Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert K***** und Krzysztof S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten K***** und S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2011, GZ 021 Hv 10/11t-34, weiters über die Beschwerde des Angeklagten K***** gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert K***** und Krzysztof S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten K***** und S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2011, GZ 021 Hv 10/11t-34, weiters über die Beschwerde des Angeklagten K***** gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten K***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (II. 1.), somit auch im Strafausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten K***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (römisch zwei. 1.), somit auch im Strafausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
Mit den den Strafausspruch betreffenden Rechtsmitteln werden der Angeklagte K***** und die Staatsanwaltschaft auf dessen Aufhebung verwiesen.
Zur Entscheidung über die den Angeklagten S***** betreffende Berufung werden vom Erstgericht dem Oberlandesgericht Wien Aktenkopien zuzuleiten sein.
Dem Angeklagten K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten S***** enthält - wurde Norbert K***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.) sowie der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (II. 1.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (II. 2.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten S***** enthält - wurde Norbert K***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (römisch zwei. 1.) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch zwei. 2.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 3. Februar 2011 in Wien
I. mit Krzysztof S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Richard W***** von hinten am Oberkörper gepackt, ihn in den „Schwitzkasten“ genommen, zu Boden gedrückt und dessen Manteltasche durchsucht sowie die Armbanduhr abgenommen und dessen Männerhandtasche samt Geldbörse und einem Bargeldbetrag von zumindest 100 Euro sowie einem Buch gewaltsam entrissen,römisch eins. mit Krzysztof S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Richard W***** von hinten am Oberkörper gepackt, ihn in den „Schwitzkasten“ genommen, zu Boden gedrückt und dessen Manteltasche durchsucht sowie die Armbanduhr abgenommen und dessen Männerhandtasche samt Geldbörse und einem Bargeldbetrag von zumindest 100 Euro sowie einem Buch gewaltsam entrissen,
II. alleinerömisch zwei. alleine
1. nach der Festnahme im Gefolge der in Punkt I. beschriebenen Handlung im Krankenhaus SMZ-Ost einen Infusionsbeutel auf den ihn zwecks polizeilicher Anhaltung nach erfolgter Festnahme bewachenden Sicherheitswachebeamten Thomas H***** geworfen;1. nach der Festnahme im Gefolge der in Punkt römisch eins. beschriebenen Handlung im Krankenhaus SMZ-Ost einen Infusionsbeutel auf den ihn zwecks polizeilicher Anhaltung nach erfolgter Festnahme bewachenden Sicherheitswachebeamten Thomas H***** geworfen;
2. dadurch, das er nach der zu Punkt II. 1. beschriebenen Handlung Thomas H***** überdies einen Tritt gegen das rechte Schienbein versetzte, diesen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine blutunterlaufene Abschürfung am rechten Schienbein im Ausmaß von 8 cm zur Folge hatte.2. dadurch, das er nach der zu Punkt römisch zwei. 1. beschriebenen Handlung Thomas H***** überdies einen Tritt gegen das rechte Schienbein versetzte, diesen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine blutunterlaufene Abschürfung am rechten Schienbein im Ausmaß von 8 cm zur Folge hatte.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 [lit] b StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, [lit] b StPO.
Rechtliche Beurteilung
Der Unvollständigkeit der Beweiswürdigung monierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) entgegen hat das Erstgericht bei der Begründung der festgestellten (US 6) Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten dessen Einlassung starker Alkoholisierung berücksichtigt (US 7), ohne dessen Angaben, wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums bereits in einer Entwöhnungsanstalt gewesen zu sein (ON 32 S 19), erörtern zu müssen (RIS-Justiz RS0098778; Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 43).Der Unvollständigkeit der Beweiswürdigung monierenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen hat das Erstgericht bei der Begründung der festgestellten (US 6) Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten dessen Einlassung starker Alkoholisierung berücksichtigt (US 7), ohne dessen Angaben, wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums bereits in einer Entwöhnungsanstalt gewesen zu sein (ON 32 S 19), erörtern zu müssen (RIS-Justiz RS0098778; Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 43).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist unverständlich, weil die vermisste Feststellung zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten - wie der Nichtigkeitswerber einige Zeilen später selbst einräumt - US 6 unschwer zu entnehmen ist. Das „Begehren“ einer der getroffenen Konstatierung entgegenstehenden Feststellung ist nicht Gegenstand der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist unverständlich, weil die vermisste Feststellung zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten - wie der Nichtigkeitswerber einige Zeilen später selbst einräumt - US 6 unschwer zu entnehmen ist. Das „Begehren“ einer der getroffenen Konstatierung entgegenstehenden Feststellung ist nicht Gegenstand der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die den Angeklagten S***** betreffende Berufung folgt (§ 285i StPO). Dazu werden vom Erstgericht Aktenkopien an das Berufungsgericht vorzulegen sein.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die den Angeklagten S***** betreffende Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Dazu werden vom Erstgericht Aktenkopien an das Berufungsgericht vorzulegen sein.
Ungerügt blieb, dass den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, ob bei den Fakten II. 1. und II. 2. tatsächlich zwei objektiv und subjektiv getrennte Handlungsabläufe vorlagen, die eine Subsumtion als echt real konkurrierende strafbare Handlungen zuließen; die verbindende Formulierung „in der Folge“ (US 6) genügt dazu nicht (vgl überdies ON 2 S 3, 39 und 49; ON 32 S 55, 57, 61 und 65). Steigert sich jedoch bei einem einheitlichen Tatgeschehen die Tätlichkeit gegenüber dem Beamten zu einer vorsätzlichen Körperverletzung (neuerlich US 6), wird das Vergehen nach § 270 Abs 1 StGB (hier als nachbestrafte Vortat) durch das nach §§ 83, 84 Abs 2 Z 4 StGB konsumiert (SSt 52/58; Danek in WK2 § 270 Rz 7).Ungerügt blieb, dass den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, ob bei den Fakten römisch zwei. 1. und römisch zwei. 2. tatsächlich zwei objektiv und subjektiv getrennte Handlungsabläufe vorlagen, die eine Subsumtion als echt real konkurrierende strafbare Handlungen zuließen; die verbindende Formulierung „in der Folge“ (US 6) genügt dazu nicht vergleiche überdies ON 2 S 3, 39 und 49; ON 32 S 55, 57, 61 und 65). Steigert sich jedoch bei einem einheitlichen Tatgeschehen die Tätlichkeit gegenüber dem Beamten zu einer vorsätzlichen Körperverletzung (neuerlich US 6), wird das Vergehen nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (hier als nachbestrafte Vortat) durch das nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB konsumiert (SSt 52/58; Danek in WK2 Paragraph 270, Rz 7).
Es war daher von Amts wegen (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 281 Abs 1 Z 10 StPO) wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (§ 285e StPO).Es war daher von Amts wegen (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 281 Absatz eins, Ziffer 10, StPO) wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO).
Die den Strafausspruch betreffenden Rechtsmittel waren auf dessen Aufhebung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E98092European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00081.11P.0714.000Im RIS seit
04.09.2011Zuletzt aktualisiert am
04.09.2011