TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/1 93/12/0075

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 25. Februar 1993, Zl. 475723/413-VI.2/93, betreffend die Gewährung von Zulagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 1991 brachte der Beschwerdeführer (mit näheren Ausführungen) zum Ausdruck, er meine, "daß der höhere Wert" seiner Dienstleistung im höheren auswärtigen Dienst eine Mehrleistung sei, "die in den Bezügen der Verwendungsgruppe A, die die von Gesetzes wegen bestehenden höheren Erfordernisse des diplomatischen Dienstes gegenüber den anderen Diensten im Anwendungsbereich des Gehaltsgesetzes, die der Verwendungsgruppe A zuzuordnen" seien, nicht berücksichtigt werde. "Eine denkbare Rechtsgrundlage für die Vergütung dieser Mehrleistung wäre der § 30a GG", sodaß er beantrage, ihm "eine Mehrleistungsvergütung dem Grunde nach zuzuerkennen und der Höhe nach mit drei Vorrückungsbeträgen zu bemessen" und über seinen Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Er beantrage weiters "Nachzahlung der noch nicht verjährten Gebühren und Mehrleistungsvergütungen".

Mit Eingabe vom 2. April 1992 brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diesen Antrag "auf Zuerkennung einer Zulage nach § 30a betreffend qualitative Mehrleistungen nach der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 16.2.1989, BGBl. Nr. 120" unter Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH vor, er wolle die Behörde darauf aufmerksam machen, daß das Erfordernis "auf Hochschulniveau stehender Kenntnisse sowohl durch dienstliche als auch durch private Fortbildung angeeignet werden" könne (wurde näher ausgeführt).

Mit dem angefochtenen Bescheid (dem die zur Zl. 92/12/0228 protokollierte Säumnisbeschwerde vorangegangen war) hat die belangte Behörde die Begehren des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1991 und vom 2. April 1992 "betreffend Zuerkennung einer Zulage nach § 30a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung, oder einer Belohnung nach § 19 leg. cit." mangels Rechtsanspruches abgewiesen. Zusammenfassend führte die belangte Behörde (mit eingehender Begründung) aus, daß die Voraussetzungen weder für die Zuerkennung einer Belohnung, noch für die Zuerkennung einer Verwendungszulage gegeben seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:

Der Beschwerdeführer macht (weiterhin) geltend, daß "auf jeden Fall vertiefende Spezialstudien" nötig seien, um das erforderliche theoretische Vorwissen für den auswärtigen Dienst erwerben zu können. Das Gehaltsgesetz berücksichtige aber "in den Dienstklassen" diese theoretische Vorbildung nicht (ausreichend): Von Gesetzes wegen stehe der höhere auswärtige Dienst mit allen anderen Sparten der allgemeinen Verwaltung auf einer Stufe, denen das Erfordernis eines vertiefenden Spezialstudiums unbekannt sei. "Damit tritt die Situation ein, daß die mit der Verwendung auf einer Planstelle des höheren auswärtigen Dienstes verbundenen Aufgaben es erfordern, daß in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet werden, für die eine umfangreichere theoretische Vorbildung erforderlich ist, die über den Rahmen des Üblichen des Gebietes einer Wissenschaft hinausgehen, wie ihn ein Hochschulstudium dieses Wissenschaftsgebietes vermittelt. Nach der derzeitigen Rechtslage würde das einer analogen Anwendung des § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes entsprechen".

Der Beschwerdeführer faßt die vorliegende Problematik aus seiner Sicht dahin zusammen, der wesentliche Sachverhalt sei der, "daß von einem Beamten des auswärtigen Dienstes dauernd Leistungen verlangt und erbracht werden müssen, die über das Maß der Leistungen der Verwendungsgruppe A hinausgehen, welche vom Gesetzgeber bei der Festsetzung der Bezüge nach dem Gehaltsgesetz als Normalleistung der Verwendungsgruppe A stillschweigend angenommen werden. Es wird daher behauptet, daß diese Mehrleistungen des auswärtigen Dienstes durch eine zusätzlich anzuwendende Gesetzesbestimmung abzugelten sein sollte".

Kern des vorliegenden Streites ist somit (ausschließlich), daß nach Auffassung des Beschwerdeführers im Gehaltsgesetz nicht ausreichend auf diese besonderen Kenntnisse Bedacht genommen werde, weshalb das (behauptete) Besoldungsdefizit durch Gewährung von "Zulagen" zu kompensieren sei; der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht ausreichend geprüft habe, welche Bestimmungen sonst noch zur Abgeltung dieses (behaupteten) Defizites in Betracht kämen.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195 oder auch vom 18. Feber 1994, Zl. 93/12/0065). Sofern der Beschwerdeführer der Sache nach auf privatrechtliche Dienstverhältnisse verweist, ist ihm insbesondere entgegenzuhalten, daß es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern handelt; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0305, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Davon ausgehend, ist das vom Beschwerdeführer vorliegendenfalls verfolgte Ziel, die von ihm als GENERELL unzureichend angenommene, GESETZLICH NORMIERTE Besoldung des höheren auswärtigen Dienstes durch "Zulagen" gleichsam aufbessern zu wollen, bereits im Ansatz verfehlt, weil dieses Begehren in der Rechtsordnung keine Deckung findet.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120075.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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