Norm
ASVG idF SRÄG 1991 BGBl 1991/157 §253 Abs1Rechtssatz
Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt nicht grundsätzlich gegen das Gleichheitsgebot. § 17 Abs 2 IESG stellt auf die Fälligkeit nach Gesetz oder Kollektivvertrag ab.Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt nicht grundsätzlich gegen das Gleichheitsgebot. Paragraph 17, Absatz 2, IESG stellt auf die Fälligkeit nach Gesetz oder Kollektivvertrag ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026