§ 181b ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,

a)

die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 9 877,18 €);

b)

die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 € (Anm.: für 2017: 13 170,85 €);

c)

die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91 € (Anm.: für 2017: 19 755,90 €).

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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