RS OGH 2024/1/16 10ObS302/98d; 10ObS175/01k; 10ObS356/01b; 10ObS44/08f; 10ObS129/08f; 10ObS156/11f;

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

ASVG §223 Abs1 Z2
ASVG idF 55. ASVGNov §223 Abs2
  1. ASVG § 223 heute
  2. ASVG § 223 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  3. ASVG § 223 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 223 gültig von 01.07.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Nach der durch die 55. ASVG-Novelle BGBl I 1998/138 rückwirkend mit 1. 9. 1996 in Kraft gesetzten (§ 575 Abs 1 Z 11 ASVG) geänderten Fassung des § 223 Abs 2 ASVG hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen. Ungeachtet des § 223 Abs 1 Z 2 ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt, ist eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll, weil die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann.Nach der durch die 55. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 1998/138 rückwirkend mit 1. 9. 1996 in Kraft gesetzten (Paragraph 575, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG) geänderten Fassung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen. Ungeachtet des Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt, ist eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll, weil die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111054

Im RIS seit

12.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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