RS OGH 1989/11/7 10ObS322/89, 10ObS423/89, 10ObS55/90, 10ObS138/21y, 10ObS140/21t, 10ObS118/21g, 10O

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

ASGG §86

Rechtssatz

Pensionsleistungen sind für die Zukunft zuzuerkennen; reicht die Entscheidung damit in die Wirksamkeit eines nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in Kraft getretenen Gesetzes hinein, verbietet die Stichtagregelung der Sozialversicherungsgesetze eine Wahrnehmung von sich auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehenden Rechtsänderungen, die während des Rechtsmittelverfahrens eintreten. Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, daß zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 322/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 322/89
    Veröff: SSV-NF 3/134
  • 10 ObS 423/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 423/89
    Beisatz: Hier: Zweites Zusatzabkommen SozSi Jugoslawien. (T1)
  • 10 ObS 55/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 55/90
    Ähnlich
  • 10 ObS 138/21y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 138/21y
    Beisatz: Dazu gehört auch die Beurteilung, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, also auch die Entscheidung über die Pensionshöhe (vgl 10 ObS 322/89 SSV-NF 3/134). (T2)
    Beisatz: Eine – wie hier in Bezug auf § 236 Abs 4b ASVG – erst nach rechtskräftiger Zuerkennung der (vorzeitigen) Alterspension erfolgte Rechtsänderung vermag die Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung einer Pension nicht zu berühren. (T3)
  • 10 ObS 140/21t
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 140/21t
    nur: Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, dass zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG). (T4)
    Beis wie T3;
    Beisatz: § 120 Abs 7 GSVG in der Fassung BGBl I 2019/103 (abschlagsfreie Alterspension für Langzeitversicherte) ist nicht auf versicherte Personen anzuwenden, denen mit Stichtag vor dem 1.1.2020 eine (vorzeitige) Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt wurde. (T5)
  • 10 ObS 118/21g
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 118/21g
    nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 10 ObS 160/21h
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 160/21h
    nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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