TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/12 94/12/0117

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §62;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs2;
GehG 1956 §20b Abs3;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2;
GehG 1956 §28 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 26. Juli 1993, Zl. 71851/13-VI.2/93, betreffend Abweisung von Anträgen auf Fahrtkostenersatz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 an der österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet wurde (Näheres ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen).

Mit undatiertem Antrag, der von der österreichischen Botschaft in Damaskus mit Bericht vom 6. April 1988 vorgelegt wurde, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GG 1956 (die rechtliche Qualifikation ergibt sich nicht nur aus den Ausführungen aus dem Antrag, sondern auch aus dem vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Vorlagebericht). Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, sprach der Beschwerdeführer diesen Fahrtkostenzuschuß für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle an; er lege seit dem 26. November 1985 die Distanz von 8 km pro Fahrtstrecke mit seinem Privat-Pkw zurück. Weiters beantrage er eine Pauschalabgeltung für die ihm durch die Dienstverrichtung im Dienstort entstehenden Kosten, insbesondere zur Wahrnehmung seiner gesellschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 113 Handbuch, für die er gleichfalls seinen Privat-Pkw benütze. Der Beschwerdeführer verwies insbesondere darauf, daß er "aufgrund der für einen Europäer unbenützbaren innerstädtischen Verkehrsmittel" gezwungen sei, seinen Privatwagen zu benützen. Die belangte Behörde äußerte sich hierauf mit Erledigung vom 6. Mai 1988, Zl. 475723/8-VI.2a/88, ablehnend.

Mit einer mit 21. Dezember 1988 datierten Eingabe (Zl. 475723/40-VI.2a/89) beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GG 1956 (so der Wortlaut des hiefür verwendeten Formblattes) mit Wirkung vom 22. Dezember 1988 für die Hin- und Rückfahrt zwischen seiner Wohnung und der österreichischen Botschaft in New Delhi im Ausmaß von 6 km laut Kilometerzähler. Im Antrag heißt es, "die exakte Berechnung folgt dem für den Dienstort Damaskus vorgelegten Berechnungsschlüssel, jedoch mit teilweise geänderten Werten. Wird nachgereicht".

Mit Dienstrechtsmandat vom 26. April 1989 (zur selben Zahl, unter der auch der Antrag protokolliert wurde) entschied die belangte Behörde, daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 1988 "auf Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses auf Basis der täglichen Taxispesen (...) leider keine Folge gegeben werden" könne. Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht komme und sich diese Wegstrecken in einer Richtung auf mehr als zwei Kilometer beliefen, seien die monatlichen Fahrauslagen hiefür gemäß § 20b Abs. 2 GG 1956 nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln. Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen habe (Eigenanteil), betrage ab dem 1. September 1988 S 380,-- monatlich.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung, worauf die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einleitete, woraus sich den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge ein Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer ergab.

Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 92/12/0233 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das diesbezügliche Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"1) Ihr Antrag vom 6. April 1988 auf Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses für die Fahrt von Ihrer Wohnung zur Dienststelle (Amtsgebäude der Botschaft Damaskus)

gem. § 20b GG 1956 wird abgewiesen, da Sie die Abgeltung der Fahrtkosten mit Ihrem beamteneigenen Personenkraftwagen gemäß Ihrer Kostenangabe geltend machen. Gemäß § 20 b GG 1956 Abs. 1 Z. 3 gebührt ein Fahrtkostenzuschuß nur dann, wenn die notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 leg. cit. selbst zu tragen hat.

Der Antrag auf Pauschalabgeltung für die durch ihre Dienstverrichtung im Dienstort Damaskus (inbesondere die Wahrnehmung Ihrer gesellschaftlichen Verpflichtungen) infolge der Benützung Ihres Personenkraftwagens verursachten Kosten wird abgewiesen, da diese besonderen Kosten gemäß § 21 Abs. 1 lit. b aus der Auslandsverwendungszulage zu bestreiten sind.

2) Unter Bezugnahme auf das seitens der Dienstbehörde mit Zl. 475723/40-VI.2a/89 vom 26. April 1989 erlassene Dienstrechtsmandat, Ihre dagegen erhobene Vorstellung vom 18. Mai 1989 auf die Ihnen mit Schreiben der Dienstbehörde Zl. 475723/44-VI.2a/89 vom 7. Juni 1989 die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in offener Frist zur Kenntnis gebracht wurde, wird Ihr Antrag auf einen Fahrtkostenzuschuß abgewiesen, da gemäß dem Ergebnis der Berechnung Ihrer Fahrtauslagen diese den von Ihnen zu leistenden Eigenanteil nicht übersteigen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 6. April 1988 einen Fahrtkostenzuschuß für eine Fahrtstrecke von 8 km von seiner Wohnung zum Amtsgebäude der österreichischen Botschaft in Damaskus beantragt, wobei er die dafür anfallenden Kosten in seiner Eingabe vom 6. Juni 1988 mit S 96,-- pro Tag angegeben habe. "Hinsichtlich der Berechnung gemäß Abs. 2 § 20b GG 1956", derzufolge die Fahrtauslagen nach der billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten zu ermitteln seien, führe der Beschwerdeführer in der erwähnten Eingabe aus, daß diese Berechnungsmethode für den Dienstort Damaskus "kein Ergebnis liefere". Die Dienstbehörde habe hingegen den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 6. Mai 1988 in Kenntnis gesetzt, daß die "dem § 20b GG entsprechende Berechnungsmethode des Fahrtkostenzuschusses" nicht zu keinem, sondern bloß zu einem für den Beschwerdeführer unbefriedigenden Ergebnis führe.

Bezüglich des Antrages auf Pauschalabgeltung für die Benützung des privaten, beamteneigenen Pkws zur Erfüllung "von Repräsentations- und anderen Pflichten" sei festzustellen, daß "diese durch die Auslandsverwendung verursachten besonderen Kosten gemäß § 21 Abs. 1 lit. b GG 1956 aus der Auslandsverwendungszulage zu bestreiten" seien, die gemäß Abs. 5 leg. cit. als Aufwandsentschädigung gelte. Da Repräsentationspflichten für eine Auslandsverwendung charakteristisch seien, seien die daraus entstehenden Nebenkosten ebenso eine charakteristische Folge der Auslandsverwendung.

Zum Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Dienstrechtsmandates vom 26. April 1989 aus, im Zuge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens seien "die Stadtgrenze von New Delhi, die Lage der Botschaft und die Lage der Wohnung des Antragstellers erhoben" worden. Gemäß dem Bericht der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 7. Juli 1989 habe die Strecke von der Wohnung des Beschwerdeführers zum Amtsgebäude der Botschaft 5,4 km betragen. Ferner habe sich ergeben, daß die Wohnung des Beschwerdeführers außerhalb des "New Delhi Municipal Committee" gelegen sei und die in Frage kommende Busfahrt in einer Richtung eine Rupie, das seien zum damaligen Kassenwert als Umrechnungskurs 70 Groschen, gekostet habe. Bei Berechnung von zwei Fahrten pro Tag mit zwei Rupien ergebe "dies einen Eigenanteil an Fahrtauslagen von S 30,80". Da dieser Betrag als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Massenbeförderungsmittel den Fahrtkostenanteil gemäß § 20b Abs. 3 GG 1956 (ab 1. September 1988 S 350,--, ab 1. September 1989, S 380,--) nicht übersteige, gebühre dem Beschwerdeführer kein Fahrtkostenzuschuß.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Aufwandsentschädigung nach den diversen anspruchsbegründenden Normen" verletzt.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes wurden weitere bezughabende Akten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten

Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erwogen:

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

§ 20b Abs. 1 und 2 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 214/1972, lauten:

§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn

1.

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2.

er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3.

die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.

Aus Abs. 3 leg. cit. ergibt sich der Eigenanteil, den der Beamte jedenfalls zu tragen hat, wobei die Beträge im gegenständlichen Zeitraum sukzessive angehoben wurden (darauf kommt es aber im Beschwerdefall nicht entscheidend an).

Die Regelung des Abs. 3 zeigt, daß der Gesetzgeber einen Beitrag zu den Fahrtkosten eines Beamten nur dann vorsieht, wenn diese die Kosten eines zu benützenden Massenbeförderungsmittels im Dienstort übersteigen. Wenn die Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels nicht in Betracht kommt (arg: in den übrigen Fällen), wie der Beschwerdeführer meint, dann sind nur die den betragsmäßig festgesetzten Eigenanteil übersteigenden Kosten zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer unterscheidet in seinen Beschwerdeausführungen, der Systematik der Bescheidbegründung folgend, zwei Fallgruppen, nämlich "Fahrtkostenzuschüsse" einerseits, und "Ersatz des Mehraufwandes für die Benützung von Pkws zur Absolvierung gesellschaftlicher Verpflichtungen" andererseits. Soweit er aber eingangs der Darlegung der Beschwerdegründe ausführt, "indem ich hier zusammenfassend und zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bisherige Vorbringen in der Säumnisbeschwerde und vor der Behörde hinweise", ist ihm zu entgegnen, daß ein derartiger Pauschalverweis auf das gesamte bisherige Vorbringen keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellt und insoweit unbeachtlich ist, hat doch nach dieser Gesetzesstelle die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu ENTHALTEN (siehe dazu beispielsweise aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0103 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1983, Zlen. 82/16/0158, 0159).

Kern des Streites, ob ein Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20b 1956 gebührt, ist weiterhin die Frage, ob es auf die Zumutbarkeit der Benützung der "innerstädtischen Massenbeförderungsmittel sowie der Eisenbahnen" an den jeweiligen Dienstorten ankommt, oder nicht. Diese Frage ist, da das Gesetz diesbezüglich nicht unterscheidet, im Sinne der Beurteilung der belangten Behörde zu lösen.

Daß die - ausgehend von den Behauptungen des Beschwerdeführers, in seinem Fall komme ein öffentliches Massenbeförderungsmittel nicht in Betracht - zutreffend nach Abs. 2 leg. cit. abstrakt ermittelten monatlichen Fahrtauslagen den vom Beschwerdeführer selbst zu tragenden Eigenanteil übersteigen würden, ist vorliegendenfalls ausgeschlossen. Die belangte Behörde hat somit den geltend gemachten Anspruch zutreffend verneint.

Sofern der Beschwerdeführer nun danach trachtet, einen Ersatz der angesprochenen Kosten allenfalls auch aus den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufwandsersatz gemäß § 20 GG 1956, oder auch der Auslandsverwendungszulage bzw. der Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21 GG 1956 zu erwirken, muß ihm entgegengehalten werden, daß er seine Anträge auf § 20b GG 1956 gestützt hatte und die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch nur darüber (über die geltend gemachte Anspruchsgrundlage) abgesprochen hat, daher allfällige Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein können, wobei auch im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Auslandsverwendungszulage die Erlassung des vom Beschwerdeführer angestrebten Teilbescheides (§ 59 Abs. 1 AVG) hinsichtlich einzelner Bemessungskomponenten unzulässig wäre (siehe dazu das zwischenzeitig in einer Sache des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0293, betreffend einen "Wohnungskostenbeitrag" für New Delhi, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, daß der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das zwischenzeitig in einer Sache des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075). Eben diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0158, das ebenfalls in einer Sache des Beschwerdeführers ergangen ist, wurde auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Gesetzgeber lediglich gehalten ist, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) der Beamten derart zu gestalten, daß es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Das vorliegende Ergebnis widerspricht nicht diesen Grundsätzen.

Bezüglich des angesprochenen "Ersatzes des Mehraufwandes für die Benützung von Pkws zur Absolvierung gesellschaftlicher Verpflichtungen" hält der Beschwerdeführer der Argumentation der belangten Behörde entgegen, daß die Wahrnehmung gesellschaftlicher Pflichten, zu denen auch die Repräsentationstätigkeit gehöre, nicht charakteristisch für eine Auslandsverwendung sei, weil auch Beamte im Inland gesellschaftliche Verpflichtungen aus dienstlichen Interessen hätten und sich zu diesen mit Verkehrsmitteln begeben müßten (wird näher ausgeführt). Dem ist zu entgegnen, daß es vorliegendenfalls nicht um "gesellschaftliche Verpflichtungen" schlechthin geht, sondern um (behauptete) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Repräsentationstätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Diplomat am ausländischen Dienstort, es sich dabei daher - allenfalls - um "besondere Kosten" im Sinne des § 21 Abs. 1 GG 1956 handelt bzw. handeln kann, sodaß jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles schon deshalb nicht zu prüfen ist, ob der vom Beschwerdeführer angesprochene § 20 RGV (gemeint wohl nach dem Zusammenhang: § 20 Abs. 3, allenfalls auch Abs. 4 RGV) als Anspruchsgrundlage in Betracht käme. Damit ist im Beschwerdefall auch nicht zu erörtern, inwieweit eine Überschneidung mit dem Säumnisbeschwerdeverfahren

Zl. 93/12/0052 bzw. dem Bescheidbeschwerdeverfahren Zl. 95/12/0102, betreffend Reisekosten für Dienstverrichtungen am Dienstort (die mit Beschlüssen je vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil eine Gegenschrift nicht erstattet wurde.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120117.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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