TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/9 W220 2243975-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2021
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Entscheidungsdatum

09.08.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W220 2243975-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RAST & MUSLIU, Rechtsanwälte in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, Zl.: 216784401/200942122, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, ist in Österreich geboren und ist seitdem auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen; derzeit verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt elfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

3. Mit Schreiben vom 09.02.2021 ersuchte die zuständige Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 1 NAG um Bekanntgabe, ob gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden, Bedenken gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bestünden und sei eine Rückstufung gemäß § 28 NAG vorgesehen.

4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Überprüfung seines Aufenthaltsstatus und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer dabei an, dass er in Österreich geboren sei; sein Großvater habe Serbien verlassen und sei mit seinem Vater nach Österreich gekommen, weil es in Serbien keine Zukunft gebe. Er habe in Österreich die Schule besucht und den Beruf des Autolackierers gelernt, aber nicht zu Ende gebracht. Er habe als Reinigungskraft gearbeitet und könnte als Zusteller zu arbeiten beginnen, wenn sein Aufenthaltsstatus geklärt sei; derzeit erhalte er Arbeitslosengeld. Er wohne derzeit bei seiner Mutter, die in Österreich lebe, und kümmere sich dort auch um seinen Stiefvater, der ebenfalls in Österreich lebe und derzeit aufgrund einer Krebserkrankung eine Chemotherapie mache. In Österreich würden weiters seine Schwester mit ihren Kindern, seine beiden Exfrauen, seine Lebensgefährtin und seine drei Kinder sowie das Kind seiner Lebensgefährtin aus einer anderen Beziehung leben; der Beschwerdeführer habe zu seiner ersten Exfrau sowie zu seinen Kindern immer regelmäßigen, guten Kontakt. In Serbien sei er zuletzt vor ein paar Jahren gewesen; er glaube nicht, dass er dort noch jemanden habe. Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen Verurteilungen, insbesondere seiner zuletzt erfolgten Verurteilung mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.12.2020 wegen Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, führte der Beschwerdeführer aus, dass er schon sein ganzes Leben hier sei und nicht gehandelt habe; er habe Kokain hergegeben und dafür Subotex bekommen, aber kein Geld genommen. Er habe Kokain, wozu er durch Freunde gekommen sei, konsumiert, nehme aber keine Drogen mehr. Er habe einen Strafaufschub bis 18.12.2022 bekommen, befinde sich in Therapie und erhalte das Medikament Subotex, das er benötige, da er abhängig gewesen sei. Zu seinen Verurteilungen sei es gekommen, weil er einfach nur dumm gewesen sei und nicht nein sagen könne.

5. Mit oben zitiertem Bescheid vom 11.05.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen sei, die Schule besucht habe und immer wieder Beschäftigungen nachgegangen sei. Er sei im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit seiner Freundin, die ein Kind aus einer vorangegangenen Beziehung habe. Diese und die Angehörigen des Beschwerdeführers – seine Exfrauen, seine Kinder, seine Mutter, sein Steifvater und seine Schwerster samt Familie – würden alle in Österreich leben; ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Angehörigen des Beschwerdeführers bestehe nicht. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers hätten die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen; der Beschwerdeführer selbst sei zuletzt vor einigen Jahren in Serbien gewesen. Einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien stehe nichts entgegen. Die derzeit in Österreich absolvierte Therapie könne der Beschwerdeführer in Serbien fortsetzen; den zitierten Länderberichten könne entnommen werden, dass eine Drogentherapie in Serbien gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zuletzt wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteil worden und weise neun einschlägige Vorverurteilungen auf, weshalb von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei am Arbeitsmarkt nicht integriert; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bald einer geregelten Beschäftigung nachgehen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen begehen werde. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lägen vor. Im Fall einer Rückkehr nach Serbien sei der Beschwerdeführer keiner Gefährdung ausgesetzt. Aufgrund des zitierten Gesamtfehlverhaltens sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Schließlich sei gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren zu erlassen, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle; es bestehe die begründete Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder rückfällig und Straftaten begehen würde, um seinen Suchtmittelkonsum zu finanzieren; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Beschwerdeführer sei bereits neunmal wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt worden. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht getroffen werden. Es sei den Familienangehörigen des Beschwerdeführers möglich, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen; ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren gegen den Beschwerdeführer sei daher dringend geboten und gerechtfertigt.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe. Die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme vorläufig bis zum 18.12.2022 aufgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nicht nur die Schule besucht und gearbeitet, sondern auch Familien gegründet. Seine Eltern seien teilweise bereits ebenso wie teilweise seine Kinder österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer weise in Österreich eine Vielzahl an sozialen Kontakten und eine berufliche Integration auf. Die deutsche Sprache stelle quasi die Muttersprache des Beschwerdeführers dar; darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet maximal integriert und gebe es keinen integrativen Unterschied zu einem durchschnittlichen österreichischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt seinen gesamten Lebensmittelpunkt in Österreich. In Serbien habe er – im Gegensatz zu Österreich – nie eine Beziehung geführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakten auseinandergesetzt und auch nicht berücksichtigt, dass der zuletzt gewährte bedingte Strafaufschub einen Durchsetzungsaufschub für die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme darstelle. Insbesondere mit seiner momentanen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter sowie mit seiner Mutter und seinem Stiefvater bestehe ein gemeinsamer Haushalt und ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis in fast jedem Lebensaspekt. Der Beschwerdeführer habe intensiven Kontakt zu seinen Kindern und den Kindesmüttern. In Serbien habe der Beschwerdeführer hingegen weder Familienangehörige oder Freunde noch eine Wohnmöglichkeit. Der Beschwerdeführer scheine durch seine negativen Erfahrungen geläutert, da sämtliche Straftaten in Verbindung mit seiner Drogenabhängigkeit verübt worden seien, welche momentan erfolgreich therapiert würde. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde unweigerlich die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern, für die er eine essentielle und dauerhafte Vaterfigur darstellte, und von seiner Lebensgefährtin bedeuten; diese seien die wichtigsten familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig, da die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Der Beschwerdeführer beherrscht Serbisch, welches er als seine Muttersprache bezeichnet, und Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und ist seitdem auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen; derzeit verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich die Pflichtschule und begann eine Lehre als Autolackierer, die er jedoch nicht abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit immer wieder sporadisch erwerbstätig, indem er etwa als Reinigungskraft und Hilfsarbeiter gearbeitet und ein Lokal gepachtet hat. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Familienangehörige, die in Österreich leben und teilweise österreichische Staatsangehörige sind: Der Beschwerdeführer lebt aktuell im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, die österreichische Staatsangehörige ist, und seinem Stiefvater, der serbischer Staatsangehöriger ist. Weiters lebt eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Kindern in Österreich, zu welcher der Beschwerdeführer guten Kontakt hat. Der Beschwerdeführer war in Österreich außerdem zweimal verheiratet. Der Ehe mit seiner ersten Exfrau, die österreichische Staatsangehörige ist und zu welcher der Beschwerdeführer einen sehr guten Kontakt hat, entstammen eine Tochter (geboren im Dezember 1995), die österreichische Staatsangehörige ist, in Österreich studiert und arbeitet und in einem eigenen Haushalt lebt, und ein Sohn (geboren im Dezember 2005), der österreichischer Staatsangehöriger ist, in Österreich die Schule besucht und im Haushalt seiner Mutter lebt; der Beschwerdeführer hat zu seinen Kindern regelmäßig Kontakt und ein gutes Verhältnis. Der Ehe mit seiner zweiten Exfrau, die serbische Staatsangehörige ist, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt und zu welcher der Beschwerdeführer ein schlechtes Verhältnis hat, entstammt ein Sohn (geboren im März 2014), der serbischer Staatsangehöriger ist, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt und bei seiner Mutter lebt; der Beschwerdeführer ist verpflichtet, diesem Sohn monatlich EUR 100,00 zu leisten, wobei er dieser Verpflichtung nur anteilig nachkommt, und hat er regelmäßig Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer führt derzeit eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, einer serbischen Staatsangehörigen, die in Österreich über eine bis 11.10.2021 gültige „Aufenthaltsberechtigung“ verfügt und eine Tochter (geboren im Dezember 2002) aus einer anderen Beziehung hat, die serbische Staatsangehörige ist und in Österreich über eine bis 11.10.2021 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügt und zu welcher der Beschwerdeführer guten Kontakt hat. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter. Der Beschwerdeführer möchte seine Lebensgefährtin in Zukunft heiraten; konkrete Pläne bestehen diesbezüglich nicht. Zwischen den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer besteht kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis.

Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises verfügt; das Bestehen enger sozialer Bindungen ist jedoch nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt vor ein paar Jahren in Serbien auf; er hat dort keine familiären oder engeren sozialen Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt elfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:

1.       Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 10.06.1992, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Entscheidung des Jugendgerichtshofes XXXX vom 25.02.1994, XXXX , verurteilt.

2.       Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 25.02.1994, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen (bedingte Strafnachsicht widerrufen mit Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 25.05.1998, XXXX ), verurteilt.

3.       Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes XXXX vom 26.02.1996, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgiftbesitzes nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Geldstrafe von 4.500,00 Schilling, im Nichteinbringungsfall fünfundvierzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

4.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.05.1996, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgiftbesitzes nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Geldstrafe von 14.000,00 Schilling, im Nichteinbringungsfall fünfunddreißig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

5.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.05.1998, XXXX Hv 2423/98, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28 Abs. 2 U 3, 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten, bedingt nachgesehen (bedingte Strafnachsicht widerrufen mit Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.10.2003, XXXX ) verurteilt.

6.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.03.2003, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

7.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.10.2003, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28 Abs. 2 U 3, 27 Abs. 1 SMG, § 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt.

8.       8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.04.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.

9.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.08.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in XXXX und an anderen Orten

A.       im Zeitraum von Angang Juli 2015 bis 18.01.2016 vorschriftswidrig Suchtgift

I.       mit auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt zumindest 69,6 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt zumindest 66%, sohin insgesamt 75,9 Gramm Cocain-Base) in einer Mehrzahl an einzelnen Übergaben an M. D. (zumindest 50 Gramm Kokain) und an M. S. (19,6 Gramm Kokain brutto, mindestens 10 Gramm netto) am 13.10.2015 entgeltlich weitergab;

II.      ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er im Zeitraum von 30.04.2008 bis 18.01.2016 unbekannte Mengen an Kokain bis zum Eigenkonsum und – jeweils bis zur Sicherstellung – am 13.10.2015 2,1 Gramm Kokain und 1 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut sowie am 18.01.2016 2,5 Gramm Kokain (brutto) und 1,5 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut innehatte;

B.       am 13.10.2015, wenn auch nur fahrlässig, trotz eines aufrechten Waffenverbotes (§ 12 WaffG) eine Schusswaffe der Kategorie B, und zwar eine Pistole Marke Llama Kaliber 9 mm, besessen, indem er sie bis zur Sicherstellung in seiner Wohnung innehatte.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet.

10.      Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.11.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

11.      Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.12.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in XXXX

A.       vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b), nämlich 80 Gramm Kokain enthaltend 56,1 Gramm Cocain, M. H. in mehrfachen Angriffen überlassen, wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen, und zwar

I.       im Zeitraum von September 2019 bis Juni 2020 sowie von August 2020 bis September 2020 gesamt 20 Gramm Kokain enthaltend 78,12% Cocain, somit enthaltend 15,62 Gramm Cocain gegen EUR 60,00 pro Gramm, somit gegen insgesamt EUR 1.200,00 sowie gesamt 15 Gramm Kokain enthaltend 78,12% Cocain, somit enthaltend 11,71 Gramm Cocain im Tausch gegen 90 Tabletten Buprenophin;

II.      im Juli 2020 in einem Angriff 33 Gramm Kokain enthaltend 78,12% Cocain, somit enthaltend 25,77 Gramm Cocain, und 12 Gramm Kokain mit durchschnittlichem Reinsubstanzgehalt in Straßenqualität von 25% Cocain, somit enthaltend 3 Gramm Cocain gegen insgesamt EUR 2.250,00;

B.       am 27.10.2020 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 0,4 Gramm Kokain enthaltend 0,3 Gramm Cocain und 0,3 Gramm Cannabiskraut enthaltend Delta-9-THC und THCA zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung von Suchtgift, erschwerend die neun einschlägigen Vorverurteilungen, die Faktenvielzahl und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

Hinsichtlich der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.01.2021, XXXX , gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub bis 18.12.2022 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG), und zwar ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes (Harnkontrollen), ärztlicher Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie und klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung ambulant zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer leidet an „F12 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide“, „F14 Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain“ und „F11.22 Opiatabhängigkeit bei aktueller Substitution“. Seit 03.02.2021 befindet sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in ambulanter Behandlung bei XXXX ; an Medikation wurden Subutex Sublingualtabletten 12 mg, Venlafaxin 75 mg und Nozinan 25 mg verordnet. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, die medizinische Behandlung seiner Erkrankungen in Serbien fortzusetzen.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Serbien nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und dem Reisepass des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Verfahren sowie insbesondere seinem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und dem von ihm in Kopie vorgelegten Reisepass (AS 83ff und Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister). Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 38).

Die Feststellungen zur Geburt und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 39 bis 41) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister. Diese Feststellungen legte bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Bescheid zugrunde (etwa AS 186, 192 und 209).

Die Feststellungen zur Schul- und Berufsbildung, der Erwerbstätigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 41f) in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Diese Feststellungen wurden bereits im angefochtenen Bescheid getroffen (etwa AS 192f und 210); in der Beschwerde wurde kein darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers und deren Lebensverhältnissen sowie dem Kontakt zu diesen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 39f und 42f), den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten betreffend seine Familienangehörigen (AS 71ff und 313ff) und Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister betreffend die Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Von diesem Sachverhalt ging im Wesentlichen bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid aus (etwa AS 192f); der Beschwerde ist diesbezüglich kein entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Bezüglich des Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Stiefvater ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Feststellung aus den expliziten Äußerungen des Beschwerdeführers, dass er bei seiner Mutter lebe (AS 40), ergibt; bezüglich seiner Lebensgefährtin brachte der Beschwerdeführer das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes nicht vor, sondern erklärte er lediglich, mit dieser eine Lebensgemeinschaft zu führen (AS 43). Das Nichtbestehen eines gemeinsamen Haushaltes des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin bzw. das Bestehen eines Haushaltes des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Stiefvaters wird vor dem Hintergrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers auch durch die entsprechenden Meldeadressen im Zentralen Melderegister bestätigt. Für die in der Beschwerde unbelegt und unsubstantiiert aufgestellte Behauptung, neben der Mutter und dem Stiefvater des Beschwerdeführers bestehe mit „seiner momentanen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter“ ein Haushalt und ein „gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis in fast jedem Lebensaspekt“, sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte ersichtlich. Der Beschwerdeführer gab zwar an, sich um seinen Stiefvater, der Krebs habe und gerade eine Chemotherapie bekomme, zu kümmern und selbst von seiner Mutter unterstützt zu werden, bis er wieder eine Arbeit gefunden habe (AS 40); das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer ist dem jedoch nicht zu entnehmen. In Bezug auf die (nur teilweise erfüllte) Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass finanzielle Leistungen auch aus Serbien erbracht werden können.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, hier die Schule besuchte und lebte, ist vom Bestehen sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers auszugehen; das Bestehen enger Bindungen zu Personen außerhalb seines Familienkreises ist jedoch nicht hervorgekommen, wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festhielt (AS 211).

Die Feststellung zum letzten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien ergibt sich aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers (AS 41), wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt (AS 194) und in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen (AS 17 und 49ff), dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.01.2021 (AS 61ff) und einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 38 und 41) in Verbindung mit dem vorgelegten medizinischen Schreiben (AS 69). Dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, die medizinische Behandlung seiner Erkrankungen in Serbien fortzusetzen, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortungen (AS 101ff, insbesondere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien – Drogentherapie, HIV-Behandlung, Medikation vom 10.01.2020 – AS 149ff, und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien – Drogentherapie vom 02.03.2018 – AS 161ff), wozu dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, welche nicht wahrgenommen wurde (AS 42). Vom festgestellten Sachverhalt ging auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid aus (AS 210); Entgegenstehendes wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 43); Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nicht hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Serbien bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Serbien gilt überdies gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Wie oben ausgeführt und bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer erwerbsfähig, beherrscht Serbisch und verfügt über Berufserfahrung als Reinigungskraft, Hilfsarbeiter und Lokalpächter, Fähigkeiten, die ihm auch in Serbien zu Gute kommen. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt vor ein paar Jahren in Serbien auf, sodass zumindest grundlegende Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers nach Serbien bestehen. Die benötigte medizinische Behandlung ist dem Beschwerdeführer, wie oben bzw. vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, auch in Serbien zugänglich. Schließlich ergibt sich aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen bezüglich Rückkehr nach Serbien, bezüglich welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einsicht und Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde, die der Beschwerdeführer nicht wahrnahm (AS 44), dass serbische Staatsangehörige bei einer Rückkehr keinen Repressalien ausgesetzt sind und nach der Rückkehr verschiedene Formen der (immateriellen) Unterstützung zur Reintegration in Anspruch nehmen können (AS 203f). Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Beschwerdeführer in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt würde und sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Serbien ergebe, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer brachte auch weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde vor, dass ihm der Aufbau einer Existenz und die Sicherung seines grundlegenden Lebensunterhaltes in Serbien unmöglich wären, sondern erklärte er nur, dass er nicht nach Serbien zurückkönne, weil er sein gesamtes Leben in Österreich sei, in Serbien niemanden habe und alle seine Familienangehörigen in Österreich leben würden (AS 43) bzw. berief sich auf seine Integration in Österreich (AS 247ff). Den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde damit nicht entgegengetreten.

Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Serbien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.2.1.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere – sofern im gegenständlichen Fall maßgeblich – zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG).

Bei der Prüfung, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er lebt seit seiner Geburt auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG in Österreich, war somit vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen, und verfügt derzeit über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt elfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 15.12.2020 wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist damit erfüllt, was eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.

Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, nicht entgegengetreten werden:

Der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat in XXXX

A.       vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b), nämlich 80 Gramm Kokain enthaltend 56,1 Gramm Cocain, M. H. in mehrfachen Angriffen überlassen, wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen, und zwar

I.       im Zeitraum von September 2019 bis Juni 2020 sowie von August 2020 bis September 2020 gesamt 20 Gramm Kokain enthaltend 78,12% Cocain, somit enthaltend 15,62 Gramm Cocain gegen EUR 60,00 pro Gramm, somit gegen insgesamt EUR 1.200,00 sowie gesamt 15 Gramm Kokain enthaltend 78,12% Cocain, somit enthaltend 11,71 Gramm Cocain im Tausch gegen 90 Tabletten Buprenophin;

II.      im Juli 2020 in einem Angriff 33 Gramm Kokain enthaltend 78,12% Cocain, somit enthaltend 25,77 Gramm Cocain, und 12 Gramm Kokain mit durchschnittlichem Reinsubstanzgehalt in Straßenqualität von 25% Cocain, somit enthaltend 3 Gramm Cocain gegen insgesamt EUR 2.250,00;

B.       am 27.10.2020 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 0,4 Gramm Kokain enthaltend 0,3 Gramm Cocain und 0,3 Gramm Cannabiskraut enthaltend Delta-9-THC und THCA zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung von Suchtgift, erschwerend die neun einschlägigen Vorverurteilungen, die Faktenvielzahl und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet; somit ergab sich ein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe. Die über den Beschwerdeführer konkret verhängte Freiheitstrafe bewegt sich mit zwanzig Monaten im oberen Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (§ 28a Abs. 3 SMG). Dabei wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf diese Freiheitsstrafe ein Strafaufschub gewährt wurde, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG) ambulant zu unterziehen. Eine positive Zukunftsprognose kann allein aus diesem Grund jedoch für den Beschwerdeführer nicht getroffen werden, zumal die auf gerichtlichen Beschluss hin begonnenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen noch nicht beendet sind und der Beschwerdeführer die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt hat; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters jedoch grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992 bis dato wiederholt – insgesamt elfmal – straffällig wurde, wobei im Rahmen seiner zuletzt erfolgten Verurteilung neun einschlägige Vorverurteilungen zu berücksichtigen waren, er weder die zuletzt verhängte Haftstrafe verbüßt hat noch die auf gerichtlichen Beschluss im Rahmen des gewährten Strafaufschubs hin begonnenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen beendet hat und überdies diese letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erst acht Monate zurückliegt, liegt jedenfalls noch keine längere Phase des Wohlverhaltens vor. Dem Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten bewusst; er hat einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privat- und Familienleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Positiv hervorzuheben für die Zukunftsprognose des Beschwerdeführers ist, dass er sich derzeit gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzieht; allerdings wird er dabei den Wegfall seiner Gefährlichkeit, vor allem im Hinblick auf die von ihm kontinuierlich verübten Delikte nach dem SMG, insbesondere Suchtgifthandel, erst unter Beweis zu stellen haben.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch weder die im Bundesgebiet bestehenden, familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers – insbesondere seine Kinder – noch die wiederholt verhängten, mehrmonatigen Freiheitsstrafen (beispielsweise Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 08.08.2016 wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG – diesem Urteil liegt unter anderem zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Angang Juli 2015 bis 18.01.2016 vorschriftswidrig zumindest 69,6 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt zumindest 66%, sohin insgesamt 75,9 Gramm Cocain-Base) in einer Mehrzahl an einzelnen Übergaben an M. D. (zumindest 50 Gramm Kokain) und an M. S. (19,6 Gramm Kokain brutto, mindestens 10 Gramm netto) am 13.10.2015 entgeltlich weitergab, sowie trotz eines aufrechten Waffenverbotes eine Schusswaffe der Kategorie B, und zwar eine Pistole Marke Llama Kaliber 9 mm, besessen hat; auch diesbezüglich ergab sich ein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe – und Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 01.10.2003 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28 Abs. 2 U 3, 27 Abs. 1 SMG, § 12 StGB) den Beschwerdeführer davon abzuhalten, wiederholt einschlägig straffällig zu werden und dieses Verhalten jeweils über langjährige Zeiträume fortzusetzen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die persönliche Situation des Beschwerdeführers eine nachhaltige Änderung erfahren hätte, sodass die Prognose eines künftigen ordentlichen Lebenswandels getroffen werden könnte.

Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, ebenso wie der unbefugte Besitz einer Schusswaffe trotz aufrechten Waffenverbots, jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es wird weiters auch nicht übersehen, dass zwischen den Verurteilungen des Beschwerdeführers zuletzt auch längere Zeiträume des Wohlverhaltens lagen; der Beschwerdeführer wurde jedoch, wie ausgeführt, ungeachtet dessen und trotz seiner engen familiären Anknüpfungspunkte und der zuvor verhängten Freiheitsstrafen stets neuerlich rückfällig. Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz der derzeit absolvierten Therapie – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die derzeitige Absolvierung einer Drogentherapie kann angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihm begangenen Delikte, zuletzt insbesondere im Bereich des Besitzes verbotener Waffen und des Suchtgifthandels, nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ, er die auf gerichtlichen Beschluss im Rahmen des gewährten Strafaufschubs hin begonnenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen noch nicht beendet hat, die zuletzt verhängte Haftstrafe noch nicht verbüßt hat und überdies die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erst acht Monate zurückliegt.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer von Geburt an im Familienverband in Österreich gelebt hat, hier seine Schulbildung absolviert hat und in der Vergangenheit immer wieder sporadisch erwerbstätig war; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 1992 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer die Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten, kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten.

Die Verhinderung von Suchtgiftdelikten stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Auch der Verhinderung des unbefugten Waffenbesitzes kommt im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein hohes Gewicht zu.

In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine positive Zukunftsprognose kann derzeit nicht getroffen werden.

3.2.1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu etwa VfGH 26.02.2019, E3079/2018, mwN).

Auch wenn bei allen Entscheidungen, bei denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11, Abs. 76; vgl. auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159/2017 und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über zahlreiche Familienangehörige, insbesondere seine teils minderjährigen Kinder, zu denen er regelmäßig Kontakt hat; die Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen fällt jedenfalls in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben. In Bezug auf die Mutter und den Stiefvater des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass zwar derzeit ein gemeinsamer Haushalt mit diesen besteht, allerdings besteht kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis; diese Beziehung des Beschwerdeführers fällt daher nicht in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben, ist aber im Rahmen des Privatlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. In Bezug auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Tochter ist auszuführen, dass mit diesen kein gemeinsamer Haushalt besteht sowie kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und diese Beziehung somit ebenfalls nicht in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fällt, jedoch ebenso im Rahmen des Privatlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; Selbiges gilt auch für die Schwester des Beschwerdeführers, mit welcher kein gemeinsamer Haushalt besteht und zu der kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In Österreich leben weiters die beiden Exfrauen des Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer zu seiner ersten Exfrau guten Kontakt hat, sodass auch diese Beziehung im Rahmen des Privatlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie – anders als im vorliegenden Fall – Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).

Der Beschwerdeführer, der in Österreich geboren ist und immer hier gelebt hat, verfügt jedenfalls über ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben in Österreich.

3.2.1.4. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Lasten des Beschwerdeführers aus:

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bedeutet in jedem Fall einen schweren Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und ist seitdem auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Er absolvierte in Österreich die Pflichtschule, begann eine (nicht abgeschlossene) Lehre als Autolackierer und war in der Vergangenheit immer wieder sporadisc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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