TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/6 W251 2246286-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W251 2246286-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. Wilfried WEH, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 17.09.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vom 05.08.2013 mit Gültigkeit bis 04.08.2018. Ein Verlängerungsantrag wurde von ihm am 03.08.2018 gestellt.

Im Hinblick auf die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gegen ihn mit Bescheid vom 21.05.2019 eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot. Seine Abschiebung in die Türkei wurde für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.05.2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2020 an das Bundesamt einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2020 wurde dieser Antrag abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2020 abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.12.2020 abgelehnt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.04.2021 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen.

Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 14.06.2019 bis 13.08.2021 in einer Justizanstalt inhaftiert.

Mit Bescheid vom 30.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Haft eintreten.

Im Anschluss an die Justizhaft wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, er befindet sich seit 13.08.2021 in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer erhob am 10.09.2021 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Der Beschwerdeführer beantragte binnen 14 Tagen ab Verkündung des Erkenntnisses keine gekürzte Ausfertigung. Das Erkenntnis wurde daher am 01.10.2021 gekürzt ausgefertigt. Am 05.10.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer brachte am 29.11.2021 eine mit „Enthaftungsantrag – wegen Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ bezeichnete Beschwerde ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Polizeianhaltezentrum nicht dafür eingerichtet sei psychisch kranke Personen langfristig unterzubringen und er leide an einer psychischen Erkrankung. Die weitere Anhaltung in Schubhaft sei daher unzumutbar und menschenunwürdig. Aufgrund der Covid-Situation sei eine Abschiebung in die Türkei zudem nicht möglich, es habe die türkische Vertretungsbehörde bisher auch kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Es sei daher zeitnah nicht mit der Durchsetzung des ohnehin rechtswidrig erlassenen Einreiseverbotes zu rechnen. Zudem wäre der Beschwerdeführer bereit die Anordnung gelinderer Mittel einzuhalten und bei seinen Eltern Wohnsitz zu nehmen. Da er Österreich nicht verlassen möchte, stehe dies der Annahme einer Fluchtgefahr entgegen. Er habe sich während des Strafvollzuges – insbesondere auch als Freigänger – sehr gut verhalten. Es sei eine Scheinbehauptung des Bundesamtes, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens und aufgrund einer Verhaltensprognose Fluchtgefahr bestehe. Da der Beschwerdeführer keinen Reisepass besitze, er Österreich nicht verlassen möchte, er aufgrund der Corona-Situation keine (Ausreise)Alternativen habe und er zudem mit guten Gründen weiterhin davon ausgehen könne in Österreich aufenthaltsberechtigt zu sein, bestehe keine Fluchtgefahr. Insbesondere sei das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer nichtig, da dieser Bescheid vor Entlassung aus der Strafhaft ergangen sei. Es sei jedoch – aufgrund eines verfassungskonformen Umganges in Zusammenhang mit einem Resozialisierungsgedanken – erst am Ende der Strafhaft zu prüfen, ob sich Straftäter wohlverhalten und verändert haben. Die seinerzeitige Aufenthaltsbeendigung sei daher ein nichtiger Willkürakt, der nur in Scheinrechtswirksamkeit erwachsen und unverzüglich aufzuheben sei. Die Willkür und Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung, die sich aufgrund von Unionsrecht ergebe, sei vom Bundesamt sowie vom Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer verwehrt einen Antrag auf Aktualitätsprüfung zu stellen, auch dies stehe Unionsrecht entgegen. Es sei offenkundig, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers in der Haft geändert habe, er habe eine Entwöhnungstherapie abgeschlossen, seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt und sei zehn Monate Freigänger gewesen. Es sei daher besonders verwerflich während offener Haft ein Einreiseverbot zu verhängen. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich verfestigt. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei daher durch das Assoziationsrecht der Türkei geschützt, sodass die „Titelentscheidung“ (hier wohl gemeint die Rückkehrentscheidung sowie die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung) außer Anwendung zu bleiben habe. Zudem werde sein Recht auf Schutz vor Verschlechterungen nach dem Assoziationsrecht verletzt. Türkische Staatsbürger dürfen demnach keinen restriktiveren Regelungen unterworfen sein.

Das Gericht führte am 01.12.2021 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführervertreter auf Aufforderung der Richterin betreffend den Beschwerdegegenstand an, dass mit der als „Enthaftungsantrag“ bezeichneten Beschwerde ausschließlich die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 17.09.2021 bekämpft werde.

Mit Stellungnahme vom 01.12.2021 brachte des Bundesamt zum Heimreisezertifikatsverfahren im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein Reisepass nicht mehr auffindbar war und ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden musste, am 01.09.2021 dem Generalkonsulat der Republik Türkei vorgeführt worden sei. Er gab im Gespräch mit dem Generalkonsulat an, dass er noch ein offenes Gerichtsverfahren in Österreich habe und er habe diesbezüglich seinem Generalkonsulat Unterlagen vorgelegt. Die Rechtsabteilung des Generalkonsulats prüfe im gegenständlichen Fall die Unterlagen und sende diese zusätzlich nach Ankara zur Überprüfung durch die dortigen Behörden. Das Bundesamt habe die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bereits mehrfach urgiert. Sobald eine Genehmigung aus Ankara, nach der Prüfung der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, vorliege, werde umgehend ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

In der Verhandlung vom 01.12.2021 sowie in den Schriftsätzen vom 01.12.2021 und vom 02.12.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das erlassene Einreiseverbot noch keiner gerichtlichen Prüfung unterzogen sei. Es stelle eine Verletzung der Menschenrechte des Beschwerdeführers dar ihn monatelang in Schubhaft anzuhalten um dieses Einreiseverbot zu vollziehen. Zudem liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor. Beim Beschwerdeführer liege ein Sinneswandel vor und er habe sich wohlverhalten. Dies könne auch durch verschiedene Schreiben belegt werden. Die Familie des Beschwerdeführers habe beim Beschwerdeführervertreter EUR 10.000 hinterlegt um für den Beschwerdeführer eine Kaution zu erlegen und auch dies stehe einer Fluchtgefahr entgegen. Beim Beschwerdeführer liege keine Fluchtgefahr vor, da er Österreich nicht verlassen wolle. Er sei in Österreich aufgewachsen, zur Schule gegangen und sei hier integriert. Er habe einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgershaft gestellt und dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe seine Suchterkrankung in der letzten Haft überwunden und er sei resozialisiert. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach man sich in der Haft nicht resozialisieren könne, sei krass rechtswidrig und unionsrechtswidrig. Das Bundesamt habe zudem nicht auf eine kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Das Bundesamt habe in der Verhandlung vom 16.09.2021 behauptet, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorstehe, tatsächlich sei die Behörde bis zum 27.10.2021 gänzlich untätig geblieben. Erst aus Anlass der hier gegenständlichen Beschwerde habe das Bundesamt erneut urgiert. Da das Einreiseverbot in pflichtwidriger Missachtung des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbotes und damit des Assoziationsabkommens zustande gekommen sei, sei es unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer von der Türkei ein Heimreisezertifikat ausstellen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vom 05.08.2013 mit Gültigkeit bis 04.08.2018. Ein Verlängerungsantrag wurde von ihm am 03.08.2018 gestellt.

1.2. Im Hinblick auf die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gegen ihn mit Bescheid vom 21.05.2019 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 5 FPG, verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Seine Abschiebung in die Türkei wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt und gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2020 an das Bundesamt einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2020 wurde dieser Antrag abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2020 abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.12.2020 abgelehnt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.04.2021 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen.

1.4. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 14.069.2019 bis 13.08.2021 in einer Justizanstalt inhaftiert.

1.5. Mit Bescheid vom 30.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Haft eintreten.

1.6. Im Anschluss an die Justizhaft wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, er befindet sich seit 13.08.2021 in Schubhaft.

1.7. Der Beschwerdeführer erhob am 10.09.2021 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Der Beschwerdeführer beantragte binnen 14 Tagen ab Verkündung des Erkenntnisses keine gekürzte Ausfertigung. Das Erkenntnis wurde daher am 01.10.2021 gekürzt ausgefertigt. Am 05.10.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.8. Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2021 an das Bundesamt einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2021 wurde der Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat noch nicht über die Beschwerde entschieden.

1.9. Zum Heimreisezertifikatsverfahren:

Nachdem der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass dem Bundesamt nicht vorgelegt hat, sondern der Beschwerdeführer angab diesen verloren zu haben und der Reisepass nicht mehr für die Behörden auffindbar war, wurde ein Heimreisezertifikatsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer am 01.09.2021 dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt.

Der Beschwerdeführer gab im Gespräch beim Generalkonsulat an, dass er noch ein offenes Gerichtsverfahren in Österreich habe und er hat diesbezüglich seinem Generalkonsulat Unterlagen vorgelegt. Die Rechtsabteilung des Generalkonsulats prüft im gegenständlichen Fall die Unterlagen und hat diese zusätzlich nach Ankara zur Überprüfung durch die dortigen Behörden geschickt. Das Bundesamt hat die Ausstellung des Heimreisezertifikats bereits mehrfach beim Generalkonsulat urgiert, nämlich am 14.09.2021, am 20.10.2021, am 27.10.2021 sowie am 01.12.2021. Am 14.09.2021 übermittelte das Bundesamt zudem eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers an das Generalkonsulat zur rascheren Identifizierung des Beschwerdeführers. Das Generalkonsulat hat zugesagt umgehend ein Heimreisezertifikat auszustellen, sobald eine Genehmigung aus Ankara, nach der Prüfung der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, vorliegt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats findet für den Beschwerdeführer (aufgrund seiner Gefährlichkeit) eine begleitete Abschiebung statt. Sobald aus Ankara die Genehmigung einlangt und ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt werden kann, werden zwei bis drei weitere Wochen benötigt um eine begleitete Abschiebung für den Beschwerdeführer zu organisieren. Es werden für Abschiebungen in die Türkei regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt, es finden auch regelmäßig Flüge in die Türkei statt.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist türkischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer stellte auch zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.2. Die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Österreich. Er hat vor der Inhaftierung zusammen mit seiner Familie gewohnt. Er kann auch weiterhin bei seinen Eltern wohnen.

Der Beschwerdeführer ist ledig, er befindet sich nicht in einer Beziehung. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch sowie Türkisch. Er ist in Österreich aufgewachsen und hat in Österreich die Volkschule sowie die Hauptschule besucht.

Er hat eine Lehre als Maurer begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er hat als Hilfsarbeiter für Baufirmen gearbeitet. Dabei hat er teilweise nur tageweise gearbeitet und vorwiegend Sozial- und Arbeitslosengeld bezogen. Er verfügt über einen Lehrvertrag vom 12.06.2021 über eine Lehre als Oberflächentechniker.

Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse. Er hat Schulden in Höhe von ca. 140.000 EUR.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Therapieplatz in einem Zentrum für stationäre und ambulante Psychotherapie und Psychologie angeboten. Er hat bereits im Jahr 2020 an fünf Terminen an einer Beratung bei der Suchthilfe teilgenommen. Er hat auch Termine bei der Männerberatung in Anspruch genommen.

2.3. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vom 21.05.2019.

2.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor.

Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung, er befindet sich auch psychisch in einem guten und stabilen Zustand.

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Der Beschwerdeführer befand sich vom 23.02.2015 bis 24.02.2015, vom 11.05.2016 bis 11.08.2016, vom 09.05.2017 bis 16.01.2018 sowie vom 14.06.2019 bis 13.08.2021 in (Straf)Haft in Justizvollzugsanstalten.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

3.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.01.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Körperverletzung (§§ 107 Abs1 und 83 Abs 1 StGB) unter Anwendung des JGG zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 2 verurteilt. Der Beschwerdeführer erhielt die Weisung an einem Anti-Aggressions-Training teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat am 15.09.2007 im Laufe eines Fußballspiels mit der U17 seinen Gegenspieler durch die Äußerung er werde ihn nach dem Spiel zusammenschlagen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Durch Versetzen eines Faustschlages gegen das rechte Auge hat er den Gegenspieler am Körper verletzt, wobei die Tat eine Schwellung im Bereich des rechten Auges zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer hat am 12.11.2007 den Direktor einer Hauptschule durch Versetzen eines gezielten Faustschlages gegen den Hinterkopf am Körper verletzt, wobei die Tat eine Prellung verbunden mit Schmerzen zur Folge hatte.

Als mildern wurde die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis sowie hinsichtlich des zweiten Vorfalles eine anzunehmende eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt, sowie schwierige Lebensumstände und eine schulische Überforderung. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 10.07.2008 wurde der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge gegeben. Der Berufung wegen der Höhe der Strafe wurde Folge gegeben und die Anzahl auf 80 Tagessätze herabgesetzt.

3.1.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 23.09.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der versuchten Körperverletzung und des Vergehens der Sachbeschädigung (§§ 83 Abs 1 StGB; 83 Abs 1 iVm 15 StGB, § 125 StGB) unter Anwendung des JGG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 2,00 verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 02.02.2008 eine andere Person durch Faustschläge und Tritte gegen den Kopf, welche eine Gehirnerschütterung und eine Verletzung im Lippenbereich zur Folge hatten, am Körper verletzt. Er hat am 03.04.2008 versucht eine weitere Person vorsätzlich am Körper zu verletzen, indem er einen faustgroßen Stein in ihre Richtung warf und sie nur knapp verfehlte. Der Beschwerdeführer hat durch das Werfen dieses Steines die linke Seitenscheibe eines PKWs eingeschlagen und den PKW dadurch beschädigt.

Mildern wertete das Gericht, dass der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung selber Verletzungen davon trug. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertete.

3.1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.07.2009 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und des Vergehens der versuchten Körperverletzung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB, §§ 15, 83 Abs 1 StGB) unter Anwendung des JGG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 2 verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2009 versucht eine andere Person am Körper zu verletzen, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Um diese Person dazu zu nötigen niemanden von der tätlichen Auseinandersetzung zu erzählen, hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er ihn abstechen und durchdrehen würde, falls er jemandem von dem Vorfall erzählen würde.

Als mildernd wertete das Gericht das es bei den Taten beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe.

3.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.09.2009 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 17.07.2009 zu einer Zusatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils EUR 2,00 verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 28.05.2009 seine Mutter und seine Schwester gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, wobei es keine ernstgemeinte Todesdrohung war, und diese dadurch in Furcht und Unruhe versetzt. So hat er seiner Mutter gedroht: „Ich werde dich umbringen. Du wirst noch sehen was ich alles mit dir und der ganzen Familie machen werde“. Seiner 15-jährigen Schwester hat er gedroht: „Du behinderte Sonderschülerin – ich will dich umbringen“.

Als mildernd wurde das Geständnis gewertet. Als erschwerend das Zusammentreffend von zwei Vergehen und Drohungen gegenüber zwei Personen sowie die einschlägige Vorstrafe.

3.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.10.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 164 Abs 1, 164 Abs 4 StGB) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4 EUR verurteilt.

3.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verleumdung (§ 297 Abs 1 zweiter Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4 EUR verurteilt.

3.1.7. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Vergehen nach dem Waffengesetz (§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 SMG; § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG; § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil vom 06.11.2013 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Jänner 2014 bis Juli 2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern in unterschiedlicher Zusammensetzung vorschriftswidrig insgesamt 2.000 Gramm Marihuana im Zuge regelmäßiger Grenzüberschreitender Transporte von der Schweiz nach Österreich ein- und ausgeführt, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Anfang 2011 bis Juli 2014 in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 4.725 Gramm Marihuana, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar im Zeitraum 2013 bis Juni 2014 insgesamt 1.015 Gramm Marihuana, 5 Gramm Kokain und 10 Stück Ecstasy Tabletten, am 23.02.2014 weitere 68,4 Gramm Marihuana und am 21.07.2014 weitere 44,3 Gramm Marihuana. Der Beschwerdeführer hat am 21.07.2014 eine CO2-Faustfeuerwaffe sowie ca. 3.000 Stück dazugehörende Stahlkugeln besessen, obwohl im dies aufgrund eines aufrechten Waffenverbotes untersagt war.

Das sichergestellte Suchtgift sowie eine CO2-Faustfeuerwasse mit ca. 3.000 Stück Stahlkugeln konnten sichergestellt und eingezogen werden.

Als mildernd wertete das Gericht die Begehung teilweise als Jugendlicher und teilweise als junger Erwachsener, das Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes. Als erschwerend wertete das Gericht drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie den raschen Rückfall.

3.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.08.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehend des schweren Betruges, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, wegen des Vergehens des Diebstahls sowie wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches (§§ 146, 147 abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB; § 241f erster Fall StGB; § 127 StGB; § 148a Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4 EUR verurteilt.

3.1.9. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges (§ 146 StGB) verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts vom 07.10.2014 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer und weitere Mittäter haben versucht sich am 16.06.2014 unrechtmäßig zu bereichern. Diese haben zwei anderen Personen durch die Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, sie werden ihnen 5 Gramm Marihuana besorgen, zur Übergabe von EUR 50 verleitete, welche diese am Vermögen schädigte.

Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen.

3.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§§ 136 Abs 1, 2, 3 und §§ 89 iVm 81 Abs 1 Z 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 24.05.2015 einer anderen Person in einem unbeobachteten Moment den PKW-Schlüssel aus der Hosentasche weggenommen und das Fahrzeug in Betrieb genommen, indem er mit diesem wegfuhr und in weiterer Folge einen Unfall verursacht, durch den ein EUR 3.000 übersteigender Sachschaden am Fahrzeug entstanden ist. Er hat wenn auch nur fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit sowie die körperliche Sicherheit von zwei anderen Personen herbeigeführt, indem er in einem übermüdeten Zustand, mit überhöhter Geschwindigkeit und aufgrund unachtsamer Fahrweise mit dem Fahrzeug über die Mitte der Fahrbahn geriet. Die Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeuges konnte nur durch ein Ausweichmanöver eine Kollision verhindern. Der Beschwerdeführer geriet in Schleudern und prallte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug gegen die Straßenbegrenzung und ein Verkehrszeichen.

3.1.11. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.05.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in der Höhe von je EUR 4,00 verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen vom 06.11.2013 und vom 07.10.2014 wurde abgesehen, im letzten Fall jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer hat am 10.12.2016 Suchtgift erworben und besessen, indem er auf einen Parkplatz mit anderen Personen einen Joint rauchte.

Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.

3.1.12. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 04.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a EUR 4,00 verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 01.06.2018 eine andere Person durch einen Schlag gegen das Gesicht verletzt, wodurch sein Opfer eine Rissquetschwunde an der Nase sowie Nasenbluten erlitt.

Das Gericht wertete das Geständnis mildernd. Als erschwerend wurden vier einschlägige Vorstrafen gewertet. Für die Bemessung der Tagessätze wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachging, sondern eine Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum verbüßte.

3.1.13. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie wegen des Vergehens der Beleidigung (§§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB; §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 04.09.2018 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 01.09.2018 versucht Polizeibeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme aufgrund eines aufrechten Vorführbefehls zum Strafantritt, zu hindern, indem er bei seinem Vorhaben aus der Wohnungstür flüchtete und die im Hausflur positionierte Polizeibeamtin aggressiv zur Seite stieß, sich anschließend mit voller Wucht gegen den rechten Arm einer vor der Wohnungstür stehenden weiteren Polizeibeamtin warf, diese danach nochmals mit voller Wucht gegen die Wohnungstür stieß, daraufhin versuchte sich vom Festhaltegriff der ihn vor der Wohnungstüre festhaltenden vier Polizeibeamten loszureißen und sich schließlich, als er zu Boden gebracht wurde, am Boden liegend gegen das Anlegen der Handfesseln wehrte indem er sich mit seinem Körper sperrte. Bis zum Eintreffen eines Transportfahrzeuges zur Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum hat er die Polizeibeamten während der Ausübung des Amtes und des Dienstes beschimpft, indem er diese als „Arschgesichter“, „fettes Arschloch“, „dumme Sau“, „Hurensohn“, „dummer Sack“, „dreckige Bitch“, „Loser“ und „Fettärsche“ beschimpfte.

Mildernd wertete das Gericht das überwiegende Geständnis sowie dass es hinsichtlich der Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wertete das Gericht das Vorliegen mehrere strafbarer Handlungen, das Vorliegen von fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Vorstrafen, dass der Widerstand gegen Polizeibeamte erfolgte und, dass die Tat innerhalb von drei offenen Probezeiten begangen worden ist.

3.1.14. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.03.2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der versuchten Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 83 Abs 2 StGB; § 15, 83 Abs 1 StGB; § 107 Abs 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 10.11.2018 eine andere Person vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihm die offene Hand ins Gesicht drückte und mit dem Finger ins Auge fuhr, wodurch das Opfer eine blutende Kratzwunde am Gesicht sowie eine Augapfelprellung erlitt und das Opfer für einige Tage am linken Auge nur verschwommen sah. Er hat zudem eine weitere Person am Körper zu verletzten versucht, indem er dieser einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wobei dieser Schlag keine Verletzungen nach sich zog. Der Beschwerdeführer hat zudem einer weiteren Person gesagt, er werde sie zusammenschlagen und umbringen. Dadurch hat er diese Person zumindest mit der Verletzung am Körper bedroht um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Eine Diversion kam aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen sowie aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat das Haftübel bereits verspürt und sich dadurch nicht von der neuerlichen Begehung von Straftaten abhalten lassen. Zudem mangelte es an der notwendigen Verantwortungsübernahme. Mildernd wertete das Gericht, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der Beschwerdeführer zudem durch eine starke Alkoholisierung bedingt eingeschränkt zurechnungsfähig war. Als erschwerend wurden die sechs einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen gemäß § 39 StGB gewertet.

3.2. Gegen den Beschwerdeführer scheinen im kriminalpolizeilichen Aktenindex 27 Eintragungen wegen Vergehen und Verbrechen nach dem StGB, dem SMG und dem Waffengesetz auf.

Gegen den Beschwerdeführer wurde von einer Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 29.08.2009 ein bis zum 19.09.2023 gültiges Waffenverbot erlassen.

3.3. Es gibt eine Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vergehen, die der Beschwerdeführer verwirklicht hat. Unter anderem wurde über ihn mit Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft vom 22.07.2014 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 900 verhängt, da er am 24.05.2014 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Es wurde mit Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft vom 15.09.2017 eine Geldstrafe von EUR 3.950 über ihn verhängt. Er hat am 05.03.2017 ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl ihm bewusst war, dass er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist. Er verursachte fahrlässig einen Verkehrsunfall, da er viel zu schnell gefahren ist. Er verließ die Unfallstelle ohne die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Er wurde nach dem Unfall in der Wohnung seiner Eltern angetroffen und aufgefordert, seine Atemluft auf den Alkoholgehalt testen zu lassen. Dies verweigerte er jedoch.

3.4. Auch während der Haft in den Justizanstalten war der Beschwerdeführer nicht kooperativ. So erhielt er am 13.09.2019 eine Ordnungsstrafverfügung wegen Nichtbefolgung einer Anordnung. Am 02.06.2020 erhielt er eine Ordnungsstrafverfügung wegen der unerlaubten Gewahrsame eines Handys. Am 02.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Alkoholisierung nach einem Ausgang abgemahnt. Am 17.02.2021 erhielt der Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafverfügung wegen der unerlaubten Gewahrsame eines Handys. Am 05.03.2021 erhielt der Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafverfügung wegen der Verweigerung eines Harntest. Am 28.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Besitz von illegalen Substanzen abgemahnt. Am 18.06.2021 erhielt der Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafverfügung wegen einer Auseinandersetzung im Arbeitsbetrieb und wegen ungebührlichem Benehmen.

3.5. Der Beschwerdeführer erschwert seine Abschiebung dadurch, dass er seinen Reisepass dem Bundesamt nicht vorgelegt hat. Ihm wurde von dritter Seite geraten seinen Reisepass zu „verlieren“ damit er nicht in die Türkei abgeschoben werden kann. Er hat diesen Rat befolgt, sein Pass ist derzeit für österreichische Behörden nicht auffindbar, sodass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch das türkische Generalkonsulat für die Abschiebung erforderlich ist. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Pass tatsächlich verloren hat und es kann auch nicht festgestellt werden, wo sich der Pass des Beschwerdeführers derzeit befindet.

Der Beschwerdeführer hat zudem mit seinem Generalkonsulat betreffend seine Identitätsfeststellung nicht kooperiert. Er hat sich geweigert das dortige Protokoll zu unterschreiben. Er hat angegeben ein Gerichtsverfahren in Österreich anhängig zu haben. Durch die Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Ankara und durch die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers bei der Identitätsfeststellung, kommt es zu einem längeren Heimreisezertifikatsverfahren und zu einer längeren Anhaltung in Schubhaft.

3.6. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch mehrere Verurteilungen sowie mehrere Inhaftierungen und des Verspüren des Haftübels den Beschwerdeführer nicht zu rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer hat bereits einmal versucht sich durch Gewalt einem Aufgriff durch die Polizei zu entziehen. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.

3.7. Der Beschwerdeführer hat ein enges Verhältnis zu seiner Familie – auch wenn diese ihn auch bisher nicht davon abhalten konnten weitere Straftaten zu begehen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden diesen bei Entlassung aus der Schubhaft bei sich wohnen lassen. Diese haben beim Beschwerdeführervertreter einen Betrag von EUR 10.000 zur Stellung einer möglichen Kaution für den Beschwerdeführer hinterlegt.

3.8. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft sowie der Erlassung des Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot durch das Bundesamt hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die fremdenrechtlichen Verfahren und die Schubhaftverfahren und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, er war und ist daher nicht Asylwerber.

1.3. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem vorgelegten Bescheid.

Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.08.2021, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Er gab in der mündlichen Verhandlung selber an gesund zu sein (VP S. 4). Auf Frage durch die Richterin, welche Gründe gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft sprechen, nannte der Beschwerdeführer auch keine gesundheitlichen oder sonstige psychischen Probleme (VP S. 8). Zudem ergibt sich aus dem eingeholten Befund und Gutachten vom 30.11.2021 der Amtsärztin, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand ist, er erhält Medikamente und ist psychisch stabil sowie haftfähig. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.1. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Aus den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft, den verwaltungsrechtlichen Straferkenntnissen sowie dem Schreiben über das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Strafhaft, ergeben sich die Feststellungen über das weitere Verhalten des Beschwerdeführers.

2.2. Die Feststellungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie in Strafhaft, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, seinen Verwaltungsübertretungen sowie auch seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft und Strafhaft. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere entgegen zu halten, dass er sich selbst während der letzten Strafhaft nicht wohlverhalten hat. Es mussten gegen ihn öfters Ordnungsstrafverfügungen erlassen werden und zwar auch noch kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft. So hat er zwei Mal unerlaubterweise ein Handy in die Justizanstalt verbracht, er kam von einem Ausgang alkoholisiert zurück, er hatte illegale Substanzen in Besitz, er verhielt sich ungebührlich und er hat einen Harntest verweigert. Da er dieses Verhalten auch als Freigänger an den Tag legte und nach dazu sehr kurze Zeit vor seiner letzten Haftentlassung, ist keine Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers zu erkennen. Zudem ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer jahrelang gezeigten Verhalten, dass dieser hoch aggressiv ist, er auch Polizisten angegriffen hat, er die Rechtsordnung nicht achtete und er auch nicht durch Haftstrafen und die Verspürung des Haftübels zu ordnungsgemäßem Verhalten angehalten werden konnte. Der Beschwerdeführer betonte zudem in der Verhandlung, dass er nicht freiwillig in die Türkei ausreisen werden (VP S. 8, S. 9). Auch durch diese Haltung des Beschwerdeführers ist eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben.

Der Reisepass des Beschwerdeführers wurde von diesem im Laufe seiner fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegt und eine Kopie zum Akt genommen. Der Pass des Beschwerdeführers wäre noch bis zum bis 2025 gültig. Der Beschwerdeführer gab erstmals im Sommer 2021 an, dass er den Pass wohl verloren habe, es erfolgte jedoch davor keine Neuantragsstellung und auch keine Verlustmeldung. Außer Protokoll gab der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme beim Bundesamt an, dass ihm der Rat gegeben worden sei den Reisepass zu „verlieren“, weil ohne Dokumente eine Abschiebung nicht möglich sei und ebenso solle er eine Unterschriftsleistung bei der Botschaft für die Ausstellung eines Ersatzdokumentes verweigern, damit auch aus diesem Grund eine Abschiebung in das Heimatland unmöglich werde (Beschwerdevorlage BFA vom 14.09.2021, S. 3). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Reisepass verloren habe, ihm sei das erst 2020 aufgefallen, als er versucht habe den Führerschien zu machen. Die Angaben, dass er nur aus Dummheit keine Verlustanzeige gemacht habe, ist nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Auch, dass dem Beschwerdeführer erst im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem Führerschein aufgefallen sei, dass er seinen Pass nicht mehr finden könne, ist nicht glaubhaft. Zudem gab er an, dass es noch warm gewesen sein, als er begonnen habe den Führerschein zu machen, diese Angaben änderte er jedoch anschließend dahingehend ab, dass es doch November bzw. Dezember gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlust des Reisepasses sind nicht glaubhaft (VP S. 6-7). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass vor den Behörden im Verborgenen hält um sich einer Abschiebung zu entziehen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Pass nicht mehr besitzt und auch nicht, wo sich der Pass derzeit befindet. Es wird jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jede Möglichkeit ergreift um seine Abschiebung in die Türkei zu vereiteln. Es liegt beim Beschwerdeführer daher auch aus diesem Grund eine besonders erhebliche Fluchtgefahr vor.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern werde.

Der Beschwerdeführer verwies zwar in seinem Schriftsatz auf Schreiben der Beamtenküche der Justizanstalt sowie ein Schreiben einer anderen Justizanstalt (beide aus Anfang 2020), wonach man mit den Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers zufrieden sei sowie auf weitere Integrationsbemühungen. Diese – zudem bereits fast zwei Jahre alten – Schreiben sind nicht geeignet in Anbetracht des vom Beschwerdeführer jahrelang und insbesondere auch nach Ausstellung dieser Schreiben gezeigten Verhaltens ein anderes Ergebnis zu erzielen.

2.4. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung vom 01.12.2021, wonach eine Vertreterin des Bundesamtes in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2021 angegeben habe, dass für den Beschwerdeführer bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, ist entgegen zu halten, dass sich aus dem Protokoll vom 16.09.2021 (S. 20) zweifelsfrei ergibt, dass erst in der weiteren Folge (daher erst zukünftig) ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird, wenn die Identität des Beschwerdeführers durch seinen Herkunftsstaat festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Mitwirkung im Heimreisezertifikatsverfahren vor der Botschaft verweigert, durch die Vorlage einer Kopie des Reisepasses sei jedoch eine Identifizierung leichter möglich. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführervertreters ist somit jedenfalls aktenwidrig. Zur Behauptung des Beschwerdeführervertreters, wonach das Protokoll der Verhandlung vom 16.09.2021 unrichtig sei, ist auszuführen, dass das Protokoll auch von ihm unterschrieben wurde. Die Angaben der Vertreterin des Bundesamtes sowie die Stellungnahme der Heimreisezertifikatsabteilung des BMI sowie die Stellungnahmen des Bundesamtes betreffend das Heimreisezertifikatsverfahren des Beschwerdeführers ergeben zudem ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild. Das Gericht hat daher keine Zweifel, dass die Angaben der Vertreterin des Bundesamtes und der Heimreisezertifikatsabteilung – wonach erst in weiterer Folge in der Zukunft nach der Identifizierung und nach Prüfung durch die Botschaft und die Behörden in Ankara ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird und das Bundesamt daher noch nicht im Besitz eines Heimreisezertifikats ist – richtig sind. Zudem würde das Bundesamt den Beschwerdeführer umgehend abschieben, sobald ein Heimreisezertifikat vorliegt, da aufgrund der besonders hohen, gegenwärtigen, tatsächlichen und erheblichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei besteht.

2.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

Dem Beweisantrag des Beschwerdeführervertreters, auf Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung zur Frage der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers und zur fehlenden, konkreten negativen Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen ist (VwGH vom 23.03.2020, Ra 2020/14/0084). Auch die Beurteilung einer Rückfallgefahr sowie die Beurteilung einer Zukunftsprognose fallen in den Kernbereich der richterlichen Beurteilung. Das Gericht konnte sich zudem aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dem bisherigen, jahrelang gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers, seinem erst kürzlich gezeigten Verhalten während der Strafhaft sowie aufgrund der bisher begangenen Straftaten, insbesondere während offener Probezeit, und aufgrund der zahlreichen Verwaltungsübertretungen ein hinreichendes Bild verschaffen. Es war daher auch aus diesem Grund eine weitere Beweisaufnahme oder die Bestellung eines Gutachters nicht erforderlich. Es war daher dem Beweisantrag nicht zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Art 15 RückführungsRL lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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