§ 738 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 111 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 733 Abs. 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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