TE OGH 2021/11/16 10ObS160/21h

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Johannes Püller (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Schwerarbeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2021, GZ 10 Rs 29/21i-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Oktober 2020, GZ 7 Cgs 141/20y-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 30. 9. 2019 wurde dem Kläger ab dem 1. 11. 2018 eine (Schwerarbeits-)Pension in Höhe von 1.204,54 EUR brutto monatlich zuerkannt. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension wurde ein Abschlag von 9 % berücksichtigt.

[2]       Mit Bescheid vom 17. 4. 2020 wies die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Antrag des Klägers vom 8. 3. 2020 auf Gewährung einer abschlagsfreien Schwerarbeitspension im Sinne des am 1. 1. 2020 in Kraft getretenen § 111 Abs 8 BSVG in der Fassung BGBl I 2019/103, ab. Ihrer Auffassung nach erstrecke sich die Wirkung dieser Neuregelung ausschließlich auf Stichtage ab 1. 1. 2020, nicht aber auf bereits zuerkannte Pensionen.

[3]       Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung einer abschlagsfreien Pensionsleistung gemäß § 111 Abs 8 BSVG im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2020.

[4]       Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Stichtagsprinzip gelte auch für die ab 1. 1. 2020 eingeführte abschlagsfreie Pension gemäß § 111 Abs 8 BSVG.

[5]       Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht und gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der durch die Antragstellung (im Jahr 2018) ausgelöste Stichtag sei nicht nur für die Beurteilung der primären Leistungsvoraussetzungen (Eintritt des Versicherungsfalls) und der sekundären Leistungsvoraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit), sondern auch für die Höhe der gebührenden Pensionsleistung maßgeblich gewesen. Den Übergangsbestimmungen zum Steuerreformgesetz 2020 sei nicht zu entnehmen, dass die Abschlagsfreiheit rückwirkend auch für vor dem 1. 1. 2020 liegende Stichtage gelten solle. Eine Stichtagsregelung verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung des § 111 Abs 8 BSVG für Stichtage vor dem 1. 1. 2020 fehle.

Rechtliche Beurteilung

[6]       Die von der beklagten Partei beantwortete Revision des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[7]             1.1 Nach § 67 Abs 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 ASGG – vorbehaltlich des § 68 ASGG – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG genannten Fristen erlassen hat.

[8]             1.2 Anders als den erst kürzlich zu 10 ObS 101/21g und 10 ObS 138/21y entschiedenen Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger Anträge auf Gewährung einer abschlagsfreien Pensionsleistung ab 1. 1. 2020 zurückwies und eine Bescheidpflicht verneinte, liegt hier ein die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnender Sachbescheid, mit dem die Beklagte „darüber“ (RIS-Justiz RS0085867), das heißt über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer abschlagsfreien Pension ab 1. 1. 2020, entschieden hat.

[9]             2.1 Die Regelung über den abschlagsfreien Pensionsbezug für Langzeitversicherte in § 111 Abs 8 BSVG wurde durch das Steuerreformgesetz 2020, BGBl I 2019/103, eingeführt und trat am 1. 1. 2020 in Kraft (§ 369 Z 1 BSVG). Sie lautet(e) auszugsweise:

„(8) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; … .“

[10]            2.2 Eine inhaltsgleiche Regelung fand sich unter anderem in § 236 Abs 4b ASVG, der mit dem Pensionsanpassungsgesetz (PAG) 2020, BGBl I 2019/98, eingeführt wurde und ebenfalls am 1. 1. 2020 in Kraft trat (§ 727 Z 1 ASVG).

[11]            2.3 § 111 Abs 8 BSVG sowie § 236 Abs 4b ASVG wurden mit dem SVÄG 2020, BGBl I 2021/28, zum 31. 12. 2020 wieder abgeschafft (§ 377 Abs 2 BSVG; § 745 Abs 2 ASVG), gelten aber für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen spätestens am 31. 12. 2020 erfüllten, weiter (§ 377 Abs 4 BSVG; § 745 Abs 4 ASVG).

[12]            3.1 Es stellt sich die Frage, ob § 111 Abs 8 BSVG die begehrte Gewährung einer abschlagsfreien Schwerarbeitspension an den Kläger rechtfertigt, dem aufgrund eines vor dem 1. 1. 2020 liegenden Stichtags eine wegen vorzeitiger Inanspruchnahme verminderte Schwerarbeitspension bereits rechtskräftig zuerkannt wurde.

[13]     Dies hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst – ausführlich begründet – zur inhaltsgleichen Regelung des § 236 Abs 4b ASVG verneint (10 ObS 101/21g, 10 ObS 138/21y, je vom 19. 10. 2021). Zusammengefasst hielt der Oberste Gerichtshof in den beiden Entscheidungen den damals wie auch im vorliegenden Fall vorgebrachten Argumenten Folgendes entgegen:

[14]            3.2 Der Versicherungsfall des Alters gilt mit der Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension als eingetreten (RS0111060). Beim Versicherungsfall handelt es sich um eine primäre Leistungsvoraussetzung der Pensionsversicherung (RS0110083). Gemäß § 223 Abs 2 ASVG hat die Feststellung, ob der Versicherungsfall (in der Pensionsversicherung) eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen (RS0111054). Die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, kann somit nur zum Stichtag geprüft werden. Die Bedeutung des Stichtags liegt nicht nur darin, dass zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG; RS0085980; RS0084524). Dazu gehört auch die Beurteilung, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt (10 ObS 322/89 SSV-NF 3/134), also auch die Entscheidung über die Pensionshöhe.

[15]            3.3 Der Versicherungsfall des Alters kann nach allen Systemen nur einmal eintreten. Er wird durch die Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über die Gewährung der Schwerarbeitspension konsumiert.

[16]            3.4 Pensionsleistungen werden für die Zukunft zuerkannt. Eine – wie in den beiden entschiedenen Fällen in Bezug auf § 236 Abs 4b ASVG – erst nach rechtskräftiger Zuerkennung der (vorzeitigen) Alterspension erfolgte Rechtsänderung vermag die Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung einer Pension nicht zu berühren (RS0085980 für eine erst während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Rechtsänderung).

[17]           3.5 Damit ist der Versicherungsfall des Alters im vorliegenden Fall aufgrund des Antrags des Klägers auf Zuerkennung einer Schwerarbeitspension am 1. 11. 2018 eingetreten. Zu diesem Stichtag wurde über den Anspruch des Klägers dem Grund und der Höhe nach entschieden. Dies umfasst auch den Abschlag in der unstrittigen Höhe von 9 %. Durch den neuerlichen Antrag vom 8. 3. 2020 auf Gewährung einer abschlagsfreien Pensionsleistung ab 1. 1. 2020 wurde weder ein „neuer“ Versicherungsfall des Alters noch ein neuer Stichtag ausgelöst.

[18]           4.1 § 236 Abs 4b ASVG wurde mit dem PAG 2020, BGBl I 2019/98, geschaffen. Diese Bestimmung lautet:

„(4b) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“

[19]     § 236 Abs 4b ASVG trat mit 1. 1. 2020 in Kraft (§ 727 Abs 1 Z 1 ASVG) und mit Ablauf des 31. 12. 2021 wieder außer Kraft (§ 745 Abs 2 ASVG). Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 236 Abs 4b ASVG spätestens mit 31. 12. 2021 erfüllen, bleibt diese Bestimmung aber weiter anwendbar (§ 745 Abs 4 ASVG).

[20]            4.2 § 236 Abs 4b ASVG geht auf einen Abänderungsantrag zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf des PAG 2020 (688 BlgNR 26. GP) zurück. Zu diesem Antrag wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt (AA-130 26. GP 2): „Wer mindestens 45 Jahre lang erwerbstätig war, soll in Zukunft keine Pensionsabschläge mehr haben, auch wenn der Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr erfolgt. Dabei werden auch bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.“

[21]           4.3 Mit dem PAG 2020 wurde (wieder) die Abschlagsfreiheit bei allen Pensionsarten eingeführt, wenn 540 Beitragsmonate (davon können 60 Beitragsmonate Kindererziehungszeiten sein) vorliegen. Diese Regelung gilt also nicht nur für vorzeitige Alterspensionen, sondern auch für die Schwerarbeitspension, das Sonderruhegeld nach dem NSchG und die Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension; krit Pöltner/Pacic, ASVG, § 236 ASVG Anm 7d).

[22]           4.4 § 236 ASVG regelt die Erfüllung der Wartezeit, einer sekundären Voraussetzung für den Erwerb eines Pensionsanspruchs (RS0106536). Diese Bestimmung ergänzt die für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vorhandenen Wartezeitregelungen in § 607 Abs 10 und 12 ASVG und die für die Schwerarbeitspension geltenden Wartezeitregelungen in § 607 Abs 14 ASVG. Sie stellt überdies eine Vorschrift für die Berechnung einer solchen Pension dar (vgl Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG [72. Lfg] § 236 Rz 29; Sonntag in Sonntag, ASVG12 § 236 ASVG Rz 7).

[23]           4.5 Weder der Wortlaut des § 236 Abs 4b ASVG noch jener des § 727 Abs 1 Z 1 ASVG enthalten einen Hinweis darauf, dass § 236 Abs 4b ASVG für bereits zuerkannte Alterspensionen mit einem Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. 1. 2020 gelten sollen (vgl demgegenüber etwa die ausführlichen Übergangsregeln für Altrenten und neue Pensionen aus der Pensionsversicherung in den §§ 522 ff ASVG). Ausgehend vom bereits dargestellten Stichtagsprinzip in der Pensionsversicherung, das die Leistung nicht nur an den Eintritt des Versicherungsfalls (hier: des Alters), sondern auch an eine entsprechende formelle Antragstellung bindet, ergibt sich bereits daraus, dass § 236 Abs 4b ASVG nur auf die Berechnung von (ua) Alterspensionen anwendbar ist, deren Stichtag nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, also am 1. 1. 2020 oder danach liegt (so auch Marek, Ab Stichtag 1. 1. 2020 kein Abschlag bei Hacklerpensionen für Männer [aber nicht immer], ARD 6672/5/2019; Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG [72. Lfg] § 236 ASVG Rz 31, 32, 37; Sonntag, ASVG12 § 236 ASVG Rz 7; implizit auch Weißensteiner, Aus für Abschlagsfreiheit - Neuer Frühstarterbonus kommt, DRdA-infas 2021, 61 [62]; aA Beck, Pensionsanpassung, Pensionsbonus, abschlagfreie „Frühpension“ sowie Beitragsentlastung versus Sachlichkeitsgebot und Generationengerechtigkeit [Teil III], SozSi 2020, 123 [126]).

[24]           4.6 Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der systematischen Stellung stellt § 236 Abs 4b ASVG keine Regelung über die Neubemessung (im Sinn einer „Neufeststellung“, vgl § 367 Abs 2 ASVG) einer schon zu einem Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig zuerkannten Pension dar. Dies steht im Einklang damit, dass das ASVG an sich die „Neufeststellung“ einer Alterspension in Regelungen kennt, die das Übergangsrecht betreffen. Nach der rechtskräftigen Zuerkennung einer Alterspension findet nur mehr deren Anpassung, nicht aber deren Neubemessung im Sinn einer Neufeststellung statt. § 236 Abs 4b ASVG ist keine Anpassungsbestimmung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Anpassung bereits zuerkannter Pensionen für das Kalenderjahr 2020 zeitgleich mit dem PAG 2020 in § 728 ASVG geregelt wurde. Dem Gesetzgeber, der § 236 Abs 4b ASVG und § 728 ASVG mit dem gleichen Gesetz geschaffen hat, kann nicht unterstellt werden, dass er das Problem der Abschlagsfreistellung von vorzeitigen Alterspensionen erst ab einem Stichtag ab dem 1. 1. 2020 übersehen hätte.

[25]           5. Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen (RS0053981). Dem Gesetzgeber steht aber ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist, sofern keine unsachliche Differenzierung vorliegt (RS0117654 [T5]; RS0053889). Der Ansicht des Revisionswerbers, die Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1. 1. 2020 sei gleichheitswidrig, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine zeitliche Differenzierung bei den Anspruchsvoraussetzungen durch eine Stichtagsregelung grundsätzlich nicht gleichheitswidrig ist (10 ObS 30/12b ua; RS0053393 ua).

[26]           6. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Wahl geeigneter Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele über einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser Entscheidungsspielraum ist nur dadurch begrenzt, dass tragende Grundsätze des Unionsrechts nicht ausgehöhlt werden dürfen (10 ObS 49/19g DRdA 2020/49, 551 [Burger] = ZAS 2020/31, 192 [Tomandl] = SSV-NF 33/76 mwH). Welche Auswirkung ein Wohnsitzwechsel auf die Gewährung der hier zu beurteilenden Pension, die in unveränderter Höhe bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat exportiert werden müsste (Art 7 VO [EG] 883/2004), auf tragende Grundsätze des Unionsrechts hätte, vermag der Revisionswerber nicht darzulegen.

[27]            7. Diese Grundsätze sind auch auf die am 1. 1. 2020 in Kraft getretene Regelung des § 111 Abs 8 BSVG anzuwenden. § 104 Abs 1 Z 1 und Abs 2 BSVG enthalten mit § 223 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG identische Stichtagsregelungen.

8. Ergebnis:

[28]     § 111 Abs 8 BSVG in der Fassung BGBl I 2019/103 (abschlagsfreie Alterspension für Langzeitversicherte) ist nicht auf versicherte Personen anzuwenden, denen mit Stichtag vor dem 1. 1. 2020 eine verminderte vorzeitige (Schwerarbeits-)Pension zuerkannt wurde. Der Revision des Klägers ist deshalb nicht Folge zu geben.

[29]            9. Anhaltspunkte für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG werden nicht vorgebracht.

Textnummer

E133619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00160.21H.1116.000

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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