Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Marvin L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 9. April 2018, GZ 25 Hv 98/17m-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Marvin L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 9. April 2018, GZ 25 Hv 98/17m-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Marvin L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Marvin L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat er am 21. November 2017 in P***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schizotypen Störung (US 6), beruht,Danach hat er am 21. November 2017 in P***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schizotypen Störung (US 6), beruht,
1) versucht, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Vorführung nach § 46 SPG mittels seiner Einlieferung in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in E*****, zu hindern, indem er beim Verbringen in den Krankenwagen mit den gefesselten Händen auf die Polizeibeamten Thomas S*****, Dietmar R*****, Johann K*****, Alexandra M*****, Daniel Ko***** und Marian T***** einschlug, den Genannten Fußtritte versetzte und danach trachtete, sie zu beißen;1) versucht, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Vorführung nach Paragraph 46, SPG mittels seiner Einlieferung in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in E*****, zu hindern, indem er beim Verbringen in den Krankenwagen mit den gefesselten Händen auf die Polizeibeamten Thomas S*****, Dietmar R*****, Johann K*****, Alexandra M*****, Daniel Ko***** und Marian T***** einschlug, den Genannten Fußtritte versetzte und danach trachtete, sie zu beißen;
2) durch die zu 1) beschriebenen Tathandlungen eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) an Marian T*****, sohin an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, begangen, indem er diesem den linken Daumenknochen brach;2) durch die zu 1) beschriebenen Tathandlungen eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) an Marian T*****, sohin an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, begangen, indem er diesem den linken Daumenknochen brach;
3) durch die zu 1) beschriebenen Tathandlungen Marian T***** am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Genannten herbeigeführt, nämlich einen Bruch des linken Daumenknochens;
und hiedurch die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (1) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (2) und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (3) begangen.und hiedurch die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (1) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (2) und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (3) begangen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Mit dieser bekämpft er die Feststellungen zu seiner Krankheit, die hier nur hinsichtlich des auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands und dessen Einflusses auf die Anlasstat interessieren (Z 11 erster Fall iVm Z 5; 13 Os 148/08a; Ratz in WK2 StGB Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 9).Mit dieser bekämpft er die Feststellungen zu seiner Krankheit, die hier nur hinsichtlich des auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands und dessen Einflusses auf die Anlasstat interessieren (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,; 13 Os 148/08a; Ratz in WK2 StGB Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 9).
Den Inhalt der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Justizanstalt Göllersdorf vom 6. April 2018, wonach ein eindeutiges psychotisches Geschehen weder beobachtet, noch ausgeschlossen werden könne (ON 36 iVm ON 37 S 24), den im Übrigen auch der Sachverständige Univ.-Doz. Dr. Peter H***** in seinem Ergänzungsgutachten berücksichtigte (ON 37 S 19 f), haben die Tatrichter dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider eingehend erörtert (US 12 ff; US 16 ff). Zudem haben sie dargelegt, weshalb sie ungeachtet dessen den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sowie seinem Ergänzungsgutachten (ON 14, ON 30 S 40 ff, ON 35, ON 37 S 8 ff) folgten.Den Inhalt der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Justizanstalt Göllersdorf vom 6. April 2018, wonach ein eindeutiges psychotisches Geschehen weder beobachtet, noch ausgeschlossen werden könne (ON 36 in Verbindung mit ON 37 S 24), den im Übrigen auch der Sachverständige Univ.-Doz. Dr. Peter H***** in seinem Ergänzungsgutachten berücksichtigte (ON 37 S 19 f), haben die Tatrichter dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider eingehend erörtert (US 12 ff; US 16 ff). Zudem haben sie dargelegt, weshalb sie ungeachtet dessen den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sowie seinem Ergänzungsgutachten (ON 14, ON 30 S 40 ff, ON 35, ON 37 S 8 ff) folgten.
Das seitens der Verteidigung mit Schriftsatz (ON 29) vorgelegte Privatgutachten bedurfte entgegen der Beschwerdeauffassung (Z 5 zweiter Fall) keiner Erörterung, weil es in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde und solcherart nicht vorkam (vgl RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 427). Hinzugefügt sei, dass Privatgutachter keine Sachverständigen im Sinn der StPO sind, aus welchem Grund ihre Schlussfolgerungen und Meinungen prozessual unbeachtlich sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 435).Das seitens der Verteidigung mit Schriftsatz (ON 29) vorgelegte Privatgutachten bedurfte entgegen der Beschwerdeauffassung (Ziffer 5, zweiter Fall) keiner Erörterung, weil es in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde und solcherart nicht vorkam vergleiche RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 427). Hinzugefügt sei, dass Privatgutachter keine Sachverständigen im Sinn der StPO sind, aus welchem Grund ihre Schlussfolgerungen und Meinungen prozessual unbeachtlich sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 435).
Der in diesem Zusammenhang erhobenen Kritik an der Abweisung vom Betroffenen gestellter Beweisanträge (der Sache nach Z 4) sei erwidert:Der in diesem Zusammenhang erhobenen Kritik an der Abweisung vom Betroffenen gestellter Beweisanträge (der Sache nach Ziffer 4,) sei erwidert:
Den Antrag auf Vernehmung des ärztlichen Leiters der Justizanstalt Göllersdorf Dr. D***** zum Beweis dafür, dass „entgegen der Ansicht des Sachverständigen keine schizopsychotische Erkrankung, sondern eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung, wie in der Diagnose von Göllersdorf angeführt, vorliegt“ (ON 37 S 20), wies das Erstgericht schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab, weil Gegenstand des Zeugenbeweises nur wahrgenommene Tatsachen sein können (RIS-Justiz RS0097573 [insbesondere T8]). Dieser Beweisantrag zielte jedoch auf die Überprüfung des Sachverständigengutachtens ab.
Auch dem Antrag auf „Einholung eines Zweitgutachtens, da sich erhebliche Bedenken und Zweifel an der gestellten Diagnose des hier tätigen Sachverständigen ergeben, da eben von der Anstalt eine andere Diagnose gestellt wurde, […] sohin das Gutachten des Sachverständigen in dieser Hinsicht mangelhaft ist“ (ON 37 S 23), wurde zu Recht nicht gefolgt. Denn ein aus Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht besteht nur dann, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzeigt und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt (vgl RIS-Justiz RS0117263). Mängel der bereits vorliegenden Expertise des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. Peter H***** (ON 14, ON 30 S 40 ff; ON 35, ON 37 S 8 ff) im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO wurden jedoch nicht aufgezeigt.Auch dem Antrag auf „Einholung eines Zweitgutachtens, da sich erhebliche Bedenken und Zweifel an der gestellten Diagnose des hier tätigen Sachverständigen ergeben, da eben von der Anstalt eine andere Diagnose gestellt wurde, […] sohin das Gutachten des Sachverständigen in dieser Hinsicht mangelhaft ist“ (ON 37 S 23), wurde zu Recht nicht gefolgt. Denn ein aus Ziffer 4, garantiertes Überprüfungsrecht besteht nur dann, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen in Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzeigt und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt vergleiche RIS-Justiz RS0117263). Mängel der bereits vorliegenden Expertise des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. Peter H***** (ON 14, ON 30 S 40 ff; ON 35, ON 37 S 8 ff) im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO wurden jedoch nicht aufgezeigt.
Soweit der Nichtigkeitswerber sein Vorbringen (auch) in Bezug auf die vom Erstgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose erstattet, ist zu entgegnen:
In Bezug auf die Erkenntnisquellen der Gefährlichkeitsprognose (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat [§ 21 Abs 1 StGB]) liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO nur dann vor, wenn – was die Beschwerde nicht behauptet – das Erstgericht zu wenigstens einer dieser Erkenntnisquellen keine Feststellungen getroffen hat oder die Schlussfolgerung aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen willkürlich erscheint (13 Os 73/06v, SSt 2006/60; RIS-Justiz RS0113980 [insbesondere T2, T3, T7 und T9]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715–718). Eine Anfechtung aus Z 4 oder Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO hingegen nicht offen (RIS-Justiz RS0118581 [insbesondere T17]).In Bezug auf die Erkenntnisquellen der Gefährlichkeitsprognose (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat [§ 21 Absatz eins, StGB]) liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur dann vor, wenn – was die Beschwerde nicht behauptet – das Erstgericht zu wenigstens einer dieser Erkenntnisquellen keine Feststellungen getroffen hat oder die Schlussfolgerung aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen willkürlich erscheint (13 Os 73/06v, SSt 2006/60; RIS-Justiz RS0113980 [insbesondere T2, T3, T7 und T9]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715–718). Eine Anfechtung aus Ziffer 4, oder Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO hingegen nicht offen (RIS-Justiz RS0118581 [insbesondere T17]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Textnummer
E121983European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00064.18P.0627.000Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020