RS OGH 2003/6/17 10ObS394/02t, 10ObS128/03a, 10ObS117/04k, 10ObS191/06w, 10ObS107/07v, 10ObS96/08b,

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Norm

ASVG §181b lita
ASVG §223 Abs2
ASVG §236 Abs1 Z1
ASVG §269
ASVG §600 Abs1 Z3
ASVG §600 Abs9
B-VG Art7 Abs1
B-VG Art89
KGG §2 Abs2 Z1
KGG §2 Abs6

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in Einzelfällen Härten mit sich bringen. Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt nicht grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, weil es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen liegt, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht daher grundsätzlich auch in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat.

Hier: § 2 Abs 2 Z 1 KGG in Verbindung mit § 2 Abs 6 KGG idF BGBl I Nr 103/2001.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117654

Im RIS seit

17.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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