Norm
StGB §83Rechtssatz
Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 Z 4 StGB kann zwar mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen eine Beamten eine Körperverletzung zur Folge, so wird § 270 StGB durch § 84 Abs 2 Z 4 StGB verdrängt.Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB kann zwar mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen eine Beamten eine Körperverletzung zur Folge, so wird Paragraph 270, StGB durch Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB verdrängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024