§ 745 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2021 § 736 Abs. 10;

2.

mit 1. Jänner 2022 die §§ 108h Abs. 1a, 262a samt Überschrift und 286a samt Überschrift;

3.

rückwirkend mit 1. Oktober 2020 § 741 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 4 Z 15 und 16;

4.

rückwirkend mit 1. Juni 2020 § 733 Abs. 15.

(2) § 236 Abs. 4b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) § 108h Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.

(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 236 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; die §§ 262a und 286a sind dabei nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 262a und 286a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

In Kraft seit 29.01.2021 bis 31.12.9999
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