TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/12 94/12/0123

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §59;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 26. Juli 1993, Zl. 71851/41-VI.2/93, betreffend Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Ekekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet wurde (näheres dazu siehe in dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Soweit für das gegenständliche Verfahren erheblich, beantragte der Beschwerdeführer durch einen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 2. Juni 1987 (Zl. 71851/2-VI.2/87) bei der belangten Behörde unter Hinweis darauf, daß ihm gemäß § 21 GG 1956 eine Auslandsverwendungszulage zustehe, und daß Bestandteil dieser Zulage (u.a.) die Grundzulage sei, "bescheidmäßig über die mit 13.4.1985 rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 abzusprechen", weiters, bescheidmäßig über die individuelle Bemessung der ihm zustehenden Kaufkraftausgleichszulage, ebenfalls rückwirkend mit 13. April 1985, abzusprechen.

Die belangte Behörde teilte hierauf mit Erledigung vom 22. Juli 1987 mit, hinsichtlich des Begehrens auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraftausgleichszulage sei das Österreichische Statistische Zentralamt ersucht worden, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten mitzuteilen. Das Ergebnis der Erhebungen werde nach Vorliegen bekanntgegeben werden, um Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Zum weiteren Begehren auf bescheidmäßige Einstufung in die Grundzulagenzone VIII werde mitgeteilt, daß in Aussicht genommen sei, diesen Antrag abzuweisen, weil die Grundzulage ein Teil der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 lit. b GG 1956 sei. Das Gesetz kenne nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage, bei deren Bemessung zwar auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Einzelkomponenten billig Rücksicht zu nehmen sei, eine bescheidmäßige Absprache über einzelne Teile sei jedoch nicht möglich. Falls der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der "gesamten AVZ" begehre, werde er ersucht, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens alle jene besonderen Kosten nachzuweisen, die ihm seine dienstliche Verwendung an der Botschaft Damaskus im fraglichen Zeitraum verursacht habe. Die laufend an ihn überwiesene Auslandsverwendungszulage wäre diesfalls als Vorschuß gegen spätere Abrechnung anzusehen.

In der Folge übermittelte das Statistische Zentralamt die erbetene Aufstellung. In den Verwaltungsakten heißt es, "auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegebenen genauen Kaufkraftparitätswerte im fraglichen Zeitraum sowie der durch die Buchhaltung festgestellten jeweiligen Bemessungsgrundlage wurde zunächst die Kaufkraftausgleichszulage errechnet (Liste A)" (Es folgen Ausführungen auch zur Berechnung der Auslandsverwendungszulage). Mit dem Beschwerdeführer seien, so heißt es in den Akten weiter, "anläßlich dessen Heimaturlaubes die einzelnen Aspekte seines Antrages eingehend erörtert worden. Dabei wurden ihm die obigen Rechnungsergebnisse zur Kenntnis gebracht ...".

Mit Eingabe vom 5. Jänner 1988 (Zl. 71851/2-VI.2/88) zog der Beschwerdeführer (durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter) seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraftausgleichszulage zurück; hinsichtlich des Antrages auf Einstufung in die Grundzulagenzone VIII behielt er sich eine Stellungnahme vor. Diesbezüglich ergab sich in weiterer Folge, wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, ein Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer; erstere verwies weiterhin darauf, daß eine bescheidmäßige Einstufung in eine Grundzulagenzone im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Auslandsverwendungszulage nicht erfolgen könne, der Beschwerdeführer verblieb mit näherer Argumentation auf seinem Standpunkt (mehr hiezu im Erwägungsteil dieses Erkenntnisses).

Mangels Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 92/12/0232 protokollierte Säumnisbeschwerde; das diesbezügliche Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 1. Feber 1995 eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"1) Ihr Antrag vom 2. Juni 1987 auf bescheidmäßige rückwirkende Einstufung mit 13. April 1985 in die Grundzulagenzone 8 wird abgewiesen, da die Grundzulage nur ein Teil der Auslandsverwendungszulage gem. § 21 Abs. 1 lit. b GG 1956 ist und das Gehaltsgesetz 1956 nur eine Auslandsverwendungszulage gleichermaßen "als einheitliches Ganzes" vorsieht und demzufolge nur als einheitliches Ganzes angefochten werden kann.

2) Ihrem Antrag auf indiviuelle Bemessung der Ihnen rückwirkend ab 13. April 1985 gebührenden Kaufkraft-Ausgleichszulage wird stattgegeben und festgestellt, daß Ihnen im Erhebungszeitraum April 1985 bis August 1987 ab dem Tag Ihres Dienstantrittes an der ÖB Damaskus am 13. April 1985 zum jeweils gebührenden Monatsbezug und zur Sonderzahlung gem. § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des GG 1956 eine Kaufkraftausgleichszulage nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten Verhältnis der Kaufkraft des Schillings innerhalb des Bundesgebietes zur Kaufkraft des Schillings am Dienstort Damaskus gemäß der diesem Bescheid angeschlossenen Beilage "A" gebührt."

Bei der genannten Beilage A handelt es sich um eine tabellarische "Gegenüberstellung der auf Grund der festgesetzten Parität tatsächlich ausbezahlten KAZ (IST) und der sich unter Zugrundelegung der genauen fortgerechneten Parität rechnerisch ergebenden KAZ (SOLL)", die, monatlich gegliedert, den Zeitraum von April 1985 bis August 1987 umfaßt.

Begründend führte die belangte Behörde zum Spruchteil 1 aus, die Grundzulage sei ein Teil der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 lit. b GG 1956. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sei bei ihrer Bemessung "auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten, auf seine Familienverhältnisse, auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder sowie auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort besondere Rücksicht zu nehmen". Nähere Bestimmungen könnten durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden. Da die Bundesregierung von dieser gesetzlichen Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht habe, "würde diese Bestimmung grundsätzlich erforderlich machen, bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage jedes einzelnen betroffenen Bediensteten all die zahlreichen Faktoren, die besondere Kosten im Rahmen der Auslandsverwendung verursachen, individuell zu erheben. Der damit verbundene enorme Verwaltungsaufwand würde eine Durchführung in der Praxis unmöglich machen". Deshalb seien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die "Richtlinien der Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" (im Original unter Anführungszeichen) geschaffen worden, in denen ausgehend von praktischen Erfahrungen die verschiedenen Bemessungskomponenten aufgrund objektiver Kriterien als Bestandteile der Auslandsverwendungszulage in Form von Pauschalien zusammengestellt seien. Was den rechtlichen Charakter dieser Richtlinien anbelange, sei festzustellen, daß diese ausschließlich dazu bestimmt seien, das zwischen den Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten und für Finanzen hergestellte Einvernehmen über die Bemessung von Auslandszulagen generell darzustellen, um die Anwendung des § 21 GG 1956 in der Praxis zu erleichtern und es dem einzelnen Bediensteten zu ermöglichen, die Berechnung der ihm zustehenden Auslandsverwendungszulagen nachzuvollziehen. Werde jedoch "die nach der vorhin ausgeführten Weise bemessene Auslandsverwendungszulage bestritten", so wäre als Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung die aufgrund des Gehaltsgesetzes individuell gebührende Auslandsverwendungszulage individuell zu ermitteln. Da das Gesetz nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage kenne, wäre demnach der gesamte mit der Verwendung des Beschwerdeführers in Damaskus "durch besondere Kosten verbundene Mehraufwand zu erheben". Der Beschwerdeführer habe daher, davon ausgehend, daß ihm durch seine Verwendung in Damaskus ein höherer Mehraufwand entstanden als durch die Auslandsverwendungszulage abgegolten worden sei, die Einstufung in eine höhere Grundzulagenzone beantragt. Er sei mit Schreiben Zl. 71851/1-VI.2/89 vom 6. Juni 1989 aufgefordert worden, durch Belege nachzuweisen, daß er durch seine Verwendung in Damaskus im Vergleich zur bezogenen Auslandsverwendungszulage einen höheren Mehraufwand gehabt habe. Daraufhin habe er mit Schreiben vom 13. November 1991 lediglich eine Aufstellung der ihm erwachsenen Kosten anläßlich seiner gesamten Auslandsverwendung "vom April 1989 bis Juli 1990 am Dienstort Damaskus" übermittelt (unrichtig: gemeint könnte allenfalls sein: von April 1985 bis Juli 1990 an den Dienstorten Damaskus und New Delhi). Da er der Aufforderung zur Vorlage von entsprechenden Belegen nicht nachgekommen und somit der Nachweis der besonderen Kosten nicht erbracht worden sei, sei deshalb "die Durchführung einer individuellen Bemessung der Auslandsverwendungszulage für den Verwendungszeitraum am Dienstort Damaskus nicht möglich".

Zum Spruchteil 2. führte die belangte Behörde aus, nach Bekanntgabe "der genauen Kaufkraftparitätswerte" für den Zeitraum April 1985 bis August 1987 durch das Österreichische Statistische Zentralamt sowie der durch die Verrechnungsstelle/Besoldung des Bundeskanzleramtes festgestellten jeweiligen Bemessungsgrundlagen sei die monatlich gebührende Kaufkraftausgleichszulage errechnet worden, wie sie sich aus Beilage A ergebe. Wie diese Aufstellung zeige, sei der Ist-Bezug innerhalb des gesamten Erhebungszeitraumes nur in vier Monaten niedriger als der rechnerisch ermittelte Soll-Bezug (April 1985 und Mai, Juni und Juli 1986). Dies bedeute, daß der Beschwerdeführer in allen übrigen Monaten sowie bei den jeweiligen Jahresgegenüberstellungen "durch den jeweils höheren KAZ-IST-Bezug profitiert" habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf die gesetzliche Auslandsverwendungszulage und in deren Rahmen auf die Grundzulagenzone im jeweiligen Ausmaß der Dienstorte in der Grundzulagenzone 8" sowie in seinem Recht auf die gesetzliche Kaufkraftausgleichszulage verletzt.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurden weitere Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3, 5 und 6 VwGG unter Abstandnahme der vom Beschwerdefüher beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erwogen:

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Richtig ist, daß die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 24. Juli 1992 , Zl. 475723/292-VI.1/92 (der Gegenstand der zur Zl. 93/12/0130 protokollierten Beschwerde war, die mit Beschluß vom 30. Juni 1995 erledigt wurde) unter anderem auch darüber abgesprochen hat, wer im Sinne von § 44 Abs. 1 BDG 1979 Vorgesetzter des Beschwerdeführers ist. Daraus hat der Beschwerdeführer sichtlich den - unzutreffenden - Schluß gezogen, die Behörde hätte mit diesem Bescheid darüber abgesprochen, "daß in ihrem Bereich nur Vorgesetzte und keine Dienstbehörde besteht". Seine weitere Schlußfolgerung, daß deshalb der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, ist, wie in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, näher ausgeführt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unzutreffend.

Der Beschwerdeführer hat mit dem 1. Teil seines Antrages vom 2. Juni 1987 die bescheidmäßige rückwirkende Einstufung in die Grundzulagenzone 8 begehrt. Insoweit zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß das Gehaltsgesetz, nämlich § 21 Abs. 1 GG 1956, vorliegendenfalls in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 198/1969 (zeitraumbezogener Anspruch), nur EINE Auslandsverwendungszulage vorsieht, die nach dem Gesetz Gegenstand eines EINHEITLICHEN Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten ist. Daraus folgt, daß eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über einzelne Komponenten bescheidmäßig unzulässig ist, dies auch nicht in Form eines Teilbescheides, wie der Beschwerdeführer nun darzutun sucht (siehe dazu das zwischenzeitig in einer Sache des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0293, betreffend das Begehren auf Zuspruch eines "Wohnungskostenbeitrages" während der Verwendung des Beschwerdeführers in New Delhi, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Hingegen war die Bemessung der Auslandsverwendungszulage als solche, also in ihrer Gesamtheit, nicht Gegenstand des mit dem Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides abgewiesenen Teiles des Antrages vom 2. Juni 1987, sodaß die weiteren diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde am maßgeblichen Verfahrensgegenstand vorbeigehen, weshalb weder hierauf, noch auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war, er habe entgegen der Annahme der belangten Behörde bereits ein Konvolut von 800 Fotokopien mit Belegen vorgelegt, die seither im Büro des nunmehrigen Sektionsleiters lägen.

Um möglichen Mißverständnissen vorzubeugen, ist klarzustellen, daß diese Abweisung nicht einer individuellen Bemessung der Auslandsverwendungszulage für den entsprechenden Zeitraum entgegensteht.

Hinsichtlich des Spruchteiles 2) des angefochtenen Bescheides (Kaufkraftsausgleichzulage) führt der Beschwerdeführer aus, "der angefochtene Bescheid stellt nur tabellarisch zusammen, welche Ziffern "errechnet" wurden, ohne die genauen Kaufkraftparitätswerte des Österreichischen Statistichen Zentralamtes und die Bemessungsgrundlagen des Bundeskanzleramtes zu detaillieren. Diese Detaillierung ergibt sich aus der Notwendigkeit, gleichartige Güter und Leistungen bei der Ermittlung der Kaufkraftunterschiede heranzuziehen, weiters ist infolge Fehlens aussagekräftiger lokaler Statistiken zur lokalen Kaufkraftentwicklung, die aus politischen und propagandistischen Gründen nicht publiziert werden, keine schlüssig nachvollziehbare Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage durchgeführt worden, sodaß es unmöglich ist, eine gesetzliche Kaufkraftausgleichszulage allein aufgrund der Ermittlungen des Statistischen Zentralamtes und der Verrechnungsstelle Besoldung der Buchhaltung des Bunderkanzleramtes, die übrigens bloß durchführendes Organ ohne eigene Ermittlungstätigkeit ist, zu "errechnen". Dazu hätten die Berechnungsgrundlagen die für die alljährliche "Preiserhebung" verwendet werden, offengelegt werden und in die Begründung aufgenommen werden müssen, sodaß der Bescheid betreffend Kaufkraftausgleichszulage von einem unvollständigen Sachverhalt ausgeht, der ergänzend ermittelt werden kann, und überdies unschlüssig begründet ist, weil auch niemals eine Kaufkraft, die höher ist als die Kaufkraft des österreichischen Schillings in Österreich resultieren kann, weil keine gleichwertigen Güter und Leistungen zum Vergleich herangezogen wurden. Durch die Verwendung nicht gleichwertiger Güter und Leistungen bei der Berechnung der Kaufkraftunterschiede zwischen Wien und Damaskus wurde ich in meinem Recht auf die gesetzliche Kaufkraftausgleichszulage verletzt, Rechnungen liegen der Behörde vor. Es kann dem Bescheid nicht entnommen werden, wie die Behörde zu denjenigen Feststellungen gelangt, die sie im Bescheid mitsamt Beilage trifft."

Im Oktober 1990 sei "ein subsidiärer Antrag auf bescheidmäßige Feststellung eingebracht" worden, "welche Beträge der Art und der Höhe nach bei der Pauschalierung der Auslandsverwendungszulage berücksichtigt wurden, im März 1993 wurde der Antrag als selbständiger Hauptantrag erneut eingebracht, um eine rationale Entscheidungsgrundlage der Behörde zu erfahren. Auf diesen Antrag ist die Behörde nicht eingegangen, wodurch der angefochtene Bescheid in Verletzung von § 38 AVG unschlüssig begründet wird. Diese Vorfrage wird benötigt, um die aus dem Bescheid hervorleuchtende Abweisung eines Mehrbegehrens begründen zu können".

Dem ist folgendes zu entgegnen: Hinsichtlich des Spruchteiles 2) des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde damit, wie sich dies auch ganz unmißverständlich aus den bezughabenden Verwaltungsakten ergibt, über den zweiten Teil des Antrages vom 2. Juni 1987 entschieden hat. Sie hat dabei aber nicht darauf Bedacht genommen, daß dieser Antragsteil bereits zurückgezogen war. Dadurch allein, daß die belangte Behörde darauf nicht Bedacht genommen hat und dennoch über diesen vermeintlich unerledigten Teil des Antrages vom 2. Juni 1987 absprach, wurde der Beschwerdeführer nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, zumal er dadurch besser gestellt wurde, als zuvor, was er auch nicht in Zweifel zieht. Wohl würde die Rechtskraft dieses Abspruches eine zulässige, neuerliche Antragstellung für den selben Zeitraum hindern (April 1985 bis einschließlich August 1987), der Beschwerdeführer wäre aber nach den Umständen des Beschwerdefalles auch unter diesem Gesichtspunkt in subjektiv-öffentlichen Rechten nur dann verletzt, wenn der Abspruch unrichtig, d.h. - vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - zu gering wäre, ist doch das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen, daß die Kaufkraftausgleichszulage seiner Beurteilung nach zu gering bemessen gewesen sei.

Derartiges vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen. Zwar bringt er im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, im Hinblick auf den ihm seiner Beurteilung nach entstandenen Mehraufwand die Einstufung des Dienstortes Damaskus in eine höhere Grundzulagenzone zu erwirken (Hinweis auf die Aufforderung der belangten Behörde, die "besonderen Kosten" nachzuweisen), auch vor, er habe im September 1990 eine aus seiner Erinnerung stammende Schätzung des Mehraufwandes eingebracht, "die im August 1991 von einer detaillierten Zusammenstellung von Rechnungen zurückreichend bis April 1985 präzisiert wurde. Aus diesen Rechnungen und dem Antrag auf ergänzende Beweiserhebung hätte die Behörde das Ausmaß des Mehraufwandes exakt berechnen können; gleichzeitig wies ich darauf hin, daß mir für April 1985 nicht der gesamte in der tabellarischen Aufstellung enthaltene Aufwandsentschädigungsbetrag ausbezahlt wurde, sowie daß jene Monate, für die eine "Minusparität" ausgewiesen wird, unrichtig berechnet wurden". Aber auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, daß er damit neuerlich die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage FÜR DEN BESCHWERDEGEGENSTÄNDLICHEN ZEITRAUM beantragt hätte. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, daß Gegenstand der zur Zl. 93/12/0192 protokollierten Säumnisbeschwerde ein dem Vorbringen nach am 1. Oktober 1992 eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers des Inhalts ist, er beantrage "die bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage für den nach § 13b GG noch nicht verjährten Zeitraum, um festzustellen, welchem alpenländischen Traumbuch die Paritäten entstammen". Auch aus der Formulierung dieses weiteren Antrages läßt sich nicht ableiten, daß der Beschwerdeführer seine seinerzeitige Antragstellung für den hier beschwerdegegenständlichen Zeitraum wiederholt hätte. Schon deshalb vermag er keine Rechtsverletzung durch diesen Bescheidteil aufzuzeigen.

Davon ganz abgesehen, ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die knappe Begründung dieses Bescheidteiles zwar richtig, was aber daran nichts zu ändern vermag, daß (allfällige) Verfahrensmängel nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensmängel von der Beschwerde darzutun ist. In diesem Sinne vermag aber der Beschwerdeführer mit seinem letztlich doch eher theoretisch-abstrakten Vorbringen nicht KONKRET aufzuzeigen, zu welchem Ergebnis die belangte Behörde richtigerweise (seiner Beurteilung nach) hätte gelangen müssen, d.h. inwiefern er KONKRET besser zu stellen gewesen wäre.

Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil eine Gegenschrift nicht erstattet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120123.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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