Norm
ASVG §223 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach der durch die 55. ASVG-Novelle BGBl I 1998/138 rückwirkend mit 1. 9. 1996 in Kraft gesetzten (§ 575 Abs 1 Z 11 ASVG) geänderten Fassung des § 223 Abs 2 ASVG hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen. Ungeachtet des § 223 Abs 1 Z 2 ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt, ist eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll, weil die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann.Nach der durch die 55. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 1998/138 rückwirkend mit 1. 9. 1996 in Kraft gesetzten (Paragraph 575, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG) geänderten Fassung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen. Ungeachtet des Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt, ist eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll, weil die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111054Im RIS seit
12.11.1998Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024