- RS0118396">4 Ob 222/03f
- RS0118396">4 Ob 158/06y
Auch; Beisatz: Hauptfunktion der Marke ist es nach der Rechtsprechung des EuGH, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. (T1) Beisatz: Kein durch das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers geschütztes Interesse wird auch beeinträchtigt, wenn die Benutzung keine Außenwirkung hat und die Marke deshalb nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. (T2)
Beisatz: Befüllung eines stationären Flüssiggastanks der Markeninhaberin, der von ihrem Kunden für 10 Jahre gemietet wird und auf der Tankdeckelinnenseite mit ihrer Marke gekennzeichnet ist, durch einen anderen Anbieter von Flüssiggas. (T3)
- RS0118396">17 Ob 3/08b
nur: Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion. (T4)
- RS0118396">17 Ob 8/08p
Auch; nur T4
- RS0118396">17 Ob 20/08b
nur T4; Veröff: SZ 2008/136
- RS0118396">17 Ob 20/10f
Vgl
- RS0118396">17 Ob 7/11w
Vgl; Beisatz: Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle zu beschränken, in denen die Benützung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke – insbesondere als Herkunftshinweis – beeinträchtigt bzw beeinträchtigen könnte. (T5)
- RS0118396">17 Ob 2/11k
Vgl; Beisatz: Hier: EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. (T6)
- RS0118396">4 Ob 11/14t
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 11/14t
Vgl auch; Beisatz: Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. (T7)
- RS0118396">4 Ob 10/14w
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 10/14w
Vgl auch
- RS0118396">4 Ob 9/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 9/14y
Vgl auch
- RS0118396">4 Ob 36/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 36/14v
Auch
- RS0118396">4 Ob 49/14f
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 49/14f
Auch
- RS0118396">4 Ob 180/16y
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
Auch
- RS0118396">4 Ob 237/17g
Vgl
- RS0118396">4 Ob 46/18w
Auch; Beisatz: Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. (T8)
- RS0118396">4 Ob 198/20a
Vgl; Beis wie T8
- RS0118396">4 Ob 153/21k
Vgl; Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort?Bild?Marke „MYFLAT“. (T9)
- 4 Ob 72/22z
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 72/22z
Vgl
- 4 Ob 171/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Der Wortmarke „GASTEINER ENERGY WATER“ sowie den Wort-Bild-Marken „Gasteiner“ mit blauen bzw schwarz-weißen Bergen fehlt es an originärer Unterscheidungskraft. (T10)
- RS0118396">4 Ob 246/22p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023
4 Ob 246/22p Beisatz: Der mit einem ® versehene, allein unterscheidungskräftige Markenbestandteil "plasmo" wird - auch aufgrund des hochspezialisierten Fachpublikums und der hinreichend deutlichen Umschreibung der von der Antragsgegnerin umworbenen Rolle - nicht als die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Behauptung eigener Rechte verstanden. (T11)
- RS0118396">4 Ob 16/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.09.2023 4 Ob 16/23s
vgl; Beisatz wie T7
Beisatz: Das Wissen des Verbrauchers über die "Farbcodes" von Tankstellen lässt keinen Rückschluss auf eine originäre Unterscheidungskraft des konkreten Zeichens zu (VwGH 2008/03/2025). (T12)
Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der auf Bauelementen angeordneten Farbkombination (Blau, Grün und Weiß) zur Kennzeichnung von Tankstellen verneint. (T13)
- RS0118396">4 Ob 148/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 148/24d
vgl; Beisatz: Hier: Die Begriffe der Wortbildmarke "GP GASTRO PROFI" sind dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und werden hinsichtlich der konkreten Waren, die allesamt in der Gastronomie zum Einsatz kommen, als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung wahrgenommen, und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. (T14)
- RS0118396">4 Ob 172/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 172/25k
vgl; Beisatz: Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“. (T15)