TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/27 90/12/0163

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs2 idF 1970/245;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;
GehG 1956 §20c Abs2 Z2 idF 1970/245;
GehG 1956 §20c idF 1970/245;
GehGNov 19te Art2;
GehGNov 20te Art3 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. SN gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. September 1989, Zl. 100.078/1-Pr/3/89, betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er wurde als rechtskundiger Beamter mit dem Amtstitel "Ministerialrat" mit Ablauf des 31. Juli 1986 in den Ruhestand versetzt.

Mit Ansuchen vom 29. Juni 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Art. III Abs. 4 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle.

Dieses Ansuchen wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mangels Vorliegens einer entsprechenden Dienstzeit ab. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei am 2. Mai 1967 beim damaligen Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie in den Bundesdienst eingetreten. Mit Bescheid vom 6. Mai 1969 sei ihm ein Zeitraum von 20 Jahren und sieben Tagen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden. Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers unter Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit "2.12.1949" (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers richtig 12.2.1949) sei mit Bescheid vom 6. März 1973 erfolgt. Dabei sei ausgesprochen worden, daß die Dienstzeit des Beschwerdeführers bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als Rechtskonsulent vom 27. März 1952 bis 1. Mai 1967 im Ausmaß von 15 Jahren, einem Monat und fünf Tagen gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im öffentlichen Interesse zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt worden sei. Diese genannte Vordienstzeit sei aber in Anwendung des § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 bei der Berechnung der Dienstzeiten für Dienstjubiläen nicht berücksichtigt worden.

§ 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 unterscheide zwei Arten von Vordienstzeiten, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen seien. Zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge seien jedenfalls die im § 12 Abs. 2 taxativ aufgezählten Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Nur diese genannten Zeiten seien nach der ebenfalls taxativen Aufzählung des § 20c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in die Berechnung der Dienstzeiten für Dienstjubiläen einzubeziehen. Alle anderen Vordienstzeiten würden auf Grund der Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 nur zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Eine Ausnahme hievon enthalte § 12 Abs. 3 des genannten Gesetzes, wonach Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben habe, mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sei. Vordienstzeiten, die auf Grund der zitierten Gesetzesbestimmung im öffentlichen Interesse zur Gänze berücksichtigt worden seien, könnten bei der Berechnung der Dienstzeit für Dienstjubiläen nicht berücksichtigt werden.

Die Vordienstzeit des Beschwerdeführers als Rechtskonsulent bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Ausmaß von 15 Jahren, einem Monat und fünf Tagen sei zwar auf Grund des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge, nicht aber für das Dienstjubiläum zu berücksichtigen gewesen.

Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970 (richtig wohl BGBl. Nr. 198/1969), führe eine Anzahl von weiteren Vordienstzeiten an, die zusätzlich zu den im § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zeiten für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen seien. Die Bestimmungen der 19. Gehaltsgesetz-Novelle würden auf jeden Fall für Beamte gelten, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden seien. Nach Art. III Abs. 4 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, sei die für Jubiläumsbelohnungen maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle nicht angewendet worden seien, unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln. Betroffen davon seien jene Beamten gewesen, bei denen die Festsetzung des Vorrückungsstichtages ausschließlich auf Grund der Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung 1957 erfolgt sei. Wie aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu erschließen sei, solle die zitierte Bestimmung des Art. III der 20. Gehaltsgesetz-Novelle sicherstellen, daß bei diesen Beamten jedenfalls die im § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Vordienstzeiten, ergänzt durch die in Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle genannten Zeiten, bei der Ermittlung der maßgebenden Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung berücksichtigt würden.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, eine nachträglich im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im öffentlichen Interesse für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze berücksichtigte Zeit sei auf Grund des Art. III der 20. Gehaltsgesetz-Novelle als eine solche des § 12 Abs. 2 des zitierten Gesetzes zu behandeln, könne daher nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des Art. III der 20. Gehaltsgesetz-Novelle solle ausdrücklich nur die Berücksichtigung von Zeiten des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in Ergänzung mit Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle bei der Berechnung der Dienstzeit für Dienstjubiläen für jene Beamten sicherstellen, die sich bereits vor dem 1. März 1969 im Dienststand befunden hätten. Überdies hätten die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle im Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1973 betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers Anwendung gefunden, sodaß auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere gehe.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Mit der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten vorliegenden Beschwerde wird kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes verlangt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens sieht sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Art. III Abs. 4 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 54/1956 bzw. BGBl. Nr. 245/1970) abgeleiteten Recht auf Berücksichtigung seiner gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeit als Rechtskonsulent bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch bei der Ermittlung der für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit und damit in seinem Recht auf Jubiläumszuwendung verletzt.

Der Beschwerdeführer anerkennt, daß die von ihm geltend gemachte, für den Vorrückungsstichtag berücksichtigte Zeit nicht zu den unter § 20c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Fällen zu zählen ist. Er vermeint aber in Art. III Abs. 4 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle eine Deckung für seinen Anspruch zu finden.

Art. III Abs. 4 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle hat folgenden Wortlaut:

"Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer begehrt die Berücksichtigung seiner "Kammerdienstzeit" im Sinne der genannten Bestimmung, weil sie dem "Qualitätsanspruch" des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 entspreche. Die gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 berücksichtigte "Kammerdienstzeit" sei eine Dienstzeit, die dem vom § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gezogenen Rahmen, nämlich Zeiten zu erfassen, die mit Rücksicht auf ihre Qualität zur Gänze zu berücksichtigen seien, dem Sinne nach entspreche.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß in seinem Fall einer der Tatbestände des § 12 Abs. 2 oder des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle vorliege. Er vermeint lediglich, daß es sich bei seiner "Kammerdienstzeit", die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angerechnet worden ist, um eine den Tatbeständen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ähnliche Zeit handle, deren Berücksichtigung in der sinngemäßen Anwendung der genannten Bestimmung begründet wäre. Damit verkennt aber der Beschwerdeführer die rechtliche Bedeutung der sinngemäßen Anwendung einer Norm.

Eine Rechtsvorschrift "sinngemäß" anwenden bedeutet nämlich, daß die auf einen anderen Tatbestand zugeschnittene Vorschrift auf den Tatbestand, auf den sie sinngemäß angewendet werden soll, nicht unmittelbar, sondern nur nach einer entsprechenden, vom Gesetzesanwender vorzunehmenden Anpassung anzuwenden ist. Das Wort "sinngemäß" in der verweisenden Norm hat sohin zu bedeuten, daß kein anderer Inhalt als der jener Bestimmung, auf die verwiesen wird, Anwendung zu finden hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1984, Zl. 83/09/0183).

Die Norm, auf die verwiesen wird, sinngemäß anzuwenden bewirkt also nicht, - noch dazu bei einer ihrem Rechtscharakter nach als Sonderbestimmung zu wertenden Regelung, die von vornherein nicht erweiternd auszulegen ist - daß die enthaltenen Tatbestände um weitere, die wie der Beschwerdeführer meint "im Rahmen der Regelung gelegen" wären, ergänzt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1978, Zl. 970/75, Slg. Nr. 9677/A). Aus der Verpflichtung zur sinngemäßen Anwendung folgt lediglich, daß die an sich bloß für die Bestimmung des Vorrückungsstichtages vorgesehene Regelung unter den genannten Voraussetzungen auch für den Bereich der Bestimmung der Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung heranzuziehen ist.

Weiters darf dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er in Kenntnis der Anrechnungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle) eine Regelung über die Berücksichtigung dieser Zeiten, die eben nicht unter § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle fallen, im Zusammenhang mit der Jubiläumszuwendung gleichsam übersehen hätte. Diese Aussage zum Verhältnis der Zeiten nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Bezugnahme zu den für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Zeiten nach § 20c Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zu Recht hinweist - im Ergebnis auch bereits mit Erkenntnis vom 24. November 1986, Zl. 86/12/0242, (vgl. auch das Erkenntnis vom 1. Feber 1990, Zl. 89/12/0162) getroffen.

Bereits daraus folgt, daß die belangte Behörde zu Recht die vom Beschwerdeführer begehrte Anrechnung von Vordienstzeiten für die Jubiläumszuwendung abgelehnt hat; eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendung der erwähnten Übergangsbestimmung lediglich auf den Personenkreis, bei dem die Festsetzung des Vorrückungsstichtages ausschließlich auf Grund der Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung erfolgt ist, erübrigt sich damit.

Da bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen erkennbar war, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120163.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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