TE OGH 2021/7/29 12Os52/21w

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Tim Ö***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yeghya Y***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 3. Dezember 2020, GZ 23 Hv 93/20p-98, und die Beschwerden des Angeklagten Yeghya Y***** und der Staatsanwaltschaft gegen zugleich ergangene Beschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Tim Ö***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yeghya Y***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 3. Dezember 2020, GZ 23 Hv 93/20p-98, und die Beschwerden des Angeklagten Yeghya Y***** und der Staatsanwaltschaft gegen zugleich ergangene Beschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Yeghya Y***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Yeghya Y***** mehrerer „Verbrechen der […] schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs 4 und Abs 5 Z 1 und 2, 15 StGB“ (A./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Yeghya Y***** mehrerer „Verbrechen der […] schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins und 2, 15 StGB“ (A./) schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er am 8. August 2020 in I***** in verabredeter Verbindung mit Tim Ö*****, Fabio L*****, Aiham D*****, Jan Ö***** und Hussein A***** Nachgenannte auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, vorsätzlich schwer am Körper verletzt oder dies versucht, indem sie den Opfern entsprechend dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan bei Dunkelheit in einem Waldstück auflauerten und mit den Fäusten sowie mit zwei je rund 180 cm langen und 4 cm dicken Hartplastikstangen, einem Pannendreieck und einer Glasflasche auf sie einschlugen (US 11 f), und zwar:

1.) den Leander O*****, wobei die Tat einen teils verschobenen doppelten Bruch des Unterkiefers, somit eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;

2.) den Johannes B*****, wobei die Tat eine Schwellung mit oberflächlicher Verletzung der rechten Scheitel-Hinterhauptgegend und eine Prellung mit Einblutung im Bereich der rechten Niere zur Folge hatte;

3.) den Andreas F*****, den Ivo P*****, die Nadine E*****, den Otis V***** und den Michael Pl*****, wobei die Tat jeweils beim Versuch blieb, weil die Genannten rechtzeitig weglaufen konnten.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Yeghya Y*****. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Yeghya Y*****.

[4]            Mit Subsumtionsrüge (Z 10) macht der Beschwerdeführer geltend, dass die „Kausalität des Schlages des Angeklagten mit einer Glasflasche auf den Kopf des Johannes B***** für die Prellung mit einer Einblutung im Bereich der rechten Niere nicht begründet“ sei, und kritisiert, das Urteil zeige nicht auf, „welchen kausalen Zusammenhang die Handlung des Angeklagten in objektiver Hinsicht mit den Fakten A/1 und A/3 des Urteils“ habe. [4] Mit Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht der Beschwerdeführer geltend, dass die „Kausalität des Schlages des Angeklagten mit einer Glasflasche auf den Kopf des Johannes B***** für die Prellung mit einer Einblutung im Bereich der rechten Niere nicht begründet“ sei, und kritisiert, das Urteil zeige nicht auf, „welchen kausalen Zusammenhang die Handlung des Angeklagten in objektiver Hinsicht mit den Fakten A/1 und A/3 des Urteils“ habe.

[5]            Damit legt er nicht methodengerecht dar, weshalb solche Feststellungen bei der hier angenommenen Mittäterschaft erforderlich sein sollten.

[6]            Überdies unterlässt er es prozessordnungswidrig, den gerichtlichen Straftatbestand zu bezeichnen, dem der Urteilssachverhalt unterstellt werden sollte (RIS-Justiz RS0099938 [T7]).

[7]            Unter dem Aspekt eines Begründungsmangels (Z 5 vierter Fall) verabsäumt die Beschwerde schon die konkrete Bezugnahme auf die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, auf die sich jener beziehen soll (RIS-Justiz RS0130729 [T1]). [7] Unter dem Aspekt eines Begründungsmangels (Ziffer 5, vierter Fall) verabsäumt die Beschwerde schon die konkrete Bezugnahme auf die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, auf die sich jener beziehen soll (RIS-Justiz RS0130729 [T1]).

[8]            Die Darstellung der Diversionsrüge (Z 10a) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (hier § 7 JGG) – auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823). [8] Die Darstellung der Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (hier Paragraph 7, JGG) – auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823).

[9]            Daran scheitert die Beschwerde, die unter Hinweis auf die Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers bloß behauptet, dessen Schuld sei „im Hinblick auf die für Jugendstraftaten deliktstypische Gruppendynamik“ als nicht schwer (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG) zu bezeichnen, aber die Feststellungen zum besonders brutalen Vorgehen des als Anstifter agierenden Beschwerdeführers (US 11 ff; vgl auch US 28) übergeht. [9] Daran scheitert die Beschwerde, die unter Hinweis auf die Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers bloß behauptet, dessen Schuld sei „im Hinblick auf die für Jugendstraftaten deliktstypische Gruppendynamik“ als nicht schwer (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG) zu bezeichnen, aber die Feststellungen zum besonders brutalen Vorgehen des als Anstifter agierenden Beschwerdeführers (US 11 ff; vergleiche auch US 28) übergeht.

[10]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[11]           Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[12]           Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt hinzuzufügen: [12] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt hinzuzufügen:

[13]           1./ Die Subsumtion der vom Schuldspruch A./1./ bis 3./ umfassten Taten als „die Verbrechen der […] schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs 4 und Abs 5 Z 1 und 2, 15 StGB“ ist rechtlich verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0132358 [T1]). [13] 1./ Die Subsumtion der vom Schuldspruch A./1./ bis 3./ umfassten Taten als „die Verbrechen der […] schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins und 2, 15 StGB“ ist rechtlich verfehlt vergleiche RIS-Justiz RS0132358 [T1]).

[14]           Vielmehr haben die Angeklagten Tim Ö*****, Fabio L*****, Yeghya Y*****, Aiham D*****, Jan Ö***** und Hussein A***** nach den Feststellungen jeweils

zu A./1./ ein Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und ein solches nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 und 2 StGB,zu A./1./ ein Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und ein solches nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StGB,

zu A./2./ ein Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und ein solches nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 und 2 StGB undzu A./2./ ein Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB und ein solches nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StGB und

zu A./3./ mehrere Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und solche nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 und 2 StGBzu A./3./ mehrere Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB und solche nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StGB

begangen.

[15]           Dieser 

Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) wirkt aberSubsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) wirkt aber

nicht zum Nachteil der genannten Angeklagten (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24), sodass kein Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO gegeben ist. nicht zum Nachteil der genannten Angeklagten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 24), sodass kein Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO gegeben ist.

[16]            Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufungen nicht an die fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

[17]           2./ Da betreffend Aiham D***** die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe und der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt, war die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB – wie auch das Erstgericht einräumt (US 29) – rechtlich verfehlt (Z 11 erster Fall). Mangels Nachteils für den genannten Angeklagten bot dieser Rechtsfehler jedoch keinen Anlass zu amtswegigem Vorgehen (RIS-Justiz RS0091926 [T3 und T5], RS0117846). Auf das bezughabende Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung wird hingewiesen. [17] 2./ Da betreffend Aiham D***** die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe und der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt, war die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB – wie auch das Erstgericht einräumt (US 29) – rechtlich verfehlt (Ziffer 11, erster Fall). Mangels Nachteils für den genannten Angeklagten bot dieser Rechtsfehler jedoch keinen Anlass zu amtswegigem Vorgehen (RIS-Justiz RS0091926 [T3 und T5], RS0117846). Auf das bezughabende Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung wird hingewiesen.

[18]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00052.21W.0729.000

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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