Norm
StGB §83Rechtssatz
Die (selbständige) Qualifikation des § 84 Abs 4 StGB und die (unselbständige) Qualifikation des § 84 Abs 2 StGB konkurrieren echt. Es wird (wie hier bei Tat? und Opferidentität) ein Verbrechen nach § 84 Abs 4 StGB und ein Vergehen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB begründet.Die (selbständige) Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 4, StGB und die (unselbständige) Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 2, StGB konkurrieren echt. Es wird (wie hier bei Tat? und Opferidentität) ein Verbrechen nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und ein Vergehen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132358Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026