RS OGH 1992/5/7 12Os44/92, 14Os91/92 (14Os92/92), 12Os26/93, 11Os27/96 (11Os28/96), 13Os52/09k (13Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1992
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Norm

StPO §458 Abs3 Z1

Rechtssatz

Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß § 458 Abs 3 Z 1 StPO die im § 270 Abs 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Gemäß § 270 Abs 2 Z 2 StPO müssen daher auch der Ort der Geburt und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten (Beschuldigten) angeführt werden. Handelt es sich um ein Strafurteil, so muss gemäß § 270 Abs 2 Z 4 StPO in Verbindung mit § 260 Abs 1 Z 1 StPO aus der gekürzten Urteilsausfertigung auch hervorgehen, welcher Tat der Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften begründet zwar mangels Zitierung des § 260 StPO im § 468 Abs 1 Z 3 StPO - anders als im Gerichtshofverfahren (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) - keine Urteilsnichtigkeit, stellt jedoch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 44/92
    Entscheidungstext OGH 07.05.1992 12 Os 44/92
  • 14 Os 91/92
    Entscheidungstext OGH 04.08.1992 14 Os 91/92
    Vgl auch; Beisatz: Aus der gekürzten Urteilsausfertigung muss hervorgehen, welcher Tat der (die) Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände, Zeit, Ort und Gegenstand der Tat sind mit einer hinreichenden Kennzeichnung anzugeben, um Verwechslungen mit anderen Straftaten oder eine Doppelbestrafung auszuschließen. Die Individualisierung einer Unterhaltspflichtverletzung (§ 198 StGB) erfordert jedenfalls eine zeitliche Umgrenzung mit Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt. (T1)
  • 12 Os 26/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 12 Os 26/93
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Beim Vergehen der (vorsätzlichen) Beeinträchtigung der Umwelt durch eine einen bestimmten Zeitraum dauernde Handlung oder Unterlassung erfordert die Tatindividualisierung eine zeitliche Umgrenzung mit Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt. (T2)
  • 11 Os 27/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 11 Os 27/96
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Os 52/09k
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 52/09k
    Vgl; Beisatz: Der Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ersetzt im Fall einer nach § 458 Abs 3 StPO gekürzten Urteilsausfertigung die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiellrechtliche Beurteilung (WK-StPO § 292 Rz 6). (T3)
  • 12 Os 165/09w
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 12 Os 165/09w
    Vgl; Beis wie T3
  • 12 Os 49/10p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2010 12 Os 49/10p
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Aus der gekürzten Urteilsausfertigung muss hervorgehen, welcher Tat der (die) Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände. (T4)
  • 12 Os 82/11t
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 12 Os 82/11t
    Auch; Beisatz: Aus der gekürzten Urteilsausfertigung müssen die einen bestimmten Strafsatz bedingenden und gegebenenfalls auch die eine scheinbar bestehende Privilegierung ausschließenden Tatumstände ausdrücklich hervorgehen. (T5); Beis wie T3
  • 12 Os 143/11p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2011 12 Os 143/11p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 11 Os 162/11z
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 11 Os 162/11z
    Vgl auch; Auch Beis wie T5
  • 12 Os 97/12z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 12 Os 97/12z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine ein Vorgehen nach § 35 Abs 1 SMG, § 37 SMG ausschließende Feststellungen. (T6)
  • 12 Os 148/12z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 148/12z
    Auch; Beis wie T5
  • 11 Os 7/13h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 7/13h
    Auch; Beis wie T5
  • 12 Os 53/13f
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 53/13f
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5
  • 12 Os 1/19t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 1/19t
    Auch; Beis wie T6
  • 13 Os 54/21x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 54/21x
    Vgl; Beis nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101786

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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