Norm
StPO §281 Abs1 Z10 ARechtssatz
Ein Vorbringen zum materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, mit dem bloß die Richtigkeit der Subsumtion bestritten, aber nicht gesagt wird, auf Grund welcher Tatumstände der Sachverhalt einer anderen Strafbestimmung zu unterstellen sein soll, ist mangels Substantiierung im Sinn der § 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO einer argumentationsbezogenen sachlichen Behandlung (und damit einer sinnvollen Erörterung) unzugänglich, beinhaltet also keine gesetzmäßige ausgeführte Rechtsrüge.Ein Vorbringen zum materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, mit dem bloß die Richtigkeit der Subsumtion bestritten, aber nicht gesagt wird, auf Grund welcher Tatumstände der Sachverhalt einer anderen Strafbestimmung zu unterstellen sein soll, ist mangels Substantiierung im Sinn der Paragraph 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO einer argumentationsbezogenen sachlichen Behandlung (und damit einer sinnvollen Erörterung) unzugänglich, beinhaltet also keine gesetzmäßige ausgeführte Rechtsrüge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099938Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024