TE Bvwg Beschluss 2021/1/7 L518 2210209-1

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Veröffentlicht am 07.01.2021
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Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


L518 2210208-1/4E
L518 2210209-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA.: Armenien und XXXX , geb. XXXX , StA.: Griechenland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind verheiratet. Die bP 1 ist armenischer Staatsangehöriger, die bP 2 griechische Staatsangehörige.

Die bP 2 ist seit 07.05.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX , Österreich gemeldet. Die bP 1 ist seit 29.05.2018 in Österreich mit Hauptwohnsitz an der Adresse der bP 2 gemeldet.

Die bP 2 erhielt am XXXX 2018 einen unbefristeten Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck: Anmeldebescheinigung. Die bP 1 stellte einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, welche von der zuständigen Niederlassungsbehörde, am XXXX 2018, abgeleitet von der bP 2 als Ehefrau, bewilligt und ausgestellt wurde (gültig bis XXXX 2023).

I.2. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 30.07.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass die bP 1 und 2 jeweils einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hätten. Die bP 2 sei seit 04.05.2018 in einem Restaurant in XXXX durchgehend beschäftigt und die bP 1 sei seit 11.07.2018 beschäftigt. Nach Ansicht der Behörde bestehe derzeit kein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG.

Demzufolge wurde das BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.

I.3. Mit Schreiben des BFA vom 08.08.2018, den bP zugestellt am 28.08.2018, wurden diese über die in Aussicht genommene Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und sie zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Der bP gaben keine Stellungnahme ab.

I.4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der belangten Behörde (bB) vom 12.10.2018, wurden die bP 1 und 2 gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).

I.4.1. Darin wurde begründend ausgeführt, dass die bP 1 zwar seit 20.08.2018 einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, die bP 2 aber die Voraussetzungen einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Die bP 2 sei von 04.05.2018 bis 01.10.2018 einer Vollbeschäftigung nachgegangen. Von 15.08.2018 bis 19.08.2018 habe sie die Mindestsicherung bezogen und damit zum Ausdruck gebracht, dass die laut Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltenend Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung – nämlich der Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit – nicht erbracht werden könnte.

Mangels Stellungnahme sei aufgrund der Aktenlage festzustellen gewesen, dass die bP 2 die Voraussetzungen einer Anmeldebescheinigung nicht erfüllt.

Da gegen de bP 2 eine Ausweisung auszusprechen sei und diese ihren Aufenthaltstitel verliere, gingen auch die von der Ehegattin abgeleiteten Rechte der bP 1 verloren. Die bP 1 erfülle die Voraussetzungen einer Dokumentation nicht.

I.4.2. Im Bescheid der bP 1 wurde zudem konkret festgehalten:

Sie erfüllten Somit die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Auftentaltes nicht mehr und es wird demnach die Ausweisung erlassen. Sie haben die Möglichkeit in Griechenland wieder Ihren Wohnsitz zu nehmen.

Sie werden dashalb aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und es wird Ihnen um die persönlichen Angelegenheiten zu regeln eine Frist zur Rückkehr nach Griechenland von einem Monat gewährt. Sie haben die Ausreise ebenso zu dokumentieren wie die ordnungsgemäße Abmeldung an Ihrem Wohnsitz.

I.4.3. Im Bescheid der bP 2 wurde zudem konkret festgehalten:

Sie erfüllten Somit die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Auftentaltes nicht mehr und es wird demnach die Ausweisung erlassen. Sie haben die Möglichkeit in Griechenland wieder Ihren Wohnsitz zu nehmen.

Sie werden dashalb aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und es wird Ihnen um die persönlichen Angelegenheiten zu regeln eine Frist zur Rückkehr nach Griechenland von einem Monat gewährt. Sie haben die Ausreise ebenso zu dokumentieren wie die ordnungsgemäße Abmeldung an Ihrem Wohnsitz.

I.4.4. Festgestellt wurde hinsichtlich der bP 1

-        zu Ihrer Person:    
Ihre Identität steht auf Grund eines gültigen Reisedokumentes fest.

-        zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie sind als armenischer Staatsbürger, welcher mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist, derzeit legal in Östereich aufhältig, da Ihnen eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde.

-        zu Ihrem Privat- und Familienleben  

Ein Familienleben in Österreich konnte ermittelt werden, Ihre Ehefrau ist Ihnen von Griechenland kommend vorausgereist und befindet sich seit 04.05.2018 ebenfalls in Österreich, wohnhaft an der gemeinsamen Adresse in XXXX .

-        zu den Gründen für die Erlassung der Ausweisung:

Ihnen käme gemäß § 51 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu, sofern Sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger sind und für sich und Ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass Sie während Ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt Ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhalten, wenn Sie sich bei ordnungsgemäß Bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellen.

Ihre Frau erfüllt diese Voraussetzungen einer Anmeldebescheinigung nicht und somit erfüllen auch Sie die Bedingungen der Dokumentation nicht.

I.4.5. Festgestellt wurde hinsichtlich der bP 2

-        zu Ihrer Person:     

Ihre Identität steht auf Grund eines gültigen Reisedokumentes fest.

-        zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie sind als griechische Staatsbürgerin derzeit legal in Östereich aufhältig, da Ihnen eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde.

-        zu Ihrem Privat- und Familienleben  

Ein Familienleben in Österreich konnte ermittelt werden, Ihr Ehemann ist Ihnen von Griechenland kommend nachgereist und befindet sich seit 29.05.2018 ebenfalls in Österreich, wohnhaft an der gemeinsamen Adresse in XXXX .

-        zu den Gründen für die Erlassung der Ausweisung:

Ihnen käme gemäß § 51 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu, sofern Sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger sind und für sich und Ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass Sie während Ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt Ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhalten, wenn Sie sich bei ordnungsgemäß Bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellen.

Sie erfüllen diese Voraussetzungen der Dokumentation nicht.

I.4.6. Das BFA legte der Entscheidung jeweils Auszüge aus dem zentralen Melderegister, Sozialversicherungsauszüge und gemäß Ausführungen im Bescheid die Vorakten der Niederlassungsbehörde zugrunde. Zudem wurden die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in der Beweiswürdigung auch auf die vor der Niederlassungsbehörde vorgelegten Unterlagen gestützt.

Die Beweiswürdigung ist in beiden Bescheiden gleichlautend mit nachstehendem Inhalt enthalten:

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mit den Feststellungen zu Ihrer Person stützt sich die Behörde auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie dem gesamten Akteninhalt Ihres Verwaltungsaktes.

- betreffend die Feststellung zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Mit den Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt stützt sich die Behörde auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie dem gesamten Akteninhalt Ihres Verwaltungsaktes, sowie dem Sozialversicherungsauszug.

- betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Mit den Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben stützt sich die Behörde auf den Akteninhalt, dem Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie den von Ihnen der Niederlassungsbehörde vorgelegten Unterlagen.

- betreffend die Feststellungen der Gründe für die Erlassung der Ausweisung:

Mit den Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung der Ausweisung stützt sich die Behörde auf den Akteninhalt, den Vorakt der Niederlassungsbehörde sowie den Auszügen aus Melderegister und Sozialversicherung.

I.4.7. In der rechtlichen Beurteilung wurde neben der Anführung von gesetzlichen Bestimmungen lediglich festgehalten, dass die bP die gemäß § 53 Abs. 1 NAG vorgeschriebenen Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbringen hätten können. Durch die Beantragung der Mindestsicherung hätten sie bewiesen, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer “Anmeldebescheinigung” seien in beiden Fällen nicht gegeben, da sie ihre Einkommenssituation nicht darstellen hätten können.

Hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde ausgeführt: Da die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

I.5. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit ordnungsgemäß eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben.

Darin wurde die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide beantragt, in eventu die Rechtssachen zurückzuverweisen und ausgeführt, dass die bP über Krankenversicherungen verfügen und einer Vollbeschäftigung nachgingen. Sie hätten einmalig die Mindestsicherung beantragt, um einen kurzfristigen finanziellen Engpass, der der Tatsache geschuldet ist, dass die bP 1 auf Arbeitssuche war, und die laufentden Mietkosten zu begleichen waren, zu überbrücken. Die bP hätten seither keine Sozialleistungen mehr bezogen und würden über ausreichende Existenzmittel verfügen. Die bP hätten jedenfalls einvenommen werden müssen, zudem sei die bP 2 auch während des Bezuges der Mindestsicherung – während sich die bP 1 auf Arbeitssuche befand – als Vollzeitkraft beschäftigt gewesen. Der Bezug der Mindestsicherung iHv EUR 280,12 sei ein einmaliger Bezug gewesen. Seit die bP 1 auch wieder eine Volllzeitbeschäftigung gefunden habe, seien keinerlei Sozialleistungen mehr an die bP ausbezahlt worden.

Die bP würden die Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthalts erfüllen.

Vorgelegt wurden Kopien der e-Card, Lohnzettel und Kontoauszüge auch hisichtlich der Mindestsicherung.

I.6. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und wurde eine Stellungnahme des BFA beigeschlossen. Demnach sei insbesondere im fremdenrechtlichen Verfahren eine persönliche Einvernahme nicht zwingend vorgesehen und wäre das vorliegende Privat- und Familienleben entsprechend berücksichtigt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

3.3.1. Rechtliche Grundlagen

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für Unionsbürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

§ 53 NAG lautet:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.3.2. Die belangte Behörde hat es gegenständlich nicht nur unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, sondern damit auch diesen ausreichend festzustellen und zu begründen.

3.3.3. Schon der Bescheid an sich ist wegen fehlender Begründung und nicht ausreichender Feststellungen - wie im Verfahrensgang aufgezeigt - völlig mangelhaft. Auch aus der rechtlichen Beurteilung, die hinsichtlich beider bP von dem Fehlen einer „Anmeldebescheinigung“ spricht ist letztlich nicht erkennbar, welchen Sachverhalt die bB den Bescheiden zugrunde gelegt hat.

Es erhellt sich für das BVwG insbesondere nicht, inwiefern die bB Einsicht in die Niederlassungsakten im Rahmen ihrer Ermittlungen genommen hätte. Es finden sich hierzu im Akt weder relevante Auszüge aus diesen Akten, noch Übermittlungsprotokolle hierzu von bzw. an die Niederlassungsbehörde. Schon aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, wie die bB zu den Feststellungen diesbezüglich gelangte und wie sie im Rahmen eines Satzes in der rechtlichen Beurteilung ohne entsprechende Feststellungen zum Privat- und Familienleben zur Einschätzung gelangen kann, dass die Abwägung der Interessen ergeben habe, dass das Verlassen des Bundesgebiets notwendig und geboten ist. Nicht nur die Interessensabwägung iSv Art. 8 EMRK an sich ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, es erhellt sich aus den vorliegenden Akten auch nicht, wie die bB zur unbegründet gebliebenen Einschätzung gelangen kann, dass die bP 1 „wieder“ in Griechenland leben kann. Selbst wenn derartige Sachverhalte sich aus dem Niederlassungsakt ergäben, wären diese entsprechend nachvollziehbar im Bescheid anzuführen und Kopien des Niederlassungsaktes dem Akt der bB anzuschießen.

Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2009/22/0183 und VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

3.3.4. Zudem stellt die bB in den angefochtenen Bescheiden fest, dass die bP 2 (gemäß dem im Akt erliegenden Sozialversicherungsauszug vom 07.10.2018) bis 01.10.2018 einer Vollbeschäftigung nachging und die bP 1 einer Vollbeschäftigung nachgeht.

Aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug der bP 2 geht demgegenüber hervor, dass diese durchgängig von 04.05.2018 – 17.11.2019 sozialversicherungspflichtig gemeldet war. Danach bezog sie von 18.11.2019 – 19.07.2020 Wochengeld und bezieht seit 20.07.2020 Kinderbetreuungsgeld. Die bP 1 hat demgegenüber von 11.07.2018 – 27.07.2018, von 06.08. – 14.08.2018 und von 20.08. – 31.05.2019 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen verrichtet und ist seit 03.06.2019 wiederum in einem Beschäftigungsverhältnis.

Allein der Umstand, dass die bP die Mindestsicherung beantragt und gemäß bescheinigt gebliebener Anführung der bB vom 15.08.2018 bis 19.08.2018 bezogen haben, vermag nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass die bP nicht selbsterhaltungsfähig sind.

Dass die bP kurzzeitig Mindestsicherung bezogen, steht der Selbsterhaltungsfähigkeit gemäß der Judikatur des VwGH nicht zwingend entgegen (siehe in diesem Sinn EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13, Rn. 80, wonach bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen ist, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen; siehe auch EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12, Rn. 63 ff.).

Der VwGH hielt auch in einer anderen Konstellation in seiner Entscheidung vom 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132 fest, dass einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG der Umstand, dass für einige Monate Mindestsicherung bezogen wurde, nicht zwingend entgegensteht.

Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0034).

In seiner Entscheidung vom 04.10.2018, Zl. Ra 2017/22/0218 führte der VwGH beispielsweise aus, dass die österreichische Ausgleichszulage Sozialhilfecharakter hat, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll (vgl. EuGH 29.4.2004, Skalka, C- 160/02). Die Ausgleichszulage kann als "Sozialhilfeleistung" (iSd Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG) angesehen werden. Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, kann einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12).

Selbst wenn der Bezug der Mindestsicherung einen „Anhaltspunkt“ dafür darstellen kann, dass die bP nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, so wäre dennoch eine konkretere Überprüfung durch die bB notwendig gewesen. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, warum die bP nicht auch mit einem Einkommen über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt hätten. Es bedarf insbesondere bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. wie oben zitiert VwGH 10.4.2014, 2013/22/0034).

Die bB hat zudem weder überprüft, ob sich die angeblich damals arbeitslose bP 2 auf Arbeitssuche befand oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Auch Ermittlungen und Feststellungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmereigenschaft liegen nicht vor.

3.3.4. Wenn die bP es auch unterlassen haben, trotz Aufforderung eine Stellungnahme abzugeben, wäre die belangte Behörde dennoch dazu verpflichtet gewesen, ihr mögliche – alternative – Ermittlungsschritte und dabei zu Tage tretende allfällige Sachverhaltselemente abzuklären (vgl. VwGH 26.06.2008, 2004/06/0060: Wonach zwar der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiere, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der amtswegigen Ermittlung im Hinblick darauf faktische Grenzen gesetzt sind, dass die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Antragstellers liegen, aber dennoch die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung nicht zu einer (gänzlichen) Beseitigung der Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG führe.)

Selbst wenn von gesetztes wegen im fremdenrechtlichen Verfahren eine Einvernahme nicht zwingend vorgesehen ist, so ist die bB dennoch nicht von einer entsprechenden Ermittlungspflicht befreit.

Mit Blick auf die in Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere jenen der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren (2011), Rz 315ff), wonach die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist, wäre es der belangten Behörde eingedenk ihrer mangelhaften Ermittlungen und unterlassenen Feststellungen sohin verwehrt gewesen, den gegenständlichen Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hätte ausreichende Feststellungen zu treffen, diese durch Subsumption des erhobenen Sachverhaltes unter die einschlägigen rechtlichen Normen eine Entscheidung zu treffen und diese hinreichend und nachvollziehbar zu begründen gehabt (vgl. VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 17.8.2000, 99/12/0254; 3.9.2002, 2002/09/0055: wonach rechtliche Beurteilungen auf getroffene Feststellungen zu beruhen haben.)

3.3.5. Zusammenfassend ergibt sich

Begründend wurde von der bB insgesamt pauschal auf die Aktenlage und das Unterlassen einer Stellungnahme seitens der bP verwiesen.

Abgesehen davon, dass die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die bP 2 über keine Beschäftigung verfüge, sich aufgrund des aktuell vorliegenden Sozialversicherungsauszug nicht nachvollziehen lässt und die für wenige Tage bezogene Mindestsicherung alleine nicht den Schluss zulässt, dass die bP nicht für ihre Existenz aufkommen können, kann den Akten nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde Einsicht in die Niederlassungsakte genommen und Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen zum Privat- und Familienleben der bP angestrengt hätte.

Angesichts dieses Sachverhaltes erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde sohin als nicht nachvollziehbar, zumal der relevante Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, keine – ausreichenden – Feststellungen dazu getroffen wurden und es an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, wodurch Fragen aufgeworfen werden, die für die Entscheidung der gegenständlichen, von der bB negativ beschiedenen Rechtssachen, maßgeblich sind.

3.3.6. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Anzumerken ist weiters, dass der Inhalt der Beschwerden Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes sind und sich die belangte Behörde mit den darin gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen sowie mit dem Umstand, dass die bP 2 aktuell Kinderbetreuungsgeld bezieht, auseinanderzusetzen haben wird.

3.3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Begründungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L518.2210209.1.01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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