TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/1 92/12/0293

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom 31. Oktober 1988 betreffend einen Wohnungskostenbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1988 auf Zuerkennung eines Wohnungskostenbeitrages für seine Wohnung auf der Grundlage des § 24a Abs. 3 GG 1956 i.V.m. Art. IX der 46. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 207/1988, wird gemäß § 21 GG 1956 iVm. § 59 Abs. 1 AVG und § 62 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er wurde im Jahr 1988 bis 1990 an der österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet.

Mit der im Dienstwege eingebrachten Eingabe vom 31. Oktober 1988 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Wohnungskostenbeitrages für seine Mietwohnung in New Delhi "auf der Grundlage des § 24a Abs. 3 Gehaltsgesetz in Verbindung mit Art. IX der 46. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. 207/1988". Der gesamte zu zahlende Wohnungskostenbeitrag ergebe sich demnach aus der Differenz der von ihm zu bezahlenden Miete und dem Eigenanteil, der sich aus der Berechnung der Wohnungsnutzfläche unter Anwendung der Regelung über den Wohnungskostenbeitrag in den "Richtlinien für die Besoldung dem Ausland verwendeten Beamten" lit. B Z. 7 lit. a ergäbe. Die vorläufig zur Auszahlung gelangenden wesentlich niedrigeren Wohnungskostenbeiträge betrachte er als Vorschuß.

Mit der vorliegenden, im Dezember 1992 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer (soweit für das vorliegende Verfahren erheblich) zusammenfassend geltend, die belangte Behörde habe über seinen Antrag nicht entschieden. Sie habe lediglich u.a. mitgeteilt, daß er für die Dauer seiner Dienstverwendung in New Delhi (auch) eine Auslandsverwendungszulage in bestimmter (vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aber nicht angeführten) Höhe erhalte. Diese Auslandsverwendungszulage enthalte keinen Wohnungszuschlag. Dieser werde über seinen Antrag zuerkannt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den wiedergegebenen Antrag vom 31. Oktober 1988 eingebracht, worauf "eine Ermächtigung der Zentralstelle des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten" ergangen sei, daß die Amtskasse der Botschaft ermächtigt werde, ihm einen bestimmten Betrag, der geringer sei als beantragt, auszuzahlen. Die Behörde mache von der Ermächtigung des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG Gebrauch, hinsichtlich der Wohnungskosten im ausländischen Dienstort einen Teilbescheid erlassen zu wollen. Die gesonderte bescheidmäßige Absprache über die Höhe des nicht nach anderen Rechtsnormen gesetzten Anteiles an den Wohnungskosten sei "präjudiziell für die verbleibende Höhe der Aufwandsentschädigung". Er müsse "die verfahrensrechtliche Beurteilung der Beschwerde insofern von der materiell-rechtlichen durch den Verwaltungsgerichtshof abhängig machen, weil einerseits hinsichtlich des Gesamtaufwandes bereits die Entscheidungspflicht eingefordert wurde, andererseits ist die Beurteilung der für den Teilbescheid vorgesehenen Verwaltungssache präjudiziell". Der vorliegende Schriftsatz sei daher "doppelfunktional eine selbständige Beschwerde nach Art. 132 B-VG und eine Ergänzung der Beschwerden Zlen. 92/12/0229 und 0232".

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 4. Jänner 1993 das Vorverfahren über diese Beschwerde eingeleitet und der belangten Behöre aufgetragen, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und hiezu die Verwaltungsakten vorzulegen.

Nach Ablauf der Frist hat die belangte Behörde unter Vorlage der Verwaltungsakten mitgeteilt, daß kein Bescheid erlassen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unbestritten ist, daß die Voraussetzungen des § 27 VwGG vorliegen; da auch die belangte Behörde den versäumten Bescheid innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist nicht nachgeholt hat, ist die Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Normative Grundlage für den angesprochenen "Wohnungskostenbeitrag" ist § 21 Abs. 1 GG 1956, vorliegendenfalls in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 198/1969 (weil der Anspruchszeitraum im Beschwerdefall nicht über den 30. Juni 1991 hinausgeht). Danach gebührt dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß (diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall zu) zum Monatsbezug eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm die Verwendung im Ausland besondere Kosten verursacht. Gemäß dem Abs. 3 leg. cit. ist bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten, auf seine Familienverhältnisse, auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder sowie auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort billige Rücksicht zu nehmen. Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden, was hier nicht der Fall war:

Die internen Richtlinien der belangten Behörde, auf die sich der Beschwerdeführer der Sache nach offensichtlich beruft, stellen mangels gehöriger Kundmachung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle dar (siehe beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0045, unter Hinweis auf weitere Judikatur).

Aus dem wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich unmißverständlich, daß er mit der vorliegenden Beschwerde einen gesonderte Abspruch (mit Teilentscheidung) nur über den "Wohnungskostenbeitrag" anstrebt. Nun sieht das Gehaltsgesetz 1956 nur EINE Auslandsverwendungszulage vor, die nach dem Gesetz Gegenstand eines EINHEITLICHEN Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten ist (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1979, Zl. 2321/79 = Slg. 10.167/A oder auch vom 15. Mai 1985, Zl. 83/09/0146). Demnach ist eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über die verfahrensgegentständlichen Wohnungskosten unzulässig, weshalb das Begehren zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120293.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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