§ 20 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
§ 20*)
Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998

In Kraft seit 19.08.1998 bis 31.12.9999
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