Das Schöffengericht hat die Feststellungen zur objektiven Tatseite (wie von der Beschwerde ohnehin erkannt) „vorwiegend“ auf die „nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben“ der Zeugin M* gestützt und sich mit den „Unstimmigkeiten“ bei der zeitlichen Einordnung eines von ihr in der Kindheit erlittenen schweren Unfalls ebenso auseinandergesetzt wie mit der Identifizierung des Angeklagten durch das Opfer (US 7 ff). Der Vorwurf (Ziffer 5, vierter Fall), das Urteil enthalte keine Begründung zum Tathergang, zum Tatzeitpunkt vergleiche aber US 9, wonach die Zeugin „von Anfang an“ geschildert habe, „dass sich der Vorfall in der vierten Volksschule ereignet habe“) und zum Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit Dienst im Hallenbad hatte vergleiche zur Täterbeschreibung der Zeugin aber US 8), trifft daher nicht zu.
[5] Warum diese Begründung wiederum offenbar unzureichend sein, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen sollte (RIS-Justiz RS0116732), wird mit der bloßen Behauptung, ein „einfacher Verweis“ auf eine Zeugenaussage und „Ausführungen, dass die Aussagen glaubwürdig wären“, sei keine zureichende Begründung, nicht dargelegt. Im Übrigen wird mit dieser Argumentation nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl US 6 ff zur Würdigung der Verantwortung des Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen * T*, * F* und St*) in den Blick genommen (RIS-Justiz RS0119370). [5] Warum diese Begründung wiederum offenbar unzureichend sein, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen sollte (RIS-Justiz RS0116732), wird mit der bloßen Behauptung, ein „einfacher Verweis“ auf eine Zeugenaussage und „Ausführungen, dass die Aussagen glaubwürdig wären“, sei keine zureichende Begründung, nicht dargelegt. Im Übrigen wird mit dieser Argumentation nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche US 6 ff zur Würdigung der Verantwortung des Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen * T*, * F* und St*) in den Blick genommen (RIS-Justiz RS0119370).
[6] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite haben die Tatrichter aus der „objektiven Vorgehensweise“ abgeleitet (US 10), was – der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider – auch mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671). Dass das Erstgericht das Wissen des Angeklagten von der Unmündigkeit der Opfer (US 5) aus dem Umstand schloss, dass die Mädchen zum Tatzeitpunkt erst zehn Jahre alt waren (US 10), begegnet nach Maßgabe des vierten Falls der Z 5 ebenfalls keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0108609). [6] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite haben die Tatrichter aus der „objektiven Vorgehensweise“ abgeleitet (US 10), was – der Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – auch mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671). Dass das Erstgericht das Wissen des Angeklagten von der Unmündigkeit der Opfer (US 5) aus dem Umstand schloss, dass die Mädchen zum Tatzeitpunkt erst zehn Jahre alt waren (US 10), begegnet nach Maßgabe des vierten Falls der Ziffer 5, ebenfalls keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0108609).
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit Hinweisen auf die (vom Schöffengericht gewürdigten [US 8 ff]) Widersprüche in den Aussagen der Zeugin M* zum Tatzeitpunkt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). [7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit Hinweisen auf die (vom Schöffengericht gewürdigten [US 8 ff]) Widersprüche in den Aussagen der Zeugin M* zum Tatzeitpunkt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).
[8] Durch die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ wird ein aus Z 5a beachtlicher Mangel nicht releviert (RIS-Justiz RS0102162). Soweit „aus advokatorischer Vorsicht“ eine prozessual unrichtige Missachtung des Zweifelsgrundsatzes behauptet und auf „§ 281 Abs 1 Z 9 StPO“ gestützt wird, werden der Sache nach bloß die Urteilsfeststellungen in Zweifel gezogen, ohne von diesen ausgehend einen allfälligen Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0098325, RS0099756). [8] Durch die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ wird ein aus Ziffer 5 a, beachtlicher Mangel nicht releviert (RIS-Justiz RS0102162). Soweit „aus advokatorischer Vorsicht“ eine prozessual unrichtige Missachtung des Zweifelsgrundsatzes behauptet und auf „§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, StPO“ gestützt wird, werden der Sache nach bloß die Urteilsfeststellungen in Zweifel gezogen, ohne von diesen ausgehend einen allfälligen Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0098325, RS0099756).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Dieses wird zu beachten haben, dass das angefochtene Urteil durch die erschwerende Wertung (US 11) der „Begehung unter Missbrauch einer Autoritätsstellung (§ 33 Abs 2 Z 3 StGB)“ an vom Angeklagten nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall leidet. [10] Dieses wird zu beachten haben, dass das angefochtene Urteil durch die erschwerende Wertung (US 11) der „Begehung unter Missbrauch einer Autoritätsstellung (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, StGB)“ an vom Angeklagten nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall leidet.
[11] Eine Autoritätsstellung iSd § 33 Abs 2 Z 3 StGB erfordert eine im Verhältnis zum Opfer übergeordnete (Macht-)Position, wie sie insbesondere in Erziehungs-, Betreuungs-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen besteht (vgl Ebner in WK2 StGB § 33 Rz 36; EBRV 689 BlgNR 25. GP 9; zu § 212 Abs 1 Z 2 StGB siehe auch Philipp in WK2 StGB § 212 Rz 5). [11] Eine Autoritätsstellung iSd Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, StGB erfordert eine im Verhältnis zum Opfer übergeordnete (Macht-)Position, wie sie insbesondere in Erziehungs-, Betreuungs-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen besteht vergleiche Ebner in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 36; EBRV 689 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9, ; zu Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB siehe auch Philipp in WK2 StGB Paragraph 212, Rz 5).
[12] Diese Stellung missbraucht, wer die Autorität gezielt (sei es auch nur durch schlüssigen Einsatz eines Täter und Opfer bewussten Abhängigkeitsverhältnisses) zur Deliktsverwirklichung einsetzt, die Autorität des Täters solcherart für die Tatausführung mitbestimmend ist, nicht aber derjenige, der bloß eine sich im Zusammenhang mit seiner Stellung bietende Gelegenheit zur Tatbegehung nützt (vgl zu § 212 StGB RIS-Justiz RS0095185, RS0095266). [12] Diese Stellung missbraucht, wer die Autorität gezielt (sei es auch nur durch schlüssigen Einsatz eines Täter und Opfer bewussten Abhängigkeitsverhältnisses) zur Deliktsverwirklichung einsetzt, die Autorität des Täters solcherart für die Tatausführung mitbestimmend ist, nicht aber derjenige, der bloß eine sich im Zusammenhang mit seiner Stellung bietende Gelegenheit zur Tatbegehung nützt vergleiche zu Paragraph 212, StGB RIS-Justiz RS0095185, RS0095266).
[13] Gegenständlich enthält das Urteil (US 4 f) schon keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Angeklagten als Bademeister eines Hallenbades gegenüber den beiden Opfern eine Autoritätsstellung im oben dargestellten Sinn zukam.
[14] Ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO ist nicht erforderlich, weil das Oberlandesgericht diesem Umstand im Rahmen seiner Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung Rechnung tragen kann (RIS-Justiz RS0109969, RS0119220). [14] Ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO ist nicht erforderlich, weil das Oberlandesgericht diesem Umstand im Rahmen seiner Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung Rechnung tragen kann (RIS-Justiz RS0109969, RS0119220).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO. [15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Textnummer
E137186European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00123.22K.0118.000Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023