TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/18 96/12/0085

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §46;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs1 litb idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §21;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0269 96/12/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten 1) vom 6. Feber 1996, Zl. 475.723/705-VI.1/96, betreffend den Ersatz von Kreditzinsen, 2.) vom 24. Juni 1996, Zl. 71851/44-VI.2/96, betreffend Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, und 3.) vom 9. Juli 1996, Zl. 71851/49-VI.2/96, betreffend den Ersatz der Kosten einer Auslandsverwendung, zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2.) Der zweitangefochtene Bescheid und der drittangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 26.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat inbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.

Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet. Während letzterer Dienstverwendung wurde der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1989 als Beifahrer in seinem Personenkraftwagen in einen schweren Verkehrsunfall mit beträchtlichem Sachschaden verwickelt, der auch zu Verletzungen des Beschwerdeführers (Prellungen und Hautabschürfungen) und seines Fahrers führte.

In der Folge vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, daß der Beschwerdeführer den an den Erstzugeteilten dieser Botschaft zu stellenden Anforderungen nicht entspreche bzw. diesen nicht gewachsen sei, und verfügte - gegen den Widerstand des Beschwerdeführers (der unter anderem geltend gemacht hatte, daß die finanzielle Abwicklung des Verkehrsunfalles noch nicht abgeschlossen sei) - dessen "Einberufung" (Versetzung) in die "Zentrale" nach Wien (Erledigung vom 5. Jänner 1990, Zl. 475723/56-VI.1/89). Infolge Remonstration des Beschwerdeführers wurde diese Weisung mit Erledigung der belangten Behörde vom 26. April 1990 (Zl. 475723/69-VI.1/90) wiederholt: Demgemäß werde der Beschwerdeführer (soweit vorliegendenfalls erheblich) mit der "ersten Maihälfte 90" von seiner derzeitigen Dienstverwendung enthoben und habe sich nach Konsumierung des ihm genehmigten Heimaturlaubes im Ausmaß von 70 Kalendertagen "in der zweiten Julihälfte 90 in der Zentrale zum Dienstantritt zu melden". (In der Erledigung vom 5. Jänner 1990 hatte es unter anderem auch geheißen, daß der Heimaturlaub zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen sei). Weiters werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die von ihm bezogene Auslandsverwendungszulage mit dem Datum seiner Abreise aus New Delhi, spätestens jedoch mit 15. Mai 1990 vorläufig eingestellt "und nach Zuzählung der

gebührenden HU-Tage zum tatsächlichen Abreisetag abgerechnet" werde. In der Folge bestritt der Beschwerdeführer (weiterhin) die Rechtmäßigkeit dieser "Einberufung". Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer zuletzt am 14. Mai 1990 an der Botschaft in New Delhi Dienst versah.

Aus der weiteren Entwicklung ist festzuhalten, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. April 1992

(Zl. 475723/270-VI.1/92) die Feststellung traf, daß die Befolgung der mit Einberufungsdekret vom 5. Jänner 1990 erteilten und mit Fernschreiben vom 26. April 1990 schriftlich wiederholten Weisung betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers von der Österreichischen Botschaft New Delhi zur Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien per Mai 1990 zu dessen Dienstpflichten gezählt habe und daß der Beschwerdeführer dieser Weisung durch seinen am 31. Juli 1990 fristgerecht erfolgten Dienstantritt im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem

hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen.

Die finanziellen Folgen des Verkehrsunfalles vom 19. Jänner 1989 waren unter anderem Gegenstand des mit dem hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282 und 93/12/0017, erledigten Beschwerdeverfahrens. In diesem Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Schadensfalles hätte ihm das indische Versicherungsunternehmen noch einen Betrag von - umgerechnet - zumindest S 95.000,-- leisten müssen. Um trotz seiner Versetzung per 14. Mai 1990 noch eine allenfalls positive Erledigung in dieser Angelegenheit herbeiführen zu können, habe er sich in der Zeit vom 15. Mai 1990 bis 20. Juli 1990 in Indien aufhalten müssen. Mangels Leistung durch das Versicherungsunternehmen sei ihm dieser Betrag vom Bund zu ersetzen. (Die belangte Behörde hatte das Begehren mit Bescheid vom 2. Juni 1992, Zl. 475723/284-VI.1/92, mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 15. Oktober 1992, B 1014/92-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Mit dem zuvor genannten hg. Beschluß vom 29. April 1993 wurde die Beschwerde zurückgewiesen).

Weiters hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Dezember 1993 (Zl. 475723/195-VI.SL/91) unter anderem einen Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachzahlung der Auslandszulagen, die einem Beamten für seine Verwendung als Erstzugeteilter der Österreichischen Botschaft New Delhi gebühren, für den Zeitraum ab deren per 22. Juli 1990 erfolgten Einstellung bis zur bescheidmäßigen Verfügung Ihrer Versetzung von New Delhi nach Wien" abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde (insoweit) mit dem hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, als unbegründet abgewiesen. Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.

Soweit für die gegenständlichen Verfahren erheblich, beantragte der Beschwerdeführer durch einen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 2. Juni 1987 (Zl. 71851/2-VI.2/87) bei der belangten Behörde unter Hinweis darauf, daß ihm gemäß § 21 GG 1956 eine Auslandsverwendungszulage zustehe, und daß Bestandteil dieser Zulage (u.a.) die Grundzulage sei, "bescheidmäßig über die mit 13.4.1985 rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 abzusprechen", weiters, bescheidmäßig über die individuelle Bemessung der ihm zustehenden Kaufkraft-Ausgleichszulage, ebenfalls rückwirkend mit 13. April 1985, abzusprechen.

Die belangte Behörde teilte hierauf mit Erledigung vom 22. Juli 1987 (ebenfalls Zl. 71851/2-VI.2/87) mit, hinsichtlich des Begehrens auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraft-Ausgleichszulage sei das Österreichische Statistische Zentralamt ersucht worden, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten mitzuteilen. Das Ergebnis der Erhebungen werde nach Vorliegen bekanntgegeben werden, um Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Zum weiteren Begehren auf bescheidmäßige Einstufung in die Grundzulagenzone VIII werde mitgeteilt, daß in Aussicht genommen sei, diesen Antrag abzuweisen, weil die Grundzulage ein Teil der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 lit. b GG 1956 sei. Das Gesetz kenne nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage, bei deren Bemessung zwar auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Einzelkomponenten billig Rücksicht zu nehmen sei, eine bescheidmäßige Absprache über einzelne Teile sei jedoch nicht möglich. Falls der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der "gesamten AVZ" begehre, werde er ersucht, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens alle jene besonderen Kosten nachzuweisen, die ihm seine dienstliche Verwendung an der Botschaft Damaskus im fraglichen Zeitraum verursacht habe. Die laufend an ihn überwiesene Auslandsverwendungszulage wäre diesfalls als Vorschuß gegen spätere Abrechnung anzusehen.

In der Folge übermittelte das Statistische Zentralamt die erbetene Aufstellung. In den Verwaltungsakten heißt es, "auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegebenen genauen Kaufkraftparitätswerte im fraglichen Zeitraum sowie der durch die Buchhaltung festgestellten jeweiligen Bemessungsgrundlage wurde zunächst die Kaufkraftausgleichszulage errechnet (Liste A)" (Es folgen Ausführungen auch zur Berechnung der Auslandsverwendungszulage). Mit dem Beschwerdeführer seien, so heißt es in den Akten weiter, "anläßlich dessen Heimaturlaubes die einzelnen Aspekte seines Antrages eingehend erörtert worden. Dabei wurden ihm die obigen Rechnungsergebnisse zur Kenntnis gebracht ...".

Mit Eingabe vom 5. Jänner 1988 (Zl. 71851/2-VI.2/88) zog der Beschwerdeführer (durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter) unter Hinweis auf die Erledigung der belangten Behörde vom 22. Juli 1987 seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraft-Ausgleichszulage zurück; hinsichtlich des Antrages auf Einstufung in die Grundzulagenzone VIII behielt er sich eine Stellungnahme vor.

In einer Eingabe vom 2. Jänner 1989 an die belangte Behörde (Zl. 71851/1-VI.2/89) nahm der Beschwerdeführer zu der (in dieser Eingabe nicht näher bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde an seinen Vertreter Stellung. In dieser Stellungnahme befaßte sich der Beschwerdeführer zunächst mit den von der belangten Behörde bezogenen Richtlinien, führte aus, daß die Auslandsverwendungszulage schon "von vornherein zu niedrig bemessen" gewesen sei, verwies auf die Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Zone 8 von insgesamt

14 Grundzulagenzonen und brachte vor, daß sich zwischen dem Jahr 1979 und dem Jahr 1985 die Kostenstruktur in Damaskus erheblich verändert und die Aufwendungen rasant gestiegen seien, insbesondere durch die sich schnell verschlechternde öffentliche Infrastruktur, sodaß er meine, daß "die Antragstellung mit Augenmaß erfolgt" sei. Zu berücksichtigen seien auch "die Explosion der Wohnungsmieten". Er verwies auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß es Willkür und somit eine Verfassungsverletzung darstelle, wenn sich die Behörde dem Gesetz gegenüber völlig gleichgültig verhalte und es ein Indiz für Willkür sei, wenn ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren etwa zur Ermittlung von monatlichen pauschalen Durchschnittswerten unterlassen werde. Schließlich erblickte er einen "weiteren Beschwerdepunkt" in der "Ungleichbehandlung von privat angemieteten Wohnungen, Naturalwohnungen und Dienstwohnungen".

Als Antwort hierauf (zur selben Geschäftszahl protokolliert) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 6. Juni 1989 mit, er nehme in seiner Eingabe vom 2. Jänner 1989 offenbar zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 22. Juli 1987 Stellung, das an seinen damaligen Rechtsvertreter gerichtet gewesen sei, der (zu ergänzen: namens des Beschwerdeführers) mit Schreiben vom 5. Juni 1987 unter anderem beantragt hatte, "bescheidmäßig über die mit 13.4.1985 rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 abzusprechen" (im Original unter Anführungszeichen). In dieser Erledigung wiederholte die belangte Behörde ihren Standpunkt und erläuterte, da die Bundesregierung von der im § 21 Abs. 3 GG 1956 vorgesehenen Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht habe, wäre es nach § 21 Abs. 3 GG 1956 grundsätzlich erforderlich, bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage jeden einzelnen betroffenen Bediensteten all die zahlreichen Faktoren, die besondere Kosten im Rahmen der Auslandsverwendung verursachten, individuell zu erheben. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre derart, daß eine Durchführung in der Praxis unmöglich würde. Aus diesem Grund seien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die "Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" geschaffen worden, in denen ausgehend von praktischen Erfahrungen die verschiedenen Bemessungskomponenten aufgrund objektiver Kriterien als Bestandteile der Auslandsverwendungszulage in Form von Pauschalien zusammengestellt seien. Diese Art der Pauschalierung stütze sich allerdings nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, auf § 15 Abs. 2 GG 1956. § 21 Abs. 5 GG 1956 besage zwar, daß Kaufkraft-Ausgleichszulage und Auslandsverwendungszulage "als Aufwandsentschädigung gelten" (im Original unter Anführungszeichen). Das heiße jedoch nicht, daß "die § 21-Zulagen mit der Aufwandsentschädigung nach § 20 Gehaltsgesetz völlig gleichzusetzen" seien (wird näher ausgeführt). Die vom Beschwerdeführer bezogenen "Auslandsbesoldungsrichtlinien" seien keine Rechtsnorm, aus der die Partei unmittelbar Ansprüche ableiten könne (wird näher ausgeführt). Werde die auf Grundlage solcher Richtlinien bemessene Auslandsverwendungszulage bestritten, so sei als Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung die aufgrund des Gesetzes individuell gebührende Auslandsverwendungszulage auch individuell zu ermitteln. Das sei aber, da das Gesetz eben nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage kenne, nur für diese Zulage als Einheit möglich, "und besteht in Erhebung IHRES gesamten mit IHRER Verwendung in Damaskus verbundenen Mehraufwandes". Dies stütze sich nicht auf eine willkürliche Rechtsmeinung der belangten Behörde, sondern auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 21 GG 1956. Im übrigen beantrage der Beschwerdeführer die Einstufung in eine höhere Grundzulagenzone, weil er davon ausgehe, daß er durch seine Verwendung in Damaskus einen höheren Mehraufwand gehabt habe als durch die Auslandsverwendungszulage abgegolten worden sei. Wenn er dies behaupte, so sei die Forderung nur billig, dies betreffend seinen persönlichen Aufwand durch Belege zu erhärten und dadurch den ihn obliegenden Beitrag zu einer möglichst genauen Bemessung zu leisten.

Hierauf kündigte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 13. Juni 1989 (Zl. 71851/2-VI.2/89) an, er werde "sehr gerne detailliert Stellung nehmen" und äußerte sich im übrigen zur Auffassung der belangten Behörde ablehnend . Mit Erledigung vom 4. Juli 1989 (zur selben Geschäftszahl) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß seinem Ersuchen Gesetzesmaterialien.

Mit einer handschriftlichen Eingabe vom 31. Oktober 1989 (Zl. 475723/55-VI.2 - diese Eingabe ist unmittelbar verfahrensgegenständlich) äußerte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Erledigungen der belangten Behörde Zlen. 71851/1 und 2-VI.2/89 zusammengefaßt zunächst zur Frage der von der belangten Behörde angeschnittenen Pauschalierung und wiederholte mit näheren Ausführungen seinen Standpunkt, eine Pauschalierung (der Auslandsverwendungszulage) ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren sei Willkür. So mühsam dies auch sei, für die Auslandsverwendungszulage sei demnach eine individuelle Abrechnung der "besonderen Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) zwingend vorgeschrieben. Er führte in diesem Zusammenhang unter anderem auch aus, er sei auch gezwungen, die "besonderen Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) seiner Verwendung in New Delhi miteinzubeziehen. Sowohl das Gesetz als auch die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes hätten den Umfang der Auslandsverwendungszulage klar abgegrenzt und in ihr keineswegs eine abschließende und umfassende Aufwandsentschädigung für die Bestreitung des Aufwandes im Zuge der Tätigkeit einer Dienststelle gesehen, die in einem Gebiet liege, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel sei. Er verweise dazu "auf die eindeutigen Aussagen der Entscheidung des VfGH Zl. B 13/74-13 vom 26. Juni 1974 zur Abgrenzung der Auslandsverwendungszulage von den Reisegebühren und auf die Entscheidung des VwGH Zl. 84/12/0178 ab 8" (gemeint wohl: die Seitenzahl des Erkenntnisses) zur Abgrenzung der Auslandsverwendungszulage von den Fahrtkostenzuschüssen. Die "Auslandsbesoldungsrichtlinien" seien rechtswidrig. Eine abschließende Klärung der Frage, ob auch die Reisekosten für die Dienstverrichtungen im Dienstort bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage erfaßt seien, könne "erst mit abschließender Klarheit durch eine Offenlegung der Unterlagen betreffend die Pauschalierung, die ja ein Ermittlungsverfahren erfordern, erfolgen". Der Beschwerdeführer befaßte sich in dieser Eingabe weiter mit der Problematik der Fahrtkostenzuschüsse, beklagte, daß ihm die bezogenen Richtlinien "erst Monate NACH der Antragstellung zur Verfügung" gestanden seien und er von deren Gesetzwidrigkeit erst in weiterer Folge "unwiderlegliche Kenntnis" erhalten habe, als ihm "die beiliegenden Höchstgerichtsentscheidungen" im vollen Wortlaut zur Verfügung gestanden seien. Durch die "unrichtige bzw. unzureichende Anleitung" sei ihm "erheblicher Vermögensnachteil dadurch entstanden", näherhin Rechtsanwaltshonorar von S 44.400,--, weiters näher bezifferte Forderungen aus den Titeln Fahrtkostenzuschuß und Reisegebühren für Dienstverrichtungen am Dienstort. Er behalte sich ausdrücklich vor, die Finanzprokuratur im Hinblick auf einen möglichen Amtshaftungsanspruch zu befassen. Punkt 5. dieser Eingabe befaßt sich mit einer Frage zum Begriff der "Wohnvorsorge" in einem näher bezeichneten Runderlaß der belangten Behörde, die Punkte 6. und 7. abermals mit Aspekten der Auslandsverwendungszulage.

In einer Eingabe vom 26. August 1990, bei der belangten Behörde am 17. September 1990 überreicht (Zl. 71851/5-VI.2/90 - auch diese Eingabe ist unmittelbar verfahrensgegenständlich) brachte der Beschwerdeführer, der seit 31. Juli 1990 in Wien Dienst versah, vor:

"Zu meinem Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Einstufung des Dienstortes Damaskus in Grundzulagenzone 8 vom 2.6.1987 und nachfolgende Ausdehnung auf Ersatz des gesamten mir erwachsenen Aufwandes infolge Versetzung an die österreichischen Botschaften Damaskus und New Delhi vom 31.10.1989, eingelangt in der Zentrale des Außenminiteriums am 2.11.1989 und urgiert mit Bericht der Botschaft New Delhi von Mitte Februar 1990, Zl. 71.851/VI.2 gebe ich nachstehend eine erste, aus meiner Erinnerung stammende Kostenschätzung bekannt. Die genaue Bemessung müßte nun vorgenommen werden, wozu ich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach Kostenrechnung und Kalkulation beantrage, um anhand der für die Pauschalierung durchgeführten Ermittlung der monatlichen Durchschnittswerte der "besonderen Kosten" gem. § 21 GG und den dafür vorhandenen Unterlagen meine Aufwandsentschädigung zu bemessen. Dabei weise ich darauf hin, daß ich erhebliche eigene Ersparnisse zur Bestreitung des Aufwandes verwenden mußte und dadurch den Entgang von Zinsgewinn erlitt, sowie, daß ich in erheblichem Umfange Darlehen aufgenommen habe, um die mir erwachsenen Kosten zu bestreiten. Die besagten Darlehen waren zwar zinsenlos und stammen von meiner Familie, dennoch meine ich, daß der mir normalerweise erwachsene Zinsaufwand genauso ersetzt werden müßte. Weiters halte ich fest, daß bisher die von mir verlangte Definition des Begriffes "besondere Kosten" nicht erfolgt ist und auch die von mir verlangten Beispiele, die anhand der Akten zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittswerte leicht festgestellt hätten werden können, nicht gegeben wurden. Eine Definition der Begriffe wäre aber wieder für die ziffernmäßige Feststellung des Aufwandes eine Voraussetzung sind, da bei der Beurteilung eines Anspruches nicht nur zu prüfen ist, ob er der Höhe nach gebührt, sondern davor auch, ob er dem Grunde nach gebührt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das von mir bereits übermittelte Papier aus dem Jahre 1979 an die Personalvertretung, das einige Kostenpositionen nennt und daher wohl als Ausdruck der "Verkehrsauffassung" des Begriffes angesehen werden kann. Die Problematik der Kostenberechnung besteht weiters darin, daß verschieden hohe Lebenshaltungskosten in den Dienstorten bestehen, sodaß eine gewisse Haushaltsersparnis eintreten kann, die wiederum zur Bestreitung der "besonderen Kosten" verwendet wird.

Weiters meine ich, daß auch die normale Sparkapitalbildung von derzeit ca. 13% des disponiblen Einkommens bei der Bemessung des Aufwandes berücksichtigt werden müßte, da infolge der hohen Kosten der Auslandsverwendung die Sparkapitalbildung vorerst hintangestellt werden mußte. Mein weiteres rechtliches Interesse liegt darin, daß ich weniger lang als meine gleichaltrigen Kollegen in den Genuß der Auslandsverwendungszulage gekommen bin und daher noch immer ein großer Teil des mir erwachsenen Aufwandes nicht ersetzt worden ist."

Nach weiteren Ausführungen zu letzterem Gedanken (Dauer der Auslandsverwendung) folgt eine sechseinhalbseitige "Kostenaufstellung", die in verschiedene Gruppen, zum Teil auch mit einer Reihe von Untergruppen, aufgegliedert ist. An solchen Gruppen scheinen auf: Wohnungsaufwand (in Wien und im Ausland);

"Betriebskosten Pkw" einschließlich Taxikosten;

Versicherungsaufwand (Eigenanteil an Krankenversicherung, Auslandshaushaltsversicherung, Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung); "Kosten im Zusammenhang mit Übersiedlungen, Eigenimporten"; "Kosten für Bankgebühren, Überweisungen, Schecks, Kreditkarte"; "Abwertungsverluste von Barbeständen von Fremdwährungen, bereinigt um geringfügige Aufwertungsgewinne, infolge Abwertung des US-Dollars und Kassenwertänderungen", "Kosten der Telekommunikation, Telefon, Telex"; Kosten der Vertretung meiner Interessen in Wien bei Ämtern und Behörden, etc."; Druckereikosten in Damaskus und New Delhi, Spezialkontaktlinsen; Koffer und sperrbare Metallkiste für Flugreisen und Übersiedlungen; Kosten für Kleidung; Kosten für landeskundliche Literatur;

"Anschaffungskosten von Erinnerungsgegenständen aus Syrien und New Delhi" (veranschlagt werden "ca. ö.S. 100.000,--), Kosten für österreichische Ärzteflugambulanz; "Strom, Wasser, Gas, Heizöl, für fünf Jahre"; Desinfektionsmittel für Küche und Lebensmittel; laufende Repräsentationskosten im Dienstort; Ausgaben für Hobby; Kosten für Schallplatten, Kassetten, Videobänder, Bücher; Kosten für Wartung und Reparatur infolge Verwendung und Aufbewahrung von technischen Geräten in Hitze und Staub; "Kosten für Vorräte an Lebensmitteln, Getränken, Reinigungsmitteln, Medikamenten, Sonnenschutzmitteln (sowohl für privaten Bedarf als auch für Repräsentation)"; "sonstige monatliche Ausgaben für Lebensmittel, Freizeit, Restaurants, Putzerei, Wäscherei, Friseur, für 52 Monate", Hauspersonalkosten; "Kosten für Hausrat und Mobilar" (in dieser Position "insbesondere Mobiliar für Repräsentationszwecke samt Beimöbeln ..."); Ausgaben für Sport; "Mitgliedsbeiträge, Kirchenbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, u.ä."; Urlaubsausgaben.

Abschließend heißt es:

"Noch geltend zu machen sind Reparaturkosten für PKW, sowie Kosten im Zusammenhang mit der Übersiedlung.

Infolge der unzureichenden Höhe der Auslandsverwendungszulage blieb auch meine Sparkapitalbildung hinter dem normalen Verlauf zurück, die Differenz beträgt ca. ö.S. 3000.-.

Die Gesamtkosten wie oben beziffert wurden aufgebracht durch:

ca. 2 350 000.- ö.S. an Bezügen, Auslandsverwendungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Reisegebühren, etc., ca. 128 000.- an Leistungen aus Sachversicherungen, sowie ca. ö.S. 470 000.- Erlöse aus Veräußerungen von nicht mehr benötigten oder unbrauchbaren Gegenständen. Die verbleibende Differenz von 1 660 000.- wird durch Darlehen finanziert. Die Zinsbelastung dafür ist in der Berechnung in Beilage 1 ersichtlich. Der gesamte noch offene Aufwand demnach laut Berechnung 2 ca. 2,1 Millionen Schilling.

Bisher habe ich unter den verschiedenen Titeln der Aufwandsentschädigung geltend gemacht:

ca. 125 000.- an zusätzlichen Transportkosten,

ca. 100 000.- an Fahrtkostenzuschüssen und Reisegebühren ca. 43 000.- an Forderungen gegen indische Autoversicherung ca. 66 000.- an Anwaltskosten

ca. 15 000.- an Kosten infolge gesetzwidriger Bestimmungen

der Heimaturlaubsverordnung

ca. 150 000.- nach dem ursprünglichen Antrag auf

Einstufung des Dienstortes Damaskus in die Grundzulagenzone 8

Unter der weiteren Annahme, daß die mit mir eingetretenen Kollegen sowie alle anderen Kollegen ca. 8 Jahre auf den ersten beiden Auslandsposten sind, würde alleine schon diese Differenz von 3 Jahren, dieses Faktum ist der Abteilung VI.1 bekannt, pro Jahr einen Deckungsbeitrag von ca. ö.S. 300 000.- pro Jahr, also 900 000.- ergeben.

Die Addition dieser Werte ergibt schon 1 400 000.-. Ich meine daher, daß meine Schätzung nicht völlig abwegig ist. Wegen meiner noch immer hohen Schulden infolge meiner Auslandsverwendung, die bereits vom indischen Außenministerium gegenüber der Botschaft New Delhi releviert wurden, ersuche ich um einen Kostenvorschuß von ö.S. 300 000.-.

Ich betone, daß ich keinen Bezugsvorschuß möchte.

Weiters wäre ich damit einverstanden, die verschiedenen Anträge unter den verschiedenen Titeln der Aufwandsentschädigung zur gemeinsamen Behandlung zusammenzufassen."

Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer in weiterer Folge der belangten Behörde ein umfangreiches Konvolut von Rechnungen und Belegen vorlegte; in der Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0256 brachte er dazu vor, er habe am 26. August 1991 ein Konvolut von 840 Fotokopien vorgelegt, bei welchem es sich durchwegs um Rechnungen "betreffend die besonderen Kosten und den gesamten Mehraufwand" gehandelt hätte. Am 14. Oktober 1991 sei eine klärende Zusammenstellung des gesamten bisherigen Verfahrens vorgelegt worden, in der er präzisiert habe, daß er den Ersatz "des gesamten Aufwandes" verlange. "Die dabei erfolgte Bezugnahme auf die §§ 20, 21, GG und 20 RGV stellt klar, daß der Mehraufwand gemeint ist". In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer im genannten Säumnisbeschwerdeverfahren eine Eingabe vom 13. Oktober 1991 und eine weitere vom 14. Oktober 1991 vor, die beide laut Einlaufstampiglie am 14. Oktober 1991 eingebracht wurden.

In der ersten Eingabe vom 13. Oktober 1991 (dem Kopf ist zu entnehmen, daß sie Verfahren vor den Abteilungen VI.2 und VI.3 betrifft) brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor:

"In der Angelegenheit der individuellen Bemessung des gesamten Aufwandes teile ich mit, daß ich die früher als Schätzung bekanntgegebenen Beträge jetzt wie folgt modifiziere: Das geschätzte Gesamtausgabenvolumen betrug ö.S. 4 564 000.-, davon ö.S. 598 000.- refinanziert wie angegeben. Der verbleibende Rest von 3 966 000.- ö.S. erhöht sich um ca. 34 000.- ö.S. für seither getätigte Ausgaben insbes. bei der Reparatur des PKWs, weiters ist in diesem Betrag der Differenzbetrag von ö.S. 52 000.- aus der Forderung gegen die indische Autoversicherung enthalten. Während der 63 Monate meiner Auslandsverwendung habe ich vom BMA etwa 3 150 000.- ö.S. an Bezügen, Zulagen und Aufwandsentschädigungen erhalten, sodaß sich ein Differenzbetrag von ö.S. 850 000.- ergibt. Die Mittelaufbringung war wie folgt: ö.S. 650 000.- eigene Ersparnisse, 60 000.- ö.S. Zuwendungen meiner Familie, 80.000 ö.S. noch offene Verbindlichkeiten. Weiters kommt noch dazu die Forderung von ö.S. 52 000.- gegen die indische Versicherung."

...

Saldenmechanisch ergibt sich der Differenzbetrag. Verzinst zum marktgerechten Zinssatz von 12% auf die Dauer von 5 Jahren - wer sagt, daß ich gezwungen bin, eigene Ersparnisse zu verwenden, um die Kosten, die mit der Auslandsverwendung verbunden sind, tragen zu können - ergibt das einen Zinsaufwand von ö.S. 510 000.-, womit meine Gesamtforderung aus dem Titel der Aufwandsentschädigungen mit ö.S. 1 360 000.- geschätzt wird. In dieser Berechnung wird von mir bereits berücksichtigt, daß pro Monat etwa ö.S. 22 000.- durchschnittliche Konsumausgaben pro Haushalt (nach der Konsumerhebung 1984, geschätzt auf einen Durchschnittswert von 1985 bis 1990 und indexiert) erfolgen. Dazu kommen 6 Monate "Urlaubsgeld", die ebenfalls kaum als Aufwand bezeichnet werden können. Ergibt zusammen 69 Monate a ö.S. 22 000.- oder 1 518 000.- plus ö.S. 100 000.- Erinnerungsgegenstände. In den Überweisungen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten an mich müßten daher etwa ö.S. 1 542 000.- Aufwandsentschädigungen enthalten sein, was aber bei saldenmechanischer Betrachtung keinen Unterschied macht."

Im übrigen brachte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe zum Ausdruck, daß er die sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien sowie gewisse, näher umschriebene Vorgangsweisen der belangten Behörde für rechtswidrig halte.

In der zweiten am 14. Oktober 1991 eingebrachten Eingabe thematisierte der Beschwerdeführer zunächst seinen Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung der Grundzulagenzone", erwähnte sodann ein Gespräch im Oktober 1987 mit einem näher bezeichneten Organwalter der belangten Behörde, der über Bekanntgabe einer "Kostenrechnung" durch den Beschwerdeführer gemeint habe, er glaube nicht, daß es sich dabei um "besondere Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) im Sinne des § 21 GG 1956 handle. Eine Erklärung, was damit gemeint sei, sei bislang von der belangten Behörde nicht gegeben worden. "Abgrenzungen, zu anderen Normen nach denen Aufwandsentschädigungen zu bezahlen sind, so z.B. § 20 Abs. 1, § 20b GG, § 20 RGV" (wohl zu ergänzen nach dem Zusammenhang: "wurden nicht dargelegt"). Er habe demnach im Zuge dieses Gespräches erklärt, den Ersatz "des gesamten mir erwachsenen Aufwandes zu verlangen". Eine "Klärung der Auslandsbesoldung" sei auch deswegen verlangt worden, weil eine Abgrenzung zu den Fahrtkostenzuschüssen gemäß § 20b GG 1956 "und eine Erfassung der Kosten für Fahrten von der Wohnung zur Botschaft im Dienstort mit unzumutbaren öffentlichen Verkehrsmitteln verlangt wurde" (Hinweis auf ein Vorbringen vom 4. Juli 1991 "zum separaten Verfahren über die Fahrtkostenzuschüsse"). Darüberhinaus habe die belangte Behörde mit Erledigung Zl. 475723/8-VI.2a/88 vom 6. Mai 1988 verneint, daß Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort zusätzlich zur Auslandsverwendungszulage gebührten und damit die Rechtslage unrichtig gesehen. "Entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 6 GG wurde bisher noch keine Bescheid über die AVZ zugestellt, dennoch erfolgten Verkürzungen, die im Akt 71851/VI.2 auch ausgewiesen wurden, um für die nach der Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Ebenso erfolgte auch eine Verkürzung bei der Auszahlung der Kaufkraftausgleichszulage für die Monate April 1985 und Juli 1990, da nach der Judikatur des VwGH die Kaufkraftausgleichszulage für den ganzen Monatsbetrag gebührt. Ich beantrage Nachzahlung und Ausstellung eines Bescheides, um die Ursache der Anspruchsverkürzung, die Richtlinien für die Auslandsbesoldung, als gesetzwidrige Verordnung anfechten zu können. Zwar hat der VwGH die Richtlinien für die Auslandsbesoldung noch nicht als Rechtsquelle anerkannt, hier geht es aber darum, sie als verfassungswidrige Unrechtsquelle beseitigen zu können".

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde weitere Schriftsätze zu behaupteten Ansprüchen aus seiner Auslandsverwendung ein.

Die behaupteten Ansprüche des Beschwerdeführers führten auch zu einer Reihe von Säumnisbeschwerden und Bescheidbeschwerden. Hier ist hervorzuheben, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Juli 1993, Zl. 71851/41-VI.2/93, einen Abspruch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Zeitraum April 1985 bis einschließlich August 1987 gebührenden Kaufkraft-Ausgleichszulage traf (die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem

hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen).

In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch folgende hg. Entscheidungen zu derartigen behaupteten Ansprüchen des Beschwerdeführers zu nennen:

Das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0273 u.a., betreffend die Abrechnung einer Wohnungsvergütung für den Dienstort Damaskus,

das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 92/12/0293, betreffend einen Wohnungskostenbeitrag für den Dienstort New Delhi,

das Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0116, betreffend Aufwandersatz wegen der "vorzeitigen Einberufung" ("vorgelagert" war das Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 93/12/0020),

der Beschluß vom selben Tag, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347, betreffend u.a. die Befristung der Verwendung des Beschwerdeführers in New Delhi bzw. in Wien,

das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 92/12/0227, betreffend verschiedene "Zulagen" für den Dienstort New Delhi,

das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 94/12/0117, betreffend Fahrtkostenersatz für die Dienstorte Damaskus und New Delhi (Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0233),

das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 94/12/0118, betreffend

Überstundenvergütung (für den Dienstort New Delhi;

Säumnisbeschwerde Zl. 92/12/0238),

das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 94/12/0130, betreffend verschiedene "Zulagen" für den Dienstort Damaskus (Säumnisbeschwerden Zlen. 92/12/0226, 0229, 0230 und 0234; siehe dazu auch den hg. Beschluß vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0226 u.a.),

das Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0071, betreffend Feststellung von Pauschalierungsgrundsätzen (Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0343).

Das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.

Ein Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz eines Betrages von insgesamt S 22.685,55 als "Reisekosten für Dienstverrichtungen im Dienstort" (Dienstorte Damaskus und New Delhi) war Gegenstand des (mit hg. Beschluß vom 30. Juni 1995 eingestellten) Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 93/12/0052. Die vom Beschwerdeführer gegen den abweislichen Bescheid vom 5. Jänner 1995, Zl. 71.853/1-VI.3a/95, erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0102, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

Auf die Übersiedlung des Beschwerdeführers von Damaskus nach New Delhi im Jahr 1988 bzw. auf die Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahr 1990 beziehen sich die

hg. Verfahren Zlen. 90/12/0159 (siehe dazu das hiezu ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Feber 1991), 94/12/0043, bzw. 92/12/0236, 96/12/0186 und 96/12/0187 ("vorgelagerte" Säumnisbeschwerden Zlen. 93/12/0155 bzw. 93/12/0345).

Am 1. Oktober 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine (ebenfalls) mit 1. Oktober 1992 datierte Eingabe folgenden Wortlautes ein:

"Ich beantrage die bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage für den nach § 13b GG noch nicht verjährten Zeitraum, um festzustellen, welchem alpenländischen Traumbuch die Paritäten entstammen".

Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0192 protokollierte Säumnisbeschwerde, die am 5. Juli 1993 eingebracht wurde.

Mit der am 6. September 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0256 protokollierten Säumnisbeschwerde "wegen Ersatzes der Kosten einer Auslandsverwendung in Damaskus und New Delhi" machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über den Antrag vom 31. Oktober 1989 (das ist die zuvor wiedergegebene, handschriftliche Eingabe, die zur Zl. 475723/55-VI.1/89 protokolliert wurde) sowie über die am 17. September 1990 und 14. Oktober 1991 eingebrachten Anträge nicht entschieden habe (es handelt sich dabei um die zuvor wiedergegebenen Eingaben, die mit 26. August 1990,

13. Oktober 1991 und 14. Oktober 1991 datiert sind).

Hinsichtlich dieser beiden Säumnisbeschwerden (die zum zweit- bzw. zum drittangefochtenen Bescheid führten) wurde das Vorverfahren vorerst im wesentlichen deshalb nicht eingeleitet, weil dem Verwaltungsgerichtshof Bedenken an der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen waren, die aber in der Folge zerstreut wurden.

Mit Berichterverfügung vom 6. Februar 1995 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, auszuführen, wie die zur Beschwerde Zl. 93/12/0256 verfahrensgegenständlichen Anträge mit dem zur Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0192 verfahrensgegenständlichen, am 1. Oktober 1992 eingebrachten Antrag betreffend die bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage zusammenhingen. Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor: "Der Zusammenhang ist der, daß vor dem 1.10.1992 ohne genaue inhaltliche Spezifizierung der Ersatz des Mehraufwandes beantragt wurde, weil sich erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung nach dem Wortlaut des Gesetzes ergaben. Ich darf dazu auf die Beschwerde 93/12/0052 hinweisen, in der Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort separat behandelt wurden, was der Praxis insoferne widerspricht, als im ErkdVfGHB 14/74 eine anders lautende Praxis referiert wird...".

Mit Berichterverfügung vom 30. Juni 1995 wurde hinsichtlich beider Beschwerdeverfahren das Vorverfahren eingeleitet. Über entsprechenden Antrag der belangten Behörde wurde mit Berichterverfügung vom 10. Oktober 1995 im Hinblick auf die voraussichtliche Komplexität und die damals schwer abschätzbare Dauer des Ermittlungsverfahrens (Hinweis auf das Vorbringen, wonach ein Konvolut an Belegen mit 840 Fotokopien vorgelegt worden sei) die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis zum 10. Juli 1996 verlängert. Die beiden Säumnisbeschwerdeverfahren wurden in der Folge über Erlassung des zweit- bzw. drittangefochtenen Bescheides mit Beschlüssen vom 18. September 1996 eingestellt.

Unter dem Datum 10. Dezember 1995 richtete der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf deren Geschäftsstück "Zl. 475723/67-VI.1/90 v. 26.4.1990" (Anmerkung: gemeint wohl OZ 69 vom 26. April 1990, betreffend die Wiederholung der "Einberufungs-Weisung"; OZ 67 datiert vom 5. März 1990, betrifft aber auch diese Einberufung) folgendes Begehren an die belangte Behörde, das zur Zl. 475723/687-VI.1/95 protokolliert wurde:

"Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wortsinn des Wortes Mehraufwand nicht überschritten wird, wenn Geldbeträge zum Ersatz angefordert werden, die zur Beseitigung eines aus dienstlichem Anlaß erlittenen Vermögensnachteiles verwendet werden müssen, beantrage ich den bescheidmäßigen Zuspruch eines am 30.9.1990 aufgewendeten Betrag von ö.S. 144,96".

Dem weiteren Verfahrensgang vorgreifend, ist festzuhalten, daß es sich bei dieser Eingabe um eine Art Formular handelt, das maschinschriftlich verfaßt ist, Freiräume für das Datum sowie für den Tag der Zahlung des Betrages und die Höhe des Betrages aufweist, und in welchem die entsprechenden Daten handschriftlich eingesetzt wurden.

Mit Erledigung vom 15. Dezember 1995 (OZ. 687) eröffnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, sie stimme mit seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 10. Dezember 1995 insofern grundsätzlich überein, als ein aus dienstlichem Anlaß erwachsener Schaden in Form einer Aufwandsentschädigung nach § 20 GG 1956 zu ersetzen sei, müsse aber seine diesbezügliche Darstellung dahingehend ergänzen, daß nach Abs. 1 leg. cit. ein Schadenersatz nur insoweit zulässig sei, als der betreffende Aufwand sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach "notwendigerweise" entstanden sei. In dieser Hinsicht mangle es der Eingabe einer entsprechenden Begründung und jeglichen Beleges, sodaß um diesbezügliche Verbesserung ersucht werden müsse. Unter Hinweis auf § 13b GG 1956 verwies die belangte Behörde weiters darauf, daß der geltend gemachte Betrag den Behauptungen zufolge bereits am 30. September 1990 aufgewendet worden sei, sodaß er spätestens am 30. September 1993 zum Gegenstand eines diesbezüglichen Ersatzantrages gemacht hätte werden müssen, um nicht zu verjähren. Da er den Antrag erst mehr als zwei Jahre nach diesem Termin eingebracht habe, müsse die Dienstbehörde einen abweisenden Bescheid wegen Verjährung in Aussicht nehmen. Es werde ihm Gelegenheit zur Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung der Erledigung geboten.

In der Folge langten bei der belangten Behörde weitere derartige "Formularanträge" ein, nämlich b) ein Antrag vom 17. Dezember 1995 hinsichtlich eines Betrages von S 144,96, der am 31. Dezember 1992 aufgewendet worden sei (OZ. 688; das in der Folge bei den weiteren derartigen Eingaben angeführte Datum betrifft, den Tag, an dem der Betrag aufgewendet worden sei),

c) vom 20. Dezember 1995 über S 101,30 per 31. Dezember 1990 (OZ 690), d) ebenfalls vom 20. Dezember 1995 über S 3.005,-- per 15. Dezember 1995 (OZ. 692), e) vom 2. Jänner 1996 über

S 575,59 per 31. Dezember 1995 (OZ. 697), f) vom 5. Jänner 1996 über S 582,33 per 31. Oktober 1995 (OZ. 699), und g) vom 14. Jänner 1996 über S 79,93 per 31. März 1993 (OZ. 704). Mit Erledigungen vom 18. Dezember 1995, 22. Dezember 1995 und 9. Jänner 1996 erteilte die belangte Behörde im Sinne der Erledigung vom 15. Dezember 1995 dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Eingaben b) bis f) den Auftrag, sein Vorbringen durch eine schriftliche Stellungnahme entsprechend zu verbessern, wobei hinsichtlich der Eingabe c) auch auf die Verjährung (§ 13b GG 1956) verwiesen wurde. Sinngemäß Gleiches erfolgte mit Erledigung vom 16. Jänner 1996 bezüglich der Eingabe g), wobei es darin abschließend heißt, "auf der Schriftlichkeit Ihrer Stellungnahme muß gemäß § 13 Abs. 2 AVG bestanden werden".

Mit Eingabe vom 28. Dezember 1995 (OZ. 696), die Bezug auf die Geschäftsstücke der belangten Behörde OZ. 687, 688 und 690 nimmt, begehrte der Beschwerdeführer zunächst "eine Fristerstreckung zur Abgabe der verlangten Stellungnahme und weiters nehme ich die Manuduktionspflicht der Behörde in Anspruch, um zu erfahren, ob in der Judikatur von VfGH und VwGH bereits der Begriffe Mehraufwand und notwendigerweise des §§ 20-21 Gehaltsgesetz geklärt wurden und bejahendenfalls um Mitteilung der Erkenntnisse, damit diese eventuell besorgt werden können". Er sei im Jahr 1990 in die "Zentrale" einberufen worden, obwohl bekannt gewesen sei "daß ein Großteil des durch die Auslandsverwendung hervorgerufenen Mehraufwand nicht ersetzt werden würde (...). Seit dem Jahr 1987 ist ein Verfahren zur individuellen Bemessung von Auslandszulagen und Kaufkraftparität anhängig, Rechnungen wurden vorgelegt, ein Finanzsachverständiger sowie ein Bedürfnissachverständiger beantragt, dennoch bleibt die Behörde fortgesetzt säumig, wodurch mir ein beträchtlicher Vermögensnachteil entsteht. Man kann sogar schon von Amtsmißbrauch reden...". Die Auslandsbesoldungsrichtlinien führten zu Vermögensnachteilen, "für deren Beseitigung ich leider Kredit aufnehmen muß, dessen Mehraufwand jetzt vom BMfaA als Dienstbehörde verlangt wird (...). Erst nach Vorliegen der Auskünfte und der erbetenen Angaben nach der Manuduktionspflicht wird es mir möglich sein, eine sinnvolle Stellungnahme abzugeben, sodaß die Fristerstreckung beim BMfaA beantragt wird".

Mit weiterer Eingabe vom 8. Jänner 1996 (OZ. 700 unter Bezugnahme auf OZ. 692) brachte der Beschwerdeführer vor:

"Zur obigen GZ beantrage ich eine Fristverlängerung zur Abgabe der Äußerung bis zur Bekanntgabe der Präzedenzentscheidungen zum Begriff Mehraufwand und zum Wort notwendigerweise im § 20 des Gehaltsgesetzes.

Zur Frage der Verjährung verweise ich auf meine Antragstellung im Oktober 1990 und die VwGH-Beschwerde 93/12/0020, sodaß i. V.m. § 13b GehG u. § 1497 ABGB.

Der verlangte Beleg wird nach Bekanntgabe der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden der Behörde direkt zugänglich gemacht werden, wie dies auch die ständig gepflogene Praxis der Finanzämter ist."

Mit Erledigung vom 16. Jänner 1996 (OZ. 700) erwiderte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, dieser Eingabe sowie jener vom 28. Dezember 1995 sei erstmals zu entnehmen, daß sich seine Begehren auf angeblich während seiner seinerzeitigen Auslandsverwendung in Damaskus und Delhi im dienstlichen Zusammenhang getätigte Ausgaben bezögen, für die ihm noch nicht im Rahmen des § 21 GG 1956 der ihm seiner Auffassung nach gebührende Aufwandersatz zuerkannt worden sei, sodaß er diesbezüglich einen Kredit aufnehmen und hiefür Zinsen bzw. Spesen habe bezahlen müssen, die er vom Bund ersetzt haben wolle. Bevor eine rechtliche Würdigung seiner diesbezüglichen Begehren möglich sei, müsse der seinen Eingaben zugrundeliegende SACHVERHALT (im Original unterstrichen) ermittelt und hiezu Beweis aufgenommen werden. Er werde daher eingeladen, binnen zwei Wochen folgende Unterlagen bzw. Schriftstücke vorzulegen, nämlich: Kopien der Vereinbarung betreffend Kreditaufnahme bzw. Kreditgewährung, Kopien der Belege über Zahlung von Kreditzinsen bzw. Kreditspesen, Darlegung jener für die Auslandsverwendung getätigten Ausgaben, die er im Kreditwege finanziert habe, und Bekanntgabe jener Gründe, derentwegen seiner Auffassung nach eine im Oktober 1990 angeblich erfolgte Antragstellung auch als Begehren auf Ersatz von erst danach aufgelaufenen Kreditzinsen oder -spesen, die er konkret erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 13b GG 1956 geltend gemacht habe, zu werten sei. Abschließend führte die belangte Behörde aus, sie beharre weiterhin darauf, daß die Stellungnahme schriftlich erfolge.

Mit Eingabe vom 17. Jänner 1996 (OZ. 705) brachte der Beschwerdeführer eine weitere Äußerung ein, die nach ihrem Inhalt als Äußerung zur Erledigung OZ. 697 zu verstehen ist, und in welcher er vorbrachte:

"In der obbez. Angelegenheit werde ich aufgefordert, den zum Ersatz beantragten Mehraufwand näher zu erläutern.

Zunächst bedaure ich einen Tippfehler, weil das Datum 31.10.1994 richtig lauten müßte. Zu diesem Faktum befinden sich die Belege beim Finanzamt, der Vermögensnachteil v. 31.12.95 betrifft ebenfalls Zinsaufwand, der zur Bezahlung des notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes zur Bezahlung der noch immer nicht ersetzten Aufwendungen der Auslandsverwendung entstand. Der Mehraufwand entstand aus Anlaß der Dienstausübung und entsteht noch immer, auch nach der Hinauseiterungsruhestandsversetzung.

Die verlangten Belege liegen durchwegs beim Finanzamt."

In einer weiteren Eingabe vom 28. Jänner 1996 (OZ. 709 unter Hinweis auf OZ. 701, 703 und 704) brachte der Beschwerdeführer zusammengefaßt seine Auffassung zum Ausdruck, er sei nicht verhalten, die abgeforderten Auskünfte schriftlich zu erteilen, sondern vielmehr berechtigt, dies mündlich zu tun. Zudem sei er nicht verpflichtet, Kopien vorzulegen, wenn die Behörde gegebenenfalls ins Original Einblick nehmen könne, wie dies jedes Finanzamt handhabe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor:

"Was die Angelegenheit der Kreditzinsen für die boshafte Hinauszögerung der Abrechnung des Mehraufwandes der Auslandsverwendung anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Rechnungen der Aufwendungen der Auslandsverwendung bereits seit 1991 im Büro des Hrn. Botschafters M liegen. Der Hinweis, daß eine Verjährung vorliegt, ist unkorrekt, weil die Antragstellung sowie die ordnungsgemäße Betreibung in den Oktober 1990 hineinreicht. Die Gründe, warum dieser Antrag von Oktober 1990 derart zu werten sei, ist klar, weil es drin steht. Sobald die für den Parteienverkehr zu bestimmenden Zeiten bestimmt sind, werden die Belege zur Einsichtnahme vorgelegt werden, außerdem liegen diese bereits beim Finanzamt auf, sodaß beantragt wird, diese Belege im Wege der Amtshilfe vom Bundesministerium für Finanzen, FLD Wien beizuziehen, wofür meine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich ist. Die Behörde machte es überdies nicht klar, für welche Aufwendungen, die verfahrensgegenständlich sind, sie irgendwelche Belege wünscht (...). Bevor ich daher irgendwelche weiteren Stellungnahmen abgeben kann, darf ich das BMfaA um Präzisierung ersuchen, was an einem hinreichend klaren Sachverhalt seinem Verständnis entgeht. Daß zur Begleichung von Kreditzinsen, die dadurch hervorgerufen werden, daß eine Aufwandsentschädigung nicht ordnungsgemäß abgerechnet wird, Ersatz gebührt, ergibt sich aus der Systematik der Bestimmung. Ich beantrage weiters eine empirische Umfrage, ob nach der Meinung gerecht und billig denkender Menschen hiefür die gesetzliche Aufwandsentschädigung gebührt."

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem ERSTANGEFOCHTENEN BESCHEID vom 6. Februar 1996 (OZ. 705) die sieben verfahrensgegenständlichen Begehren gemäß § 20 Abs. 2 GG 1956 in der vor dem 1. Juli 1990 (Hinweis auf Art. II Z. 3 BGBl. Nr. 447/1990) geltenden Fassung, "vorbehaltlich der im separat anhängigen Verfahren zu treffenden Entscheidung gemäß § 21 leg. cit. in der maßgeblichen Fassung" mangels Rechtsanspruches abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefaßt aus, erst durch Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990 sei dem § 20 Abs. 2 GG 1956 die Wortfolge "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt" eingefügt worden, durch die seit dem 1. Juli 1990 auf die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen nach § 20 Abs. 1 leg. cit. für Vermögensschäden in Betracht komme, die einem Beamten in auswärtiger Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der auswärtigen Ausübung seines Dienstes notwendigerweise erwachsen seien. Da sich nach der Darstellung des Beschwerdeführers ein verfahrensgegenständliches Begehren auf Ersatz von Aufwendungen, die jeweils dem Grunde nach auf seine schon im Mai 1990 beendete und angeblich bislang nicht ausreichend abgegoltene Auslandsverwendung zurückgingen, bezögen, sei auf die gegenständlichen Begehren auch die vor dem 1. Juli 1990 in Geltung gestandene Fassung des § 20 GG 1956 anzuwenden, derzufolge der Ersatz von anläßlich einer auswärtigen Dienstverrichtung oder Versetzung erlittenen Schäden in Form von Aufwandsentschädigungen nicht in Betracht komme (Hinweise auf das Erkenntnis des VfGH vom 1. März 1990, G 316/89). Ob ein Ersatz der behaupteten Aufwendungen aus dem Titel des § 21 GG 1956 in Betracht komme, werde im Rahmen des diesbezüglich anhängigen Verfahrens zu klären sein (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0116).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20. März 1996 eingebrachte, zur Zl. 96/12/0085 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof sowie gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (es handelt sich dabei um einen "gemeinsamen" Schriftsatz, in dem weiters auch vor dem Verfassungsgerichtshof Ansprüche gemäß Art. 137 B-VG geltend gemacht werden). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Insgesamt erachtet er sich nebst in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in seinem Recht auf Ersatz des in Ausübung des Dienstes und aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

IM VERFAHREN BETREFFEND DIE KAUFKRAFTAUSGLEICHSZULAGE

(Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0192, die zum zweitangefochtenen Bescheid führte) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 4. Juni 1996 (zugestellt am 10. Juni 1996) einen Bescheidentwurf mit dem Bemerken, es werde ihm Gelegenheit eingeräumt, binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens seine rechtlichen Interessen geltend zu machen und eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen (Zl. 71851/35-VI.2/96 = OZ. 35). Festzuhalten ist, daß sich die Fassung des in diesem Bescheidentwurf vorgesehenen Spruches von der Fassung des Spruches des schließlich erlassenen (zweitangefochtenen) Bescheides unterscheidet und darin insbesondere die Feststellung vorgesehen war, daß hinsichtlich des vor dem 1. Oktober 1989 liegenden Zeitraumes Verjährung vorliege.

Unter Hinweis auf diese Erledigung äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst mit Eingabe vom 13. Juni 1996 (OZ. 40) wie folgt:

"Mit obiger Zl. wurde ich aufgefordert, zu den begründungslosen Zahlenkolonnen des Statistischen Zentralamtes Stellung zu nehmen.

Jedem Bescheid hat die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes voranzugehen, d.h. die Ermittlung der einzelnen Preise, der Gewichtung im Warenkorb, ein Vergleich der Qualität im Hinblick auf die im Gesetz und in der Rechtsprechung geforderte Gleichheit, ein Vergleich der zum Vergleich herangezogenen Geschäfte, was bei Syrien und Indien eher am günstigsten mit der Firma H geschieht, keineswegs aber mit der Fa. M in deren Filiale am Graben.

Schließlich ist die Verjährung unrichtig beurteilt, weil mit jenem Schriftstück, das den Einlaufstempel v. 17.9.1990 trägt, auch ein Ersatz der Mehraufwendungen infolge geringerer Kaufkraft bezweckt wurde. Die KAZ geht daher in den September 1987 zurück. Schließlich ist die Frist von nur 10 Tagen viel zu gering, um eine den Intentionen des Gesetzes entsprechende Stellungnahme abgeben zu können, das Statistische Zentralamt wurde nicht mit den von mir bereits im Sommer 1991 eingebrachten Rechnungen befaßt, sodaß ich die Behörde auffordere, dies umgehend zu veranlassen, weil die Parität irrational berechnet wurde, wozu ich auf die beiden in der Anlage hiemit eingebrachten Artikel der Wochenpresse v.2.9.86 und des Profil v. 17.4.90 hinweisen muß, bei deren Heranziehung zu Vergleichszwecken die KAZ in beiden Dienstorten zumindest um 10 Prozentpunkte durchwegs höher liegen muß; eine genaue Berechnung kann nur anhand der Gewichtungen durchgeführt werden. Ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren muß mich in die Lage versetzen, diese mir mitgeteilten Zahlenaneinanderreihungen nachzurechnen. Zu diesem Zwecke werde ich mich direkt mit dem Statistischen Zentralamt ins Einvernehmen setzen."

In einer weiteren vierzehnseitigen, engzeilig geschriebenen Eingabe vom 18. Juni 1996 (OZ. 43) die sowohl an die belangte Behörde (nämlich an den Vizekanzler und Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten), als auch an das Statistische Zentralamt gerichtet ist und der drei Blatt an Beilagen angeschlossen sind, führte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt näher aus.

Mit dem ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID (vom 24. Juni 1996) hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Zu Ihrem Antrag vom 1. Oktober 1992 auf bescheidmäßige Festsetzung der Ihnen für Ihre Verwendung am Dienstort New Delhi in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 22. Juli 1990 als fiktiver Tag der Abreise vom DO New Delhi (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, womit der 22.7.1990 zu Recht als Tag der Einstellung der Auslandszulagen erkannt wurde) gebührenden Kaufkraftausgleichszulage wird festgestellt, daß Ihnen im oben erwähnten Zeitraum die nachstehend angeführten Beträge als monatliche Kaufkraftausgleichszulage laut § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des GG 1956 in der damals geltenden Fassung gebührten. Diese Beträge wurden Ihnen lt. Beilage "A" von der Buchhaltung des Bundeskanzleramtes als bezugsanweisende Stelle der Dienstbehörde im Rahmen Ihrer monatlichen Bezugsanweisung im Wege Ihres Bankkontos angewiesen.

Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) Oktober 1989:

10% KAZ auf Monatsbezug = ÖS 2.104,70

KAZ November 1989:

10% KAZ auf Monatsbezug = ÖS 2.104,70

KAZ Dezember 1989 :

10% KAZ auf Monatsbezug und auf Sonderzahlung

ergibt. ÖS 3.157,10

KAZ Jänner 1990 :

10% KAZ auf Monatsbezug = ÖS 2.165,70

KAZ Februar 1990 :

5% KAZ auf Monatsbezug = ÖS 1.082,90

KAZ März 1990 :

5% KAZ auf Monatsbezug und auf Sonderzahlung

ergibt ÖS 1.624,20

KAZ April 1990 :

          5% KAZ auf Monatsbezug     =   ÖS 1.100,30

         KAZ Mai 1990 :

           5% KAZ auf Monatsbezug    =  ÖS 1.100,30

KAZ Juni 1990 :

5% KAZ auf Monatsbezug und auf Sonderzahlung

ergibt öS 1.650,50

KAZ Juli 1990 :

Infolge Ihrer Einberufung in die Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Juli 1990 ergab sich unter Hinzuzählung des Ihnen noch zustehenden Heimaturlaubes als fiktiver Tag der Abreise vom DO New Delhi der 22. Juli 1990, weshalb die Auslandszulagen und die Kaufkraftausgleichszulage mit 22. Juli 1990 EINGESTELLT WURDEN.

Somit gebührte Ihnen für Juli 1990 eine aliquote anteilsmäßige KAZ für 22 Tage :

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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