TE OGH 2024/3/11 15Os157/23m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen B* R* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13. Oktober 2023, GZ 25 Hv 56/23g-18, sowie über dessen Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen B* R* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13. Oktober 2023, GZ 25 Hv 56/23g-18, sowie über dessen Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde B* R* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde B* R* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er am 11. Juni 2023 in A* M* P* eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er diesem einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam und eine subarachnoidale Einblutung, eine verschobene Nasenbeinfraktur, ein Monokelhämatom, eine Orbitabodenfraktur und eine Fraktur der Kieferhöhlenvorderwand mit Hämatosinus maxillares erlitt. [2] Danach hat er am 11. Juni 2023 in A* M* P* eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er diesem einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam und eine subarachnoidale Einblutung, eine verschobene Nasenbeinfraktur, ein Monokelhämatom, eine Orbitabodenfraktur und eine Fraktur der Kieferhöhlenvorderwand mit Hämatosinus maxillares erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4]            Die Mängelrüge kritisiert die Feststellungen als „undeutlich und in sich widersprüchlich“ (Z 5 erster und dritter Fall), wonach der Rechtsmittelwerber mit dem massiven Faustschlag ins Gesicht beabsichtigte, das Opfer schwer zu verletzen, sowie dass es ihm darauf ankam, dass das Opfer durch diesen Schlag zu Sturz kam und dadurch schwere Verletzungen erlitt (US 2 f). Sie bringt dazu vor, dass Verletzungen infolge eines durch einen Faustschlag verursachten Sturzes nicht absichtlich, sondern fahrlässig oder höchstens mit bedingtem Vorsatz zugefügt würden. [4] Die Mängelrüge kritisiert die Feststellungen als „undeutlich und in sich widersprüchlich“ (Ziffer 5, erster und dritter Fall), wonach der Rechtsmittelwerber mit dem massiven Faustschlag ins Gesicht beabsichtigte, das Opfer schwer zu verletzen, sowie dass es ihm darauf ankam, dass das Opfer durch diesen Schlag zu Sturz kam und dadurch schwere Verletzungen erlitt (US 2 f). Sie bringt dazu vor, dass Verletzungen infolge eines durch einen Faustschlag verursachten Sturzes nicht absichtlich, sondern fahrlässig oder höchstens mit bedingtem Vorsatz zugefügt würden.

[5]            Mit diesen Schlussfolgerungen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 betreffend die – weder undeutlichen noch in sich widersprüchlichen – Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf, sondern bekämpft die dazu ergangene Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [5] Mit diesen Schlussfolgerungen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, betreffend die – weder undeutlichen noch in sich widersprüchlichen – Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf, sondern bekämpft die dazu ergangene Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[6]            Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Tat nach den Feststellungen im Urteil lediglich als Vergehen der Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB zu subsumieren sei. Sie lässt jedoch eine methodengerechte Ableitung dieser Hypothese aus dem Gesetz vermissen, weshalb sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangte (RIS-Justiz RS0099938, RS0099620 [T8]). [6] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Tat nach den Feststellungen im Urteil lediglich als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu subsumieren sei. Sie lässt jedoch eine methodengerechte Ableitung dieser Hypothese aus dem Gesetz vermissen, weshalb sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangte (RIS-Justiz RS0099938, RS0099620 [T8]).

[7]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[8]            Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00157.23M.0311.000

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten