TE OGH 2021/9/29 13Os54/21x

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 Hv 74/20t des Landesgerichts Steyr, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 14. Oktober 2020 (ON 11) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterinnen der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, und der Privatbeteiligten, Mag. Scharer, des Verurteilten * K* und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Arbacher-Stöger zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 Hv 74/20t des Landesgerichts Steyr, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 14. Oktober 2020 (ON 11) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterinnen der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, und der Privatbeteiligten, Mag. Scharer, des Verurteilten * K* und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Arbacher-Stöger zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 11 Hv 74/20t des Landesgerichts Steyr verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 14. Oktober 2020 (ON 11)

1. im Schuldspruch wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (A) diese Bestimmung und1. im Schuldspruch wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (A) diese Bestimmung und

2. in jenem wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach „§ 84 Abs 2 StGB“ (B) diese Bestimmung sowie § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO.2. in jenem wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach „§ 84 Absatz 2, StGB“ (B) diese Bestimmung sowie Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO.

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr verwiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 14. Oktober 2020, GZ 11 Hv 74/20t-11, wurde * K* je eines Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (A) und der schweren Körperverletzung nach (richtig) §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer – für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. [1] Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem (Paragraph 270, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 14. Oktober 2020, GZ 11 Hv 74/20t-11, wurde * K* je eines Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (A) und der schweren Körperverletzung nach (richtig) Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer – für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.

[2]       Danach hat er am 5. Juli 2020 in S*

(A) den Polizeibeamten BI * G* während einer Amtshandlung dadurch tätlich angegriffen, dass er diesem einen heftigen Schlag gegen den Oberkörper und das linke Handgelenk versetzte und

(B) durch die zu A beschriebene Tathandlung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) begangen, wodurch BI G* eine Schwellung und eine Prellung des linken Handgelenks erlitt.(B) durch die zu A beschriebene Tathandlung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) begangen, wodurch BI G* eine Schwellung und eine Prellung des linken Handgelenks erlitt.

[3]            Weitere – über das wiedergegebene Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hinausgehende – als erwiesen angenommene Tatsachen (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) enthält das Urteil nicht. [3] Weitere – über das wiedergegebene Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hinausgehende – als erwiesen angenommene Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO) enthält das Urteil nicht.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt dieses Urteil mehrfach das Gesetz:

[5]            1. Ein tätlicher Angriff auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB ist eine vorsätzliche, unmittelbar auf dessen Körper zielende Einwirkung (RIS-Justiz RS0095909). Steigert sich jedoch bei einem einheitlichen Tatgeschehen
– wie hier – die Tätlichkeit gegen einen Beamten zu einer (zumindest mit Misshandlungsvorsatz begangenen) Körperverletzung, wird das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB durch jenes der schweren Körperverletzung nach §§ 83 (Abs 1 oder 2), 84 Abs 2 StGB konsumiert (RIS-Justiz RS0092960, Danek/Mann in WK2 StGB § 270 Rz 7, Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 111).
[5] 1. Ein tätlicher Angriff auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB ist eine vorsätzliche, unmittelbar auf dessen Körper zielende Einwirkung (RIS-Justiz RS0095909). Steigert sich jedoch bei einem einheitlichen Tatgeschehen, – wie hier – die Tätlichkeit gegen einen Beamten zu einer (zumindest mit Misshandlungsvorsatz begangenen) Körperverletzung, wird das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB durch jenes der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, (Absatz eins, oder 2), 84 Absatz 2, StGB konsumiert (RIS-Justiz RS0092960, Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 270, Rz 7, Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 84, Rz 111).

[6]            Demzufolge verletzt das Urteil in seinem Schuldspruch wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (A), der zusätzlich zu jenem wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach (richtig) §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (B) erfolgt ist, das Gesetz in § 270 Abs 1 StGB. [6] Demzufolge verletzt das Urteil in seinem Schuldspruch wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (A), der zusätzlich zu jenem wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach (richtig) Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (B) erfolgt ist, das Gesetz in Paragraph 270, Absatz eins, StGB.

[7]            2. Nach § 270 Abs 4 StPO (der gemäß § 488 Abs 1 erster Satz StPO auch für das Hauptverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gilt) hat eine gekürzte Urteilsausfertigung die in § 270 Abs 2 StPO genannten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 4 Z 1 StPO) sowie im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) zu enthalten. Es muss daher auch aus einer gekürzten Urteilsausfertigung hervorgehen, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, worunter nichts anderes zu verstehen ist, als die für die Subsumtion entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0101786 [T4], 11 Os 156/17a). Durch ein vollständiges Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) wird dem Gesetz insoweit Genüge getan (RIS-Justiz RS0125764 [T2]). Liegt (wie hier) nur ein solcher Ausspruch vor, ist dieser der alleinige Bezugspunkt für die materiell-rechtliche Beurteilung (vgl RIS-Justiz RS0125764 [T4], Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 60). [7] 2. Nach Paragraph 270, Absatz 4, StPO (der gemäß Paragraph 488, Absatz eins, erster Satz StPO auch für das Hauptverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gilt) hat eine gekürzte Urteilsausfertigung die in Paragraph 270, Absatz 2, StPO genannten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer eins, StPO) sowie im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO) zu enthalten. Es muss daher auch aus einer gekürzten Urteilsausfertigung hervorgehen, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, worunter nichts anderes zu verstehen ist, als die für die Subsumtion entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0101786 [T4], 11 Os 156/17a). Durch ein vollständiges Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) wird dem Gesetz insoweit Genüge getan (RIS-Justiz RS0125764 [T2]). Liegt (wie hier) nur ein solcher Ausspruch vor, ist dieser der alleinige Bezugspunkt für die materiell-rechtliche Beurteilung vergleiche RIS-Justiz RS0125764 [T4], Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 60).

[8]            Die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung nach (hier) §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB erfordert Feststellungen zur Tatbegehung an einem Beamten „während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten“. Solche Konstatierungen sind dem Urteil zum Schuldspruch B, der insoweit bloß die verba legalia anführt, jedoch nicht zu entnehmen. Auch aus der Bezugnahme des Schuldspruchs B auf den Schuldspruch A ergibt sich diesbezüglich kein ausreichendes Sachverhaltssubstrat, weil auch er sich (soweit hier relevant) auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts („während einer Amtshandlung“) beschränkt (ON 11 S 2). Damit haftet dem Urteil im Schuldspruch B ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (vgl RIS-Justiz RS0119090) an, der die rechtliche Annahme der (unselbständigen [RIS-Justiz RS0132358]) Qualifikation des § 84 Abs 2 StGB nicht trägt. [8] Die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung nach (hier) Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB erfordert Feststellungen zur Tatbegehung an einem Beamten „während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten“. Solche Konstatierungen sind dem Urteil zum Schuldspruch B, der insoweit bloß die verba legalia anführt, jedoch nicht zu entnehmen. Auch aus der Bezugnahme des Schuldspruchs B auf den Schuldspruch A ergibt sich diesbezüglich kein ausreichendes Sachverhaltssubstrat, weil auch er sich (soweit hier relevant) auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts („während einer Amtshandlung“) beschränkt (ON 11 S 2). Damit haftet dem Urteil im Schuldspruch B ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vergleiche RIS-Justiz RS0119090) an, der die rechtliche Annahme der (unselbständigen [RIS-Justiz RS0132358]) Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 2, StGB nicht trägt.

[9]       Dass das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil diese entscheidenden Tatsachen nicht nennt, verletzt des Weiteren § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO. [9] Dass das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil diese entscheidenden Tatsachen nicht nennt, verletzt des Weiteren Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO.

[10]           Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirken (1) oder eine solche Wirkung nicht auszuschließen ist (2), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [10] Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirken (1) oder eine solche Wirkung nicht auszuschließen ist (2), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

[11]           Das Urteil war zur Gänze aufzuheben, um im neuerlichen Verfahren bei entsprechenden Feststellungen und im Hinblick auf das Geständnis (ON 11 S 3) und die keine einschlägigen Vorstrafen ausweisende Strafregisterauskunft (ON 7) die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens (§§ 198 ff StPO) zu eröffnen (vgl RIS-Justiz RS0119278). [11] Das Urteil war zur Gänze aufzuheben, um im neuerlichen Verfahren bei entsprechenden Feststellungen und im Hinblick auf das Geständnis (ON 11 S 3) und die keine einschlägigen Vorstrafen ausweisende Strafregisterauskunft (ON 7) die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens (Paragraphen 198, ff StPO) zu eröffnen vergleiche RIS-Justiz RS0119278).

[12]           Hinzuzufügen ist, dass das Urteil – wenngleich durch Bemessung des Tagessatzes in der Mindesthöhe (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB, ON 11 S 2) für den Angeklagten nicht nachteilig – entgegen § 270 Abs 4 Z 2 StPO auch die diesbezüglich maßgebenden Umstände nicht enthält. [12] Hinzuzufügen ist, dass das Urteil – wenngleich durch Bemessung des Tagessatzes in der Mindesthöhe (Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB, ON 11 S 2) für den Angeklagten nicht nachteilig – entgegen Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO auch die diesbezüglich maßgebenden Umstände nicht enthält.

[13]     Klarstellend wird zudem darauf verwiesen, dass der Beginn einer (im weiteren Rechtsgang allenfalls ausgesprochenen) Probezeit mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ursprünglichen Strafausspruchs festzuhalten sein wird (RIS-Justiz RS0092039).

[14]     In Ansehung der Privatbeteiligtenzusprüche steht der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft die im Sinn des Art 1 des 1. ZPMRK geschützte Position der Privatbeteiligten nicht entgegen, weil bei (wie hier) untrennbar mit dem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verbundenen Zusprüchen (§ 366 Abs 2, § 369 Abs 1 StPO) im Strafverfahren stets der Schutz des Angeklagten prävaliert (RIS-Justiz RS0124740). [14] In Ansehung der Privatbeteiligtenzusprüche steht der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft die im Sinn des Artikel eins, des 1. ZPMRK geschützte Position der Privatbeteiligten nicht entgegen, weil bei (wie hier) untrennbar mit dem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) verbundenen Zusprüchen (Paragraph 366, Absatz 2,, Paragraph 369, Absatz eins, StPO) im Strafverfahren stets der Schutz des Angeklagten prävaliert (RIS-Justiz RS0124740).

[15]     Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

Textnummer

E132973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E132973

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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