TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/28 W218 2014790-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch


W218 2014790-2/ 15E

W218 2014790-3/ 15E

Im Namen der RePUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.01.2018, Zl. XXXX wegen §§ 9 und 10 AsylG und §§ 52, 53 und 55 FPG und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.05.2018, Zl. XXXX , wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.05.2018, Zl. XXXX , wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.01.2018, Zl. XXXX wegen §§ 9 und 10 AsylG und §§ 52, 53 und 55 FPG wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen wird. Unter Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2018 ein.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

4. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Haft die notwendigen und möglichen Schritte eingeleitet habe, um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2018 zu erheben, diese sei ohne sein Verschulden nicht fristgerecht eingebracht worden.

Der Bescheid vom 02.01.2018 sei dem Beschwerdeführer jedenfalls erst am 08.02.2018 zugestellt worden und sei eine verspätete Zustellung in einer Justizanstalt jedenfalls möglich. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Beschwerde vom Sozialen Dienst verfasst werde, dies sei auch so besprochen worden. Es sei ihm zudem keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestanden, als auf den Sozialen Dienst zu vertrauen.

Die Frist zur Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe mit dem Tag begonnen, als der Beschwerdeführer beim Gespräch mit dem Verein Menschenrechte festgestellt habe, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei.

5. Der Beschwerdeführer verfügt seit 17.10.2019 über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 02.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen wird. Unter Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.01.2018 in der Justizanstalt XXXX zugestellt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 21.11.2017 bis zum 02.03.2018 in Strafhaft.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete am 05.02.2018.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid ein.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 17.10.2019 über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die rechtzeitige Erhebung einer Beschwerde durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis unmöglich war.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom 02.01.2018 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein. Im Feld „Übernahmebestätigung“ ist ausdrücklich der 08.01.2018 angeführt. Dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in der Justizanstalt aufhältig war, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom 13.07.2021 und aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Erhalt des Bescheides sind nicht schlüssig und nachvollziehbar. Er gab zwar durchgehend an, erst am 08.02.2018 den Bescheid vom 02.01.2018 erhalten zu haben, doch ist es nicht nachvollziehbar, dass das Schreiben erst einen Monat nach ordnungsgemäßer Zustellung in der Justizanstalt an den Beschwerdeführer ausgehändigt wurde. Darüber hinaus sind die Zeitangaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oftmals äußerst ungenau, so führte er an, dass er Anfang April seinen Rechtsbetreuer aufgesucht habe, doch wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits am 21.03.2018, sohin zwei Wochen vorher, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme regelmäßig ungenaue Zeitangaben an und ist es nicht glaubhaft, dass er gerade das Zustelldatum des Bescheides als einziges genaues Datum nennen kann, insbesondere da er auch angibt, dass er nicht gewusst hätte, was für ein Schreiben er erhalten hat.

Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2018 am 21.03.2018 eingebracht hat, ergibt sich aus dem beschwerdegegenständlichen Antrag.

Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, zu welchem Zeitpunkt er erfahren hat, dass es sich um einen negativen Bescheid handle und er eine Beschwerde einbringen müsse. Im Zuge der freien Erzählung führte er noch aus, dass sowohl die Beamten als auch die „Jungs“ gesagt hätten, es handle sich um einen negativen Bescheid und er solle eine Beschwerde erheben. In weiterer Folge gab er an, er sei sich trotzdem nicht sicher gewesen und habe erst beim Sozialen Dienst in der Justizanstalt erfahren, dass es sich um einen negativen Bescheid gehandelt habe. Konkret befragt, ob er wusste, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe, gab er an, dies habe er erst bei seinem Bewährungshelfer erfahren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, wann ihm bewusst wurde, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe. Da er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Beginn anführte, dass ihm bereits seine Mithäftlinge darüber informiert hätten, dass der Brief ein negativer Bescheid wäre und er ein Rechtsmittel ergreifen müsse und es zudem nachvollziehbar ist, dass seine Mitgefangenen ihn bei Erhalt des Bescheides hinsichtlich der Übersetzung des Bescheidinhaltes unterstützten, ist davon auszugehen, dass ihm bereits bei Erhalt des Bescheides bewusst war, dass er auf dieses Schreiben jedenfalls reagieren muss. Darüber hinaus sind die Spruchpunkte des Bescheides und die Rechtsmittelbelehrung in seine Muttersprache übersetzt und – unter Berücksichtigung der sicher schwierigen Lesbarkeit des Spruches aufgrund der Einfügungen in deutscher Sprache – ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihm die Wichtigkeit des Bescheides bereits bei Erhalt bewusst war. Darüber hinaus ist die Rechtsmittelbelehrung ausschließlich in seiner Muttersprache angeführt und war ihm daher die Rechtsmittelfrist von vier Wochen auch ausreichend bekannt.

Wenn der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeint, er habe den Bescheid an den Sozialen Dienst in der Justizanstalt übergeben und sei davon ausgegangen, dass eine Beschwerde eingebracht werde, so widerspricht dies seinen eigenen Angaben in derselben niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo er anführte: „Erst bei meinem Bewährungshelfer wusste ich, dass es ein negativer Bescheid war. Dort wurde ich gefragt, warum ich keine Beschwerde gegen den negativen Bescheid eingereicht hatte. Ich fragte: ‚Beschwerde gegen was?‘“. Aus diesen Ausführungen ist zweifelsfrei ableitbar, dass der Beschwerdeführer den Sozialen Dienst in der Justizanstalt nicht gebeten hat, eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2018 zu erheben. Die Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl scheinen ausschließlich darauf ausgerichtet zu sein, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird, aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Erhalt des Bescheides und zu seinen weiteren Veranlassungen zeigt sich der Beschwerdeführer äußerst unglaubhaft. Es kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er den Bescheid zur darauf beruhenden Veranlassung dem Sozialen Dienst überlassen hat und darauf vertraut hätte, dass eine Beschwerde eingebracht werde, zumal aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass der Mitarbeiter des Sozialen Dienstes sich nicht inhaltlich mit dem Beschwerdeführer über den Bescheid unterhalten hat, um die notwendigen Informationen zur Beschwerdeerhebung zu erhalten.

Selbst wenn der Beschwerdeführer den Bescheid dem Sozialen Dienst in der Justizanstalt zur Beschwerdeerhebung übergeben hätte, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls nachfragen müssen, ob eine Beschwerde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer führte aus, der betreffende Mitarbeiter hätte ihm zunächst gesagt, er melde sich am nächsten Tag und gab weiters an, dass er eine Woche vor der Entlassung seine Unterlagen hätte zurückbekommen sollen, beides sei jedoch nicht geschehen. Der Beschwerdeführer urgierte vor der Haftentlassung jedoch weder seine Unterlagen, noch seine Beschwerde. Zwar führte er aus, dass er täglich schriftlich um einen Termin beim Sozialen Dienst angesucht hätte, aber konnte er nicht glaubhaft anführen, dass er seine Unterlagen bzw. seine Beschwerde urgiert hätte. Aus seinen eigenen Angaben geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer selbst nach Entlassung nicht um den Bescheid und die Beschwerde gekümmert hat, sondern erst als sein Bewährungshelfer ihn auf die fehlende Beschwerde angesprochen hätte, dies sei jedoch erst fast zwei Wochen nach der Haftentlassung gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelbelehrung und somit auch die Rechtsmittelfrist in seiner Muttersprache im Bescheid angeführt waren. Der Beschwerdeführer konnte keinesfalls davon ausgehen, dass die Beschwerde vom Sozialen Dienst eingebracht werde und das Verfahren von selbst laufe, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihm jedenfalls bewusst war, dass es sich um einen Bescheid im Asylverfahren handle und ihm daher die Bedeutung des Bescheides zweifelsfrei bekannt war, zumal ihn seine Mitgefangenen auch explizit bei Erhalt darauf hingewiesen haben.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer seit 17.10.2019 über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich und hat auch keine ladungsfähige Anschrift hinterlassen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein Interesse am gegenständlichen Verfahren und am Aberkennungsverfahren hat und ist unter Berücksichtigung seines Verhaltens nach Erhalt des Bescheides jedenfalls davon auszugehen, dass er sich nicht ordnungsgemäß um seine rechtlichen Angelegenheiten gekümmert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) I.

Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003 bzw. 23.06.2015, 2015/22/0040 und 16.09.2015, 2015/22/0082 mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Bescheid ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl.etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

Der Bescheid des BFA vom 02.01.2018, Zl.: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 08.01.2018 in der Justizanstalt XXXX persönlich zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 05.02.2018, weshalb die am 21.03.2018 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte. Darüber hinaus wäre die Rechtsmittelfrist auch bei Zustellung des Bescheides am 08.02.2018 bereits am 08.03.2018 abgelaufen.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit, dass er den Bescheid vom 02.01.2018 erst am 08.02.2018 erhalten habe und diesen dem Sozialen Dienst der Haftanstalt übergeben habe, damit diese eine Beschwerde erheben würden. Er habe erst nach Haftentlassung erfahren, dass die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen sei.

Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, handelte der Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Sorgfalt, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hervor, dass er wusste, dass er einen negativen Bescheid erhalten hat und ihm bewusst war, dass er ein Rechtsmittel ergreifen muss. Der Beschwerdeführer hat sich in Folge nur einmal an den Sozialen Dienst der Justizanstalt gewandt und hat bis nach seiner Haftentlassung zugewartet, um Kontakt zu seinem Rechtsvertreter aufzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er nach Haftentlassung, obwohl er den Bescheid nicht mehr hatte, sich nicht darum gekümmert hat, zu urgieren, ob die Beschwerde bereits erhoben wurde bzw. sich einen neuen Bescheid hat ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer hat seinen Rechtsvertreter nicht aufgesucht, erst als er von seinem Bewährungshelfer dazu aufgefordert wurde.

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit deutlich über dem tolerierbaren Grad des Verschuldens einzustufen und konnte der Beschwerdeführer die Einhaltung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes nicht glaubhaft machen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Anzumerken ist noch, dass verfahrensgegenständlich zwar wenig glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 02.01.2018 erst am 08.02.2018 erhalten hat, es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch keinen Unterschied macht, ob der Beschwerdeführer diesen am 08.01.2018 oder erst am 08.02.2018 erhalten hat.

Die Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers somit zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Durch die erfolgte Sachentscheidung konnte eine Entscheidung über eine mögliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt A) II:

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Nur in den Fällen des § 16 Abs. 2 BFA-VG und § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen.

Es liegt kein Fall des § 16 Abs. 2 BFA-VG und § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen beträgt.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Beschwerdefrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.

Der Bescheid des BFA vom 02.01.2018, Zl.: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 08.01.2018 in der Justizanstalt XXXX persönlich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2018.

Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen vier Wochen nach erfolgter Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben werden kann. Die am 08.01.2018 zu laufen begonnen habende vierwöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß § 32 Abs. 2 iVm
§ 33 Abs.2 AVG am 05.02.2018, 24:00 Uhr.

Da die (mit dem Wiedereinsetzungsantrag) eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erst mit Schriftsatz vom 21.03.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde, sohin nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben war, erweis sie sich somit als verspätet und war daher zurückzuweisen.

Darüber hinaus wäre die Rechtsmittelfrist auch bei Zustellung des Bescheides am 08.02.2018 bereits am 08.03.2018 abgelaufen und wäre die am 21.03.2018 eingebrachte Beschwerde somit ebenfalls verspätet gewesen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Soweit in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet wurde, ist festzuhalten, dass sich eine solche aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ergibt. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch ausführliche Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Sowohl das Bundesasylamt als auch das Bundesverwaltungsgericht haben das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dem Erhalt des Bescheides und sein weiteres Vorgehen bei der Beurteilung ausreichend berücksichtig. Auf jene Ausführungen des - zweifelsfrei nicht vom Beschwerdeführer selbst verfassten – Antrages und Beschwerde, die zu diesen Angaben in Widerspruch stehen wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich eingegangen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bewusst dem Verfahren entzogen hat und daher davon auszugehen ist, dass er selbst nicht an der mündlichen Erörterung seines Vorbringens interessiert ist.

Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

mangelnder Anknüpfungspunkt rechtliche Beurteilung Voraussetzungen VwGH Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W218.2014790.2.00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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