TE OGH 2018/11/21 13Os111/18z

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der OKontr. Ponath als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Helmut K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juni 2018, GZ 173 Hv 12/18v-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der OKontr. Ponath als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Helmut K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juni 2018, GZ 173 Hv 12/18v-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Helmut K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Helmut K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht,Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht,

1) am 8. Juli 2016 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Vorführung zum Amtsarzt nach § 9 UbG, zu hindern versucht, indem er den Polizeibeamten Michael P***** und Dominik S***** Schläge und Tritte versetzte,1) am 8. Juli 2016 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Vorführung zum Amtsarzt nach Paragraph 9, UbG, zu hindern versucht, indem er den Polizeibeamten Michael P***** und Dominik S***** Schläge und Tritte versetzte,

2) durch die zu 1) beschriebenen Tathandlungen an den Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) begangen, wobei2) durch die zu 1) beschriebenen Tathandlungen an den Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) begangen, wobei

a) Michael P***** einen Bänder- und Kapseleinriss des Daumengelenks, somit eine an sich schwere Verletzung, erlitt, welche eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit zur Folge hatte und

b) Dominik S***** eine Hautabschürfung am linken Ellenbogen sowie ein Hämatom am rechten Knie erlitt, weiters

3) am 8. November 2017 eine Beamtin, nämlich die nach §§ 3 und 5 GOG sowie zwecks Vollziehung der Hausordnung des Bezirksgerichts Graz-Ost einschreitende Sicherheitsbedienstete Sabine A*****, durch gefährliche Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung (§ 106 Abs 1 Z 1 [richtig zweiter] Fall StGB), und zwar durch die Ankündigung, „Wenn Du mir in den Rucksack greifst, dann hacke ich Dir die Finger ab! Ich kann das, ich war Maurer!“, an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsuchung des von ihm mitgeführten Rucksacks im Zuge der Sicherheitskontrolle vor Einlass in das Amtsgebäude, zu hindern versucht3) am 8. November 2017 eine Beamtin, nämlich die nach Paragraphen 3 und 5 GOG sowie zwecks Vollziehung der Hausordnung des Bezirksgerichts Graz-Ost einschreitende Sicherheitsbedienstete Sabine A*****, durch gefährliche Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, [richtig zweiter] Fall StGB), und zwar durch die Ankündigung, „Wenn Du mir in den Rucksack greifst, dann hacke ich Dir die Finger ab! Ich kann das, ich war Maurer!“, an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsuchung des von ihm mitgeführten Rucksacks im Zuge der Sicherheitskontrolle vor Einlass in das Amtsgebäude, zu hindern versucht

und dadurch das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Strafsatz StGB (1), „das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 und 4 StGB“ (2/a), das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (2/b) und das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB (3) begangen.und dadurch das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Strafsatz StGB (1), „das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und 4 StGB“ (2/a), das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (2/b) und das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB (3) begangen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 (richtig) lit a, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, (richtig) Litera a,, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der Berechtigung zukommt.

Zutreffend zeigt die Mängelrüge in Bezug auf die Anlasstaten zu 1 und 2 eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf. Der alleinige Verweis auf die für glaubwürdig und nachvollziehbar befundenen Angaben von Zeugen (US 7) genügt insoweit nämlich nicht, weil Gegenstand von Zeugenaussagen nur objektive Wahrnehmungen, nicht aber Mutmaßungen über das Wissen oder das Wollen anderer Personen sein können (RIS-Justiz RS0128679 [T1]).Zutreffend zeigt die Mängelrüge in Bezug auf die Anlasstaten zu 1 und 2 eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf. Der alleinige Verweis auf die für glaubwürdig und nachvollziehbar befundenen Angaben von Zeugen (US 7) genügt insoweit nämlich nicht, weil Gegenstand von Zeugenaussagen nur objektive Wahrnehmungen, nicht aber Mutmaßungen über das Wissen oder das Wollen anderer Personen sein können (RIS-Justiz RS0128679 [T1]).

Dieser Mangel erfordert – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Ausspruch über die Begehung und die Subsumtion der zu 1 und 2 angeführten Anlasstaten schon bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO). Bereits deshalb war auch die Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 1 StGB zu kassieren (RIS-Justiz RS0120576). Um dem Landesgericht für Strafsachen Graz im zweiten Rechtsgang eine umfassende Beurteilung der Einweisungsvoraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB zu ermöglichen, sprach der Oberste Gerichtshof (darüber hinausgehend) die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus (§ 289 StPO). Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.Dieser Mangel erfordert – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Ausspruch über die Begehung und die Subsumtion der zu 1 und 2 angeführten Anlasstaten schon bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO). Bereits deshalb war auch die Unterbringungsanordnung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu kassieren (RIS-Justiz RS0120576). Um dem Landesgericht für Strafsachen Graz im zweiten Rechtsgang eine umfassende Beurteilung der Einweisungsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu ermöglichen, sprach der Oberste Gerichtshof (darüber hinausgehend) die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus (Paragraph 289, StPO). Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.

Hinzugefügt sei, dass § 84 Abs 2 StGB (angesichts des ausdrücklichen Verweises auf die Tatbestände des § 83 StGB als Grundtatbestände) eine unselbständige, § 84 Abs 4 StGB jedoch eine selbständige Qualifikation des § 83 Abs 1 StGB normiert (13 Os 136/16y [zu § 84 Abs 4 StGB]; anders und konträr zueinander Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB § 84 Rz 2 f, wonach § 84 StGB – insgesamt – „selbstständige“, und Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB4 § 83 Rz 1 und § 84 Rz 1 ff, wonach er „lediglich unselbstständige“ Qualifikationen zu § 83 StGB enthalte). Daher wird, wenn beide Qualifikationstatbestände erfüllt sind, auch im Fall von Tat- und Opferidentität nicht (bloß) eine (mehrfach qualifizierte) strafbare Handlung verwirklicht; eine solche Tat wäre vielmehr einem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einem – damit echt konkurrierenden (Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB § 84 Rz 104; Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB4 § 84 Rz 69) – Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu subsumieren (vgl 13 Os 64/18p; 13 Os 85/18a).Hinzugefügt sei, dass Paragraph 84, Absatz 2, StGB (angesichts des ausdrücklichen Verweises auf die Tatbestände des Paragraph 83, StGB als Grundtatbestände) eine unselbständige, Paragraph 84, Absatz 4, StGB jedoch eine selbständige Qualifikation des Paragraph 83, Absatz eins, StGB normiert (13 Os 136/16y [zu Paragraph 84, Absatz 4, StGB]; anders und konträr zueinander Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB Paragraph 84, Rz 2 f, wonach Paragraph 84, StGB – insgesamt – „selbstständige“, und Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB4 Paragraph 83, Rz 1 und Paragraph 84, Rz 1 ff, wonach er „lediglich unselbstständige“ Qualifikationen zu Paragraph 83, StGB enthalte). Daher wird, wenn beide Qualifikationstatbestände erfüllt sind, auch im Fall von Tat- und Opferidentität nicht (bloß) eine (mehrfach qualifizierte) strafbare Handlung verwirklicht; eine solche Tat wäre vielmehr einem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und einem – damit echt konkurrierenden (Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB Paragraph 84, Rz 104; Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB4 Paragraph 84, Rz 69) – Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu subsumieren vergleiche 13 Os 64/18p; 13 Os 85/18a).

Mit seiner Berufung war der Betroffene auf die Aufhebung der Unterbringungsanordnung zu verweisen.

Textnummer

E123322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00111.18Z.1121.000

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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