TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/12 94/12/0130

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §62;
GehG 1956 §15 Abs1 Z1;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1 Z1;
GehG 1956 §21 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §3 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 2. August 1992, Zl. 71851/44-VI.2/93, betreffend Gefahrenzulage gemäß § 19b GG 1956, Erschwerniszulage gemäß § 19a GG 1956, "Fremdensprachenzulage" sowie "Valorisierung von Zulagen", zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die angesprochene Gefahrenzulage und die angesprochene Erschwerniszulage anlangt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Für den Beschwerdefall ist festzuhalten, daß der Beschwerdefüher in den Jahren 1985 bis 1988 an der österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der österreichischen Botschaft in New Delhi, und anschließend ab Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet wurde (Näheres ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen).

Mit zwei inhaltlich zusammenhängenden Eingaben vom 27. April 1988, die bei der österreichischen Botschaft in Damaskus tags darauf eingebracht wurden (Zl. 2/24-A/88 bzw. 2/25-A/88) beantragte der Beschwerdeführer rückwirkend ab 13. April 1985 eine Gefahrenzulage, "da die Dienstverrichtung in Damaskus insbesondere aufgrund der mangelhaften hygienischen Infrastruktur mit besonderen Gefahren für meine Gesundheit verbunden ist". Weiters beantragte er rückwirkend ab 13. April 1985 eine Erschwerniszulage nach § 19a GG 1956, weil er seinen Dienst "unter besonders erschwerten Umständen verrichten" müsse. Er begründe seine Anträge damit, daß die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 5 GG 1956 eine Aufwandentschädigung für die durch eine Verwendung im Ausland verursachten besonderen Kosten sei, "wogegen die Existenz einer besonderen Gefahr für die Gesundheit sowie von besonders erschwerten Umständen kostenmäßig kaum zu erfassen" seien. Es existiere außerdem "ein Präzedenzfall in der Form der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25.6.1973, BGBl. Nr. 373, zit. nach dem Jahrbuch der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Ausgabe 1987, Seite 427, derzufolge Ansprüche auf Aufwandsentschädigung und Erschwerniszulage nebeneinander bestehen können. Unter Berufung auf den Artikel vom "Kuttengeld" bis hin zur "Fremdensprachenprämie" in der "Presse" vom 19.4.1988 beantrage ich weiters eine "Fremdensprachenzulage", weil ich gezwungen bin, im überwiegenden Teil meines Dienstes Fremdsprachen zu verwenden".

Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Nachzahlung der noch nicht verjährten Gefahrenzulage, Erschwerniszulage, und "Fremdsprachenzulage", sowie die "Nachzahlung des Differenzbetrages für das Überstundenpauschale, der sich daraus ergibt, daß bei der Berechnung des Überstundenpauschales die Teuerungszulage gem. § 15 Abs. 3 GG nicht berücksichtigt wurde".

Was diesbezüglich von der belangten Behörde (zunächst) veranlaßt wurde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weil die betreffenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde nicht vorgelegt wurden. Aus dem vorgelegten Aktenkonvolut ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 1991 die Erledigung des Antrages in bezug auf die Gefahrenzulage urgierte. Die belangte Behörde hielt diesbezüglich fest, daß der "seinerzeitige Antrag" des Beschwerdeführers nie erledigt worden sei und wies ihm mit Erledigung mit 25. Oktober 1991, Zl. 71851/5-VI.2b/91, "die ab November 1990 für Damaskus eingeführte pauschalierte Gefahrenzulage und Aufwandsentschädigung (kleine Infektionszulage)" an. Diese setze sich aus der Gefahrenzulage in Höhe von "0,8 % v. V/2 pro Monat" und einer Aufwandsentschädigung in Höhe von S 120,-- pro Monat zusammen.

Mit Eingabe vom 5. November 1991 erklärte der Beschwerdeführer, er danke für die Auszahlung der Infektionszulage. Da ihm diese "wegen der beschriebenen gesundheitlichen Risiken im Dienstort Damaskus" zu niedrig erscheine, beantrage er "eine Erhöhung und Ausstellung eines diesbezüglichen Bescheides, aus dem schlüssig die Angemessenheit der Höhe nach der zuerkannten Summe ersichtlich ist. Nach der geltenden Rechtsordnung habe ich nicht nur einen Anspruch auf Bezahlung, sondern auch auf Ausstellung eines Bescheides in der Hauptfrage". Der Beschwerdeführer brachte auch weitere Eingaben zu den verfahrensgegenständlichen Begehren bei der Behörde ein.

Mangels Entscheidung über seine Begehren erhob der Beschwerdeführer die zu den Zlen. 92/12/0226, 92/12/0229, 92/12/0230 und 92/12/0234 protokollierten Säumnisbeschwerden. Diese Beschwerdeverfahren wurden infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit den beiden hg. Beschlüssen je vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0229 bzw. Zlen. 92/12/0226, 0230, und 0234 sowie 93/12/0299, 300 und 304 eingestellt (Näheres hiezu ist dem letztgenannten Beschluß zu entnehmen).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Zu Ihrem Antrag vom 27. April 1988 betreffend Zuerkennung einer Gefahrenzulage gem. § 19b GG 1956 wegen Gesundheitsgefährdung infolge mangelhafter hygienischer Verhältnisse am Dienstort Damaskus wird festgestellt, daß Ihnen diesbezüglich bereits eine als "Infektionszulage" bezeichnete Gefahrenzulage für die Dauer Ihrer Dienstverwendung an der ÖB Damaskus für den Zeitraum 1. Mai 1985 bis 1. Juli 1988 angewiesen worden ist (siehe GZ 71851/5-VI.2b/91 vom 25. Oktober 1991).

Ihr Begehren auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage nach § 19 a GG 1956 sowie auf Zuerkennung einer Fremdsprachenzulage wird mangels Rechtsanspruches abgewiesen.

Ihr Antrag auf Nachzahlung des Differenzbetrages betreffend die kaufkraftmäßige Valorisierung des Überstundenpauschales gemäß § 21 GG wird mangels Rechtsanspruches abgewiesen."

Begründend wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, daß dem Beschwerdeführer mit der - in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses näher wiedergegebenen - Erledigung vom 25. Oktober 1991 jene "Infektionszulage" angewiesen worden sei. Für den betreffenden Zeitraum habe sich ein Bruttobetrag von S 9.332,08 ergeben, der "unter Abzug des gesetzlichen Pensionsbeitrages von der Gefahrenzulage" dem Beschwerdeführer bereits auf dessen Gehaltskonto angewiesen worden sei.

Nach Darstellung des § 19a GG 1956 führte die belangte Behörde weiters aus, da alle Angehörigen der österreichischen Botschaft Damaskus unter denselben Umständen am Dienstort ihren Dienst verrichten hätten müssen und seitens des Leiters dieser Dienststelle auch während der seinerzeitigen Verwendung des Beschwerdeführers kein Antrag auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage gestellt worden sei, sei "der isolierte individuelle Antrag des Beschwerdeführers unbegründet". Für Angehörige des diplomatischen Dienstes werde es nicht für außergewöhnlich erachtet, im Verlauf der aktiven Dienstzeit an einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland den Dienst unter erschwerten oder besonders erschwerten Bedingungen verrichten zu müssen. Botschaftsangehörige hätten bereits in der Vergangenheit immer wieder ihren Dienst während politischer Unruhen oder eines militärischen Konfliktes verrichtet und dies sei auch derzeit der Fall (Hinweis auf die "Golfkrise" bzw. den "anschließenden Golfkrieg"). Personen, die einen derartigen Einsatz unter erschwerten Arbeitsbedingungen scheuten, erschienen grundsätzlich für den Diplomatenberuf nicht geeignet.

Bezüglich der Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit in einer Fremdsprache sei festzuhalten, daß dem Beschwerdeführer vor Eintritt in den diplomatischen Dienst als Angehöriger des Höheren Dienstes bewußt gemacht worden sei, daß er seinen Dienst an den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland teilweise in einer Fremdsprache versehen werde müssen, wobei die Amtssprache innerhalb einer österreichischen Botschaft sowie für deren Schriftverkehr mit der Zentrale in Wien und anderen Stellen in Österreich ohnehin die deutsche Sprache sei. Bereits beim Auswahlverfahren für den höheren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (Hinweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 120/1989) sowie anläßlich der Dienstprüfung für den Höheren Auswärtigen Dienst seien von den Kandidaten entsprechende Fremdsprachenkenntnisse (Englisch und Französisch) nachzuweisen. Festzuhalten sei ferner, daß an der Botschaft in Damaskus ein Übersetzer für Arabisch beschäftigt sei, der die Korrespondenz mit dem syrischen Außenministerium und anderen Stellen des Empfangsstaates in die Landessprache übersetze. Die "teilweise Dienstleistung in Englisch und Französisch" könne für einen Diplomaten nicht als besondere Erschwernis bewertet werden und begründe daher nicht den Anspruch auf eine als "Fremdsprachenzulage" bezeichnete Erschwerniszulage.

Bezüglich der begehrten kaufkraftmäßigen Valorisierung der Überstundenvergütung sei auf § 21 GG 1956 zu verweisen, demzufolge "zum Monatsbezug" (im Original unter Anführungszeichen) eines im Ausland verwendeten Beamten eine Kaufkraftausgleichszulage gebühre. Im § 3 Abs. 2 leg. cit. werde der Monatsbezug als "das Gehalt" und die "allfälligen Zulagen" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) definiert, die in der betreffenden Bestimmung taxativ aufgezählt seien. Da die pauschalierte Überstundenvergütung gemäß § 15 Abs. 2 GG 1956 eine Nebengebühr sei und somit nicht zum Monatsbezug zähle, könne diese nicht für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 GG 1956 herangezogen werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat sie weitere Verwaltungsakten vorgelegt (ohne daß damit, wie dargestellt, das Verwaltungsgeschehen vollständig dokumentiert wäre).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3, 5 und 6 VwGG unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Richtig ist, daß die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 24. Juli 1992 , Zl. 475723/292-VI.1/92 (der Gegenstand der zur Zl. 93/12/0130 protokollierten Beschwerde war, die mit Beschluß vom 30. Juni 1995 erledigt wurde) unter anderem auch darüber abgesprochen hat, wer im Sinne von § 44 Abs. 1 BDG 1979 Vorgesetzter des Beschwerdeführers ist. Daraus hat der Beschwerdeführer sichtlich den - unzutreffenden - Schluß gezogen, die Behörde hätte mit diesem Bescheid darüber abgesprochen, "daß in ihrem Bereich nur Vorgesetzte und keine Dienstbehörde besteht". Seine weitere Schlußfolgerung, daß deshalb der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, ist, wie in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, näher ausgeführt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unzutreffend.

Mit dem zugrundeliegenden Antrag (Eingaben vom 27. April 1988) bzw. der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer vier verschiedene (behauptete) Ansprüche, nämlich die Zuerkennung einer Gefahrenzulage sowie einer Erschwerniszulage wegen den seiner Beurteilung nach besonderen (das heißt, besonders gefährlichen und erschwerenden) Lebensbedingungen in Damaskus, weiters die Zuerkennung einer "Fremdsprachenzulage" sowie die "Valorisierung" des Überstundenpauschales (wird jeweils näher ausgeführt).

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, gebührt gemäß § 19 Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54, dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage.

Nach § 19a Abs. 1 leg. cit. gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, eine Erschwerniszulage.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfassen.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Insofern läßt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Beurteilung zugrundgelegt hat. Diese Begründungsmängel sind wesentlich, weil hiedurch der Verwaltungsgerichtshof (in diesem Umfang) an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert ist.

Insbesondere mangelt es an jedweder Begründung für die Beurteilung der belangten Behörde, daß zwar eine Gefahrenzulage ("Infektionszulage") gebühre, aber nur im angewiesenen Ausmaß; die belangte Behörde unterläßt auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, daß ihm die von ihr als gebührlich angenommene Höhe im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse als zu gering erscheine.

Sollten die Ausführungen der belangten Behörde in bezug auf die angesprochene Erschwerniszulage dahin zu verstehen sein, daß eine solche schon deshalb nicht gebühre, weil es sich um einen "isolierten individuellen Antrag" des Beschwerdeführers handle, ist diese Beurteilung unzutreffend. Sollten die weiteren Ausführungen dahin zu verstehen sein, daß Angehörigen des diplomatischen Dienstes schlechthin, das heißt ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten, keine Erschwerniszulage gebühren könnte, wäre diese Beurteilung ebenfalls unzutreffend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1980, Zl. 2621/79, betreffend Gefahrenzulage).

Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Hinsichtlich der "Fremdsprachenzulage" führt der Beschwerdeführer aus, sein wesentliches Vorbringen lasse sich dahin zusammenfassen, daß nicht jeder Diplomat zu jedem beliebigen Zeitpunkt in gleichem Ausmaß bei der Verrichtung seines Dienstes Fremdsprachen verwenden müsse. "Ein nicht unbeträchtlicher Prozentsatz braucht dies nicht, nämlich diejenigen in der Zentrale, und diese bekommen die gleichen Bezüge nach dem Gehaltsgesetz wie diejenigen, die zu einem beträchtlichen Ausmaß Fremdensprachen verwenden müssen (...). In der Systematik des Gehaltsgesetzes bedeutet dies, daß regelmäßig eine Dienstleistung erbracht wird, die einen höheren Wert darstellt als dem Beamten abgegolten wird, sodaß ein Anspruch auf Abgeltung des Wertes der Mehrleistungen besteht, sei es als Erschwerniszulage, als Mehrleistungszulage, als Belohnung, als § 30a-Zulage oder nach einem anderen Anspruch (...)". Eine monatliche Fremdsprachenzulage von S 4.800,-- bis S 5.700,-- erscheine nicht unangemessen (wird näher ausgeführt). "Es erfüllt nämlich der Antrag alle gesetzlichen Kriterien derjenigen Normen, nach denen ein Entgelt bezahlt werden kann, sodaß die Abweisung des Antrages mich daher in meinem Recht auf eine angemessene Fremdsprachenzulage verletzt, sowohl nach Mehrleistungs- als auch Erschwernis-, als auch nach anderen Zulagen".

Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise da zwischenzeitig in einer Sache des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075).

Derartiges vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen; vielmehr ist die Beurteilung der belangten Behörde zutreffend, daß sein Begehren in der Rechtsordnung keine Deckung findet. Daran vermag auch der Hinweis des Bescherdeführers auf die Bestimmung des im Beschwerdefall nicht anwendbaren

§ 20d GG 1956 (Vergütung gemäß § 23 des Volksgruppengesetzes) nichts zu ändern.

Was die "Valorisierung von Zulagen" anlangt, lautet der maßgebliche Teil des Antrages des Beschwerdeführers vom 27. April 1988: "weiters beantrage ich Nachzahlung des Differenzbetrages für das Überstundenpauschale, der sich daraus ergibt, daß bei der Berechnung des Überstundenpauschales die Teuerungszulage gem. § 15 Abs. 3 GG nicht berücksichtigt wurde". Hierüber wurde mit dem angefochtenen Bescheid - abweislich - entschieden. Die Beurteilung des Beschwerdeführers, "die Antragstellung umfaßte auch die Valorisierung anderer für Dienstleistungen gebührenden Nebengebühren und Zulagen", ist angesichts des klaren Wortlautes seines Antrages nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern unzutreffend. Jedenfalls ist die Frage der "Valorisierung" anderer "Zulagen", als des "Überstundenpauschales", nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Gemäß § 21 Abs. 1 lit. a GG 1956, vorliegendenfalls in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung gemäß

BGBl. Nr. 198/1969 (weil der Anspruchszeitraum im Beschwerdefall nicht über den 30. Juni 1991 hinausgeht), gebührt dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, zum Monatsbezug und zur Sonderzahlung eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet geringer ist als im Währungsgebiet des Schillings. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, zählt das "Überstundenpauschale", nämlich eine - pauschalierte - Überstundenvergütung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 GG 1956, zu den Nebengebühren und ist daher, wie sich aus § 3 Abs. 2 und 3 leg. cit. unmißverständlich ergibt, weder Bestandteil des Monatsbezuges noch der Sonderzahlung, sodaß diesbezüglich hievon auch keine Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührt. Für die vom Beschwerdeführer angestrebte "Valorisierung" fehlt es vielmehr an einer gesetzlichen Grundlage; eine solche vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammehang ausführt, "wäre die Behörde zum Schluß gelangt, daß eine Rechtslücke vorliegt, wäre sie unter gutachtlicher Beiziehung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen zu schließen gewesen mittels der anerkannten juristischen Methoden", vermag dies am Fehlen an einer für die Stattgebung des Antrages erforderlichen gesetzlichen Grundlage nichts zu ändern. Darf doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er in Kenntnis der im § 21 GG 1956 gefaßten Probleme der Auslandsbesoldung und unter Beachtung der Vielzahl von Novellen des Gehaltsgesetzes (idR mehrmals jährlich) eine Regelung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, gleichsam übersehen hätte (vgl. in diesem Sinne zum Problem der Lückenschließung im Besoldungsrecht beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0163).

Soweit die Hinweise des Beschwerdeführers auf verfassungsmäßig gewährleistete Rechte dahin zu verstehen wären, daß er meinte, durch den angefochtenen Bescheid in derartigen Rechten verletzt zu sein, fiele die Prüfung einer derartigen Frage nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Sollte dies aber dahin zu verstehen sein, daß der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten hegt, ist ihm zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken nicht teilt und sich demnach auch nicht zu einer Antragstellung gemäß § 140 Abs. 2 B-VG - eine solche käme allenfalls in Betracht - veranlaßt sieht. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0158 (betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VIII), verwiesen werden.

Zusammenfassend war demnach der angefochtene Bescheid insoweit er die Gefahrenzulage und die Erschwerniszulage betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen ("Fremdsprachenzulage" und "Valorisierung" des Überstundenpauschales) hingegen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120130.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten