TE OGH 2021/9/28 33R45/21m

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke RUCKZUCK über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 18.2.2021, AM 12118/2019-9 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Text

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke

RUCKZUCK

für folgende Waren der Klasse 21: Wäschetrockenständer; Wäscheständer; Wäschespinnen; Wäschetrockenvorrichtungen; Wäschegestelle zur Wandmontage.

Mit Beschluss vom 18.2.2021 stellte das Patentamt fest, dass das Zeichen nur unter der Voraussetzung des § 4 Abs 2 MSchG eingetragen werden könne, weil dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle. Die beteiligten Verkehrskreise würden das Zeichen nur als allgemein werblichen Hinweis darauf verstehen, dass die so bezeichneten Waren in der Klasse 21 Wäsche sehr schnell trocknen und dass sich die Geräte sehr schnell in Betrieb nehmen lassen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin erkennbar aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Zeichen im beantragten Umfang zu registrieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Nach Ansicht der Antragstellerin stehe allein die Tatsache, dass einem Begriff in der Alltagssprache eine bestimmte Bedeutung zukomme, der Registrierbarkeit als Marke nicht entgegen. Das angemeldete Zeichen sei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft keinesfalls losgelöst von den relevanten Waren sowie dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise zu betrachten, sondern vielmehr in einem engen Zusammenhang mit diesen beiden Aspekten. Die übliche Bedeutung des Begriffs „ruck zuck“ als Synonym für „sehr schnell“ könne keinesfalls auf die gegenständlichen Waren ausgedehnt werden. Im Gegensatz zu einem Ruck-Zuck Guglhupf oder zu Ruck-Zuck Nudeln werde den beteiligten Verkehrskreisen ein erheblicher Interpretationsaufwand abverlangt, wenn die Bezeichnung RUCKZUCK beispielsweise mit einem Wäschetrockner in Verbindung stehe. Die Kombination des Zeichens mit den relevanten Waren löse einen Denkprozess aus und es gebe eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten. Die Bezeichnung sei aufgrund der unüblichen und originellen Verwendung als Herkunftshinweis somit geeignet.

2.1 Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (RS0132933; RS0118396 [T7]). Originär unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C-108/97, Chiemsee; C-104/00 P, Companyline; RS0118396). Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen (RS0066749; Koppensteiner, Markenrecht4 82), und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 4 Rz 53 ff). Maßgeblich ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Inland (RS0079038), also jene des Handels und der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (RS0079038 [T1]; RS0114366 [T5]; Asperger, aaO Rz 64-65; Ingerl/Rohnke, MarkenG³ § 8 Rz 73).

2.2 Nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 MSchG sind zudem solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind. Ein Zeichen ist nicht eintragbar, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456; RS0109431). Das Registrierungshindernis besteht schon dann, wenn das Zeichen in nur einem der angesprochenen Verkehrskreise als beschreibender Hinweis auf die bezeichneten Waren und Dienstleistungen verstanden wird, auch wenn diese Ansicht in anderen Verkehrskreisen nicht geteilt wird (4 Ob 77/15z, Amarillo; 4 Ob 126/15f, Bukhara; OLG Wien 34 R 147/15k, Skyr; 34 R 61/14m, Kärntner Grantnguglhupf; 34 R 12/14f, Nero). Das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen kann das Registrierungshindernis auch dann bewirken, wenn es sich dabei um den kleineren Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt (4 Ob 126/15f, Bukhara; OLG Wien 133 R 64/18m, Kanta). Enthält das Zeichen dagegen nur Andeutungen, ohne die Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht „rein beschreibend” und auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig (RS0066456; RS0090799; RS0109431 [T31]). Dass Zeichen „auch beschreibend” sind, steht ihrer Unterscheidungskraft nicht entgegen (, Drivecompany; 17 Ob 27/07f, laendleimmo.at; 4 Ob 102/12x, My TAXI).

2.3 Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) und bei Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die beteiligten Verkehrskreise die Wörter als Phantasiebezeichnungen auffassen (RS0066644). Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann (ständige Rechtsprechung: RS0066456; 4 Ob 26/93, Smash). Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge oder -kombination zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat (vgl etwa C-191/01 P, Doublemint, Rn 32, und C-363/99, Postkantoor, Rz 97; 4 Ob 7/05s, car care).

3. Auf dieser Grundlage fehlt dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft, wobei vorweg auf die zutreffende Begründung des Patentamts hingewiesen werden kann (§ 139 Einleitungssatz PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 60 Abs 2 AußStrG).

3.1 Die Unterscheidungskraft einer Wortverbindung/Wortkombination hängt davon ab, ob sie als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Waren oder das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentlichen Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung/Kombination von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Zusammensetzung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware oder das Unternehmen zu bezeichnen (ÖBl 2002/25, Internetfactory; 4 Ob 186/03m, djshop). Es sind nämlich sämtliche Bestandteile und diese wiederum als Ganzes zu betrachten (EUGH C-64/02, Das Prinzip der Bequemlichkeit, Rz 27 f; Koppensteiner, Markenrecht4 77 f mwN).

Somit hängt die Registrierbarkeit der Wortmarke RUCKZUCK davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise ihren Inhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die beanspruchten Waren oder deren Eigenschaften verstehen (RS0109431). Adressierte Verkehrskreise sind hier alle Interessenten und Abnehmer für die beantragten Waren, also nicht nur die Fachkreise (Großhandel, Einzelhandel etc), sondern auch die normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (RS0079038), was von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt wird.

Die Bedeutung von RUCKZUCK und auch die Zusammensetzung der einzelnen Wortteile sind den adressierten Verkehrskreisen als umgangssprachlicher Ausdruck für „sehr schnell“ allgemein bekannt und werden auch eindeutig in dieser Form verstanden. Da es die (besondere) Eigenschaft oder auch die Wirkungsweise der so bezeichneten Waren beschreibt, wird es als sachdienlicher/werbender Hinweis für die beantragten Waren der Klasse 21 aufgefasst. Dabei macht es keinen Unterschied, ob damit die Funktionsweise angepriesen wird, indem man die Sache schnell zur Hand hat, oder die Wirkungsweise, indem etwas (nämlich Wäsche) schnell trocknet.

3.2 Im Ergebnis ist auch das Rekursgericht der Auffassung, dass es sich hier um einen beschreibenden/werbenden Hinweis handelt, der in dieser Form nicht nur für die Fachkreise, sondern auch für den Durchschnittskonsumenten unmittelbar erkennbar und verständlich ist (vgl etwa 4 Ob 191/14p, Bronchipret/Bronchiplant [für das Widerspruchsverfahren]; OLG Wien 133 R 137/17w ua, 133 R 137/17w ua, Bronchocold, Bronchoakut, Bronchonight). RUCKZUCK wird in der Gesamtheit und im Einzelnen als sachbezogener Hinweis auf die Funktions- und/oder Wirkungsweise der so bezeichneten Waren verstanden. Ein Nachdenkprozess – so wie ihn die Antragstellerin herzustellen versucht – findet bei der Wahrnehmung des Zeichens durch die Verkehrskreise nicht statt. Dem Zeichen fehlt daher die Unterscheidungskraft nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG.

Eine Registrierung käme nur in Betracht, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hätte (§ 4 Abs 2 MSchG). Die angefochtene Entscheidung ist nicht korrekturbedürftig.

4. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt.

Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz – Markenschutz; Ruckzuck,

Textnummer

EW0001131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:03300R00045.21M.0928.000

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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