RS OGH 2024/9/5 12Os23/81; 9Os27/87; 13Os147/96; 13Os54/21x; 14Os52/23p; 12Os128/23z; 12Os67/24f

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Veröffentlicht am 02.04.1981
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Rechtssatz

Ein tätlicher Angriff setzt eine wider den Körper des Beamten gerichtete Tätigkeit, eine unmittelbar auf diesen zielende Einwirkung voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095909

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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